Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0158-W/06
Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, da einjährige Verjährungsfrist bei Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0158-W/06vom 25.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der
Finanzstrafsache gegen Frau C.R., vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
23. November 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Oktober 2006,
Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 eingestellt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Baden
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2006,
Strafnummer-1, für schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführerin der Firma M-GmbH
infolge Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung oder
Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen im Zeitraum 2001 bis
2003 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
begangen zu haben, wofür sie gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG
mit einer Geldstrafe von € 3.600,00 bestraft worden sei. Gemäß
§ 20 FinStrG sei für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen ausgesprochen worden. Die Kosten des
Strafverfahrens seien gemäß
§ 185 FinStrG mit
€ 360,00 bestimmt worden.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens,
insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und den Strafakt folgender
Sachverhalt feststehe:
Im Betrieb der Bw. habe im Jahr
2005 eine abgabenrechtliche Prüfung stattgefunden, in der festgestellt
worden sei, dass im Prüfungszeitraum ein manipulationsfreundliches System
verwendet worden sei. Die einzelnen Änderungen in den Stammdaten
(betreffend Berechtigungen welcher Schlüsse, zu welchem Zeitpunkt, welche
Berechtigungen habe, bzw. welche Querverbindungen stattfinden würden) bzw.
die Funktionsweise der Macros seinen nicht dokumentiert worden. Eine
Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsfalles vom Entstehen bis in die
G u V sei nicht möglich. Es handle sich dabei um Bonjournal -
Kellnerbericht - Spartenabrechnung/Tag-Monatssummen-Konto. Diese Daten und
Unterlagen seien nicht zur Verfügung gestellt worden. Es habe keine
körperliche Inventur festgestellt werden können. Auch habe keine
Inventur der Zigaretten und Emballagen vorgelegt werden können. Durch die
angeführten Mängel sei die passive Überprüfungs- und
Verprobungsfähigkeit nicht gegeben gewesen und die Zweifel am System
hätten durch die Bw. nicht ausgeräumt werden können, sodass die
BP einen Sicherheitszuschlag verhängt habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde
ausgeführt, dass der Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG sowohl
dann, wenn dieser abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung
von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen überhaupt nicht nachgekommen
werde, als auch dann, wenn ihr nur unvollständig entsprochen werde,
verletzt werde. Unter Büchern verstehe man solche Aufschreibungen, die eine
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen. Alle
anderen Aufschreibungen, die im Interesse der Abgabenerhebung zu führen
seien, seien sonstige Aufzeichnungen. Die abgabenrechtlichen Vorschriften
über die Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen finden
sich vor allen in den §§ 124 ff BAO. Vorsätzliche Verletzung von
zwingenden Vorschriften sei gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG
strafbar.
Aufgrund der Feststellung der
Betriebsprüfung seien jedoch die Grundaufzeichnungen nicht in Ordnung
gewesen. Es habe kein Erfassungsjournal gegeben, keine lesbaren
Grundaufzeichnungen im Sinne der BAO und kein Erfassungsjournal im
Textformat.
Bei der Strafbemessung wurde
der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, eine Vorstrafe als erschwerend
berücksichtigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 23. November 2006, worin zusammengefasst
ausgeführt wurde, dass die Auffassung der Finanzstrafbehörde
rechtswidrig sei, der Verpflichtung der §§ 124 ff BAO voll entsprochen
worden wäre, kein Grund bestanden hätte, dass die Bw. bei den
Grundaufzeichnungen manipuliert hätte, eine vorsätzliche Handlung
nicht vorliege und die Einvernahme von vier Zeugen im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt
werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu
erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur
Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
bis zu 3 625 Euro geahndet
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat
richtet.
Gemäß
§
31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
§
131 Abs. 1 Z. 2 BAO: Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet,
vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von
Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung
der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu
führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie
spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt.
An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf
Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen
Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine
Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle
Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den
Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln
festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß
§ 126 Abs. 2
verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen,
sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister
für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und
Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und
Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße
Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet
wird.
Zunächst ist
festzustellen, dass das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde
erster Instanz die Bw. mit Schreiben vom 16. Juni 2006 von der Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens verständigt hat, wobei in
diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Finanzordnungswidrigkeit für
die Jahre 2001 bis 2003 angeschuldet ist.
Der Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z. 2 BAO ist zu
entnehmen, dass die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in
die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag,
ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
zeitgerecht ist, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf
des Kalendermonats erfolgt sind.
Nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG beginnt die
Verjährungsfrist, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört, bei
Unterlassungsdelikten demnach mit dem Aufhören der Pflicht zum Handeln,
somit dann, wenn die Steuerschuld nicht in der vorgeschriebenen Frist
erklärt wurde oder festgesetzt werden konnte.
Um eine Verjährung der
Strafbarkeit zu vermeiden, hätte das gegenständliche
Finanzstrafverfahren innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist bis
längstens 15. Februar 2005 eingeleitet werden müssen. Tatsächlich
ist aus dem Strafakt zu ersehen, dass die erste gegen die Bw. gerichtete
Verfolgungshandlung die Verständigung von der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 16. Juni 2006 gewesen ist.
Da ein Finanzstrafverfahren
erst mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig wird, die
Verjährungsfrist für nach § 51 FinStrG zu ahndende
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 31 Abs. 2 FinStrG jedoch
nur ein Jahr beträgt, im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung zu
treffen bzw. bei Erlassung der Berufungsentscheidung auf die während des
Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen ist (VwGH
3.7.2003, 2003/15/0047), im vorliegenden Fall festgestellt werden musste, dass
zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bereits Verjährung
der Strafbarkeit eingetreten ist, war der Berufung schon aus diesem Grund
stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Ein Eingehen auf das
übrige Berufungsvorbringen war somit obsolet.
Von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß
§§ 125 Abs. 3, 157 FinStrG Abstand genommen werden.
Wien, am 25.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0158-W/06
- Stammnummer
- 30655
- Gültig
- 25.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF