…wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 12. Dezember 2002 gegen 1. den Bescheid betreffend Einleitung eines Strafverfahrens 2. die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens…
…ersehen, dass die erste gegen die Bw. gerichtete Verfolgungshandlung die Verständigung von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 16. Juni 2006 gewesen ist. Da ein Finanzstrafverfahren erst mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig wird, die Verjährungsfrist für nach § 51 FinStrG zu ahndende Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 2…
…weshalb der Zurückweisungsbescheid schon aus diesem Grund rechtswidrig sei. Die weitere Begründung, dass es sich bei der Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht um einen Bescheid handle, widerspreche eindeutig dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1988, B 92/88, der ausführe, dass die…
…und 2018 2020). Somit war bei Einleitung am 20. August 2018 - die diesbezügliche Verfügung wurde am 28. August 2018 zugestellt - für die Jahre 2013-2017 noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen, da innerhalb der einjährigen Verjährungszeit für das letzte vorsätzliche Finanzvergehen (vorsätzliche Finanzordnungswidrigkeit; OGH 19.2…
…bloße Mitteilung darstellt. Gegen die Verständigung von der Einleitung wurde daher ein Rechtsmittel für nicht zulässig erachtet. Durch die Novelle 1986 des Kreditwesengesetzes (nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 Bankwesengesetz) erfolgte eine Änderung dahin gehend, dass eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, das Bankgeheimnis…
…und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a) FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 9.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat verurteilt. Der Spruchsenat führt in seiner Begründung aus, dass die Verständigung über die Einleitung…
…Allenfalls verbliebe ein zu prüfender Verdacht, ob die Bf durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2008 ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Die Verständigung von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit bedarf jedoch keines Bescheides (§ 83 Abs…
…über die Einleitung des Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit a und b FinStrG und Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen § 51 Abs. 1 lit a FinStrG (wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen 2007 bis 2011) vom 30.1.2013 erhob der Beschwerdeführer am…
…3, 1. Satz in Verbindung mit § 83 Abs. 1 und 2 FinStrG - mit normativer Wirkung - ergehende) Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens vor. Die von der "Einleitung" eines Strafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde im Sinne des § 82 Abs. 3, 1. Satz FinStrG schon begrifflich zu unterscheidende…
…so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes zu führen. Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG bedarf die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gemäß § 48 Abs…
…dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - wie im vorliegenden Fall - keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit…
…bei solchen Finanzvergehen hat die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mit Bescheid zu erfolgen. Das bedeutet jedoch, dass der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von…
…befinden. Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Beschwerde bekämpft werden. Die von der…
…Eine Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gewährt keine Berechtigung zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, daher kommt ihr kein normativer Charakter zu .Nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte ist bei Vorliegen des Verdachtes einer fahrlässigen Abgabenverkürzung oder einer Finanzordnungswidrigkeit kein im Rechtsmittelverfahren überprüfbarer Bescheid…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der…
…tatsächlichen Geschehen bei weitem zu hoch gewesen sind. Ob dieser Verdacht einer willentlichen Abgabenverkürzung durch den Beschuldigten auch zutreffend gewesen ist, wäre letztlich durch den Spruchsenat zu beantworten gewesen. Hinsichtlich des Nachweises eines derartigen, auch von seinem eigenen Willen getragenen Fehlverhaltens hat der Zweifelsgrundsatz gegolten…
…Ausgabenrechnung für 2002 bis März 2004 nachgereicht werden könne. Zur Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens weise die Bf. darauf hin, dass teilweise regelmäßige Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden seien. Diese Zahlungen seien bei weitem höher als die reale Umsatzsteuerschuld gewesen. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für…
…2023 eine Kontrollmitteilung von der Finanzpolizei bei der Finanzstrafbehörde ein. In diesem Zusammenhang wurde durch die Finanzstrafbehörde am 04.05.2023 das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Die Verständigung von der Einleitung wurde am 10.05.2023 zugestellt. Da durch die Beschuldigte keine Rechtfertigung erfolgte, der Tatbestand jedoch…
…Rechts ist die Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kein Bescheid, demnach steht auch kein Rechtsmittel zu. Die gegen die Verständigung über die Einleitung erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 3. Abs.1 Eurogesetz ist mit Wirkung 1. Jänner 2002 der Staatshaushalt sowie…
…der europäischen Union (Österreich) entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen überlassen wurde und er hiemit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Mit weiterer Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 20.02.2024 wurde der…