Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0001-F/03
Vorliegen einer gewerbsmäßigen Begehung von Abgabenhinterziehungen bei Verheimlichung der gewerblichen Tätigkeit vor der Abgabenbehörde von Beginn an.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-F/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird vom Beginn an die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit vor der Abgabenbehörde verheimlicht, so indiziert dieses Verhalten, dass diese Tätigkeit vom Start weg darauf abgerichtet war, die damit verbundenen Steuern einzusparen und daher die Qualifikation der dadurch begangenen Abgabenhinterziehungen als gewerbsmäßig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und Dr. Alfons Ender als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den beschuldigten M.V.
wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs.1
und Abs.2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit. a FinStrG über die Berufungen des
Beschuldigten vom 18. November 2002 und des Amtsbeauftragten vom
30. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 27. September 2002,
StrNr. 2002/00311-001,, nach der am 30. Juni 2003 in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Mag. Norbert Wanker sowie der Schriftführerin Veronika
Pfefferkorn, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: I. Die Berufung des Beschuldigten wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die erstinstanzliche
Entscheidung abgeändert wie folgt:
Hinsichtlich der vom Spruchsenat
vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen (Punkt I. und II. des
Spruchsenatserkenntnisses) wird das Verhalten des Beschuldigten als
gewerbsmäßige Begehungsweise im Sinne des
§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG qualifiziert [sodass der
Strafrahmen nunmehr insgesamt € 205.894,23 (S 682.477,00 x 3 = S
2,047.431,00 zuzüglich S 220.833,00 x 3 = S 662.499,00 zuzüglich S
246.472,74 : 2 = S 123.236,37, ergibt insgesamt S 2,833.166,37 = €
205.894,23) beträgt].
Die
Geldstrafe wird daher gemäß
§§ 35 Abs.5, 49 Abs.2, 38 Abs.1 lit.a iVm
21 Abs.1 und 2 FinStrG auf €
45.000,00 (Euro fünfundvierzigtausend) und die
Ersatzfreiheitsstrafe auf
zehn Wochen erhöht.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
27. September 2002, SNr XXX, erkannte der Spruchsenat I als Organ des
Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz M.V. für
schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen seiner
einzelunternehmerischen Tätigkeit
I. im Zeitraum April 1988 bis April 2000 in wiederholter
Tatbegehung vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, wobei die Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches keine Kenntnis hatte, indem er weder seine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Grunde nach der Abgabenbehörde offen
legte, noch seine jährlichen Steuererklärungen bei der
Abgabenbehörde einreichte, eine Verkürzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben in Gesamthöhe von 49.597,54 € (=
682.477,00 S) bewirkt, nämlich an Einkommensteuer für die
Kalenderjahre 1997 bis 1999 in Höhe von 20.092,37 € (=
276.477,00 S) und an Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 1997 bis 1999
in Höhe von 29.505,17 € (= 406.000,00 S),
II. in wiederholter Tatbegehung im Zeitraum von März
2000 bis Februar 2001 sowie von März 2002 bis Mai 2002 an den jeweiligen
monatlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch die Nichtmeldung und
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner
2000 bis Dezember 2000 und Jänner bis März 2002 eine Verkürzung
an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 16.048,56 €
(= 220.833,00 S) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, sowie
III. in wiederholter Tatbegehung im Zeitraum von August
1999 bis März 2002 an den jeweiligen monatlichen
Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, in Gesamthöhe von 17.911,87 € (= 246.472,74 S) nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet,
nämlich
1) Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Dezember
1998, Jänner bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner
bis Dezember 2002 und Jänner bis April 2002 in Höhe von
11.954,75 € (= 164.500,88 S),
2) Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für die Monate Jänner bis Dezember 1998, Jänner
bis Dezember 1999, Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001
und Jänner bis April 2002 in Höhe von 5.444,52 € (=
74.918,26 S) und
3) Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für
die Monate Jänner bis Dezember 1998, Jänner bis Dezember 1999,
Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis
April 2002 in Höhe von 512,60 € (= 7.053,59 S)
und hiemit die Finanzvergehen
zu I. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG,
zu II. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
zu III. der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 FinStrG iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von 35.000,00 € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 363,00 € bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Zu Faktum I:
Dem Finanzamt Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gelangte auf Grund der im November 2000
durchgeführten Erhebungen durch den Erhebungsdienst des Finanzamtes
Feldkirch zur Kenntnis, dass der Beschuldigte seine Gewerbetätigkeit am
27. November 1997 begonnen hatte und bis zum Einschreiten des
Erhebungsdienstes weder diese Tätigkeit dem Finanzamt Feldkirch gemeldet,
noch Steuererklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 eingereicht hatte.
Der Beschuldigte gab im Zuge dieser Nachschau an, dass er aus privaten
Gründen die Belegordnung vernachlässigt habe und es ihm daher nicht
möglich gewesen wäre, für die Jahre 1997 bis 2000
Steuererklärungen zu erstellen.
Er gab für die o.a. Steuerzeiträume Umsätze
für die Bemessung nach § 184 BAO an wie folgt (unter
Berücksichtigung eines Urlaubsmonates pro Jahr):
brutto (S) netto USt 20%
11+12/97 200.000,00 166.666,67 33.333,33
1998 (11 Monate) 120.000,00
(monatl.) 1.100.000,00 220.000,00
1999 (11 Monate) 120.000,00
(monatl.) 1.100.000,00 220.000,00
2000 (11 Monate) 130.000,00
(monatl.) 1.191.666,67 238.333,33
Der Mietaufwand für
Maschinen und der Betriebskostenaufwand beträgt monatlich 15.410,00 S
netto (seit 11/97).
In weiterer Folge wurden anhand dieser angeführten
Bemessungsgrundlagen zuzüglich eines 20-prozentigen Sicherheitszuschlages
die Veranlagungen für die angeführten Jahre durchgeführt und die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt. Die Bescheide sind in Rechtskraft
erwachsen.
Der von der Veranlagung
angesetzte Sicherheitszuschlag war für die Berechnung des strafbestimmenden
Wertbetrages nicht heranzuziehen. Die unter Weglassung dieses Zuschlages sich
ergebenden strafbestimmenden Wertbeträge für die Jahre 1997 bis
einschließlich 1999 beziffern sich in der im erstinstanzlichen Spruch
angeführten Höhe.
Zu Faktum II:
Im Rahmen von
routinemäßigen Überwachungsmaßnahmen die
Umsatzsteuervoranmeldungen (in weiterer Folge kurz UVA) bzw die
Umsatzsteuervorauszahlungen (in weiterer Folge kurz UVZ) betreffend, war seitens
der Finanzstrafbehörde I. Instanz festzustellen, dass für die Monate
Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001 und Jänner bis
März 2002 weder UVA gemeldet noch UVZ entrichtet worden sind. Die
Schätzungen für das Kalenderjahr 2000 wurden aus
finanzstrafrechtlicher Sicht unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Spruches
erfasst, wobei der angesetzte Sicherheitszuschlag für die Berechnung des
strafbestimmenden Wertbetrages ebenfalls nicht berücksichtigt wurde.
Für die Monate 01-04/2001
wurde seitens der Betriebsprüfung im Juni 2001 eine USt-Sonderprüfung
durchgeführt und ein Betrag von 26.119,00 S ermittelt. Für die
Monate 05-12/2001 und 01-02/2002 erfolgten seitens der Veranlagungsabteilung
Schätzungen in der aus dem Abgabenkonto ersichtlichen Höhe.
Sämtliche Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Im Einleitungsbescheid wurde
für die Berechung des strafbestimmenden Wertbetrages einerseits die
Festsetzung für die Monate 01-04/2001 iHv 26.119,00 S als
strafbestimmend herangezogen, für die restlichen Monate
05-12/2001und 01-03/2002 erfolgte
andererseits die Berechnung dergestalt, dass für jeden Monat rund ein
Viertel des Betrages der Festsetzung für die Monate 01-04/01 iHv
26.119,00 S, das sind 6.500,00 S, angesetzt worden sind. Die
Schätzungen waren notwendig, da seitens des Beschuldigten keinerlei
anderweitige Bemessungsgrundlagen bis zur Einleitung vorgelegt worden
waren.
Nunmehr wurde vom
Masseverwalter die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr
2001 nachgereicht, woraus sich für dieses Jahr eine Gutschrift ergab,
sodass für den Zeitraum 01-12/2001 das Finanzstrafverfahren wegen
§§ 33 Abs 2 lit. a, 38 Abs 1 lit. a FinStrG einzustellen gewesen
ist.
Zu Faktum III.
Naturgemäß wurden
auch die Lohnabgaben weder gemeldet noch entrichtet. Diese wurden einerseits vom
Arbeitgeberreferat festgesetzt (10-12/2000 und 01+02/2001) und andererseits in
weiterer Folge im Rahmen von zwei Lohnsteuerprüfungen
(Lohnsteuerprüfungsbericht vom 29.05.2001 und vom 18.06.2002) in der in
Spruch angeführten Höhe ermittelt und vorgeschrieben.
Die Überweisungen der
Lohnsteuer vom 27.06.2001 für die Zeiträume 01-12/98
(17.673,00 S), 01-12/99 (18.616,00 S) und 01-12/00 (7.061,00 S)
erfolgten im Zuge der ersten Lohnsteuerprüfung, die bereits am 29.05.2001
(Datum der Ausfolgung des Prüfungsauftrages an den Beschuldigten) begonnen
wurde, es liegt somit keine Selbstanzeige für diese Zeiträume
vor.
Die Abgabenbehörde hatte
von der Entstehung der Abgabenanspruche vorerst vor November 2000 keine Kenntnis
gehabt, da der Beschuldigte weder seine Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
dem Grunde nach der Abgabenbehörde offen legte, noch seine jährlichen
Steuererklärungen bei der Abgabenbehörde einreichte.
Zur subjektiven Tatseite
bemerkte der Spruchsenat, dass zu Faktum I. dem Grunde nach ein
Tatsachengeständnis vorliege und zu den Fakten II. und III. der
Beschuldigte vollinhaltlich geständig sei. Zweifellos seien die vom
Beschuldigten ins Treffen geführten Liquiditätsproblem die
Hauptursache für die gegenständlichen Malversationen, die geradezu den
hier erforderlichen Vorsatz implizierten. Schließlich habe seine
unternehmerische Tätigkeit in der Insolvenz geendet. Der Beschuldigte habe
die einen ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfaltspflicht und die zu
verlangende Mindesterfordernis an entsprechender Kenntnis und Verantwortung
hinsichtlich abgabenrechtlicher Belange in wiederholter Tatbegehung in
massivster Weise verletzt. Hier sei nicht einmal den grundlegendsten
abgabenrechtlichen Verpflichtungen entsprochen worden, die hier
gegenständlichen Malversationen hätten Methode und zeigten ein hohes
Maß an krimineller Energie auf, die permanenten Malversationen legten
eindrückliches Zeugnis der verwerflichen Gesinnung des Beschuldigten
gegenüber seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ab, es handle sich hier
um einen Fall beispielloser Ignoranz. Über drei Jahre seit dem Beginn
seiner gewerblichen Tätigkeit hätte der Beschuldigte seine
"steuerliche Existenz" vor der Abgabenbehörde verborgen.
Geradezu kalkuliert und nachhaltig seien hier sämtliche steuerliche
Verpflichtungen vom Beschuldigten als umgehbar angesehen worden, die
Auswirkungen auf den Staatshaushalt seien evident. Trotz mehrfacher
Aufforderungen durch die Abgabenbehörde, Steuererklärungen
einzureichen, habe sich der Beschuldigte nicht veranlasst gesehen, diesen
entsprechend nachzukommen. Auch nach der Visitation durch den Erhebungsdienst
habe der Beschuldigte seine Malversationen prolongiert, in dem er weder
Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte, noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtete. Sämtliche Amtshandlungen hätten an der verwerflichen
Gesinnung des Beschuldigten nichts geändert.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Erstsenat aus, dass M.V. betreffend Faktum I. eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG,
betreffend Faktum II. (eine) Abgabenhinterziehung(en) nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend
Faktum III (eine) Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Zur Rechtsfrage, ob dem
Beschuldigten zu den Fakten I. und II. eine Gewerbsmäßigkeit
anzulasten sei, stellte der Spruchsenat fest, dass entsprechend der
Verantwortung des Beschuldigten dieser im Zusammenhang mit den von ihm zu
verantwortenden Malversationen nicht die Absicht gehabt habe, sich durch
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung
bewertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die
teilweise Schadensgutmachung sowie die geständige Verantwortung und die
finanzielle Problematik, als erschwerend die wiederholten Tatbegehungen
über einen sehr langen Tatzeitraum, weshalb ausgehend vom gravierenden
Verschulden eine schuld- und tatangemessene Geldstrafe in der Höhe von
35.000,00 €, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 8 Wochen zu verhängen gewesen sei.
Die Kostenentscheidung des
Erstsenates stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein
pauschaler Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens
jedoch ein betrag von 363,00 € vorzuschreiben ist.
Gegen dieses Erkenntnis richten
sich die form- und fristgerechten Berufungen des Amtsbeauftragten vom
31. Oktober 2002 sowie des Beschuldigten vom 18. November 2002,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
M.V. führt in seiner
Berufung im Wesentlichen an, dass weder er noch sein Masseverwalter eine Ladung
zur Hauptverhandlung erhalten hätten. Er habe vom 27. November 1997 bis
2000 eine schlampige Buchhaltung geführt. Er habe dem Erhebungsdienst im
November 2000 seine Einkünfte offengelegt. Den vorgeschriebenen Betrag habe
er bis auf 300.000,00 S auf Grund der schleppenden und dann überhaupt
nicht mehr erfolgten Zahlungen der Fa TT nicht bezahlen können. Da er seine
Schulden durch eine Hypothek zu 100% bezahlen könne und nun sein
Geschäft gut laufe, bitte er um ein mildes Urteil.
Der
Amtsbeauftragte bemängelt in seiner Berufung insbesondere, dass der
Spruchsenat auf seine Ausführungen hinsichtlich der
gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehungen überhaupt
nicht eingegangen und M.V. dazu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch
nicht gehört habe. Selbst bei Verneinung der gewerbsmäßigen
Begehung zu den Fakten I. und II. sei die ausgemessene Geldstrafe weder schuld-
noch tatangemessen, da der erkennende Senat den Strafrahmen nur zu 24 %
ausgeschöpft habe. Zudem sei eine primäre Freiheitsstrafe zu
verhängen.
Der
Beschuldigte ist im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren am 24.
Juli 2002 zum strafrelevanten Sachverhalt ausführlich vernommen worden
(Finanzstrafakt Bl. 174 ff).
Auch zur
Verhandlung des Berufungssenates ist M.V. nicht erschienen, da er offenbar
nunmehr in der Folge Poststücke der Finanzstrafbehörden nicht mehr zu
beheben pflegt.
Auch die Ladung
zu der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat gilt jedoch als zugestellt. Der erste
Zustellversuch samt Hinterlassung einer Ankündigung (im Briefkasten an der
Abgabestelle) eines zweiten Zustellversuches erfolgte am
10. Juni 2003; der zweite Zustellversuch samt Hinterlassung einer
Verständigung (im Briefkasten der Abgabestelle) mit anschließender
Hinterlegung beim Postamt Lustenau fand am 11. Juni 2003 statt, wobei
der Rückscheinbrief nicht behoben wurde. Eine ausdrückliche
telefonische Rückfrage beim Zustelldienst des Postamtes Lustenau am
30. Juni 2003 hat zudem ergeben, dass nichts über eine
Abwesenheit des Beschuldigten von der Abgabestelle bekannt war. Die
Nichtbefolgung seiner Ladung durch den Beschuldigten, welcher durch Krankheit,
Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis nicht abgehalten
worden ist (eine allfällige tatsächliche Unkenntnis von einem
Verhandlungstermin deshalb, weil der Geladene hinterlegte Vorladungen nicht
behebt, zählt nicht zu derartigen Hindernissen) hindert sohin
gemäß
§§ 126 iVm 157 FinStrG jedoch nicht die
Durchführung der Berufungsverhandlung. Andernfalls hätte es ein
Beschuldigter in der Hand, seine allfällige Bestrafung durch das Ignorieren
von Vorladungen hinauszuschieben oder gänzlich zu vermeiden.
Die
Verhandlung des Finanzstrafsenates war daher auch in Abwesenheit des M.V.
durchzuführen.
Seiner Berufung
kommt jedoch keine Berechtigung zu:
In objektiver
und subjektiver Hinsicht im Ergebnis unbestritten, behauptet M.V. eine nicht
erfolgte Ladung zur mündlichen Spruchsenatsverhandlung und ersucht um ein
mildes Urteil, also um eine Herabsetzung der Geldstrafe.
Zu der
behaupteten nicht erfolgten Ladung zur Verhandlung vom
27. September 2002 wird vom Berufungssenat angemerkt, dass die mit
Rückscheinbrief erfolgte Ladung des Beschuldigten vor den Erstsenat im
Strafakt ausgewiesen ist, wobei am 12. September 2002 der erste
Zustellversuch samt Hinlegung einer Ankündigung des zweiten
Zustellversuches im Briefkasten an der Abgabestelle, am
13. September 2002 der zweite Zustellversuch samt Hinterlassung einer
Verständigung im Briefkasten an der Abgabestelle über die Hinterlegung
beim Postamt stattgefunden hat, die Ladung dann tatsächlich beim Postamt
Lustenau hinterlegt und in weiterer Folge nicht behoben wurde. Es liegen
keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte etwa in diesem Zeitraum
ortsabwesend war und daher den hinterlegten Rückscheinbrief beim Postamt
nicht abholen konnte und wurde auch dementsprechendes von M.V. nicht behauptet.
Die Ladung gilt somit als zugestellt und erfolgte die Verhandlung in Abwesenheit
des Beschuldigten - siehe die obigen Ausführungen - zu Recht.
Hinsichtlich
des Begehrens des Beschuldigten um Herabsetzung der Geldstrafe ist auf die
nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
Der Berufung
des Amtsbeauftragten kommt hingegen teilweise Berechtigung zu:
Der
Amtsbeauftragte bemängelt vor allem die Nichtfeststellung der
Gewerbsmäßigkeit bei den Abgabenhinterziehungen des M.V. durch den
erkennenden Spruchsenat sowie die auch unter dieser Annahme zu geringe
Festsetzung der Geldstrafe. Der Amtsbeauftragte beantragt zudem, eine
primäre Freiheitsstrafe zu verhängen.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist mit Geldstrafe
bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet,
zu bestrafen, wer ua eine Abgabenhinterziehung begeht, wenn es ihm darauf
ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Gewerbsmäßigkeit
liegt somit dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch
wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme, also eine ständige oder
doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei es
zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit nach Lehre und Rechtsprechung auch
eine einzige Tat genügt, sofern dadurch die erwähnte Absicht zum
Ausdruck kommt. Gewerbsmäßig handelt somit der, dessen Absicht darauf
gerichtet ist, sich durch die Wiederholung der strafbaren Handlungen eine
regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen.
Gewerbsmäßigkeit
setzt nämlich die manifeste Absicht des Täters voraus, durch
öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber
doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle in der Bedeutung eines
wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (OGH vom
29. Oktober 1991, 11 Os 101/91, EvBl 1992/63).
Für den
Berufungssenat besteht auf Grund des - wie bereits erwähnt objektiv
und subjektiv unbestrittenen - Sachverhaltes daher kein Zweifel daran, die
Abgabenhinterziehungen des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als
gewerbsmäßig zu qualifizieren. Wenn der Spruchsenat hiezu
festgestellt hat, dass M.V. über drei Jahre seit dem Beginn seiner
gewerblichen Tätigkeit seine "steuerliche Existenz" vor der
Abgabenbehörde verborgen gehalten hat und geradezu kalkuliert und
nachhaltig hier sämtliche steuerlichen Verpflichtungen als umgehbar
angesehen und trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Abgabenbehörde sich
nicht veranlasst gesehen hat, Steuererklärungen einzureichen, so indiziert
dieses Verhalten nach Ansicht des Berufungssenates geradezu die Qualifikation
der Abgabenhinterziehungen als gewerbsmäßig. M.V. hat den Beginn
seiner gewerblichen Tätigkeit der Abgabenbehörde von vornherein nicht
mitgeteilt, die Tätigkeit war daher eindeutig bereits vom Start weg darauf
abgerichtet, die damit verbundenen Steuern einzusparen und die dadurch
verbleibenden Mittel anderweitig zu verwenden. M.V. ist somit von Anfang an mit
der Absicht vorgegangen, sich durch die wiederholte und regelmäßige
Nichtabfuhr der Einkommen- und Unsatzsteuer eine fortlaufende Einnahmequelle zu
verschaffen. Dieser Schluss ergibt sich derartig zwingend aus dem o.a.
Gesamtverhalten des Beschuldigten, dass der Berufungssenat es hiezu auch nicht
vonnöten gesehen hat, die mündliche Verhandlung zwecks seiner
nochmaligen persönlichen Einvernahme zu vertagen, zumal eine derartige
Befragung offenbar ohnehin nur durch eine Vorführung des Beschuldigten zu
bewerkstelligen wäre.
M.V. selbst
räumte anlässlich seiner Vernehmung am 24. Juli 2002 (Finanzstrafakt
Bl. 174 ff) ein, die zwar vereinnahmte, jedoch an den Fiskus nicht
weitergeleitete Umsatzsteuer, die er angeblich vorerst angespart hatte,
letztendlich ab Zahlungsstockungen seines Auftraggebers zur Begleichung von
Rechnungen verwendet zu haben, woraus sich erschließt, dass er zumindest
ab diesem Zeitpunkt mit dem Plan gehandelt hätte, die diesbezüglich
aus vermiedenen Abgabenzahlungen bzw. -vorschreibungen verbleibenden Mittel
für sich selbst zu verwenden. Er behauptet jedoch, vorerst, am Beginn
seiner unternehmerischen Tätigkeit guten Willens gewesen zu sein, jedoch
dann infolge einer entstandenen Unordnung in seinem Belegwesen aus Scham den
Kontakt mit einem Steuerberater (und offenbar auch mit der Abgabenbehörde)
gescheut zu haben. Diese Verantwortung hat jedoch den logischen Fehler, dass am
Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit mangels vorhandener Belege das
Belegwesen auch nicht fehlerhaft gewesen sein kann und ein solches fehlerhaftes
Belegwesen ihn daher auch nicht von der Anzeige seiner unternehmerischen
Betätigung gegenüber dem Fiskus abgehalten haben kann. M.V. räumt
ein, dass er seine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat und er
weiß, dass er die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen hätte
müssen (was ohne großen Aufwand, lediglich mittels Addition der
ausgewiesenen Umsatzsteuer unter Subtraktion der Vorsteuern möglich gewesen
wäre, er aber nicht tut, weil ja sonst dem Fiskus seine unternehmerische
Tätigkeit bekannt geworden wäre).
Nach Ansicht
des Berufungssenates hat M.V. daher tatsächlich jedenfalls 1997 in den
Wochen nach Beginn seiner unternehmerischen bzw. gewerblichen Tätigkeit die
Entscheidung getroffen, bis auf weiteres "schwarz" ohne Meldung an den Fiskus zu
arbeiten, um sich in der schwierigen Branche zumal als Jungunternehmer die
steuerlichen Abgaben (nämlich ua Umsatzsteuern und Einkommensteuern) zu
ersparen. Er hat daher mit der Absicht bzw. mit dem einheitlichen Tatvorsatz
gehandelt, bis auf weiteres diese Abgaben zu hinterziehen und die Mittel, die er
an den Fiskus als Abgaben entrichten bzw. abführen müsste, für
sich selbst zu verwenden, was auch - siehe die Feststellungen des
Spruchsenates und des Berufungssenates - in der Folge tatsächlich
geschehen ist. Als kalkulierendem und bei aller deliktischer Energie auf
Sicherheit bedachten Kaufmann hat er - vorerst - aber noch -
so sind offenbar seine Angaben zu interpretieren - die hinterzogenen
Umsatzsteuern zur Bezahlung bereitgehalten und erst nach einiger Zeit (als sein
Plan offenbar erfolgreich war und die Abgabenbehörde sich nicht aus Eigenem
meldete) zur Bezahlung andrängender Gläubiger verwendet.
Nach
Tatentdeckung durch den Fiskus anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre
2000 muss sich der Tatplan des Beschuldigten jedoch gewandelt haben. Er konnte
nunmehr nach Bekanntwerden seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr
damit rechnen, dass die Jahressteuern wie Einkommen- und Umsatzsteuern nicht im
Schätzungswege vorgeschrieben würden, weshalb in der Folge mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit eine Hinterziehung bzw. eine
versuchte Hinterziehung von Jahressteuern nicht beweisbar ist.
Anders ist die
Lage bei den strafrelevanten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
(Faktum II des erstinstanzlichen Erkenntnisses). M.V. kennt seine
diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten genau, entscheidet sich aber,
zumal aufgrund seiner nunmehr offenbar drückenden Finanznot, die
Umsatzsteuerzahllasten gegenüber dem Fiskus bis zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten weder offenzulegen noch zu entrichten, weil er die
dafür erforderlichen Mittel seinem Vermögen nicht entziehen will,
sondern sie vielmehr bis auf weiteres selbst nutzen will, um den daraus
entstehenden wirtschaftlichen Vorteil zu gewinnen.
Die
Tatbestandvoraussetzungen für eine Qualifizierung der
Abgabenhinterziehungen zu Faktum I. und II. des angefochtenen Erkenntnisses als
gewerbsmäßig gemäß
§ 38 Abs.1
lit.a FinStrG sind daher gegeben.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm
38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist im Falle einer
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung von einem Strafrahmen bis zum
Dreifachen des Verkürzungsbetrages auszugehen. Der Strafrahmen beträgt
daher nunmehr insgesamt 205.894,23 €, innerhalb welchem die Geldstrafe
auszumessen ist.
Der
Berufungssenat sieht als mildernd die Mitwirkung an der Aufklärung des
Sachverhaltes, die inzwischen erfolgte Schadensgutmachung, die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die starke finanzielle
Bedrängnis in der Endphase des deliktischen Verhaltens an.
Als erschwerend
ist zu werten, dass ein langer Tatzeitraum vorliegt, eine Mehrzahl deliktischer
Angriffe über einen längeren Tatzeitraum sowie eine Fortsetzung des
deliktischen Verhaltens trotz erfolgter Betriebsprüfung stattgefunden hat.
Diese Umstände fordern an sich trotz der beträchtlichen
Milderungsgründe eine strenge Bestrafung, zumal auch aus spezial- und
generalpräventiven Gründen.
Überdies
ist aber auch noch die derzeitige ungünstige wirtschaftliche Situation des
Beschuldigten zu beachten, was eine weitere Verringerung der Geldstrafe
ermöglicht.
Der
Berufungssenat sieht aus den o.a. Gründen auch unter extensiver
Berücksichtigung der Milderungsgründe eine Erhöhung der
Geldstrafe auf 45.000,00 €, d.s. lediglich knapp 22 % des Strafrahmens
sowie im Uneinbringlichkeitsfalle eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe
auf zehn Wochen als gerade noch tat- und schuldangemessen an, wobei hinsichtlich
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe auch noch anzumerken ist, dass
diesbezüglich die nunmehrige schlechte Finanzlage des Beschuldigten ohne
Relevanz sein muss, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall
der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die
Verhängung einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren
Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere
entgegenzuwirken, erscheint dem Berufungssenat jedoch auf Grund der erstmaligen
Verurteilung des M.V. noch nicht angebracht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/03
- Stammnummer
- 6013
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF