…Ausführungen stehen daher nicht im Widerspruch zur Feststellung im Erkenntnis des Spruchsenates, dass der Bw. für die steuerlichen Angelegenheit der OEG zuständig war. Aus den unbedenklichen Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz ergibt sich weiters, dass seitens des Beschuldigten im Zeitraum Jänner bis August 1997 insgesamt…
…aus dem Steuerakt der Fa. S.C.KEG (St.Nr. YX des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach). Laut Firmenbuch war die Bw. ab 26. März 2003 persönlich haftende Gesellschafterin dieser KEG und als solche von Gesetzes wegen u.a. auch für die steuerlichen Belange dieser Firma verantwortlich…
…Überlastung den steuerlichen Belangen nicht die erforderliche Sorgfalt und das erforderliche Augenmerk gewidmet habe. Abschließend wurde vom Bw. auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat verzichtet und von ihm erklärt, mit einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung einverstanden zu sein. Die vom Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde erster…
…2004 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangten Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2002 wurden durch den Bw. firmenmäßig gefertigt und unterschrieben. Das Berufungsvorbringen dahingehend, dass er Ende 2003 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei und er seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die steuerlichen Belange der Gesellschaft beendet…
…der Bw. weiters zu Protokoll, dass er bis zum Verkauf der Gesellschaftsanteile 1994 einen namentlich genannten Steuerberater gehabt habe, welcher dann gestorben sei. Einen neuen Steuerberater habe er sich dann nicht mehr leisten können. Er gestehe ein, sich nicht immer um die steuerlichen Belange der…
…welche im Rahmen der gegenständlichen Berufung ebenfalls nicht in Abrede gestellt werden, keine wie immer gearteten Bedenken. Laut Feststellungen der Betriebsprüfung wurde im Rahmen der Fa. S-KEG keine ordnungsgemäße und vollständige Buchhaltung geführt, was auf eine nahezu vollständige Vernachlässigung der steuerlichen Belange hinsichtlich Erstellung…
…der Steuererklärungen gesorgt hatte, hat er die unter Punkt 1) des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses festgestellte bewirkte und versuchte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG zweifelsfrei in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Durch die beschriebene weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Belange der…
…Zeugenaussagen aller anderen Dienstnehmer der Fa.D. widersprochen. Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite enthält die gegenständliche Berufung keinerlei Ausführungen, welche die erstinstanzliche Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung in Frage stellen könnten. Die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht lassen auf eine sehr weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen durch den…
…bei der Erstellung der Abgabenerklärungen so wenig mitgewirkt hat, dass ihm nicht aufgefallen ist, dass er statt 151.259,08 € lediglich 34.090,00 € an Honoraren erklärt und die Einkommensteuerbescheide selbst nicht gelesen hat. Auch wenn der Beschuldigte mit steuerlichen Belangen nicht vertraut…
…der C-GmbH, darüber hinaus wäre er Alleineigentümer eines unbelasteten Einfamilienhauses. Er (Bw.) wäre bei seinem Eintritt von Herrn G. gebeten worden, als "Reservegeschäftsführer" zu fungieren, und es hätte ganz klar eine mündliche Vereinbarung über die Aufgabenverteilung dahingehend gegeben, dass Herr G. die steuerlichen Belange…
…Guthaben zur Abdeckung der vom Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuerzahllasten ausgehen konnte. Die Tatsache, dass während des Jahres 1997 und im ersten Halbjahr 1998 sowie auch während des gesamten Jahres 2000 sämtliche steuerlichen Belange durch den Bw. vernachlässigt wurden und daher auch Umsatzsteuergutschriften gegenüber der Abgabenbehörde nicht…
…aufrecht zu erhalten und die wichtigsten Zahlungen an Mitarbeiter für Treibstoff, Servicerechnungen aufzubringen. Dabei seien zugegebener Maßen die steuerlichen Belange vernachlässigt worden. Die in der Berufung angesprochenen gesundheitlichen Probleme würden darauf beruhen, dass er einerseits durch die familiäre und wirtschaftliche Situation psychische Probleme bekommen hätte…
…Sein schon vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz erstattetes Vorbringen dahingehend, er habe einem namentlich genannten Mitarbeiter alle abgabenrechtlichen Belange anvertraut, kann ihn in Anbetracht der über einen Zeitraum von drei Jahren an den Tag gelegten vollständigen Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Abgabe…
…handelte im Zeitraum Jänner bis Oktober 2003 mit Mobiltelefonen. Deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und für die steuerlichen Belange der Gesellschaft Verantwortlicher war in diesem Zeitraum L.Z., welcher die steuerlichen Belange der Gesellschaft in diesem Zeitraum auch wahrnahm. Ab Anfang 2003 - sohin im bereits genannten Zeitraum…
…dritter Stelle der Verantwortlichkeit sich selbst. Aus diesen widersprüchlichen Aussagen ergeben sich nach Ansicht des Berufungssenates eine Reihe von noch zu klärenden Sachverhaltsfragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit einer oder mehrer dieser drei Personen für die steuerlichen Belange der Fa.A., wie zum Beispiel: Hat der Beschuldigte…
…wodurch eine Abgabenverkürzung in der im Spruch genannten Höhe eingetreten und das Tatbild objektiv erfüllt worden sei. Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer wohl mit den Mindestvoraussetzungen der steuerlichen Verpflichtungen betraut gewesen sei, sohin zweifelsfrei von seiner steuerlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen…
…Acht gelassen. Durch diese völlige Vernachlässigung der diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen wurde jedoch vom Bw. eine Abgabenhinterziehung im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt. Im Rahmen vorangegangener Finanzstrafverfahren wurde der Bw. bereits zweimal vom Spruchsenat wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §…
…W.K, welche nicht verfahrensgegenständlich ist. Die vom Spruchsenat der Bestrafung zugrundegelegten Ergebnisse einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung und einer Lohnsteuerprüfung vermitteln insgesamt das Bild einer sehr weitgehenden Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren…
…Verfehlungen, welche dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde liegen, rechtfertigen. Die diesem Verfahren zugrunde liegende wiederholte Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung und pünktlicher Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen lässt auf eine sehr weitgehende Vernachlässigung dieser Obliegenheiten schließen. Eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a…
…Tag gelegten völligen Vernachlässigung sämtlicher Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und in der Folge zur Abgabe ordnungsgemäßer und zeitgerechter Jahressteuererklärungen ist von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Auch das Vorbringen des Bw. vor dem Berufungssenat, mit den steuerlichen Belangen nicht zu Recht…