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UFSL FSRV/0114-L/02
Bestritten wird in der Beschwerde das Vorliegen eines Tatvorsatzes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0114-L/02vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen MT wegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
13. Dezember 2003 gegen den Bescheid vom 20. November 2002
des Finanzamtes Wels, dieses vertreten durch HR Kurt Brühwasser als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. November 2002 hat das
Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Wels vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 1-5/00, 8, 10 + 12/00
und 3/02 iHv. insgesamt 28.946,46 € laut angeschlossener Aufgliederung
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom
13. Dezember 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass
von Beginn der unternehmerischen Tätigkeit an mit der Wahrnahme der
buchhalterischen und finanzrechtlichen Pflichten die Fa. P Th beauftragt gewesen
sei und es daher Sache dieser Firma gewesen sei, auf eventuelle
Unzulänglichkeiten der Unternehmensunterlagen hinzuweisen. Die Bf. habe
daher nicht wissentlich gegen das Gesetz verstoßen, sondern im Hinblick
auf das bestehende Vertretungsverhältnis nach bestem Wissen und Gewissen
gehandelt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten
Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den
Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht
wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens
konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren zu klären
seien.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Eine Verkürzung von
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ist (bereits) dann bewirkt, wenn diese
ganz oder teilweise im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG), d.h. der strafrechtlich
verpönte Erfolg (der Abgabenverkürzung) tritt bereits dann ein, wenn
beispielsweise die USt (unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
entsprechender Voranmeldungen) nicht zu dem in § 21 UStG 1994
festgesetzten Fälligkeitstermin entrichtet wird.
Nach den durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfungen zur StNr. 123, insbesondere der UVA-Prüfung
AB-Nr. 456 bzw. der USt-Sonderprüfung AB-Nr. 789, bei denen
seitens der Prüfungsorgane festgestellt worden war, dass im
Prüfungszeitraum 11/99 bis 10/00 für die Voranmeldungszeiträume
Jänner und Februar 2000 weder UVAs abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden waren (Tz. 1 der
Prüfungsfeststellungen zu AB-Nr. 123), dass
Ausgangsrechnungen/Zahlungseingänge, insbesondere in den Monaten März,
April, Mai, August und Oktober 2000 lediglich teilweise im steuerlichen
Rechenwerk erfasst/verbucht und den eingereichten UVAs bzw. den entrichteten
UVZs zu Grunde gelegt worden waren und so der Gesamtbetrag der im
Prüfungszeitraum auf dem Firmenkonto eingegangenen Entgelte (§
17 Abs. 2 UStG 1994) für die tatsächliche Umsatzermittlung
je Voranmeldungszeitraum herangezogen wurde (Tz. 2), und der aus der Einsicht in
den Abgabenakt zur angeführten StNr. abgeleiteten Erkenntnis, dass die UVAs
für Dezember 2000 und März 2002 verspätet abgegeben worden waren
(vgl. § 21 Abs. 1a 4. Unterabsatz UStG 1994), steht
unbestrittenermaßen fest, dass die in dem dem angefochtenen Bescheid
angeschlossenen Berechnungsblatt angeführten UVZ-Beträge, nämlich
29.512,00 ATS (01/00), 29.102,00 ATS (02/00), 17.880,00 ATS
(03/00), 58,00 ATS (04/00), 55.208,00 ATS (05/00), 3.436,00 ATS
(08/00), 134.678,00 ATS (10/00), 46.404,00 ATS (12/00) und
5.962,16 € (03/02), unter Verletzung der Verpflichtung des
§ 21 UStG 1994 verkürzt wurden und damit das objektive Tatbild
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG unzweifelhaft als
erfüllt anzusehen ist.
Weiters ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzstrafaktes des
Finanzamtes Wels zur SN 054-1999/00223-001, dass die Bf. bereits eine
Vorverurteilung wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (UVZ-Verkürzungen für die Monate Mai bis
Oktober 1998 und März bis April 1999 iHv. insgesamt 114.663,00 ATS,
begangen durch die Nichtabgabe von UVAs bzw. die Abgaben unrichtiger bzw.
unvollständiger UVAs) aufweist (vgl. dazu Strafverfügung vom
25. August 1999) und bereits zu diesem Zeitpunkt der Tatbegehung durch
Fa. P Th steuerlich vertreten war.
Laut Veranlagungsakt wurde vom Landesgericht Wels per
4. Juni 2002 über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet
und per 6. Juni 2002 das Unternehmen geschlossen.
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass nach
§ 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich handelt, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis). Bedingter
Vorsatz ist schon dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit dem Eintritt
des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch ernstlich für möglich
hält, d.h. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen
gewillt ist. Eine positive innere Einstellung, eine Bejahung diese Ergebnisses
der Handlung ist jedoch dazu nicht erforderlich. Auch bewusste
Gleichgültigkeit stellt bedingten Vorsatz dar. Hinsichtlich § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG muss der Tätervorsatz auf die Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen gerichtet sein, wobei dazu bedingter Vorsatz ausreicht.
Darüber hinaus muss jedoch ein Täter iSd. der zitierten Bestimmung die
aus der Pflichtverletzung resultierende Abgabenverkürzung für gewiss
halten ("qualifizierter Vorsatz"), wobei sowohl darauf als auch auf den dolus
eventualis in aller Regel nur auf Grund von äußeren Umständen
geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 12. März 1992,
Zl. 90/14/0137).
Die Bf. bezieht seit 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iSd. § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 und war unbeschadet dessen,
dass sie ab Juni 1998 die Fa. P Th mit der Wahrnahme der steuerlichen Vertretung
beauftragt hatte, als Inhaberin eines Einzelunternehmens bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten
iSd. BAO bzw. der einzelnen Abgabengesetze verantwortlich. Dass sie
(hinreichend) um die Systematik der USt (als Selbstbemessungsabgabe), der
Bedeutung der UVAs bzw. UVZs, somit auch um die Verpflichtung zur rechtzeitigen
und vollständigen Bekanntgabe oder Entrichtung der im jeweiligen
Voranmeldungszeitraum im Zusammenhang mit den ausgeführten Umsätzen
anfallenden USt und bei dem System der Istbesteuerung (vgl. § 17
Abs. 2 UStG 1994) jedenfalls die lückenlose Erfassung der
eingegangenen Entgelte im steuerlichen Rechenwerk erforderlich machenden
Selbstbemessung, Bescheid wusste, ist nicht nur aus der bereits vor dem jetzigen
Tatzeitpunkt ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit, sondern va. aus
der o.a., erst wenige Monate vor der nunmehrigen Tatbegehung ausgesprochenen
Strafe gerade wegen Umsatzsteuerverkürzungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ersichtlich.
Der Argumentation, sie habe darauf vertraut, dass der
steuerliche Vertreter die abgabenrechtlich notwendigen Schritte setzen werde,
ist entgegenzuhalten, dass es wohl kaum dessen Aufgabe gewesen sein wird, die
Selbstbemessungsabgaben (UVZ) zu entrichten bzw. für deren rechtzeitige
Entrichtung Sorge zu tragen und auch ein (u.a. mit der Erstellung bzw. der
Abgabe von UVAs) beauftragter Vertreter letztlich ja an das ihm von seinem
Auftraggeber (rechtzeitig und vollständig) zur Verfügung gestellte
Zahlen- und Belegmaterial gebunden ist. Auf Grund des derzeitigen Aktenstandes
kann mangels konkreter Feststellungen zum genauen Inhalt bzw. Umfang der (im
Innenverhältnis zwischen der Bf. und der Fa. P Th vereinbarten)
Vertretertätigkeit und den von der Bf. im Zusammenhang mit der Erstellung
des vorbereitenden steuerlichen Rechenwerkes (Belegerfassung etc.) und der
Mitwirkung an der Wahrnahme der einzelnen abgabenrechtlichen Pflichten selbst zu
besorgenden Aufgaben, nicht mit Gewissheit festgestellt werden, wie insbesondere
im Bereich der Selbstbemessungsabgaben die Aufgabenteilung zwischen
Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Erfassung/Verbuchung der Belege,
rechtzeitige Ermittlung der Kennzahlen für die UVA und Erstellung der UVA
oä.) vereinbart war. Dennoch kann, ausgehend davon, dass auch bei einem
aufrechten Vertretungsverhältnis gemäß
§ 83
Abs. 1 BAO in aller Regel nach wie vor der Vollmachtgeber für eine
vollständige und ordnungsgemäße Aufzeichnung der
abgabenrechtlich relevanten Betriebs-Vorgänge (vgl. dazu Wortlaut der im
Steuerakt aufliegenden Vollmacht) zu sorgen hat, mangels vorhandener
Anhaltspunkte dafür, dass die zur berufsmäßigen
Parteienvertretung im Abgabenverfahren befugte Fa. P Th trotz der ihr von der
Bf. vollständig und lückenlos zur Verfügung gestellten die nach
den Abgabenvorschriften erforderlichen Handlungen (fristgerechte Einreichung der
ordnungsgemäß erstellten UVAs) in grober Vernachlässigung des
Vertretungsauftrages unterlassen haben soll, angenommen werden, dass letztlich
die Bf. nicht nur für die Nichtentrichtung von UVZ (01/00 und 02/00),
sondern auch für die Nichterfassung von Ausgangsrechnungen in den
Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen (03/00, 04/00, 05/00, 08/00 und 10/00) bzw.
für die verspätete Einreichung der UVAs (12/00 und 03/02)
verantwortlich zeichnet.
Auf Grund der Aktenlage, derzufolge die auf Grund der nicht
verbuchten Ausgangrechnungen/Zahlungseingänge zu entrichtende/bekannt zu
gebende USt von einer angesichts der sonstigen Zahllasten nicht zu
vernachlässigenden Größenordnung waren, kann aber auch nach
allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Bf. einerseits
die Konsequenzen der die im abgabenbehördlichen Prüfverfahren
festgestellten (wiederholten) Nichteinreichung/verspäteten Einreichung von
UVAs bzw. die Nichtentrichtung von UVZs iSd. § 21 UStG 1994 und die
Nichterfassung von Ausgangsrechnungen bzw. Zahlungseingängen iZm.
ausgeführten Umsätzen, nämlich die Verkürzung der für
den jeweiligen Voranmeldungszeitraum anfallenden USt, hinreichend bewusst waren
und sie andererseits eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten
gemäß
§ 21 UStG 1994 zumindest ernsthaft für
möglich gehalten hat. Damit ist aber auch ein hinreichender Tatverdacht in
Richtung der subjektiven Tatbestandelemente des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG als gegeben anzunehmen.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe iSd. § 82 Abs. 1 FinStrG für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im Übrigen
nicht darum, schon in diesem Verfahrenstadium ein in weiterer Folge
abzuführendes Untersuchungsverfahren vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob nach der bisherigen Erhebungssituation (Aktenlage) ein Verdacht
vorliegt. Ob die Bf. das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen -
insbesondere in subjektiver Hinsicht - tatsächlich begangen hat, ist
dem Ergebnis des nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Rahmen auch
der Einschreiterin die Gelegenheit einzuräumen sein wird, sich zu den
erhobenen Tatvorwürfen ausführlich zu rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0114-L/02
- Stammnummer
- 8317
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF