…Einkommensteuerbescheide habe er nicht gelesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Dezember 2007, xx, wurde X von den ihm angelasteten Abgabenhinterziehungen gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen. Eine vorsätzliche Handlungsweise sei nicht erweisbar, weshalb auch eine gerichtliche Zuständigkeit nicht bestehe…
…Senat des Landesgerichtes L. die Unzuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich des Vorwurfes der Verkürzung von Kapitalertragsteuer von € 20.000,00 durch den Bf. aus. Da der relevante Verkürzungsbetrag € 75.000,00 nicht übersteige, sei nach § 53 Abs.1 lit. b FinStrG eine gerichtliche Zuständigkeit…
…an die Ratskammer, einen Beschluss über die Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten zu fällen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 stellte die Ratskammer gemäß § 202 Abs. 3 FinStrG fest, dass die Ahndung der Tat als Finanzvergehen dem Gericht nicht zukomme. Gemäß § 212 Abs…
…abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt lediglich die Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens ausspreche und damit keine bindende Vorfragenentscheidung i.S. der einschlägigen Judikatur darstelle. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen…
…fristgerecht den Rechtsbehelf der zweiten Stufe in der sie die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung auf Grund der Unzuständigkeit des Zollamtes Wien begehrte und im Übrigen auf ihr Berufungsvorbringen verwies. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten…
… 33 Abs.1 FinStrG gemäß § 214 Abs.2 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Zuständigkeit des Schöffensenates sich auf die Entscheidung über die wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG erhobene Anklage beschränke. Dem Angeklagten sei der…
…von Umsatzsteuer durch ungerechtfertigte Vornahme einer Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von S 921.843,00 (€ 66.993,00) eingetreten sei. Die Ratskammer beim Landesgericht für Strafsachen Wien habe daher mit Beschluss vom 24. November 2004 die Unzuständigkeit des Gerichtes zur weiteren Verfolgung des Bw. ausgesprochen…
…15. September 2003 den Antrag an die Ratskammer einen Beschluss über die Unzuständigkeit des L.G. zu fällen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2003 stellte die Ratskammer gemäß § 202 Abs. 3 FinStrG fest, dass die Ahndung der Tat als Finanzvergehen dem Gericht nicht zukomme. Gemäß …
…das Gericht, getroffenen Maßnahmen sind nach § 53 Abs. 8 FinStrG nicht wegen Unzuständigkeit anfechtbar. Der Bf hat den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag an das Finanzamt Wels in diesem Verfahrensstadium der Vorerhebungen durch die Finanzstrafbehörde gestellt und ist daher über den Antrag auf Grund der maßgeblichen Bestimmungen des…
…wäre auch eine Bescheidaufhebung infolge Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde (hier des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, als deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben…
…nbsp; Summe :S 907.966,32 Der Schöffensenat hat sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen und gemäß § 214 FinStrG, mit der Begründung, dass der strafbestimmende Wertbetrag unter der Grenze für die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen anzunehmen ist, die Unzuständigkeit des Gerichtes ausgesprochen. Am 2…
…Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ausgestellt habe. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. März 2002, Gz.Hv, von dieser Anklage gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen, der Schöffensenat hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass sich ihm die Tathandlung (Bewirkung…
…lit. a FinStrG seine Unzuständigkeit ausgesprochen (Erkenntnis vom 11. Juli 2012), daher wurde erst am 19. Juli 2012 Erstanzeige an die Staatsanwaltschaft nach § 100 Abs. 2 Z 3 StPO erstattet. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz war jedoch im zweiten Rechtsgang an die Rechtsansicht des Gerichtes, dass…
…für Strafsachen Wien geführten Strafverfahren sei nach Ermittlungen mit Beschluss vom 4. Jänner 2010 (Gz.) die Unzuständigkeit des Gerichtes zur Verfolgung ausgesprochen worden, da nur ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliege, zu dessen Ahndung die Gerichte nicht berufen seien. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Das Finanzstrafverfahren wäre…
…FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen. Der Oberste Gerichtshof hat diesen Schuldspruch des Bw. (und zweier Mitangeklagter) sowie die betreffenden Strafaussprüche mit Urteil vom 19. 8. 2010, ...Os...., nur deshalb im Grunde des § 281 Abs. 1 Z 1 StPO aufgehoben, weil der Vorsitzende des Schöffengerichtes…
…die Anklage vor dem Landesgericht Innsbruck. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 2002, GZ. 39 Hv 148/02-t, wurde der Beschuldigte von dieser gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus…
…Lt. Ansicht der Bw. würde der ermittelte Aufschlag von 44,6% nach Berücksichtigung des Schwundes und der Bezugskosten jedenfalls stark absinken. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W. vom 14. Juli 1999 wurde Unzuständigkeit des Gerichtes gem. § 214 FinStrG festgestellt und in den Entscheidungsgründen wie…
…0074), nunmehr die Auffassung, dass nur ein solcher Freispruch des Strafgerichtes von der Anklage eines Finanzvergehens das gerichtliche Verfahren durch eine Unzuständigkeitsentscheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 FinStrG beendet, dessen Urteilssatz den Ausdruck "wegen Unzuständigkeit" oder zumindest den Hinweis auf § 214 FinStrG enthält, während…
…Rechtsmittelbehörde auf Grund der derzeitigen Sachlage zweifelsfrei feststeht, dass in Folge der zwischenzeitig eingetretenen Gerichtszuständigkeit die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung des Einleitungsbescheides nicht mehr vorliegt, und Unzuständigkeiten von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. …
…nicht erfassten Nächtigungserlöse schon die Unzuständigkeit auszusprechen war. Unzuständigkeiten sind amtswegig in jedem Verfahrensstand wahrzunehmen, daher war der Einleitungsbescheid aufzuheben, da im Moment der Entscheidungsfindung im zweitinstanzlichen Verfahren ein begründeter Tatverdacht hinsichtlich der vorsätzlichen Verkürzung von Abgabenschuldigkeiten, deren Höhe die Zuständigkeit des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens begründet…