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UFSG FSRV/0015-G/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, Einleitungsverfügung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-G/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten
durch Rath Stingl Dieter, Rechtsanwälte und Strafverteidiger,
8020 Graz, Friedhofgasse 20, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 17. Juli 2007, SN 001,
zu
Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die
Einleitung des Strafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens nach § 49 Abs. lit. a FinStrG vom
17. Juli 2007 wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen die Aufforderung zur schriftlichen
Rechtfertigung nach § 116 FinStrG vom 17. Juli 2007 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid (Punkt I des Schriftstückes) vom
17. Juli 2007 leitete das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (= Bf.) ein
Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein,
weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2005
in der Höhe von 26.978,14 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, in der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 der S.GmbH, für die der Bf.
als Geschäftsführer steuerlich verantwortlich sei, sei eine
Umsatzsteuerrestschuld in der Höhe von 26.978,14 € angezeigt
worden. Auf Grund der Höhe der Umsatzsteuerrestschuld von ca. 28 % der
Jahresumsatzsteuer könne nicht von einer irrtümlichen Fehlberechnung
ausgegangen werden, sondern bestehe der Verdacht, dass falsche Angaben in den
Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht worden seien. Außerdem sei für den
Monat Juni 2005 keine Vorauszahlung geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung
abgegeben worden. Da eine rechtzeitige Entrichtung des Betrages nicht erfolgt
sei, könne der Offenlegung in der Jahresumsatzsteuererklärung die
strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht zuerkannt werden.
In der anschließenden Rechtsmittelbelehrung wurde auf
die Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels einer Beschwerde binnen
einem Monat nach Zustellung des Bescheides hingewiesen.
Unter Punkt II des Schriftstückes vom
17. Juli 2007 (bezeichnet als Verständigung) wird gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG verfügt, dass gegen den Bf. weiters ein
Finanzstrafverfahren nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
eingeleitet wird, weil der Verdacht bestehe, er habe als steuerlich
verantwortlicher Geschäftsführer der S.GmbH vorsätzlich
Vorauszahlungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2006 in der Höhe von
insgesamt 126.424,23 € nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit an das Finanzamt abgeführt und diesem auch nicht
gemeldet.
Unter Punkt III des Schriftstückes (bezeichnet
als Anhang) wird der Bf. aufgefordert, sich bis 20. August 2007 schriftlich
zu rechtfertigen sowie seine Personalien bekannt zu geben.
Dem Schriftstück angeschlossen wurde eine
Rechtsbelehrung (Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte
eines Finanzstrafverfahrens).
Gegen den Bescheid vom
17. Juli 2007 erhob der Bf. durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der
Beschwerde. In dieser wird vorgebracht:
Die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Bf. lägen nicht vor.
Bereits bei aktenmäßiger Überprüfung des Sachverhaltes
ergebe sich, dass der Bf. die ihm vorgeworfenen finanzstrafrechtlichen
Übertretungen in subjektiver Hinsicht nicht begangen habe.
Im vorliegenden Fall gehe es um komplizierte und komplexe
Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob Mitarbeiter als selbständige
Unternehmer für die GmbH tätig geworden seien oder ob ihnen
Dienstnehmereigenschaft zukomme. Dem Bf. könne kein Vorwurf gemacht werden,
dass er davon ausgegangen sei, mit einigen Mitarbeitern Werkverträge
abschließen zu können. Es handle sich um eine vertretbare
Rechtsansicht, sodass ihm, wenn überhaupt, nur fahrlässiges Verhalten
vorgeworfen werden könne. Eine fahrlässige Abgabenverkürzung sei
aber nicht strafbar, weshalb die Behörde ein Strafverfahren gegen den Bf.
nicht hätte einleiten dürfen.
Jedenfalls verfehlt sei der Vorwurf, dass er einen
vorsätzlichen Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz zu verantworten
habe und wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuern bewirkt
hätte.
Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich seines Aufbaus
vollkommen unverständlich bzw. widersprüchlich, sodass diesem nicht
entnommen werden könne, was die Behörde zu verfügen beabsichtigt
habe.
So sei lediglich die Bekanntgabe der Einleitung des
Strafverfahrens wegen angeblicher Verkürzung von Umsatzsteuer in
Bescheidform ergangen. Aus diesem Bescheid sei aber nicht zu erkennen, welcher
konkrete Sachverhalt bzw. welches (vorsätzliche) Verhalten die Einleitung
eines Strafverfahrens gegen den Bf. rechtfertigen würde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG
wäre der Bf. von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der
ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung
unverzüglich zu verständigen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht
erfolgt, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund aufzuheben
sei.
Aus der beigeschlossenen Rechtsbelehrung ergebe sich, dass
die Behörde entgegen dem grundsätzlich eindeutigen Bescheidinhalt
unter Punkt I auch zu den unter Punkt II angeführten
Sachverhalten ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. einleiten wolle, ohne dies
allerdings in Bescheidform mitzuteilen. Auf Grund dieser
Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten sei von einer absoluten Nichtigkeit
des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Unter formeller Rechtswidrigkeit leide auch Punkt III
des Schriftstückes. Es sei unzulässig, dem Bf. eine Frist zur
schriftlichen Rechtfertigung einzuräumen, die ende, bevor das
Strafverfahren rechtskräftig eingeleitet sei. Die Behörde sei
verhalten, dem Bf. einen angemessenen Zeitraum zur Vorbereitung zur
Verfügung zu stellen und dabei auf die persönlichen Verhältnisse
des Bf. Bedacht zu nehmen. Der Beginn einer angemessenen Frist könne
frühestens jener Zeitpunkt sein, zu dem die Rechtsmittelinstanz über
die Beschwerde entschieden habe.
Es werde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid
bzw. die in dem betreffenden Schriftstück getroffenen Feststellungen und
Anordnungen bzw. Aufforderungen zur Abgabe einer Rechtfertigung ersatzlos
aufzuheben und das Verfahren gegen den Bf. einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung
des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der
Einleitung
des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der
Verwaltungsgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung jahrelang die
Ansicht vertreten, dass der schriftlichen Bekanntgabe der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens keine Bescheidqualität zukomme, sondern diese eine
bloße Mitteilung darstelle (vgl. VfGH 5.6.1964, B 94,95/64, VfGH
7.7.1985, B 871/84 sowie VwGH 30.1.1985, 84/13/0261, VwGH 20.1.1988,
87/13/0126). Die Höchstgerichte begründeten diese Ansicht damit, dass
der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine normative Wirkung
zukomme.
Aus der Änderung des § 23 Abs. 2
Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs. 2 Z 1 BWG), wonach nur
eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, das Bankgeheimnis zu durchbrechen
vermögen, leitete der Verfassungsgerichtshof nunmehr auch eine normative
Wirkung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der genannten
Finanzvergehen ab und erkannte einer schriftlichen Mitteilung an den
Beschuldigten Bescheidqualität im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG
zu (VfGH 9.6.1988, B 92/88). Dieser Rechtsprechung schloss sich in der
Folge auch der Verwaltungsgerichtshof an (Erkenntnis vom 5.4.1989, 88/13/0021)
und erklärte, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
vorsätzlicher Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten,
in Bescheidform zu ergehen habe (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 2, § 83, 349 ff.)
Da nach
§ 38 Abs. 2 Z. 1 BWG die Verpflichtung zur
Wahrung des Bankgeheimnisses nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten
gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit
eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen,
ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den
Finanzstrafbehörden" entfällt, hat eine bescheidmäßige
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur im Fall vorsätzlich begangener
Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, zu erfolgen.
Hinsichtlich Fahrlässigkeitsdelikten und
Finanzordnungswidrigkeiten ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes im Einklang mit der vor der Kreditwesengesetz-Novelle
1986 ergangenen Judikatur weiterhin davon auszugehen, dass die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens rechtliche Interessen des bis dahin bloß
Verdächtigen nicht in einer Weise berühren könne, welche geeignet
wäre, diese Einleitung zu einem individuellen normativen Verwaltungsakt zu
machen (VwGH 16.2.1994, 91/13,0203, 30.1.2001, 2000/14/0109).
Da der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit somit keine normative Wirkung zukommt, ist eine
derartige Verständigung nicht in Bescheidform zu erlassen.
In Beachtung dieser herrschenden Rechtsmeinung hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Schriftstück vom 17. Juli
2007 das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in
Bescheidform eingeleitet, während die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG richtigerweise lediglich als (nicht rechtsmittelfähige)
Verfügung erfolgte.
Wäre nämlich die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens auch hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit in
Bescheidform ergangen, wäre die erkennende Behörde verpflichtet
gewesen, den Bescheid, soweit er die Finanzordnungswidrigkeit betroffen
hätte, im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs. 1 FinStrG
ersatzlos aufzuheben (siehe nochmals VwGH 30.1.2001, 2000/14/0109).
Der Formulierung des Beschwerdeantrages (Aufhebung der im
Schriftstück getroffenen Feststellungen und Anordnungen und Einstellung des
Verfahrens) sowie der Begründung der Beschwerde (Abschluss von
Werkverträgen mit Dienstnehmern als vertretbare Rechtsansicht) ist zu
entnehmen, dass der Bf. nicht nur den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens betreffend Umsatzsteuer bekämpft, sondern auch die
Einleitungsverfügung hinsichtlich Lohnabgaben als Bescheid(-bestandteil)
ansieht, deren Rechtmäßigkeit anficht und die Einstellung auch dieses
Strafverfahrens begehrt. Da die Einleitungsverfügung jedoch weder in
Bescheidform ergangen ist noch nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als
Bescheid qualifiziert und somit auch nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft
werden kann, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Bf. als unzulässig
zurückzuweisen. Auf die hinsichtlich der Lohnabgaben vorgebrachten
Einwendungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen.
Ebenso zurückzuweisen ist die gegen Punkt III des
Schriftsatzes vom 17. Juli 2007 gerichtete Beschwerde (Arg.: "Antrag, die
Aufforderung zur Abgabe einer Rechtfertigung ersatzlos aufzuheben"), weil die
Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung weder als Bescheid ergangen ist
noch als solcher angesehen werden kann. Ein Eingehen auf das Vorbringen
erübrigt sich auch in diesem Punkt.
Zur bescheidmäßigen
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist auszuführen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
§ 82
Abs. 3 FinStrG bestimmt:
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten. Von der
Einleitung eines Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen,
a) wenn die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet;
c) wenn der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des
Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder
aufheben,
d) wenn Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Bf genügende Verdachtsgründe
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines
Finanzvergehens in Frage kommt. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet,
kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001,
2000/16/0595). Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung
des Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens im Sinne des § 115 FinStrG
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sein werden (vgl. z. B. VwGH vom 19.2.1991, 90/14/0078). Der Gegenstand des
Einleitungsbescheides besteht dabei nicht in der Feststellung der Tat, sondern
in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen,
der Verdächtige könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29.11.2000, 2000/13/0196).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung im Sinne des Abs. 2 ist
u. a. bereits dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen
Fälligkeitszeitpunkt (hier: § 21 Abs. 1 UStG 1994)
entrichtet wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw.
wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.). Die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils dadurch, dass die
Abgabe erst nach dem Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit beim
Steuergläubiger eingeht, wird dabei den Regelfall darstellen (vgl.
z. B. VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0242).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994
hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat.
Die abgabenrechtliche Verpflichtung im Sinne dieser
Bestimmung wird dabei nicht nur durch die Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung, sondern auch dadurch, dass der Umsatz zu niedrig
erklärt wird bzw. dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Vorsteuern geltend
gemacht werden, verletzt.
Zum Einleitungsbescheid bringt
der Bf. vor, daraus sei nicht zu erkennen, welcher konkrete Sachverhalt diesem
zu Grunde liege und welches (vorsätzliche) Verhalten die Einleitung des
Strafverfahrens gegen ihn rechtfertigen würde.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die vom Bf.
eingereichte und vom Finanzamt am 12. Oktober 2006 verbuchte
Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 für die S.GmbH eine Nachforderung an
Umsatzsteuer von 26.978,14 € (Zahlungsfrist 20. November 2006)
ausweist. Eine Restschuld in der Umsatzsteuerjahreserklärung begründet
den (objektiven) Verdacht, dass nicht alle Umsätze in den
Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt wurden. Zu Recht verweist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz in diesem Zusammenhang darauf, dass
für den Monat Juni 2005 weder Vorauszahlungen geleistet noch eine
Voranmeldung abgegeben wurden. Ob der Verkürzungsbetrag allein aus der
Nichtbekanntgabe der Umsatzsteuer für Juni 2005 resultiert - und der
im Spruch des bekämpften Einleitungsbescheides angeführte Zeitraum
entsprechend anzupassen sein wird - oder ob allenfalls auch für andere bzw.
für welche Monate ein zu geringer Betrag an Umsatzsteuer gemeldet bzw.
entrichtet worden ist, wird im durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu
klären sein. Der Verdacht, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie im Spruch des angefochtenen
Bescheides dargestellt (Punkt I des Schriftstückes vom 17. Juli
2007) verwirklicht hat, ist jedenfalls auf Grund dieser Feststellungen
begründet.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt,
wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den
Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht in dem
Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu
erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich
jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und
Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein. Indem der Bf.
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben und
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet hat, hat er eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Eine nachträgliche Entrichtung der
geschuldeten Abgaben vermag den Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Dem Bf. wurde im angefochtenen Bescheid ein konkret
umschriebenes Verhalten zur Last gelegt, das nach dem Bescheidspruch unter den
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren
ist. Die anzuwendende Strafbestimmung (§ 33 Abs. 5 FinStrG) wurde
im angefochtenen Bescheid ebenfalls angeführt. Der Vorwurf des Bf., eine
Verständigung von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der
ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung sei
unterblieben, ist daher unverständlich.
Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach
§ 29 Abs. 1 FinStrG kommt im vorliegenden Fall, wie im
angefochtenen Bescheid ebenfalls dargelegt wurde, nicht zum Tragen, weil eine
den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuer in der
Höhe von 26.978,14 € (innerhalb der Nachfrist 20. November
2006) nach der Aktenlage nicht erfolgt ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG liegt bereits dann vor, wenn der objektiv
tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die
abgabenrechtliche Pflichtverletzung (iSd. § 21 UStG) und
wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg (Abgabenverkürzung) handelt,
wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass das Täterwissen auch den
genauen Verkürzungsbetrag umfasst (vgl. z.B. VwGH 17.9.1992,
91/16/0093).
Zur subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass es in
Unternehmerkreisen allgemein bekannt ist, dass Umsatzsteuervoranmeldungen
rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu
entrichten sind. Auch dem Bf., der seit 9. März 2004
handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.GmbH ist und zu diesem
Zeitpunkt sein seit mehr als zwei Jahren bestehendes Einzelunternehmen in die
GmbH eingebracht hat, war dies zweifelsfrei bekannt, zumal es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Aufgrund
der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er
gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Abgabenverkürzung eintritt. Die Höhe der Umsatzsteuerrestschuld
(28 % der Jahresumsatzsteuer) erhärtet den Verdacht vorsätzlicher
Handlungsweise. Zumindest kann im derzeitigen Verfahrensstadium festgestellt
werden, dass dem Bf. sowohl die Bestimmungen und die Systematik des
UStG 1994 bzw. der Charakter der Umsatzsteuer als laufend und nicht erst im
Wege der Jahreserklärung bekannt zu gebende bzw. zu entrichtende
Selbstbemessungsabgabe, als auch die Folgen einer Zuwiderhandlung beim
Abgabengläubiger, hinreichend bekannt waren, und daraus einerseits auf eine
zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise im Hinblick auf die
Pflichtverletzung im Sinne des § 21 UStG 1994 und andererseits
sowohl bei der Nichtabgabe von Voranmeldungen als auch bei der Abgabe von
unzutreffenden Voranmeldungen auf eine wissentliche Inkaufnahme der beim
Steuergläubiger eingetretenen Abgabenverkürzung geschlossen werden
kann.
Auf die im angefochtenen Bescheid angeführten
Verdachtsgründe geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Die lapidare
Behauptung, der Vorwurf einer Umsatzsteuerhinterziehung sei völlig
verfehlt, ist nicht geeignet, den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
im angefochtenen Bescheid ausführlich begründeten Verdacht zu
entkräften.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass im derzeitigen
Verfahrensstand Lösungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm angelastete
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Einleitung des FinanzstrafverfahrensBescheidformVerständigungFinanzordnungswidrigkeitAufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-G/07
- Stammnummer
- 32731
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF