Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0038-I/02
UVZ-Verkürzungen eines Installateurs, Nachweis der subjektiven Tatseite
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0038-I/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen P, vertreten durch
Mag. Harald Houdek, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 30. Jänner 2002 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kufstein vom 7. Dezember 2001, StrNr 1999/00010-001, nach der am 19. August
2003 und am 16. Dezember 2003 in Anwesenheit des Verteidigers, des
Amtsbeauftragten Dr. Peter Staudacher, der Schriftführerin FOI Irmgard
Hochrainer, sowie des Beschuldigten (lediglich am 19. August 2003)
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben, das angefochtene Erkenntnis
aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
I.1.
P ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
I.1.a. unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Jänner,
Februar, März, April, November, Dezember 1994 und Dezember 1995 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S
80.540,-- bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss
gehalten, sowie
I.1.b. selbst zu
berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen, betreffend die
Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, September und November 1995
in Höhe von insgesamt S 24.730,-- nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet
und hiedurch zu Punkt I.I.a.
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG und
zu Punkt I.I.b. Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen.
Gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 i.V.m.
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe von
€
1.600,--
(in Worten: Euro
eintausendsechshundert)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
vier
Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG werden die
von P zu tragenden pauschalen
Verfahrenskosten mit
€
160,--
(in Worten: Euro
hundertsechzig)
festgesetzt.
I.2.
Das überdies gegen P zu StrNr. 083/1999/00010-001 wegen des Verdachtes, er
habe betreffend die Monate Mai bis September 1994 Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wird gemäß
§§ 136 und 157 FinStrG eingestellt;
das zu dieser Zahl ebenfalls gegen P eingeleitete
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Monate
Jänner, August, Oktober 1995 und Jänner bis April 1996
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, erste Alternative, 136 und
157 FinstrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Dezember 2001
ist P nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen
worden, er habe im Wirkungsbereich des Finanzamtes Kufstein fortgesetzt und
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner, Februar, März, April,
November, Dezember 1994, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1995, Jänner, Februar,
März sowie April 1996 in Höhe von insgesamt S 236.241,-- bewirkt, dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch
Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über den Beschuldigten nach
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 60.000,-- (umgerechnet
€ 4.360,37) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.
An Verfahrenskosten wurden P gemäß
§ 185 FinStrG S 5.000,-- (€ 363,36) vorgeschrieben.
Der Begründung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April, November und
Dezember 1994 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe
von S 106.241,--, betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995
eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S
100.000,-- und betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April
1996 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S
30.000,-- zum Vorwurf gemacht worden ist.
Dem Einleitungsbescheid vom 19. April 1999 (Finanzstrafakt
Bl. 12) sowie der Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 3. Mai 2001
(Finanzstrafakt Bl. 45) ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten auch betreffend
die Monate Mai bis September 1994 eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zum Vorwurf gemacht worden ist.
Dazu äußert sich der Erstsenat in seinem Spruch
nicht unmittelbar, lediglich in der Begründung findet sich der Hinweis,
dass mit Schreiben vom 10. Juni 1994 für den Zeitraum Jänner bis Mai
1994 eine Zahllast von S 25.482,42, mit weiterem Schreiben vom 10. August 1994
betreffend den Zeitraum Juni und Juli 1994, sowie mit Schreiben vom 21. November
1994 betreffend den Zeitraum August bis Oktober 1994 eine Zahllast von S
62.716,75 bekannt gegeben worden sei. Die solcherart genannten Beträge
übersteigen in der Gesamtsumme den vom Amtsbeauftragten betreffend die
Monate Jänner bis September, November und Dezember 1994 zum Vorwurf
gemachten Betrag von S 106.241,--.
Die Nichterwähnung der Monate Mai bis September 1994
im Schuldspruch im Zusammenhang mit der Textierung der Begründung
lässt den Schluss zu, dass der Erstsenat offenkundig irrtümlich zur
Annahme gelangte, die Datierungen der genannten Schreiben wären
möglicherweise das Datum der jeweiligen Einreichung derselben, weshalb
diesbezüglich eine Strafbarkeit nicht mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit erweislich sei. Offenkundig ist der Spruchsenat
diesbezüglich mit einer Einstellung im Sinne der §§ 82 Abs.3
lit.c, erste Alternative, 136 FinStrG vorgegangen, ohne dies in der
schriftlichen Ausfertigung seiner Entscheidung förmlich zu machen.
Der Berufungssenat teilt zwar diese Ansicht des Erstsenates
nicht, doch ist es ihm in Anbetracht einer fehlenden Berufung des
Amtsbeauftragten und des dadurch zu beachteten Verböserungsverbotes im
Sinne des § 161 Abs.3 FinStrG zu Gunsten des Beschuldigten verwehrt, eine
Richtigstellung vorzunehmen. Vielmehr hatte er eine Präzisierung der
Entscheidung im Sinne des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu veranlassen,
weshalb diesbezüglich auch unter Bedachtnahme auf § 157 FinStrG die
Einstellung des Verfahrens festzustellen war.
Gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die Berufung des Beschuldigten, in welcher er eine
Einstellung des gesamten Verfahrens begehrt. Tatsächlich sei nämlich
für die spruchgegenständlichen Monate keine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer vorgenommen worden, auf Grund des
äußerst schlechten Geschäftsganges sei vielmehr sogar ein
Umsatzsteuerguthaben äußerst wahrscheinlich.
In der Berufungsverhandlung am 19. August 2003 legte der
Verteidiger eine Aufstellung vor, aus welcher sich betreffend den Zeitraum 1.
Jänner 1995 bis 30. April 1996 ein Gesamtüberschuss in Höhe von S
29.817,45 ergebe.
Zur Feststellung der
tatsächlichen Zahllasten betreffend die strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume veranlasste daher der Berufungssenat ergänzende
Erhebungen im Sinne des § 99 Abs.2 FinStrG.
Aus den dem Finanzstrafsenat zur
Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere dem Veranlagungsakt zu
Steuernummer 041/1138, dem Finanzstrafakt, sowie den vorgenommenen Kontoabfragen
in Verbindung mit dem Ergebnis der nachträglich durchgeführten
Erhebungen ergibt sich folgender strafrelevanter Sachverhalt:
Nachdem der Beschuldigte im Amtsbereich des Finanzamtes
Ried im Innkreis mit dem Betrieb eines Installationsunternehmens gescheitert war
(Konkurseröffnung zu GZ. S15/79 beim KG Ried im Innkreis am 22. Oktober
1979) und in der Folge seine Tätigkeit in dem Amtsbereich des Finanzamtes
Kufstein verlegt hatte, war er vorerst nicht zu bewegen, seinen
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu entsprechen, weshalb
beispielsweise betreffend die Veranlagungsjahre 1987 bis 1990 die Jahressteuern
im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO festgesetzt werden
mussten.
Auch betreffend die Veranlagungsjahre 1991 (in welchem P
lediglich mit Voranmeldungen einen Überschuss von S 7.536,-- geltend
machte) und 1992 unterließ er die Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen, die Einreichung entsprechender
Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie die Abgabe der diesbezüglichen
Jahressteuererklärungen.
Eine auffällige Besserung ergab sich im Jahre 1993
insofern, als offenbar erstmals betreffend Jänner 1993 eine rechtzeitige
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 29.465,--
erfolgte. Auch betreffend die Monate März und April 1993 wurde - wenngleich
verspätet - eine Zahllast von S 4.119,20 bekannt gegeben. Eine
Umsatzsteuervoranmeldung für die Monate Jänner bis November 1993
erbrachte eine Zahllast von S 222.479,42. Trotz Erinnerung und einer
Zwangsstrafe von S 2000,-- wurden von P jedoch wiederum keine
Jahressteuererklärungen eingereicht, welche daher im Schätzungswege
festzusetzen waren.
Trotz massivster
Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten und offenkundig umfangreicher
Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen war das Verhalten des
Beschuldigten überraschenderweise nicht Gegenstand entsprechender
Finanzstrafverfahren.
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April 1994
unterließ P wiederum die Entrichtung der am 15. März 1994, 15. April
1994, 15. Mai 1994 und 15. Juni 1994 fälligen Vorauszahlungen sowie die
Einreichung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen, weshalb das Finanzamt
Kufstein am 14. Juli 1994 betreffend Jänner bis März 1994 im
Schätzungswege einen Betrag von S 200.000,--, sowie am 7. Oktober 1994
(hier für die Monate April bis Juli 1994) einen Betrag von S 300.000,--
gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung (BAO) im Schätzungswege
festsetzte. Vom Beschuldigten am 24. November 1994 betreffend die Monate
Jänner bis Mai 1994 und Juni, Juli 1994 eingereichte Voranmeldungen ergaben
Zahllasten von S 25.482,42 sowie S 38.947,09.
Die Monate Mai bis Juli 1994 sind ebenso wie die Monate
August und September 1994 - siehe die obigen Ausführungen - nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens.
Betreffend die Monate August bis Oktober 1994 reichte der
Beschuldigte eine Umsatzsteuervoranmeldung ein, in welcher eine Zahllast von S
62.716,75 ausgewiesen war.
Hinsichtlich der Monate November und Dezember 1994 wurden
die am 15. Jänner und am 15. Februar 1995 fälligen Vorauszahlungen
wiederum nicht entrichtet und ebenso keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht, weshalb das Finanzamt Kufstein im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO am 13. März 1995 eine Zahllast von S
200.000,-- zur Vorschreibung brachte.
Wiederum wurden trotz Erinnerung und Zwangsstrafe von S
2.000,-- keine Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1994
eingereicht, weshalb die Jahressteuern durch die Abgabenbehörde im
Schätzungswege festgesetzt wurden.
Auch betreffend Jänner 1995 wurden - gemeinsam mit den
Monaten Februar und März 1995 - durch die Abgabenbehörde
Vorauszahlungen festgesetzt, die nunmehrigen Erhebungen gemäß
§
99 Abs.2 FinStrG ergaben jedoch tatsächlich ein Guthaben in Höhe von S
22.529,--.
Die am 15. April 1995 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine
Voranmeldung eingereicht; die nunmehrigen Erhebungen ergaben eine Zahllast von S
15.005,--.
Die am 15. Mai 1995 fällige Vorauszahlung betreffend
März 1995 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht; die nunmehrige Erhebung ergab eine Zahllast von S 8.954,--.
Die am 15. Juni 1995 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung eingereicht; die
nunmehrige Erhebung ergab eine Zahllast von S 209,--.
Die am 15. Juli 1995 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend Mai 1995 wurde nicht entrichtet, ebenso wurde keine Voranmeldung
eingereicht; die nunmehrige Erhebung ergab eine Zahllast von S 12.992,--.
Die am 15. August 1995 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juni 1995 wurde nicht entrichtet, ebenso
unterblieb die Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldung; die nunmehrige
Erhebung ergab eine Zahllast von S 12.207,--.
Die am 15. September 1995 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Juli 1995 wurde nicht entrichtet, ebenso
unterblieb die Einreichung der Voranmeldung - die nunmehrige Erhebung ergab eine
Zahllast von S 4.672,--.
Auch für August 1995 wurde vorerst eine
Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen zum Vorwurf gemacht, die
nunmehrige Erhebung ergab jedoch ein Umsatzsteuerguthaben von S
19.962,--.
Die am 15. November 1995 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend September 1995 wurde nicht entrichtet,
ebenso wurde keine Voranmeldung eingereicht; die nunmehrige Erhebung ergab eine
Zahllast von S 24.188,--, wobei jedoch vom Verteidiger ein Abgabenbetrag von S
25.109,02 in Streit gezogen wird.
Statt der für Oktober 1995 vorgeworfenen
Umsatzsteuerverkürzung ergab die nunmehrige Erhebung eine
Umsatzsteuergutschrift von S 12.515,--.
Die am 15. Jänner 1996 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung wurde nicht entrichtet, ebenso unterblieb die
Einreichung einer Voranmeldung - die nunmehrige Erhebung ergab eine Zahllast von
S 12.708,70, wovon der Verteidiger einen Betrag von S 9.663,80 in Streit
gestellt hat.
Die am 15. Februar 1996 fällige
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Dezember 1995 wurde nicht entrichtet,
ebenso unterblieb die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung - die nunmehrige
Erhebung ergab eine Zahllast von S 92.917,44, wovon jedoch der Verteidiger einen
Betrag von S 31.438,04 in Streit gestellt hat.
Wiederum waren betreffend das Veranlagungsjahr 1995 trotz
Erinnerung und einer Zwangsstrafe von S 2.000,-- keine
Jahressteuererklärungen eingereicht worden, was wiederum eine Festsetzung
der Jahressteuern im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde zur Folge
hatte.
Auch betreffend die Monate
Jänner bis April 1996 waren vorerst dem Beschuldigten
Umsatzsteuerverkürzungen zum Vorwurf gemacht worden, die nunmehrigen
Erhebungen ergaben jedoch Gutschriften in Höhe von S 11.205,--, S 4.797,--,
S 15.677,-- sowie von S 34.351,--.
Am 16. August 1996 wurde beim Landesgericht Innsbruck zu
GZ. 49Se841/96m ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Beschuldigten mangels Kostendeckung abgewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG 1972 bzw. 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss hält. Dabei treten derartige
Abgabenverkürzungen gemäß Abs.3 lit.b leg.cit. dann ein, wenn
derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise (ergänze: zum
Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet oder abgeführt worden
sind.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach dieser
Gesetzesstelle besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest
wissentlichen Nichtentrichtung der Zahllasten bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten sowie der zumindest bedingt vorsätzlichen
Nichteinreichung entsprechender Voranmeldungen ebenfalls bis zu diesem
Fälligkeitszeitpunkten.
Lässt sich das Tatelement der wissentlichen
Entrichtung bis zum Fälligkeitszeitpunkt gemeinsam mit dem Tatelement der
bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung nicht mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen, verbleibt jedoch
die Beweisbarkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung
der Selbstbemessungsabgaben bis zum Fälligkeitszeitpunkt (bzw. bis zum 5.
Tag nach diesem Fälligkeitszeitpunkt), ist das Fehlverhalten zumindest als
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu
qualifizieren.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a leg.cit. macht sich
nämlich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise
Vorauszahlungen an Umsatzsteuern, nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten
Beträge bekannt gegeben wird.
In objektiver Hinsicht betreffend
die Monate Jänner, Februar, März, April, November und Dezember 1994 -
basieren auf einer vorsichtigen Schätzung zu Gunsten des Beschuldigten
unter Bedachtnahme seiner eigenen diesbezüglichen Angaben - mit jeweils S
5.000,--, sowie hinsichtlich Februar, März, April, Mai, Juni, Juli 1995 mit
den vom Betriebsprüfer L im Rahmen der nachträglichen Erhebungen
ermittelten Zahllasten außer Streit gestellt, werden hinsichtlich August,
November und Dezember 1995 von Seite der Verteidigung bestimmte obgenannte
Beträge angezweifelt. Eine für ein Strafverfahren notwendige
Sicherheit gewinnen die in erster Instanz dem Beschuldigten zum Vorwurf
gemachten Verkürzungsbeträge jedoch durch den Umstand, dass die
solcherart vom Betriebsprüfer nachträglich ermittelten strafrelevanten
Zahllasten eine Gesamtsumme von S 183.853,-- erreichen, hingegen die für
1995 P insgesamt zum Vorwurf gemachten Beträge jedoch lediglich S
100.000,-- betragen. Unter Beachtung des Verböserungsverbotes im Sinne des
§ 161 Abs.3 FinStrG ist es dem Berufungssenat verwehrt, den
ursprünglich vorgeworfenen Betrag auf die durch den Betriebsprüfer
ermittelte Summe zu erhöhen, andererseits sind jedenfalls mit dem
vorgeworfenen Gesamtbetrag jegliche Unabwägbarkeiten des
nachträglichen Erhebungsergebnisses vermieden. Mangels weiterer
Zuordnungskriterien wird der strafrelevante Betrag von S 100.000,-- auf
diejenigen Monate verteilt, hinsichtlich welcher der Betriebsprüfer
Zahllasten festgestellt hat.
Der Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe mangels
Berechnung der monatlichen Umsatzsteuer gar nicht wissen können, ob
hinsichtlich der strafrelevanten Monate tatsächlich sich Zahllasten
errechnen, da bei anderweitigen Konstellationen durchaus in anderen
Voranmeldungszeiträumen Zahllasten bzw. Gutschriften erschließen
gewesen wäre, hat Gewicht insoweit, als tatsächlich in dem zu
beobachtenden Zeitraum in wechselhafter Folge Gutschriften und Zahllasten
festzustellen gewesen sind.
Dies hat jedoch offensichtlich für den Zeitraum 1994
nicht zugetroffen, weshalb der Beschuldigte bei offenbar gleichförmigen
Geschäftsgang jedenfalls mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten Zahllasten angefallen sind, welche zu
entrichten gewesen wären.
Dass P seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen zur
Entrichtung von Vorauszahlungen bzw. zur Einreichung entsprechender
Voranmeldungen in derartigen Lebenssituation nicht gekannt hätte, wird von
ihm nicht vorgebracht und wäre auch in Anbetracht der langjährigen
unternehmerischen Betätigung des Beschuldigten nicht glaubhaft.
Da es zur Erfüllung des Tatbildes von
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
ausreichend ist, dass ein Finanzstraftäter zumindest - wenngleich in
unbestimmter Höhe - in Kenntnis von der Entstehung eines
diesbezüglichen Abgabenanspruches in Kenntnis ist, hat P betreffend
Jänner, Februar, März, April, November und Dezember 1994
Abgabenhinterziehungen in Höhe von insgesamt S 30.000,-- zu verantworten.
Betreffend Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, September und November 1995 ist nach Meinung des
Berufungssenates die potenzielle Möglichkeit eines fehlenden Wissenstandes
des Beschuldigten über entstandene Zahllasten, zumal angesichts fehlender
ausreichender Höhe der Abgabenbeträge nicht auszuschließen,
weshalb der Nachweis von Abgabenhinterziehungen nicht gelungen ist.
Wohl jedoch hat der Beschuldigte zumindest das Entstehen
derartiger Abgabenschuldigkeit in Anbetracht seiner unternehmerischen
Tätigkeit ernstlich für möglich gehalten, sich jedoch damit
abgefunden und die Berechnung und in weiterer Folge die Entrichtung derselben
bis zum jeweils 5. Tag nach Fälligkeit unterlassen. Er hat somit insoweit
Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
verwirklicht.
Anders wiederum stellt sich nach
Ansicht des Berufungssenates die Situation hinsichtlich des
Voranmeldungszeitraumes Dezember 1995 dar, da hier jedenfalls von einer Zahllast
von über S 61.000,-- auszugehen ist. In Anbetracht der Größe
dieses Verkürzungsbetrages und der diesen zu Grunde liegenden, vom
Beschuldigten erstellten Ausgangsrechnungen, sind Zweifel an der Erkenntnis des
Beschuldigten über das grundsätzliche Bestehen einer
Umsatzsteuerzahllast für diesen Monat auszuschließen.
Da eine Kenntnis über die grundsätzliche
Abgabenschuld ausreichend ist, einen Abgabenpflichtigen ein entsprechendes
Finanzvergehen vorzuwerfen, hat P hinsichtlich Dezember 1995 eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Wie oben ausgeführt, war der
vom Spruchsenat vorgeworfene Betrag von S 100.000,-- zwischen den verbleibend
spruchgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen in Relation der
ermittelten Zahllasten zueinander aufzuteilen, woraus sich für Dezember
1995 ein Verkürzungsbetrag von S 50.540,-- und für die übrigen
strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des Jahres 1995 ein
Verkürzungsbetrag von insgesamt S 49.460,-- ergibt.
Da P betreffend Jänner, August, Oktober 1995,
Jänner, Februar, März und April 1996 tatsächlich
Umsatzsteuerguthaben erzielt hat, liegen insoweit keine Finanzvergehen vor und
war diesbezüglich spruchgemäß mit einer Einstellung des
Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Somit errechnet sich
gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2
FinStrG ein vom Gesetzgeber angedrohter Strafrahmen von S 185.810,--, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist.
Dabei sind die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, der zwischenzeitige Zeitablauf seit Begehung der Finanzstraftaten
als mildernd, die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen Zeitraum
von zwei Jahren jedoch als erschwerend zu bedenken.
Wäre das tatsächliche abgabenrechtliche Vorleben
des Beschuldigten grundsätzlich Anlass einer äußerst negativen
Prognose für zukünftiges Wohlverhalten, steht diesem Umstand gerade
der zwischenzeitig eingetretene Zeitablauf und die Pensionierung des
Finanzstraftäters entgegen, weshalb insbesondere spezialpräventive
Aspekte in den Hintergrund zu treten haben. Auch ist die derzeitige schlechte
finanzielle Situation des Beschuldigten zu beachten, weshalb sich eine
Geldstrafe von lediglich € 1.600,-- als tat- und schuldangemessen
erweist.
Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe, welche sohin nur
11,85% des Strafrahmens erreicht, war jedoch zumal aus generalpräventiven
Überlegungen dem Berufungssenat verwehrt. Andere Steuerpflichtige in der
Situation des Beschuldigten könnten bei Bekanntwerden der Entscheidung
andernfalls fälschlicherweise zu der Ansicht gelangen, langjährige
beharrliche Pflichtverletzungen - wie von P vorgenommen - hätten keinerlei
finanzstrafrechtliche Konsequenzen und wären auch für die
Strafverfolgungsbehörden ohne Belang.
Obige Erwägungen gelten auch für die Ausmessung
der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher überdies der Umstand der schlechten
Finanzlage des Beschuldigten außer Ansatz zu lassen ist, da eine solche ja
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben
ist.
Die Höhe
der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach
derartige Kosten pauschal mit 10% der verhängten Geldstrafe auszumessen
sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto 5544.839 des Finanzamtes Kufstein zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müsste.
Innsbruck,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-I/02
- Stammnummer
- 10765
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF