…wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 12. Dezember 2002 gegen 1. den Bescheid betreffend Einleitung eines Strafverfahrens 2. die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens…
…ersehen, dass die erste gegen die Bw. gerichtete Verfolgungshandlung die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 16. Juni 2006 gewesen ist. Da ein Finanzstrafverfahren erst mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig wird, die Verjährungsfrist für nach § 51 FinStrG zu ahndende Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 2…
…weshalb der Zurückweisungsbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die weitere Begründung, dass es sich bei der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht um einen Bescheid handle, widerspreche eindeutig dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1988, B 92/88, der ausführe, dass die…
…bloße Mitteilung darstellt. Gegen die Verständigung von der Einleitung wurde daher ein Rechtsmittel für nicht zulässig erachtet. Durch die Novelle 1986 des Kreditwesengesetzes (nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 Bankwesengesetz) erfolgte eine Änderung dahin gehend, dass eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, das Bankgeheimnis…
…Allenfalls verbliebe ein zu prüfender Verdacht, ob die Bf durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2008 ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Die Verständigung von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit bedarf jedoch keines Bescheides (§ 83 Abs…
…3, 1. Satz in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 2 FinStrG - mit normativer Wirkung - ergehende) Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens vor. Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3, 1. Satz FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende…
…so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gemäß § 48 Abs…
…dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - wie im vorliegenden Fall - keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit…
…bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von…
…befinden. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Die von der…
…Eine Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gewährt keine Berechtigung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, daher kommt ihr kein normativer Charakter zu .Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist bei Vorliegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung oder einer Finanzordnungswidrigkeit kein im Rechtsmittelverfahren überprüfbarer Bescheid…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der…
…Ausgabenrechnung für 2002 bis März 2004 nachgereicht werden könne. Zur Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens weise die Bf. darauf hin, dass teilweise regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden seien. Diese Zahlungen seien bei weitem höher als die reale Umsatzsteuerschuld gewesen. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für…
…Rechts ist die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kein Bescheid, demnach steht auch kein Rechtsmittel zu. Die gegen die Verständigung über die Einleitung erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 3. Abs.1 Eurogesetz ist mit Wirkung 1. Jänner 2002 der Staatshaushalt sowie…
…88). Dieser Rechtsprechung schloss sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof an (Erkenntnis vom 5.4.1989, 88/13/0021) und erklärte, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, in Bescheidform zu ergehen habe (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz…
…wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten über die Beschwerden des Beschuldigten 1. vom 14. April 2009 gegen a) den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens und b) die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß…
…Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (3) Der Einleitung eines Strafverfahrens ist die erste Vernehmung einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gleichzuhalten. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen bedarf die Verständigung von…
…Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht der Begehung des angeführten Finanzvergehens aus dem Bericht über die GPLA-Prüfung vom 19. Dezember 2005 ergebe. Gleichzeitig erfolgte die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm…
…die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts einer Beteiligung an einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 11 iVm § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für weitere Lohnabgaben desselben Tatzeitraumes. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 14. Februar 2007, in der…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der…