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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300036/2025

1. Verkürzung von Eingangsabgaben durch Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges durch einen Inländer 2. Zollrechtliche Erkundigungen bei Steuerberaterin eingeholt, kein grob fahrlässiges Verhalten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300036/2025vom 19.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Satz „Nach Beratung verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis.“ in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Spruch und die Begründung sind gemäß § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zumindest in groben Umrissen zu dokumentieren. Darin wird nicht einmal ansatzweise erwähnt, worauf sich der Schuldspruch bezieht oder ein Tatzeitpunkt oder Zeitraum bzw. strafbestimmende Wertbeträge erwähnt, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG zumindest erahnen hätten lassen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geboren 1986, vertreten durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Philip Verdino Landstraßer Hauptstraße 27, 1030 Wien, und Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, wegen des Finanzvergehens der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Juni 2025 gegen das Erkenntnis (hier gegen die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses) des Spruchsenates XIII beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 19. November 2024, Geschäftszahl *FV-1*, **SpS-1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger Mag. Philip Verdino und Dr. Michael Kotschnigg, des Amtsbeauftragten **AB1** sowie der Schriftführerin **S1** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl *FV-1* geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 FinStrG iVm § 35 Abs. 3 FinStrG wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Vorangestellt werden muss, dass der Beschuldigte bereits mit Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 6.11.2018 wegen des Verdachts des Schmuggels eines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz befragt wurde. Mit Einleitungsverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 27.05.2021 wurde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe am 09.05.2017 eine eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware, nämlich ein Straßenfahrzeug der Marke Mercedes Benz, entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen in der europäischen Union (Österreich) in Besitz gehabt und verwendet und somit das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG begangen habe. In der Rechtfertigung vom 21. Juli 2021 führte der Beschuldigte u.a. aus, dass er das Fahrzeug kurzfristig für den eigenen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zu Testzwecken übernommen habe. Er wäre aber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht Besitzer des Fahrzeuges gewesen. Ob eine Zollschuld entstanden sei, werde bezweifelt. […] Gegen den Beschuldigten wurde mit weiterer Einleitungsverfügung des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 31.10.2023 ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eingeleitet, er habe am 09.05.2017 eine eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware, nämlich ein Straßenfahrzeug der Marke Mercedes Benz, das ihm auf sein Betreiben hin für eine Testfahrt in der europäischen Union (Österreich) entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen überlassen wurde und er hiemit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe. Mit weiterer Verständigung von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde vom 20.02.2024 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, er habe am 09.05.2017 eine eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware, nämlich das besagte Fahrzeug der Marke Mercedes Benz, welches sich im zollrechtlichen Status der vorübergehenden Verwendung befand, und ihm auf sein Betreiben für eine Testfahrt in der europäischen Union (Österreich) als eine im Zollgebiet (Wien) ansässige Person entgegen den zollrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde und er hiemit das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 3 FinStrG begangen habe. Mit Erkenntnis des Spruchsenates XIII beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 19. November 2024, Geschäftszahl *FV-1*, **SpS-1**, wurde Herr ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe am 09.05.2017 eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, dass er eine eingangsabgabenpflichtige Nicht-Unionsware, nämlich ein Straßenfahrzeug der Marke Mercedes Benz AMG SLS, **FIN-1**, (mit KZ ***1***), grob fahrlässig vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union übernommen und verwendet habe und es unterlassen habe, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen. Er habe hierdurch das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 FinStrG begangen und werde hierfür zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000,- Euro sowie gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Monat bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500,- Euro und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der nunmehr 38-jährige Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, selbständig, verfügt über ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von 1.900,- Euro, kein Vermögen, Schulden in Höhe von 60.000,- Euro und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Er hat eine finanzstrafrechtliche Vormerkung (**FV-2**). Zwischen 2015 und 2016 lernte der Beschuldigte Herrn **E** in Wien kennen. In dessen Garage befand sich das Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, AMG SLS, **FIN-1**, mit dem Schweizer Kennzeichen ***1*** (CH). Das Fahrzeug war auf die Fa. **E-AG**, Schweiz, zugelassen. Laut Schweizer Handelsregisterauszug der Firma **E-AG** ist **E**, geboren 1958, als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) angeführt. Herr **E** ist österreichischer Staatsbürger. Er war am 09.05.2017 wohnhaft, Schweiz, und nicht im Zollgebiet der Union ansässig. Am 09.05.2017 überließ Herr **E**, in seiner Funktion als Vertreter der **E-AG**, den Mercedes-Benz, AMG SLS (***1***) Herrn ***Bf1*** auf dessen Wunsch bzw. Betreiben, da dieser (als Gesellschafter der C-GmbH in Liechtenstein) mit dem PKW eine Testfahrt im Bundesgebiet durchführen wollte. Der Beschuldigte übernahm am 09.05.2017 das Fahrzeug im Zollgebiet der Union und verwendete es dort, obwohl es sich dabei um eine einfuhrabgabenpflichtige Drittlandsware handelte, die unter den zollrechtlichen Status der vorübergehenden Verwendung hätte gestellt werden müssen. Die Voraussetzungen für eine vollständige Abgabenbefreiung gemäß Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 215 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) lagen zum Zeitpunkt der Übernahme nicht mehr vor, da das Fahrzeug einem im Zollgebiet der Union ansässigen Empfänger - nämlich dem Beschuldigten - zur Verfügung gestellt worden war. Eine rechtmäßige Nutzung im Rahmen der vorübergehenden Verwendung war daher ausgeschlossen. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten trat gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK iVm §2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) ex lege die Eingangsabgabenschuld ein, da das Fahrzeug ohne Einhaltung der zollrechtlichen Voraussetzungen für eine abgabenfreie Verwendung faktisch in den Wirtschaftskreislauf der Union übergeführt worden war. Der Beschuldigte unterließ es, diesen Umstand dem zuständigen Zollamt anzuzeigen oder eine entsprechende Zollanmeldung vorzunehmen. Dadurch wurde eine Verkürzung von Eingangsabgaben im Sinne des § 36 Abs. 2 FinStrG bewirkt. Mit Bescheid des Zollamtes Wien (nunmehr Zollamt Österreich) vom 26.03.2020, ZI. AFB, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, wurden dem Beschuldigten Eingangsabgaben in der Höhe von ursprünglich 55.747,78 Euro vorgeschrieben. Auf Grund eines nachträglich festgestellten Umrechnungsfehlers wurde von den ursprünglich vorgeschriebenen Eingangsabgaben von Amts wegen davon EUR 3.901,59 mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 07.12.2021, ZI. AFB, erlassen. Die vorgeschriebenen Eingangsabgaben betragen somit insgesamt 51.846,19 Euro (an Zoll (A00) 15.318,10 Euro; an Einfuhrumsatzsteuer (B00) 33.699,82 Euro; an Verzugszinsen (D00) 2.828,27 Euro). Der Beschuldigte handelte im Zeitpunkt der Übernahme und Verwendung des drittländischen Kraftfahrzeugs im Zollgebiet der Union grob fahrlässig. Dabei ließ er die Sorgfalt, zu der er als im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Person im Bereich der Fahrzeugvermietung verpflichtet, nach seinen geistigen und persönlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zumutbar war, in ungewöhnlicher und auffallender Weise außer Acht. Insbesondere war er aufgrund seiner branchenspezifischen Vorerfahrungen sowie der Tatsache, dass das Fahrzeug erkennbar ein im Drittland zugelassenes war, gehalten, sich aktiv über die zollrechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrzeugnutzung zu informieren. Der Eintritt dieses gesetzlichen Tatbildes war in der konkreten Konstellation jedoch geradezu wahrscheinlich vorhersehbar. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Erhebungen des Zollamtes, wobei das objektive Tatgeschehen vom Beschuldigten zugestanden wurde. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem nach außen hin in Erscheinung getretenen Verhalten des Beschuldigten, seinen Angaben im Verfahren sowie den objektiven Umständen des Falles abzuleiten. Der Beschuldigte behauptete in der mündlichen Verhandlung, er sei davon ausgegangen, das Fahrzeug im Jahr 2017 rechtmäßig und ohne zollrechtliche Verpflichtungen verwenden zu dürfen, da dieses zuvor auch von anderen im Inland ansässigen Personen - dem Schwiegersohn und dem Sohn von Herrn **E** - genutzt worden sei. Er führte zudem aus, das Fahrzeug im Rahmen einer geplanten Luxusautovermietung übernommen zu haben. Diese Angaben sind nicht geeignet, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften. Vielmehr offenbart seine Schilderung, dass ihm die tatsächlichen Eigentums- und Verfügungsverhältnisse sowie die rechtliche Situation des Fahrzeugs bekannt waren oder sich ihm jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Übernahme des PKW nicht nur selbst im Inland ansässig, sondern verfügte - wie von ihm selbst angegeben - über branchenspezifische Kenntnisse im Kfz- und Vermietungsbereich, was eine besonders gesteigerte Sorgfaltspflicht im Umgang mit zollrechtlich relevanten Fahrzeugen nahelegt. Vor diesem Hintergrund ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte ernsthaft davon ausging, ein Drittlandsfahrzeug ohne jegliche zollrechtliche Verpflichtung im Unionsgebiet verwenden zu dürfen - zumal er das Fahrzeug nicht selbst importierte, sondern es offenbar über inländische Dritte erlangte, ohne selbst eine zollrechtliche Klärung herbeizuführen. Die Einlassungen des Beschuldigten erscheinen daher als bloße Schutzbehauptung, die einzig dem Versuch dient, sich der Verantwortung für die Eingangsabgabenverkürzung zu entziehen. Seine fehlende Initiative zur rechtlichen Absicherung der Fahrzeugverwendung sowie die Kenntnis der Nutzung durch weitere inländische Personen sprechen gegen ein bloßes Versehen und begründen vielmehr den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da er die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maß außer Acht ließ. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, grob fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG ist die Abgabenverkürzung bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird sowie in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 3 FinStrG wird die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Die Strafhöchstgrenze beträgt somit gegenständlich 49.017,92 Euro (51.846,19 Euro exklusive der Verzugszinsen iHv 2.828,27 Euro). Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd waren das längere Zurückliegen der Tat, die lange Verfahrensdauer, die teilweise Schadensgutmachung als erschwerend die finanzstrafrechtliche Vorstrafe zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen. Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung und Vorhaftanrechnung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Juni 2025 wird - auszugsweise - wie folgt ausgeführt: "II. Einwendungen Damit ist der Spruchsenat (und mit ihm das ZAÖ als Ganzes) nicht im Recht. Ihm ist entgegenzuhalten a) Objektive Tatseite Es ist ernsthaft zu bezweifeln, dass mein Mandant den ihm zur Last gelegten Zolltatbestand überhaupt verwirklicht hat. Die Hauptgründe dafür sind: 1. Außer Frage steht, dass der Beschuldigte besagten PKW nicht ins Inland verbracht, sondern dieser sich am 09.05.2017 bereits in Österreich befunden hat. Dazu heißt es im angefochtenen Erkenntnis auf Seite 3 oben wortwörtlich: "Am 09.05.2017 überließ Herr **E** in seiner Funktion als Vertreter der **E-AG**, den Mercedes-Benz, AMG SLS (***1***) ***Bf1*** auf dessen Wunsch bzw Betreiben, da dieser (als Gesellschafter der C-GmbH in Liechtenstein) mit dem PKW eine Testfahrt im Bundesgebiet durchführen wollte." 2. Mein Mandant war also nicht der erste bzw einzige Zollinländer, der eben dieses Fahrzeug im Inland benützt hat, weil auch besagter Herr **E** damals sehr wohl auch in Wien über einen Wohnsitz verfügt hat. Doch haben weder er noch die anderen Benützer dieses Fahrzeuges deshalb mit dem Zoll jemals Bekanntschaft gemacht. 3. Der Spruchsenat hat die zollrechtlichen Bestimmungen ungeachtet der Rechtskraft des Zollbescheids denkunmöglich angewendet: Ihm zufolge hätte jeder Lenker besagten PKWs denselben Zolltatbestand aufs Neue verwirklicht. So nützlich ein solcher Multiplikatoreffekt für die Staatskasse auch immer sein mag, so wenig ist er mit dem Zollkodex und der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. 3.1. Bei der vom Spruchsenat hier an den Tag gelegten Handhabung der Normen des Zollrechts erweisen diese sich als "staatlich erlaubtes Glückspiel", weil es reines Glück oder Pech ist, ob man ungeschoren davon kommt oder nicht. Diese Zufallsabhängigkeit erinnert an das zur Spekulationssteuer ergangene sog Tipke-Urteil des deutschen BVerfG vom 9.3.2004, 2 BvL 17/02 (./l). Die ihm vorangestellten Leit-/Rechtssätze lauten: "1. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfGE 84, 239). 2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts." Das gilt hier analog: Der Zoll ertappt in solchen Fällen nur einen von zehn oder 100, während die anderen neun oder 99 ungeschoren davon kommen. Ein Gesetz mit einem derart stark ausgeprägten aleatorischen Faktor genügt dem Gleichheitssatz der Bundesverfassung innewohnenden Bundesverfassung (Art 7 Abs 1 B-VG, § 2 StGG) grundlegend nicht. Das vom Spruchsenat hier praktizierte Zollrecht weckt Erinnerungen an die Aufhebung des § 3 Abs 1 KVG durch VfSlg°5993/1969. Der diesem Erkenntnis vorangestellte Rechtssatz hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "Der erste Satz des § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16.10.1934, DRGB1. I S. 1058 [. ..] wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der vom Gesetze in keiner Weise umschriebenen Begriff der Sachlage, die eine Kapitalzuführung gebietet, kann ein bestimmbarer Inhalt nicht gegeben werden. Es gibt keine wirtschaftlichen Kriterien, an denen im Einzelfall gemessen werden kann, wann eine Kapitalzuführung (Finanzierung durch Eigenmittel) geboten ist. Die Regelung des § 3 Abs 2 KVG, die als Darlehen eines Gesellschafters auch das von einem Dritten gewährte Darlehen ansieht, wenn ein Gesellschafter dafür Sicherheit leistet, wird durch die Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVG unanwendbar. Das gleiche gilt für den § 3 Ab. 3, soweit er die Stundung der Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft der Darlehensgewährung gleichsetzt, und auch für den § 4, der den Begriff des "Gesellschafters" über die Bedeutung im § 3 Abs. 1 KVG hinaus erweitert. Auch diese Bestimmungen sind nach dem Wegfall des § 3 Abs 1 erster Satz KVG unanwendbar geworden." Genau so ist die Situation hier: Darüber, welche Nutzung eines Fahrzeuges mit einem EU-fremden Kennzeichen im Inland (genauer: im EU-Raum) zollpflichtig ist, kann auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses nur gerätselt bzw spekuliert werden. Ein Gesetz mit einem solchen Inhalt ist aufhebungsreif. 3.2. Das bedeutet nicht zwingend, dass die Normen des Zollrechts diesen Inhalt haben müssen. Falls nicht, so liegt die Ursache für die Rechtswidrigkeit ganz eindeutig beim Spruchsenat, der dann in ungefilterter Übernahme der Ergebnisse des Zollverfahrens seiner eigenen Erledigung einen aufhebungsreifen Inhalt unterstellt hat. 3.3. Das BFG ist verpflichtet, sich von sich aus - also amtswegig - an den VfGH zu wenden (vgl Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG). Darauf sei vorsichtshalber und ganz allgemein hingewiesen, verbunden mit dem Zusatz, dass wir uns eine Bestätigung des Schuldspruches durch das BFG nicht vorstellen können. 4. Steuer-Strafrecht ist Steuerrecht und Strafrecht zugleich, doch ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum (Neben-)Strafrecht - wie schon der Name sagt - zuallererst Steuerrecht und damit Strafrecht sui generis (zB Ehrke-Rabel in Doralt/ Ruppe Steuerrecht II8Tz°1440; Seiler! FinStrG6 § 1 Rz 12; Kotschnigg in Tannert/ Kotschnigg/ Twardos FinStrG Einf Rz 5; für Deutschland zB Ransiek in Kohlmann Steuerstrafrecht §°370 AO Rz°20). Steuerstrafrecht ohne Steuerrecht ist undenkbar (Randt Steuerfahndungsfall Kap E Rz°l). Daraus folgt zugleich: Fehlerhaftigkeit aus dem steuerlichen Vorfeld setzt sich im FinStrG-Verfahren nahtlos fort. Dieser simple Konnex bewahrheitet sich hier aufs Neue, zumal der Spruchsenat es abgelehnt hat, die sehr überzeugenden Angaben meines Mandanten in der Verhandlung vom 19. 11.2024 in die Entscheidungsfindung angemessen miteinzubeziehen. b) Subjektive Tatseite Das vom Spruchsenat als erwiesen angesehene grobe (schwere) Verschulden meines Mandanten ist völlig ausgeschlossen. Er hat seine Schuldlosigkeit am 19.11.2024 auf mehrere voneinander unabhängige Umstände gestützt, so auch auf die Folgenden: 1. Er hat als Machthaber der im Fürstentum Liechtenstein (FL) ansässigen C-GmbH bereits vor dem hier maßgeblichen 09.05.2017 x-fach Luxusfahrzeuge wie das hier Gegenständliche an Kunden im EU-Raum vermietet (zB Deutschland, Italien, Österreich), ohne dass Zoll und EUSt jemals ein Thema gewesen wären. Daraus durfte - ja musste - er den Schluss ziehen, dass die kurzfristige Überlassung von Fahrzeugen vom Drittland in den EU-Raum zollrechtlich irrelevant ist. So viel an dieser Stelle auch zur sehr bedingten Objektivität des Spruchsenates. Dazu heißt es im Schuldspruch auf Seite 2 unten wortwörtlich: "Insbesondere war er aufgrund seiner branchenspezifischen Vorerfahrungen sowie der Tatsache, dass das Fahrzeug erkennbar ein im Drittland zugelassenes war, gehalten, sich aktiv über die zollrechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrzeugnutzung zu informieren. Der Eintritt dieses gesetzlichen Tatbildes war in der konkreten Konstellation jedoch geradezu wahrscheinlich vorhersehbar." Das ist Verkehren der Lebenswirklichkeit in ihr genaues Gegenteil, will heißen 1.1. Die beruflichen Erfahrungen meines Mandanten bei "seiner" C-GmbH waren das genaue Gegenteil des vom Spruchsenat Behaupteten. Er hat die im angefochtenen Erkenntnis unterstellten "Vorerfahrungen" gerade nicht gehabt, obwohl er sie angesichts seines damaligen Geschäftsfeldes - Vermietung von Luxusfahrzeugen großteils in den EU-Raum - tagtäglich machen hätte müssen, sei es, weil er das Fahrzeug vom FL nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich verbracht und/ oder es von dort wieder zurück zu C-GmbH gebracht hat. Mehr noch: Er hat diesbezüglich auch niemals Reklamationen von Kundenseite erhalten, obwohl es solche auf Basis des angefochtenen Erkenntnisses de facto bei jedem Selbstabholungsfall geben hätte müssen. Fürs Erste bleibt festzuhalten: Der Spruchsenat hätte auf Basis der Angaben meines Mandanten und seines Geschäftsmodells jedwedes strafbare Verschulden kategorisch ausschließen müssen. 1.2. Für den Spruchsenat ist die Situation selbst in dem aus unserer Sicht extrem unwahrscheinlichen Fall, dass sich sämtliche Zollorgane in mehreren EU-Staaten bei dutzenden Grenzkontrollen kollektiv geirrt und das Zollthema verkannt hätten anstatt es aufzugreifen, um nichts besser. In diesem Fall kommt meinem Mandanten selbst nach dem ganz eindeutig dem BMF und der Strafjustiz zurechenbaren Schrifttum entschuldbarer (= strafloser) Irrtum zugute (vgl nur Reger/ Nordmeyer/ Hacker/ Kuroki FinStrG I 4 bzw Köck/Judmaier/ Kalcher/ Schmitt FinStrG I5 bzw aktuell Köck/ Schmitt/ Djakovic FinStrG I6 jeweils § 9 Rz 11): "Hat sich der Beschuldigte jedoch bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt, jedoch eine falsche Auskunft erhalten, so kann er sich idR mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen (VwGH 16.11.1984, 82/17/0040, 19.4.1988, 86/14/0049)." Das trifft auch hier zumindest sinngemäß den Punkt, weil jedes Nichtaufgreifen des Zollthemas bei der "Einfuhr" eines Luxusfahrzeuges in den EU-Raum meinen Mandanten in seiner Annahme bestärken musste (und es auch hat), dieser Sachverhalt sei zollrechtlich irrelevant. 1.3. Zudem hat mein Mandant sehr genau gewusst, dass **E** bereits damals über Jahre hinweg in Österreich mit Fahrzeugen mit Schweizer Kennzeichen unterwegs gewesen ist, ohne dass er dafür jemals zollrechtlich belangt worden wäre. Dieser Umstand ist schon deshalb von überragender Bedeutung, weil **E** es durch sein Verhalten geradezu darauf angelegt hat, Parkstrafen zu erhalten. Solcherart waren seine Fahrzeuge amtsbekannt, ohne dass dies trotz "Tatentdeckung" für ihn oder seine GmbH steuerliche Folgen nach sich gezogen hätte. 2. Das eben Gesagte gilt auch für das hier gegenständliche Fahrzeug. Doch schweigt sich der Spruchsenat zu alledem pflichtwidrig bereits auf der Beweis-/Feststellungsebene vollends aus. 3. Zurück zur subjektiven Tatseite: 3.1. Das angefochtene Erkenntnis endet bei dem meinem Mandanten strafrechtlich vorwerfbaren Verschulden dort, wo es richtigerweise erst beginnen hätte müssen. So ist es absolut frei von jedweder konkreten und nachvollziehbaren Tatsachenkonstatierung dazu, warum er jenes zollrechtliche Wissen gehabt hat, das er "aufgrund seiner branchenspezifischen Vorerfahrungen" gerade nicht haben konnte, und woher er es bezogen hat. Seine damalige Berufserfahrung belegt das genaue Gegenteil. Davon war bereits die Rede, daran sei lediglich erinnert. 3.2. Der (damalige) UFS, Außenstelle Linz, hat in seinem vordergründig zollrechtlichen, in Wirklichkeit jedoch zur Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs 7 BAO ergangenen Berufungsbescheid vom 04.04.2007, ZRV/0024-Z2L/05, folgende griffige Abgrenzungsformel zwischen (strafloser) leichter und (strafbarer) grober Fahrlässigkeit entwickelt: "Es ist für die Frage der Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung des Säumniszuschlags zu prüfen, ob für die nicht fristgerechte Zahlung grobes Verschulden anzulasten ist. Grobes Verschulden ist mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen, also mit einer Sorgfaltspflichtverletzung, die einem mit den rechtlichen Werten und ihn betreffenden Vorschriften verbundenen Menschen keinesfalls unterlaufen dürften. Man kann als Abgrenzungsaspekt zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit prüfen, ob ein Fehler "nicht hätte passieren dürfen" oder aber "ob er passieren kann", also auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft. Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles und die Erfahrung und Stellung der Wirtschaftsbeteiligten mit zu berücksichtigen. Solche Fragen sind in der Judikatur und Literatur an zahlreichen Fällen ausdiskutiert." Bezogen auf diesen Fall: Diese Sache fällt - sofern ein Fehlverhalten überhaupt vorliegt; selbst das ist alles andere als fix - nur in die strafrechtlich bedeutungslose Kategorie "kann passieren". Leichte Fahrlässigkeit ist nicht mehr strafbar (vgl § 34 FinStrG idF Art 9 Z 3 StRefG 2015/2016, BGBl I 118/2015). 2.3. Die Rechtslage hat sich durch besagte Novelle mit Wirkung ab dem 01.01.2016 zu Gunsten meines Mandanten geändert (§ 265 Abs Ix FinStrG idF Art 9 Z 13 StRefG 2015/2016). Seither ist nur mehr die grob fahrlässige Abgabenverkürzung strafbar. Die Materialien zu dieser Neufassung (ErlRV 684 BlgNR 25. GP, 45) lauten: "Zu Z 2 bis 4 (§§ 9, 34 und 36): Die Strafbarkeit der fahrlässigen Abgabenhinterziehung nach § 34 sowie der Verzollungsumgehung und fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- und Ausgangsabgaben soll erst bei grober Fahrlässigkeit eintreten. Dies erfordert auch eine Anpassung der Bestimmungen über den nicht entschuldbaren Irrtum, der nunmehr Strafbarkeit wegen grober Fahrlässigkeit zur Folge hat, um weiterhin die Strafdrohungen der §§ 34 und 36 für diese Fälle aufrecht zu erhalten und dem sorglosen Umgang mit abgabenrechtlichen Verpflichtungen entgegenzuwirken. Durch die allgemeine Einschränkung der Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tatbegehung auf grobe Fahrlässigkeit kann die bisherige Sonderbestimmung des § 34 Abs. 3 für berufsmäßige Parteienvertreter entfallen." Im Kern geht es um den Entfall der leichten Fahrlässigkeit für Zwecke des FinStrG. 3. Die Judikatur zeigt in der Abgrenzungsfrage zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit folgendes Bild: 3.1. Der OGH versteht unter grober Fahrlässigkeit eine "ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung [...], sofern der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war" (RIS-Justiz RS 0085373). Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass "ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist" (RIS-Justiz RS0030272). Solcherart muss sich ein Handeln, um grob fahrlässig zu sein, "auffallend aus der Menge der unvermeidlichen Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens herausheben; dabei ist im Einzelfall auf die persönlichen Verhältnisse einzugehen, ferner muss der Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar sein" (RIS-Justiz RS 0030359). Eine andere Judikaturlinie bringt die Sache auf den Punkt (RIS-Justiz RS 0030303): "Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen." Kurzum (RIS-Justiz RS 0030171): "Unter grober Fahrlässigkeit iS des § 1319a ABGB ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist." Grobe Fahrlässigkeit setzt also objektive und subjektive Vorwerfbarkeit eines groben Verstoßes (OGH Beschluss 25.04.2012, 7 Ob 47/12 f) iS einer auffallenden Sorglosigkeit bzw Sorgfaltswidrigkeit voraus. Es bedarf nicht vieler Worte, um zu erkennen, dass das Fehlverhalten meines Mandanten - sofern ein solches überhaupt vorhegt - von grober Fahrlässigkeit trennscharf zu unterscheiden ist. Das eine schließt das andere vollständig aus. Beides kann nicht nebeneinander bestehen. 3.2. Das wird auch vom VwGH so gesehen. Die Kernaussage seiner zu § 34 Abs 3 aF FinStrG ergangenen Entscheidung vom 20.09.1983, 82/14/0159, VwSlg 5806/F, lautet: "Den Begriff des schweren Verschuldens erläutert das Gesetz nicht. Aus den Gesetzesmaterialien, der Rechtsprechung des OGH und dem Schrifttum ergibt sich übereinstimmend, dass dem schweren Verschulden iS des § 34 Abs. 3 FinStrG gleiche Bedeutung beizumessen ist, wie dem gleichlautenden Begriff in § 88 Abs. "2 StGB (1548 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP; Urteil des OGH vom 15.12.1976, 11 Os 136/76; Burgstaller, Das "schwere Verschulden" des berufsmäßigen Parteienvertreters in § 34 Abs. 3 FinStrG, ÖStZ Nr. 9, 10/82). Dieser Begriff wieder hat den des "schweren Verschuldens" in § 431 Abs. 2 StG in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 273, zum Vorbild {Burgstaller, a.a.O., Fellner, FinStrG, Neufassung 1975, § 34 Tz 13). Schrifttum und oberstgerichtliche Rechtsprechung sind weiters übereinstimmend der Auffassung, dass der strafrechtliche Begriff des schweren Verschuldens dem zivilrechtlichen Begriff der "groben Fahrlässigkeit" gleichzusetzen ist (Burgstaller, a.a.O., Fellner, a. a.O., ForeggerSerini, StGB 6, Anmerkung I zu § 88, Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB 2, § 88 Tz 11, OGH 15.11.1971, 11 Os 191/71, und 26.04.1972, 11 Os 64- 66/72). Der VwGH teilt diese Auffassung. Der OGH hat sich mit den Begriffen des "schweren Verschuldens" und der "groben Fahrlässigkeit" wiederholt befasst. So sprach er aus, grobe Fahrlässigkeit hege nur vor, wenn das unterlaufene Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach den Umständen die Vermutung des bösen Vorsatzes naheliegt (Entscheidung vom 12.03.1963, 8 Ob 51/63). Bei schwerem Verschulden fällt dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges war ihm als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar (Entscheidungen vom 15.11.1971 , 11 Os 191/71 , vom 26.04.1972, 11 Os 61- 63/72; vom 26.04.1972, 11 Os 64-66/72; vom 22.04.1975, 13 Os 26, 27/75; vom 26.01.1977, 13 Os 561/76; vom 16.08.1977, 12 Os 265/77, vom 28.02.1978, 9 Os 17, 18/78, vom 09.05.1978, 11 Os 73/78, vom 29.09.1978, 2 Ob 115/78, und andere). Dabei ist stets die Lage des konkreten Falles - insbesondere der gesamte in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungsunwert - in Betracht zu ziehen (OGH 22.04.1975, 13 Os 26,27/75). In diesem Sinn sprach sich der OGH auch im Urteil vom 15.12.1976, 11 Os 136/75, betreffend fahrlässige Abgabenverkürzung durch einen Steuerberater aus. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (Urteile des OGH vom 29.09.1978, 2 Ob 115/78, und vom 26.01.1979, 8 Ob 229/78). Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen (siehe l eukauf-Steininger, aaO, und die dort angeführte Rechtsprechung des OGH). Schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) liegt demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (OGH 28.02.1978, 9 Os 17, 18/78)." Das spricht ein weiteres Mal klar für meinen Mandanten: Sein Verhalten ist von einem überdurchschnittlichen Fehlverhalten meterweit entfernt. c ) Verjährungseinrede Dem Spruchsenat kann ein weiterer Vorwurf nicht erspart bleiben: die Nichtbeschäftigung mit der Verjährungsfrage. Dazu im Einzelnen: 1. In der Stellungnahme des Herrn Amtsbeauftragten vom 28.03.2024 wird meinem Mandanten auf Seite neun unten die "vorsätzliche Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht" und solcherart weiters zur Last gelegt, "er habe wissentlich und willentlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, dass er eine eingangsabgabenpflichtige Nicht-Unionsware, nämlich ein Straßenfahrzeug, vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union übernommen und verwendet und es unterlassen [hat], dies dem Zollamt vorher anzuzeigen." Recht besehen hätte sich die Verjährungsfrage bereits für das ZAÖ gestellt, zumal zwischen dem Tattag (09.05.2017) und der Einleitung dieses Zollstrafverfahrens am 31.10.2023 sechs Jahre und einhundertfünfundsiebzig Tage liegen. Die Verjährungsfrist beträgt aber nur fünf Jahre (§ 31 Abs 2 am Ende FinStrG). Solcherart ist die Einleitung des FinStrG-Verfahrens selbst unter Mitberücksichtigung der kurzen Dauer des VwGH-Verfahrens Ra 2021/16/0007, von weniger als drei Monaten "zu spät" erfolgt. 2. Die Verjährung ist selbst dann von Amts wegen wahrzunehmen (vgl VwGH 18.10.1988, 87/14/0173, VwSlg 6357/F; 19.12.2006, 2004/15/0163), wenn die Verjährungseinrede nicht erhoben worden ist (zB VwGH 11.11.2004, 2004/16/0028; 08.09.2005, 2005170029). c. Beschwerdeantrag Demzufolge wird nachstehender Antrag gestellt: Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vollinhaltlich stattgeben und das Verfahren gemäß § 161 Abs 1 erster Satz FinStrG einstellen." Ergänzend dazu ist anzumerken, dass in der Anlage zur Beschwerde auf insgesamt 31 Seiten Entscheidungen von deutschen Höchstgerichten beigelegt sind, die hier umfangbedingt nicht wiedergegeben werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Erkenntnis erst am 13. Februar 2026 dem Beschuldigten zugestellt wurde, weshalb die oben dargestellte Beschwerde mit hg. Beschluss vom 11. Februar 2026, RV/7300036/2025, als unzulässig zurückzuweisen war, da sie noch vor Zustellung eingebracht wurde. In der Beschwerde vom 13. März 2026 wird inhaltlich auf die Beschwerde vom 25. Juni 2025 verwiesen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. § 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282). Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123). Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Die Regelung der absoluten Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG knüpft an den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des Abs. 1 des § 31 FinStrG an und normiert nicht einen eigenständigen Fristenlauf. Der Regelungsinhalt des § 31 Abs. 5 FinStrG besteht darin, dass trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs. 3 leg cit) und Hemmung (Abs. 4 leg cit) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (vgl. Plückhahn, ÖStZ 1994, 261; VwGH 25.06.1998, 96/15/0167). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig im Sinne des § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG (vgl. VwGH 1.10.1991, 91/14/0096; VwGH 29.04.1998, 98/16/0038; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0165). Die (förmliche) "Einleitung des Strafverfahrens" nach § 82 Abs 3 FinStrG und § 83 FinStrG ist für dessen Anhängigkeit iSd § 31 Abs 4 lit b FinStrG ohne rechtliches Gewicht (VwGH 29.04.1998, 98/16/0038). Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (Hinweis VwGH 17.2.1983, 81/16/0187; VwGH 20.04.1989, 89/16/0017). Aus dem Strafakt ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschuldigte mit Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 6.11.2018 wegen des Verdachts des Schmuggels des Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz befragt wurde. Mit Einleitungsverfügung der Finanzstrafbehörde vom 27. Mai 2021 wurde gegen den Beschuldigten das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts einer grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG eingeleitet [ausgehend von einem Finanzvergehen vom 09.05.2017, wonach der Beschuldigte eine eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware, einen Mercedes Benz, der sich im zollrechtlichen Status der vorübergehenden Verwendung befand, und ihm auf sein Betreiben für eine Testfahrt in der europäischen Union (Österreich) als eine im Zollgebiet (Wien) ansässige Person entgegen den zollrechtlichen Verpflichtungen überlassen wurde]. Damit ist innerhalb der fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG eine Verfolgungshandlung für die hier vorgeworfene grob fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 FinStrG (bzw. wegen des Verdachts des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG) gesetzt worden. Dass in der Folge am 31. Oktober 2023 und 20. Februar 2024 noch zwei weitere Einleitungsverfügungen wegen Verdachts des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 3 FinStrG erlassen wurden, ist für die Beurteilung einer Verfolgungsverjährung für das hier gegenständliche Finanzvergehen der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG unbeachtlich. Zur Niederschrift über die Verhandlung vor dem Spruchsenat: Gemäß § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG hat die Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Verhandlung, wenn das Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe zu enthalten. Der Spruch des Erkenntnisses der belangten Behörde, bei Undeutlichkeit ergänzt um die Begründung, beschreibt die Sache des Finanzstrafverfahrens und bildet auch den Prüfgegenstand des Bundesfinanzgerichtes (vgl VwGH 28.10.1992, 91/13/0215; BFG vom 3.9.2020, RV/2300004/2020). "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH 30.5.1995, 93/13/0217). Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 97 Abs. 1 lit. b BAO erlangt das Erkenntnis mit der mündlichen Verkündung Wirksamkeit (Ritz BAO7 § 97 Rz 1 u 6). Die ab diesem Zeitpunkt erlangte materielle Rechtskraft bewirkt deren Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 579). Wesentlich ist dabei der Inhalt der mündlichen Verkündung und nicht der Inhalt des schriftlich ausgefertigten Bescheides (VwGH 18.11.1998, 98/03/207; OGH 30.5.1995, 14 Os 72). Für den Inhalt der mündlich verkündeten Entscheidung ist weiter nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN), somit die Niederschrift über die mündliche Verhandlung. Die zur Last gelegten Taten müssen so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist, und dass damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten ausgeschlossen ist (VwGH vom 24.9.2007, 2006/15/0308). Auf gleiche Weise sollten auch aus der Verhandlungsniederschrift selbst der Spruch der verkündeten Entscheidung und dabei auch die als erwiesen angenommenen Taten eindeutig erkennbar sein (vgl § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG). Zudem ist in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat der Spruch der vom Vorsitzenden verkündeten Entscheidung zu dokumentieren. Dabei sind auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) mit ausreichender Deutlichkeit festzuhalten. Ein Blick in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ergibt zur Frage, was wie entschieden wurde, folgende Tatsache: "Nach Beratung verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis." Es ist anzunehmen, dass hier ein Spruch samt wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündigt wurde; der Niederschrift ist zum Inhalt, was verkündet wurde bzw. wozu der Beschuldigte verurteilt worden sein sollte, nichts zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass dieser Satz in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Der Spruch und die Begründung sind gemäß § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zumindest in groben Umrissen zu dokumentieren. Darin wird nicht einmal ansatzweise erwähnt, worauf sich der Schuldspruch bezieht oder ein Tatzeitpunkt oder Zeitraum bzw. strafbestimmende Wertbeträge erwähnt, die die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG zumindest erahnen hätten lassen (vgl. BFG vom 26.03.2024, RV/7300011/2024). Offenbar wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates ein Spruch samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündigt. In der mündlichen Verhandlung wurde von den Verteidigern bestätigt, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Spruchsenates auch das enthält, was vom Vorsitzenden des Spruchsenates mündlich verkündet wurde. Damit war allen Parteien die Sache des Verfahrens, nämlich eine grob fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG, klar. Festgestellter Sachverhalt: Am 9.5.2017 verursachte Herr ***Bf1*** als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen ***1*** (CH) mit der Fahrgestellnummer **FIN-1**, zugelassen auf die **E-AG** in der Schweiz, in Österreich einen Verkehrsunfall im Bereich der Auffahrt. Laut Verkehrsunfallbericht, aufgenommen von der Autobahnpolizeiinspektion Altlengbach, befand sich Herr ***Bf1*** zum Unfallzeitpunkt allein im Fahrzeug. Herr ***Bf1*** war zum Unfallzeitpunkt wohnhaft in Wien, wo er auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte. Laut Handelsregisterauszug der Firma **E-AG** ist Herr **E**, geboren 1958, als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) angeführt. Herr **E** ist österreichischer Staatsbürger. Er war am 9.5.2017 wohnhaft in der Schweiz und nicht im Zollgebiet der Union ansässig. Herr ***Bf1*** hat das gegenständliche Fahrzeug erstmals am 9.5.2017 von Herrn **E** in Wien übernommen und zum Zweck einer Testfahrt verwendet. Die Testfahrt wurde auf Betreiben von Herrn ***Bf1*** in seiner Funktion als Gesellschafter der Firma C-GmbH in Liechtenstein mündlich vereinbart, da beabsichtigt war, das Fahrzeug durch die Firma C-GmbH käuflich zu erwerben. Die Reparaturkosten des Fahrzeuges beliefen sich laut vorliegenden Rechnungen des deutschen Unternehmens **A*** auf insgesamt 93.570 Euro. Gegen den Beschuldigten ist beim BG Liesing zu Aktenzeichen GZ-1 ein Schuldenregulierungsverfahren noch anhängig. Die Eingangsabgaben wurden mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2022, RV/7200020/2022, rechtskräftig festgesetzt. Strafbestimmende Wertbeträge sind demnach: Zoll (A00) 15.318,10 Euro; Einfuhrumsatzsteuer (B00) 33.699,82 Euro, gesamt 49.017,92 Euro. Das objektive Tatgeschehen der zollunredlichen Verwendung des Fahrzeuges mit Schweizer Kennzeichen durch den in Österreich wohnhaften Beschuldigten wurde schon in der Verhandlung vor dem Spruchsenat außer Streit gestellt, wobei bei eigenständiger Beurteilung durch den Senat sich dazu keine Abweichungen ergeben. Aus dem Vorbringen von Dr. Michael Kotschnigg vom 28. August 2024 ergibt sich zudem: "Die objektive Tatseite ist nicht Gegenstand dieses Schreibens. Insoweit muss mein Mandant das (längst rechtskräftige) Erkenntnis des BFG vom 28.10.2022 gegen sich gelten lassen." Vor Gründung der C-GmbH hat sich der Beschuldigte bei Frau **V1**, Steuerberaterin, erkundigt, ob zollrechtlich etwas zu beachten ist, wenn er ein in Liechtenstein angemeldetes Auto im EWR Raum vermietet. Auch vor der Gründung der C-GmbH in Liechtenstein hat er mit der Consulting Firma, die für die Gründung zuständig war, gewerbe-, zoll- und steuerrechtliche Fragen besprochen. Auch mit **V2** (Anmerkung: von der Consulting Firma) hat er zoll- und steuerrechtliche Fragen betreffend der Autovermietung in Liechtenstein erörtert. Über den Inhalt dieser Gespräche ist nichts bekannt. Beweiswürdigung: Der objektive Sachverhalt ergibt sich aus den im Strafakt aufscheinenden Unterlagen und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Zu prüfen ist daher allein die subjektive Tatseite der Verwendung eines im Drittland angemeldeten Fahrzeuges entgegen zollrechtlicher Bestimmungen in Österreich bzw. dem Zollgebiet der Europäischen Union. Rechtslage: § 35 Abs. 2 FinStrG: Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. § 35 Abs. 3 FinStrG: Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, daß er eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig im Zollgebiet der Union befördert, veredelt, lagert, vorübergehend verwahrt, verwendet oder verwertet, und es unterläßt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen. § 36 Abs. 2 FinStrG: Der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten grob fahrlässig begeht.

Normen und Schlagworte

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Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300036/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300036.2025
Stammnummer
150997
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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