Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300036/2025
1. Verkürzung von Eingangsabgaben durch Verwendung eines drittländischen Fahrzeuges durch einen Inländer 2. Zollrechtliche Erkundigungen bei Steuerberaterin eingeholt, kein grob fahrlässiges Verhalten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300036/2025vom 19.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Objektiv ist aufgrund des hg. Erkenntnisses vom 28. Oktober 2022, RV/7200020/2022, eine Verkürzung mit strafbestimmenden Wertbeträgen von Zoll (A00) 15.318,10 Euro und Einfuhrumsatzsteuer (B00) 33.699,82 Euro, gesamt 49.017,92 Euro durch die Verwendung des oben dargestellten Fahrzeuges bewirkt.
Zur subjektiven Tatseite wurde allerdings in der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigte Folgendes bestätigt:
"Ich habe sowohl von Frau **V1** als auch **V2** die Auskunft erhalten, dass für Autos einer Mietwagengesellschaft in Liechtenstein in Österreich keine Eingangsabgaben zu entrichten sind und auch keine Normverbrauchsabgaben zu entrichten sind.
**V2** ist ein Anwalt aus Liechtenstein und Frau **V1** war meine Steuerberaterin in Österreich. Nachdem mir das beide Fachleute bestätigt haben, habe ich nicht weiter nachgefragt."
Grundsätzlich ist auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen:
Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen (Hinweis VwGH 15.5.1997, 95/15/0184; VwGH 22.09.2000, 96/15/0200).
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen (bzw. zollrechtlichen) Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 29.09.1993, 89/13/0051).
Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt (BFG vom 18.10.2022, RV/1300010/2019).
Man kann von Abgabepflichtigen bzw. Zollschuldnern nicht verlangen, sich jeweils an ausgewiesene Spezialisten für bestimmte (ihre) Berufsgruppen zu wenden, da davon ausgegangen werden darf, dass sich Parteienvertreter mit der entsprechenden Materie (hier die zollrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Luxusfahrzeugen von Liechtenstein in den EWR-Raum) umfangreich auseinandersetzen und nicht nur ihre Klienten vorerst beruhigen wollen (vgl. BFG vom 02.09.2025, RV/7300061/2024).
Hat sich der Beschuldigte jedoch bei einem befugten Parteienvertreter oder bei der Abgaben- oder Zollbehörde erkundigt, jedoch eine falsche Auskunft erhalten, so kann er sich idR mit Erfolg auf schuldausschließenden Irrtum berufen (VwGH 16.11.1984, 82/17/0040, 19.4.1988, 86/14/0049).
Fallbezogen ergibt sich daraus, dass sich der Beschuldigte vor Gründung der Autovermietung in Liechtenstein im März 2017 sowohl bei seiner Steuerberaterin als auch einem Anwalt in Liechtenstein über die zollrechtlichen Konsequenzen für das Österreichische Zollgebiet bzw. das EU-Zollgebiet erkundigt hat. Allerdings ist über den Inhalt dieser Gespräche nichts bekannt.
Auch wenn der Finanzstrafsenat die in der Verhandlung bestätigte erhaltene Auskunft an den Beschuldigten, dass für Autos einer Mietwagengesellschaft in Liechtenstein in Österreich keine Eingangsabgaben zu entrichten sind und auch keine Normverbrauchsabgaben zu entrichten sind, in der Form als unzutreffend qualifiziert, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass eine weitere Abklärung dieser Aussage bei der damaligen Steuerberaterin aufgrund der lange verstrichenen Zeit vermutlich nicht mehr zu erwarten war.
Dieses Auswahlverschulden, sich mit den hier relevanten zollrechtlichen Fragen nicht an einen ausgewiesenen Zollspezialisten (diese Frage bleibt ungeklärt) gewendet zu haben, ist dem Beschuldigten jedenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
Für den Senat bestehen angesichts der korrekten Rechtslage durchaus Zweifel an der erhaltenen Auskunft des Beschuldigten, dass "für Autos einer Mietwagengesellschaft in Liechtenstein in Österreich keine Eingangsabgaben zu entrichten sind", sodass nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben. Daher hatte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (BFG vom 12.05.2015, RV/7300027/2014).
Somit war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufzuheben und das beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zur Geschäftszahl *FV-1* geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben iSd § 36 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 3 FinStrG gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungsrelevant war, ist eine ordentliche Revision nicht zugelassen.
Wien, am 19. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300036/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300036.2025
- Stammnummer
- 150997
- Gültig
- 19.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF