Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0081-L/03
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach Vorhandensein liquider Mittel
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0081-L/03vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen JS. wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Oktober 2003 gegen den Bescheid vom 17. September 2003
des Finanzamtes Braunau, dieses vertreten durch
ORätin. Dr. Christa Scharf als Amtsbeauftragte, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September 2003 hat das
Finanzamt Braunau als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet bzw. das mit Bescheid vom
25. September 2002 rechtskräftig eingeleitete
Finanzstrafverfahren ausgedehnt bzw. abgeändert, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für die
Monate 11-12/2000, 5-6/2001 und 12/2001 iHv. insgesamt 6.125,00 €
wissentlich bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Einspruch bezeichnete fristgerecht erhobene Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. Oktober 2003, in welcher im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Mit Nachdruck
werde die Beschuldigung des vorsätzlichen Handelns zurückgewiesen.
Wenn kein Geld vorhanden sei, könne man nichts zahlen, aber es sei immer
alles bezahlt worden und hätten keine Schulden beim Finanzamt bestanden. Es
werde um Abstandnahme von einer Strafe ersucht, da dadurch die Situation und
auch die Zahlungsmöglichkeiten nicht besser würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden (vgl. Abs. 3 lit. b leg.cit.). Dabei reicht es
für das Eintreten des Deliktserfolges bereits aus, wenn die
(Selbstbemessungs)Abgabe nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (vgl.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.
Eine Verpflichtung zur Abgabe/Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen besteht dann, wenn eine Umsatzsteuervorauszahlung
nicht bzw. nicht in der gesetzlichen Höhe bis zum Fälligkeitstag
entrichtet worden ist (vgl. § 1 der Verordnung BGBl II
206/1998).
Dass das vom Bf. laut Abgabenakt St.Nr. 12 gesetzte und in
den Schreiben vom 18. September 2002 bzw. vom 15. September 2003 an die
Finanzstrafbehörde ursprünglich selbst ausdrücklich bzw.
konkludent zugestandene Verhalten, nämlich die Nichteinreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 11 und 12/2000, 5-6/2001
sowie 12/2001 bei gleichzeitiger Nichtentrichtung der erst nachträglich
bekannt gegebenen entsprechenden Zahllasten iSd. § 21 UStG 1994
(Vorauszahlungen) iHv. insgesamt 84.288,00 ATS, de. 6.125,00 €, bzw. die
dadurch eingetretenen Abgabenverkürzungen dem objektiven Tatbild des
§ 33 Abs. 2 lit. a entsprechen, bedarf ob der aus der Klar-
und Widerspruchsfreiheit der bisherigen Ergebnisse der finanzstrafrechtlichen
Ermittlungen, zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium, keiner weiteren
eingehenden Darstellung und reicht jedenfalls aus, einen entsprechenden
objektiven Tatverdacht zu begründen.
Das subjektive Tatbestandelement des § 33
Abs. 2 lit. a leg.cit. erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit hinsichtlich
der eingetretenen Verkürzung, wobei letzteres weder mit Absichtlichkeit
iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG gleichzusetzen ist, noch
das lediglich dem Grunde nach vorhandene Wissen des Täters auch den
(exakten) Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl. VwGH vom 26. März
1980, Zl. 2704/77). Letztlich handelt auch derjenige wissentlich im Hinblick auf
den Taterfolg, der zwar ein anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel
verfolgt, aber weiß, dass durch mit der Art wie er dieses zu erreichen
sucht, der unter Strafdrohung stehende Erfolg verbunden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen
der entsprechenden sich regelmäßig in der Innen-Phase des Täters
und nach außen hin nicht ohne weiteres unmittelbar erkennbaren
Schuldelemente können sich in aller Regel aus den objektiv feststellbaren
äußeren Tat- und Täterumständen und insbesondere auch aus
der Verantwortung des Beschuldigten ergeben.
Wenn der Bf. - sinngemäß - in der
Beschwerde darauf verweist, dass Zahlungen (der Selbstbemessungsabgaben) nur bei
entsprechender Bedeckung bzw. bei Vorhandensein liquider Mittel geleistet wurden
("... Wenn kein Geld vorhanden ist, kann man nicht zahlen ..."), so gibt er
gerade damit einen deutlichen Hinweis auf eine wissentliche Inkaufnahme der
Bewirkung der Abgabenverkürzung iSd. zitierten Bestimmung (vgl. dazu VwGH
vom 29. November 2000, Zl. 99/12/0046).
Aber auch hinsichtlich des Vorliegens eines Vorsatzes im
Hinblick auf die Tathandlung der Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 bietet der bisher vorliegende
Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte. Ein entsprechendes Wissen um die
abgabenrechtliche Verpflichtungen nach den Vorschriften des UStG 1994 ergibt
sich nämlich nicht nur aus der langjährigen Unternehmertätigkeit
des Bf. (seit 1972) und des allein schon daraus abzuleitenden Grundwissens um
die abgabenrechtlichen Verpflichtungen insbesondere auch im Hinblick auf die
Zahlungs- bzw. Meldepflichten für den Bereich der Umsatzsteuer, sondern va.
aus dem aktenkundigen Umstand, dass JS, der insgesamt sechs (zum Teil getilgte)
Finanzstrafen aufweist, bereits in früheren, jeweils mit einem Schuldspruch
wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ua. gerade wegen der
vorsätzlichen Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren (StrLNr. 34 und
StrNr. 56), da davon ausgegangen werden kann, dass gerade in derartigen
Verfahren dem Beschuldigten die Regelungsinhalte des § 21 UStG 1994
iVm. BGBl. II 206/1998 und die sich daraus für den Fall einer
sich für den Voranmeldungszeitraum ergebenden Vorauszahlung (Zahllast)
für den Abgabepflichtigen ergebenden Verpflichtungen (zur wahlweisen Abgabe
von Voranmeldungen oder zur Entrichtung der Vorauszahlung) deutlich und
anschaulich vor Augen geführt wurden. Wenngleich die nunmehr im
angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Tathandlungen teilweise bereits vor der
Verständigung über die Einleitung des zuletzt angeführten
Finanzstrafverfahrens gesetzt wurden, reicht schon allein die sich dadurch zur
spezifischen Tätersituation ergebende objektive Sachlage aus, um daraus mit
der für eine Maßnahme gemäß
§ 83 Abs. 3
FinStrG nötigen Wahrscheinlichkeit auf ein nach der derzeitigen Aktenlage
wohl noch über (den zumindest erforderlichen) dolus eventualis
hinausgehendes vorsätzliches Schuldverhalten (Wissentlichkeit) auch
hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Tathandlungen des § 33
Abs. 2 lit. a 1. Halbsatz FinStrG schließen zu
können.
Ob der somit an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse
insgesamt zu bestätigende Tatverdacht auch letztlich zu der
Überzeugung (§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf.
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich in dem
angeführten Ausmaß auch begangen, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Gelegenheit zu bieten ist, sich zu den wider ihn erhobenen
Vorwürfen zu äußern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten
das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
21. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0081-L/03
- Stammnummer
- 10903
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF