Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0073-W/07
Abgrenzung zwischen versuchter Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer (§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG) und dem Vorauszahlungsdelikt des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Gegenstand des Berufungsverfahrens.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-W/07vom 09.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Mai 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. März 2007,
SpS, nach der am 9. Oktober 2007 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.) Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt neu gefasst:
Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als
Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember
2004 in Höhe € 6.593,69 und Jänner bis Dezember 2005 in
Höhe von € 7.999,54 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten; und weiters
b) durch nicht zeitgerechte Abgabe der
Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 eine abgabenrechtliche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht verletzt.
Er hat hierdurch zu a) das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG und § 51
Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Bw. die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 363,00 zu
ersetzen.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das
gegen den Bw. wegen des Verdachtes der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 6.952,00 und Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.806,00 eingestellt.
II.) Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 9. März 2007,
SpS, wurde der Bw. der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG sowie der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur
Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2002 bis 2004, somit unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, und zwar Umsatzsteuer 2002
in Höhe von € 6.952,00, Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.806,00 und Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 7.246,00 zu bewirken versucht habe; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis
Dezember 2005 in Höhe von € 7.999,54 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG und § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 10.000,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der seit dem Jahre 1999 steuerlich erfasste Bw.
finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten sei.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat sei vom Bw. eigenhändig an seiner Meldeanschrift
übernommen worden, weswegen in seiner Abwesenheit gemäß
§ 126 FinStrG verfahren hätte werden können.
Der Bw. sei als Grafiker freiberuflich tätig, komme
jedoch bereits seit Jahren seinen Verpflichtungen der Abgabenbehörde
gegenüber nicht mehr nach. Es seien weder Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht worden. Aus einem
Aktenvermerk vom 29. April 2004 sei zu entnehmen, dass der Bw. angebe,
sich überhaupt nicht auszukennen und jeglichen Zwängen, darunter sei
auch die Notwendigkeit behördliche Schriftstücke in Empfang zu nehmen
zu verstehen, ausweiche, weil er sonst in Depressionen verfalle.
Bei dieser Vorsprache sei der Bw. auch auf die ausstehenden
Abgabenerklärungen für 2002 und für 2003 und auf die Folgen einer
Nichtabgabe hingewiesen worden.
Trotzdem habe es der Bw. unterlassen,
Jahressteuererklärungen 2002 bis 2004 und Umsatzsteuervoranmeldungen
Jänner bis Dezember 2005 einzubringen bzw. die entsprechenden
Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Abgabenbehörde habe daher die Abgaben im
Schätzungswege festsetzen müssen, wobei die Bemessungsgrundlagen aus
dem vorliegenden Kontrollmaterialien (Meldungen des Auftraggebers über
ausbezahlte Beträge aufgrund von Werkverträgen) abgeleitet worden
seien.
Die auf den Schätzungen beruhenden Abgabenbescheide
seien in Rechtskraft erwachsen.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch
gemacht.
Nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. eindeutig dessen
Absicht erkennen lasse, sich der Erbringung jeglicher Steuerleistung zu
verweigern und die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als
realitätsbezogener im Wirtschaftsleben stehender Person die ihn treffenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen
Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzung bekannt gewesen
seien.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw., den Umstand, dass es beim Versuch geblieben
sei und eine überwiegende Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die
Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen langen Zeitraum
an.
Die im gegenständlichen Fall mit € 10.000,00
verhängte Strafe, bei deren Ausmessung auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (§ 23 Abs. 3 FinStrG)
Bedacht genommen worden sei, sei nach Ansicht des Spruchsenates dem gesetzten
Verschulden angemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom 2. Mai 2007, mit welcher
der Bw. eine vorsätzliche Handlungsweise in Abrede stellt.
Er führt dazu aus, dass er Abgaben nicht
vorsätzlich hinterziehen habe wollen, sondern lediglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemacht und immer wieder
Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe. Er habe aber seine Umsatzsteuer immer
erklärt oder die im Zuge der Schätzung erhobenen Daten
bestätigt.
Er habe erstinstanzlich keine Möglichkeit gehabt, die
offensichtlichen Missverständnisse aufzuklären und ersuche daher um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Unbestritten hat der Bw. für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume 2002 bis 2005 keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung bei der Abgabenbehörde gegeben und auch die
entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht entrichtet.
Trotz Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzung hat er in
der Folge auch die Umsatzsteuerjahreserklärungen nicht zeitgerecht bei der
Abgabenbehörde eingereicht, sodass Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2002
bis 2004 vorerst im Schätzungswege durch die Abgabenbehörde erster
Instanz ermittelt werden mussten. Für die Jahre 2003 und 2004 hat der Bw.
in der Folge Umsatzsteuerjahreserklärungen nachgereicht, welche
gegenüber den im Schätzungswege ergangenen Erstbescheiden zu einer
richtigen verringerten Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer 2003 in Höhe von
€ 7.806,54 und an Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 6.593,69 führten. Während betreffend
Umsatzsteuer 2003 der Spruchsenat von der mit Berufungsvorentscheidung vom
1. Februar 2005 erfolgten Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in Höhe
von € 7.806,00 ausgegangen ist, wurde für das Jahr 2004 ein
Verkürzungsbetrag von € 7.246,00 laut Erstbescheid vom 7. April
2006 der Bestrafung zugrunde gelegt. Auf Grund der vom Bw. abgegebenen
Umsatzsteuererklärung 2004 erfolgte mit Bescheid vom 26. März
2007 eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine verringerte Festsetzung der
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 6.593,69. Dieser verminderte
Verkürzungsbetrag ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in
objektiver Hinsicht einer Bestrafung zugrunde zu legen.
Auf Grund des Berufungsvorbringens des Bw. zur subjektiven
Tatseite dahingehend, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemacht habe
und immer wieder Zahlungsschwierigkeiten gehabt habe und er in der Folge seine
Umsatzsteuer immer wieder erklärt oder im Zuge der Schätzungen durch
die Abgabenbehörde erhobenen Daten bestätigt habe, im Zusammenhalt mit
der im Berufungsverfahren durchgeführten Erweiterung der
Entscheidungsgrundlagen ist der Berufungssenat zum Ergebnis gelangt, dass das im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren der Bestrafung zugrunde gelegte Delikt
der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1
FinStrG betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2004 in subjektiver Hinsicht nicht
verwirklicht wurde.
Zwar hat der Bw. in objektiver Hinsicht dadurch eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, dass er die
Umsatzsteuererklärungen 2002 bis 2004 nicht bis zum Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist - also bis 31. März 2003 betreffend das Jahr 2002 und
bis zum 30. April des jeweiligen Folgejahres betreffend die Jahre 2003 und 2004
- abgegeben hat. Nach den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates ist
dabei jedoch gedanklich davon ausgegangen, dass die Nichtabgabe der jeweiligen
Umsatzsteuerjahreserklärung eine keinesfalls zu niedrige Schätzung der
Jahresumsatzsteuerschuld durch das Finanzamt und keine
Umsatzsteuerverkürzung zur Folge haben würde.
Subjektive Voraussetzung für das Vorliegen einer
versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in
Verbindung mit § 13 FinStrG durch Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen ist bei einem steuerlich erfassten Beschuldigten,
dass es dieser ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden hat, dass die Nichtabgabe bzw. verspätete Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen, somit die Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine zu geringe Abgabenfestsetzung (im
Schätzungswege) durch die Abgabenbehörde zur Folge haben werde. Wenn
jedoch der Beschuldigte, wie im gegenständlichen Fall, aus den Erfahrungen
der vorangegangenen Jahre 2000 und 2001 wusste, dass die Nichtabgabe der
Steuerklärungen eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die
Abgabenbehörde zumindest im Ausmaß der von ihm richtigerweise
geschuldeten Beträge nach sich ziehen werde, kann ihm ein
Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer nicht zur Last
gelegt werden.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nur dann ausgeschlossen, wenn die
Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für den
selben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die
Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als
eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu
betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärungen bewirkt
oder zu bewirken versucht wird (vgl. VwGH 29.9.2004, 2001/14/0082).
Da im gegenständlichen Fall das Delikt der versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG
entgegen den Feststellungen des Spruchsenates unter Spruchpunkt a) des
angefochtenen Erkenntnisses mangels Verkürzungsvorsatz hinsichtlich der
Jahresumsatzsteuer nicht als gegeben erachtet wird, war zu untersuchen, ob und
inwieweit der Bw. in zweiter Instanz eines Vorauszahlungsdeliktes für
schuldig gesprochen werden kann bzw. ob ein solches vorliegt.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG ist die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der ersten
Instanz zu setzen und demgemäß den Bescheid abzuändern.
§ 161 Abs. 1 erster Satz FinStrG besagt, dass die
Rechtsmittelbehörde, sofern das Rechtsmittel nicht als unzulässig oder
verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden
hat. Die Sache, die der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorliegt, ist
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (z.B.
VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Das bedeutet, dass die Rechtsmittelbehörde
trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid abzuändern, doch auf
die Ahndung der dem Rechtsmittelwerber im Verfahren erster Instanz zur Last
gelegten Tat beschränkt bleibt und ihn nicht für eine Tat schuldig
sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der ersten Instanz gar nicht zur Last
gelegt wurde, da darin zumindest die Entziehung einer Instanz liegen würde.
Macht die Berufungsbehörde eine andere Sache zum Gegenstand ihrer
Entscheidung als die Finanzstrafbehörde erster Instanz, verletzt sie das
Recht auf den gesetzlichen Richter (VfGH 3.3.1979, B 362 bis 364, 583,
584/78).
Aus den dargestellten Gründen war es nicht Sache des
Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Berufungsverfahren zu
beurteilen, ob dem Bw. im Bezug auf die Tatzeiträume der Jahre 2003 und
2004 das Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
bzw. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nachgewiesen werden kann, da ihm im
Finanzstrafverfahren erster Instanz eine schuldhafte Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen
nicht zur Last gelegt wurde und daher ein eventuelles
Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann.
Anders verhält es sich im Bezug auf die
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2004, da dem Bw. mit Einleitungsbescheid
der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Juni 2006 das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2004 in Höhe von €
7.246,00 zur Last gelegt wurde und somit diese Tathandlungen Gegenstand des
Strafverfahrens sind.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen von Eventualvorsatz hinsichtlich der Unterlassung der
Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Voranmeldungen und von Wissentlichkeit im Bezug auf die
nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Dazu hat der Bw. in der gegenständlichen Berufung und
auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat
eine inhaltlich geständige Rechtfertigung abgegeben, in dem er
ausgeführt hat, dass er keine Abgabenhinterziehung begehen wollte, sondern
beabsichtigt habe die Umsatzsteuererklärungen abzugeben und er wegen
laufender Pfändungen durch das Finanzamt lediglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gemacht habe und die Umsatzsteuer nicht
bezahlen konnte. Unbestritten hatte der Bw. aber Kenntnis von der ihn treffenden
Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine
Abgabenhinterziehung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen dann
bewirkt, wenn diese ganz oder teilweise nicht bis zum Fälligkeitstag
entrichtet (abgeführt) wurden.
Ein auf dauerhafte Abgabenverkürzung gerichteter
Vorsatz ist für die Verwirklichung einer Abgabenhinterzeihung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erforderlich, weswegen
das Berufungsvorbringen des Bw. dahingehend, er habe seine Umsatzsteuer immer
erklärt oder die geschätzten Beträge bestätigt, der
gegenständlichen Berufung, soweit es sich um die Beurteilung des für
die Zeiträume Jänner 2004 bis Dezember 2005 angeschuldigten
Vorauszahlungsdeliktes gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG handelt,
der gegenständlichen Berufung nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Auf Grund der völligen Vernachlässigung der ihn
treffenden Verpflichtungen zur Abgabe ordnungsgemäßer monatlicher
Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen geht der Unabhängige Finanzsenat im Bezug auf
Spruchpunkt a) der gegenständlichen Berufungsentscheidung ohne jeden
Zweifel vom Vorliegen der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen der
Monate Jänner 2004 bis Dezember 2005 in der aus dem Spruch ersichtlichen
Höhe aus.
Wie bereits ausgeführt, geht der Berufungssenat auf
Grund der glaubhaften, der Lebenserfahrung entsprechenden Rechtfertigung des
Bw., welche mit der Aktenlage in Übereinstimmung gebracht werden kann davon
aus, dass dem Bw. ein Verkürzungsvorsatz hinsichtlich Jahresumsatzsteuer
2002 bis 2004 nicht nachgewiesen werden kann.
Zweifelsfrei hat er jedoch die mit Einleitungsbescheid vom
16. Juni 2006 zur Last gelegte Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 2002 und
2003 begangen und somit der Bestimmung des § 119 BAO zuwider
gehandelt, wodurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG objektiv verwirklicht
wurde.
Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Bedenken
hinsichtlich der Annahme von Eventualvorsatz im Bezug auf die vom Bw. begangenen
Pflichtverletzungen dahingehend, dass er trotz Erinnerungen und
Zwangsstrafenfestsetzungen die Umsatzsteuererklärung 2002 gar nicht
abgegeben und die jenige für das Jahr 2003 erst nach erfolgter
Schätzung bei der Abgabenbehörde eingereicht hat.
Auf Grund der teilweisen Verfahrenseinstellung war mit
einer Strafneubemessung vorzugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen
sind.
Wegen der dargestellten, über einen Zeitraum von
mehreren Jahren an den Tag gelegten völligen Vernachlässigung
sämtlicher Verpflichtungen zur Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und in der Folge zur Abgabe
ordnungsgemäßer und zeitgerechter Jahressteuererklärungen ist
von einem hohen Grad des Verschuldens auszugehen. Auch das Vorbringen des Bw.
vor dem Berufungssenat, mit den steuerlichen Belangen nicht zu Recht gekommen
und psychisch überfordert gewesen zu sein, kann derart umfangreiche
Pflichtverletzungen nicht entschuldigen.
Bei der Bemessung der Geldstrafe war die derzeit
eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. (monatliches
Nettoeinkommen als Angestellter € 1.500,00,
Finanzamts-verbindlichkeiten in Höhe von nahezu € 11.000,00, kein
Vermögen) zu berücksichtigen und als mildernd die im
Berufungsverfahren an den Tag gelegte geständige Rechtfertigung, seine
finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und eine nahezu vollständige
Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die oftmaligen
Tatenentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum anzusehen.
Nach Maßgabe dieser Strafbemessungserwägungen
und aufgrund des nunmehrigen Wegfalls des spezialpräventiven Strafzwecks
(Bw. ist nunmehr als Angestellter tätig und beabsichtigt nicht mehr
selbständig tätig zu werden) erscheint die im untersten Bereich des
Strafrahmens erfolgte Bemessung der Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Auch die mit 12 Tagen bemessene Ersatzfreiheitsstrafe
entspricht dem festgestellten hohen Verschuldengrad des Bw. unter
Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuerjahreserklärungenNichtabgabeHinterziehungsvorsatzvorübergehende Erlangung eines SteuervorteilesWissentlichkeitEventualvorsatz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-W/07
- Stammnummer
- 30930
- Gültig
- 09.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF