Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0105-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid betreffend UVZ-Verkürzungen wegen mangelnder subjektiver Tatseite
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0105-L/04vom 24.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen DS, geb. 19XX, Kellner, whft. W, vertreten durch die Mag. Josef
Pölzleitner Wirtschaftstreuhand KEG, 4870 Vöcklabruck,
Dr. Scheiberstraße 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. September 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
HR Kurt Brühwasser, vom 25. August 2004,
SN 054-2004/00112-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. August 2004 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2004/00112-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat März
2004 iHv. 7.120,44 € bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde unter Hinweis auf eine
abgabenbehördliche Umsatzsteuersonderprüfung zu StNr. 12,
ABNr. 34, im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Bf. im Gegensatz zu den
früheren Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen für 03/2004 keine
Voranmeldung eingereicht worden sei und schon daraus auf ein einschlägiges
steuerliches Wissen und somit auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd.
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen werden konnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 13. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bei der
im März 2004 durchgeführten Betriebsveräußerung sei
vereinbart worden, dass der Erwerber die Meldung bzw. die Zahlung der mit dem
Verkauf verbundenen Umsatzsteuer mittels Überrechnung durchführen
solle. Die Umsatzsteuerzahllast sei (unter Abzug einer geringfügigen
Entgeltsminderung) iHv. 7.972,92 € beim Finanzamt vom Käufer auch
gemeldet bzw. bezahlt worden und sei dabei lediglich bei der Meldung der Text
"UVA März 2004" nicht mitübermittelt worden. Der Bf. sei aber davon
ausgegangen, dass die betreffende Umsatzsteuer-Zahllast ordnungsgemäß
gemeldet und bezahlt worden sei und habe von sich aus somit alle erforderlichen
Schritte zur Zahlung bzw. Meldung gesetzt. Es werde daher um Einstellung des
Strafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt)
werden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), wobei bereits dann,
wenn die Abgaben nicht zu dem im Gesetz (hier: § 21 Abs. 1 UStG
1994) vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet werden, eine
Verkürzung vorliegt.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder
Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt
diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Nach der neben dem Strafakt auch die
abgabenbehördlichen Akten zu StNr. 12 und zu ABNr. 34
(Arbeitsbogen) umfassenden Aktenlage betrieb der Bf., über dessen
Vermögen mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 26. Mai 2004,
AZ. 56, das (bisher nicht abgeschlossene) Schuldenregulierungsverfahren
eröffnet wurde, seit Juli 2003 (Übernahme des Vermögens der S
KEG, StNr. 78, und Fortführung des Betriebes als Einzelunternehmen
gemäß
§ 142 HGB) bis zum 13. März 2004 an der
Anschrift Bstraße, 4XW, einen Gastgewerbebetrieb. Am 15. März
2004 verkaufte der Bf. laut (vorliegendem) Kaufvertrag den Gastgewerbebetrieb um
48.000,00 € (inklusive Umsatzsteuer iHv. 20%) an Herrn GN, whft.
Bstraße, 4XW (vgl. Pkt. I bis III des Kaufvertrages). Am
31. März 2004 stellte der Bf. eine vertragskonforme Rechnung, lautend
auf 48.000,00 € (20% MWSt), aus.
Am 22. April 2004 wurde vom Erwerber, steuerlich
erfasst unter der StNr. 910, für die Voranmeldungszeiträume
01-03/04 beim zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer
Gutschrift iHv. 7.972,92 € eingereicht und (ohne Erteilung einer
Verrechnungsweisung iSd. § 214 Abs. 4 BAO) eine Überrechnung
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf das Abgabenkonto des Bf. zur
StNr. 255/5857 beantragt. Am Gebarungskonto zu der zuletzt angeführten
StNr. wurde dieses Guthaben am 7. Mai 2004 (Buchungsdatum) gemäß
den Bestimmungen des § 214 BAO mit dem dort bestehenden Rückstand
(Tagessaldo 26. April 2004: 5.223,34 €) verrechnet (neuer
Tagessaldo am 7. Mai 2004: - 2.749,58 €).
Bei der im Juni 2004 durchgeführten
abgabenbehördlichen Umsatzsteuersonderprüfung ABNr. 34 wurde neben der
Vorsteuer-Rückverrechnung (der offenen Verbindlichkeiten) gemäß
§ 16 UStG 1994 für 04/2004 u. a. festgestellt, dass der Bf.
für März 2004 weder eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, noch
eine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet hatte und wurde am 25. Juni 2004
(gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG 1994) an Hand der im Zuge der
Prüfung vom Abgabepflichtigen vorgelegten Belege die Umsatzsteuer für
03-04/2004 mit 14.960,93 €, davon Zahllast aus 03/2004:
7.120,44 € [Umsatzsteuer aus Verkauf Einrichtung und Inventar
(Getränke): 8.176,38 €, Vorsteuer Brau und div. Lieferanten:
1.055,94 €], bescheidmäßig festgesetzt.
Fest steht an Hand der bisherigen Aktenlage, dass mangels
Erteilung einer ausdrücklichen Verrechnungsweisung durch GN im Zusammenhang
mit dem (noch innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994
gestellten) Überrechnungsantrag, wonach in Ergänzung bzw.
Abänderung zum vorliegenden Kaufvertrag das vom Erwerber aus dem Kauf
jedoch nicht im Einklang mit der im Kaufvertrag bzw. in der Rechnung
angeführten Kaufsumme stehende geltend gemachte Vorsteuer-Guthaben
(§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zugunsten des Bf. zu
überrechnen sei, die Vorgangsweise des Bf. eine Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlung 03/2004 iHv. 4.370,86 € (Differenzbetrag
zwischen der Zahllast für 03/2004 laut Bescheid vom 25. Juni 2004 und
dem nach der Überrechnung bestehenden Tagessaldo vom 7. Mai 2004) und
damit einen Taterfolg iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach
sich gezogen hat.
Neigt man der (durchaus vertretbar erscheinenden)
Rechtsansicht zu, dass der Bf. trotz der die bescheidmäßig
festgesetzte Zahllast eigentlich übersteigenden Gutschrift, und zwar
insbesondere auf Grund der im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung
ABNr. 34 getroffe-
nen Feststellungen, wonach im gegenständlichen
Voranmeldungszeitraum außer dem Betriebsverkauf noch weitere
unmsatzsteuerrechtlich relevante Geschäftsvorgänge stattfanden, so
kann nach dem derzeitigen Erhebungsstand auch auf eine Verletzung der Pflicht
des § 21 Abs. 1 UStG 1994 geschlossen werden.
Auf das Vorliegen eines, hinsichtlich der Verletzung der
umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtung gemäß
§ 21 UStG 1994
zumindest in der Form des dolus eventualis (§ 8 Abs. 1
2. Halbsatz FinStrG) und hinsichtlich des Taterfolges der
Abgabenverkürzung Wissentlichkeit erfordernden umfassenden Tatvorsatzes
kann jedoch selbst in diesem Verfahrensstadium, in dem es lediglich darum geht,
den bisher erhobenen Sachverhalt, allenfalls nach Durchführung
ergänzender Erhebungen, in Richtung von für bzw. gegen eine
(schuldhafte) Tatbegehung durch den Verdächtigen sprechenden Anhaltspunkten
abzuwägen, nicht geschlossen werden. Wenngleich sich der zuletzt
angeführte wissentliche Vorsatz auf keinen ziffernmäßig
bestimmten Abgabenbetrag sondern lediglich auf das Bewirken einer
Verkürzung an sich beziehen muss, bietet insbesondere der bisher erhobene
und oben dargestellte Sachverhalt keinen Hinweis darauf, dass sich der Bf.
gewiss war bzw. mit Bestimmtheit damit rechnete, dass es nur in Folge der (dem
Bf. vermutlich gar nicht bekannten) unterbliebenen Verrechnungsweisung des GN zu
einer Abgabenverkürzung kommen würde.
Da somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Bf. die ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfene und
gegebenenfalls eine bescheidmäßige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens erfordernde Tat iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, war spruchgemäß zu entscheiden und
der in Beschwerde gezogene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Linz, am 24.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
TatverdachtVerpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeledungen bzw. Entrichtung von VorauszahlungenAbgabenverkürzungTatvorsatzWissentlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0105-L/04
- Stammnummer
- 14945
- Gültig
- 24.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF