Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0024-I/03
Beteiligung an Abgabenhinterziehung durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-I/03vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausstellung von Belegen unrichtigen Inhalts zwecks Geltendmachung der Vorsteuer durch einen Dritten kann eine Beitragshandlung in Sinne des § 11 FinStrG darstellen.
Die Finanzstrafbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Verurteilung eines Beschuldigten hat daher keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Beschuldigten geführt wird.
Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht (§ 79 FinStrG) ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst im Zuge einer allfälligen Anfechtung des in der Sache selbst ergangenen Bescheides geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Mag. Karl-Heinz Voigt, Mag. Egon
Lechner, Rechtsanwälte, 6300 Wörgl, Anichstraße 27,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2003 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Kufstein vom 18. März 2003, SN 083/2001/00165-001,
zu
Recht erkannt:
I. Aus Anlass der Beschwerde
wird der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen Bf. wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein
vorsätzlich hinsichtlich des Monats 5/01 durch die Ausstellung von
unrichtigen Rechnungen an der Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer
durch A.K. in Höhe von € 14.314,37 (entspricht S 196.970,00)
beteiligt (§ 11 FinStrG) war und diese Bewirkung nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im
Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom18. März 2003 hat das Finanzamt
Kufstein als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 083/2001/00165-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein
hinsichtlich des Monats 5/01 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.313,37
(entspricht S 196.970,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die ausgewiesenen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten am 22. August 2003
während der Zeit des Parteienverkehrs Akteneinsicht nehmen wollen. Dies sei
mit der Begründung nicht gewährt worden, dass man einen Termin
benötige. Es könne daher derzeit mangels Gewährung der
Akteneinsicht nur von den Ausführungen im bekämpften Bescheid sowie
den Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen und eingewendet werden und es
werde daher die Geltendmachung weiterer Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ersichtlich,
dass ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
nicht vorliegen könne, denn einer Abgabenhinterziehung mache sich nach
dieser Gesetzesstelle schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirke und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss halte. Zum Einen ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, wer
angeblich die genannten Vorsteuerbeträge in Höhe von S 30.000,00
(€ 2.180,19) und S 166.970,00 (€ 12.076,04) [gemeint
offensichtlich: € 12.134,18] lukriert haben solle. Der
Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht, dass die allenfalls von A.K.
versucht worden sein könnte, seines Wissens seien diese Beträge aber
auch nicht von A.K. lukriert worden. Tatsache sei aber weiters, dass der
Beschwerdeführer seine gesamte Büroeinrichtung an A.K. verkauft habe,
diese habe nicht nur aus Möbeln, sondern auch aus Computern, Programmen
usw. bestanden. Die erhebenden Finanzbeamten hätten nach Meinung des
Beschwerdeführers nicht nur dies außer Acht gelassen, sondern es
seien vermutlich auch jene Möbel übersehen worden, die zum Zeitpunkt
der USO-Prüfung noch im Lager gestanden seien. Was nun das Liefer- und
Rechnungsdatum betreffe, so sei dies identisch. Wenn nun aber sogar mehr
Werbedisplays gefunden worden seien, sei absolut unverständlich, woran sich
das Finanzamt als Finanzstrafbehörde I. Instanz stoße. Tatsache
sei, dass dieses Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und A.K.
abgeschlossen worden sei. Im Laufe der Zeit sei der Beschwerdeführer jedoch
zur Erkenntnis gekommen, dass die Rechnungen von A.K. nicht bezahlt würden
(werden könnten), weshalb er den Rücktritt vom Vertrag erklärt
habe. Dieser sei von A.K. offenbar auch akzeptiert und die Rechnungen daraufhin
storniert worden. Dem Beschwerdeführer sei es absolut unerfindlich, warum
bei seiner Person offensichtlich grundsätzlich ständig von
Scheinrechnungen ausgegangen werde. Tatsache sei jedoch, dass er keinerlei
Scheinrechnungen erstellt und mittels dieser Umsatzsteuergutschriften beim
Finanzamt Kufstein geltend gemacht habe. Wie genau das Finanzamt Kufstein die
diesbezüglichen Erhebungen gepflegt habe, ergebe sich auch daraus, dass
laut Erhebungen des Finanzamtes Leipzig die Firma unter der oben
angeführten Adresse Fa.W., D-04301 Leipzig, S-Straße , nicht
existiere. Tatsache sei, dass es sich dabei um eine Einzelfirma des
Beschwerdeführers unter der Etablissementbezeichnung Fa.W. handle, die etwa
im Zeitraum 2000 bis Ende 2002 tätig gewesen sei. Diesbezügliches
ergebe sich eindeutig aus der Anmeldung bei der Gewerbebehörde und die
Tätigkeiten dieser Firma seien etwa Ende des Jahres 2002 eingestellt
worden. Der Beschwerdeführer könne dabei sogar aus seiner Erinnerung
die Ansprechpartnerin beim Finanzamt Leipzig II nennen, es sei dies die
einzige dort tätige Person namens Frau E.. Es werde daher ausdrücklich
die Einvernahme dieser zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamtes
Leipzig II beantragt, woraus sich zweifelsfrei ergeben werde, dass eine
Scheinfirma namens Fa.W. nicht existiere, vielmehr diese Firma in den Jahren
2000 bis 2002 tatsächlich existiert habe und geschäftlich tätig
gewesen sei. Weiters werde zum Wert der verrechneten Leistungen
ausdrücklich die Aufnahme von Befund und Gutachten, und zwar hinsichtlich
aller verrechneter Leistungen, beantragt, woraus sich zweifellos ergeben werde,
dass es sich um keinerlei Scheinrechnung gehandelt habe. Es werde daher der
Antrag gestellt, nach Aufnahme der angebotenen Beweise den angefochtenen
Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Mit Rechnung vom 20. April
2001, Re.Nr. 0024/2001, hat die Firma Fa.W., Zweigstelle Tirol in K.,
O-Straße 5 der Firma P. des A.K. für "10 Werbedisplay Outdoor
Format DIN A0" und "5 Werbedisplay Indoor Format DIN A2" den
Betrag von netto S 834.850,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe
von S 166.970,00 in Rechnung gestellt. Weiters hat die Firma Fa.W. der
Firma P. mit Rechnung vom 11. Mai 2001, Re.Nr. 0027/2001, für "Gesamte
Büroausstattung inkl. Computeranlage und Telefonanlage" den Betrag von
netto S 150.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Höhe von
S 30.000,00 in Rechnung gestellt. Als "Firmeninhaber" der Fa.W. war auf den
Rechnungen der Beschwerdeführer unter der Anschrift D-04301 Leipzig,
S-Straße angeführt.
Mit der am 6. Juli 2001
beim Finanzamt Kufstein eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2001
vom 5. Juli 2001 machte A.K. Vorsteuer in Höhe von S 197.923,00
(€ 14.383,63) geltend. Darin enthalten war die Vorsteuer aus den
beiden oben angeführten Rechnungen. Anlässlich der bei A.K.
durchgeführten USt-Sonderprüfung für die Zeiträume 05/01 und
06/01, Ab-Nr. X, wurde der aus diesen Rechnungen resultierende Vorsteuerabzug in
Höhe von € 14.314,37 (entspricht S 196.970,00) nicht
anerkannt, weil diese Rechnungen nicht den formellen Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug entsprechen. Aus dem Arbeitsbogen, Ab-Nr. X, ist dazu
ersichtlich, dass bei der Betriebsbesichtigung auch das Lager besichtig wurde,
in dem sich laut Angaben des A.K. die angekauften Werbedisplays befunden haben.
Die dabei vorgefundenen Displays entsprachen nicht den laut Rechnungen
angekauften Waren. Weiters war nach Angaben des Prüfers die vorgezeigte
Büroausstattung veraltet und keineswegs S 150.000,00 wert. Aus diesen
Gründen versagte der Prüfer die aus diesen Rechnungen resultierenden
Vorsteuern.
A.K. wurde mit
Strafverfügung des Finanzamtes Kufstein vom 25. Februar 2003, StrafNr.
Y, wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG mit einer Geldstrafe von € 4.500,00 im Falle deren
Uneinbringlichkeit mit einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Tagen bestraft, weil er die in den oben angeführten Rechnungen
ausgewiesene Vorsteuer beim Finanzamt Kufstein zu Unrecht geltend gemacht hat.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, A.K. habe diese
Rechnungen nur zum Schein ausstellen lassen, um damit beim Finanzamt Kufstein
Vorsteuern zu lukrieren. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. A.K. hat die Strafe mittlerweile
verbüßt.
Wenn nun im angefochtene
Bescheid dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe durch Ausstellung
von Scheinrechnungen eine Abgabenhinterziehung bewirkt, so ist dazu Folgendes
auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Die unmittelbare Tathandlung
(Geltendmachung der Vorsteuer aufgrund der oben angeführten, vom
Beschwerdeführer ausgestellten Rechungen) wurde von A.K. verwirklicht;
dafür wurde dieser rechtskräftig bestraft. Der Beschwerdeführer
hat hier selbst keine Ausführungshandlung gesetzt, weshalb er als
unmittelbarer Täter nicht in Betracht kommt. Die Ausstellung von Belegen
unrichtigen Inhalts zwecks Geltendmachung der Vorsteuer kann jedoch eine
Beitragshandlung zur Begehung eines Finanzvergehens durch den Abnehmer
darstellen.
Die oben angeführten
Rechnungen wurden vom Beschwerdeführer auf seine Einzelfirma Fa.W.,
Zweigstelle Tirol, in K. ,O-Straße 5, als Leistende ausgestellt, als
Firmeninhaber war auf den Rechnungen der Beschwerdeführer angeführt.
Rechnungsempfänger war die Firma P. des A.K.. Nach den vom Finanzamtes
Kufstein durchgeführten Erhebungen gibt es in K. keine Firma Fa.W.. In
Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens teilte das Finanzamt Leipzig I der
Prüfungsabteilung Strafsachen am 30. August 2001 mit, dass der
Beschwerdeführer im Finanzamt Leipzig II mit seinem Einzelunternehmen
Fa.W. ab Oktober 2000 bei der Gewerbebehörde im Ordnungsamt der Stadt
Leipzig erfasst war. Bislang wurden von ihm keine steuerlichen Verpflichtungen
erfüllt. Es wurden weder der ihm vom Finanzamt Leipzig II zugesandte
Fragebogen noch irgendwelche umsatzsteuerliche Verpflichtungen eingehalten. Eine
steuerliche Vertretung für den Beschwerdeführer war nicht bekannt. Die
vom Finanzamt mit Bescheid vom 9. März 2001 festgesetzte Vorauszahlung
auf die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag wurden nicht bezahlt.
Eine Ortsbesichtigung in Leipzig, S-Straße , ergab keinen Hinweis auf die
Firma Fa.W.. Da somit klar gestellt ist, dass in Leipzig ein Einzelunternehmen
Fa.W. angemeldet wurde, erübrigt sich im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren eine Vernehmung der Mitarbeiterin des Finanzamtes
Leipzig II, Frau E. . Es ist aber auch ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang
mit dieser Einzelfirma nicht entsprochen hat. Dies stellt in Zusammenschau mit
den in der oben angeführten Strafverfügung betreffend A.K. getroffenen
Feststellungen ein wesentliches Verdachtsmoment dar, dass es sich bei den
gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt hat. Dazu ist zu
bemerken, dass diese Strafverfügung zwar keine unmittelbare Bindungswirkung
für das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den
Beschwerdeführer entfaltet, weil gemäß
§ 98
Abs. 3 1. Halbsatz FinStrG die Finanzstrafbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder
nicht und die Verurteilung eines Beschuldigten daher keine Rechtskraftwirkung
für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen
Beschuldigten geführt wird, hat (vgl. OGH 18.11.1982, 13 Os 170/82).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist jedoch festzuhalten, dass sich aus
dieser Verurteilung des A.K. auch für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren wesentliche Verdachtsmomente ergeben, dass aufgrund
unrichtig ausgestellter Rechnungen eine Abgabenverkürzung bewirkt
wurde.
Die angeführten Rechnungen
wurden von A.K. nicht bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass dem A.K. bekannt
war, ob bzw. welche Waren in welchem Wert tatsächlich geliefert wurden.
Wenn dieser nun die Feststellungen der Abgaben- und der Finanzstrafbehörde,
dass es sich bei den gegenständlichen Rechnungen um Scheinrechnungen
handle, unwidersprochen zur Kenntnis genommen hat, er wegen dieser
Feststellungen in der Folge finanzstrafrechtlich verurteilt wurde und er die
Strafe mittlerweile auch verbüßt hat, so stellt dies alles einen
wesentlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass die von der Betriebsprüfung
getroffenen Feststellungen richtig sind und der Beschwerdeführer
tatsächlich Scheinrechnungen ausgestellt hat.
Dazu kommt, dass dem
Beschwerdeführer mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom
24. Oktober 2001, Gz.St, vorgeworfen wurde, er habe von Dezember 1999 bis
Juni 2000 im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Innsbruck und
Kufstein eine Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33
Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht, indem
er Scheinrechnungen zur Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen ausgestellt
habe. Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes
Innsbruck vom 5. März 2002, Gz.Hv, von dieser Anklage gemäß
§ 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes freigesprochen,
der Schöffensenat hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass sich ihm
die Tathandlung (Bewirkung von Umsatzsteuergutschriften) als bedingt
vorsätzliche Geltendmachung ungerechtfertigter Abgabengutschriften
darstellte. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in
der Vergangenheit Scheinrechnungen ausgestellt hat.
Auch das zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Rechnungsempfänger bzw. deren Firmen
bestehende Naheverhältnis spricht dafür, dass es sich um
Scheinrechnungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in den
Monaten Juni und Juli 2001 bei A.K. angestellt und hat ein monatliches
Nettogehalt von S 12.000,00 bezogen, das mittels Barzahlung am 2. Juli
2001 bezahlt wurde. Unter der Adresse des Rechnungsempfängers Firma P. des
A.K. in K. ,O-Straße 23, sind auf einem kleinen Briefkasten neben der
Eingangstür der Name dieser Firma sowie der Name des Beschwerdeführers
und fünf weitere Firmen angeführt, von denen zumindest eine,
vermutlich aber auch die anderen (aufgrund der auffälligen Struktur der
Firmennamen mit den auf ".com" bzw. ".net" lautenden Endungen, wie sie auch bei
der Firma Fa.W. vorkommt) in einem Naheverhältnis zum Beschwerdeführer
stehen. Weiters ist auffällig, dass im Zuge der bei A.K.
durchgeführten USt-Sonderprüfung dessen damaliger steuerlicher
Vertreter dem Prüfer eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit A.K.
gegeben hat; bei einem Anruf des Prüfers unter dieser Nummer hat sich
jedoch der Beschwerdeführer und nicht A.K. gemeldet.
Die Gesamtschau dieser
Umstände - die steuerlich nicht korrekte Führung der Firma des
Beschwerdeführers Fa.W., die bereits in der Vergangenheit erfolgten
Ausstellungen von Scheinrechnungen durch den Beschwerdeführer und das
zwischen dem Beschwerdeführer als Rechnungsleger und dem
Rechnungsempfänger A.K. bestehende Naheverhältnis, insbesondere aber
die rechtskräftige finanzstrafrechtliche Verurteilung des A.K., der auf
Grundlage dieser vom Beschwerdeführer unrichtig ausgestellten Rechnungen zu
Unrecht Vorsteuern geltend gemacht hat - ergibt nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer durch die Ausstellung der oben angeführten Rechnungen
sich an der von A.K. begangenen Abgabenhinterziehung beteiligt hat.
Im angefochtenen Bescheid war
der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter angeführt; der
Spruch des Bescheides war daher dahingehend zu berichtigen, dass der Verdacht
besteht, dass der Beschwerdeführer an der Abgabenhinterziehung des A.K.
beteiligt (§ 11 FinStrG) war. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der
in § 11 FinStrG genannten Begehungsformen kann der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid unmittelbare Täterschaft
angelastet wurde, obwohl tatsächlich Beitragstäterschaft vorliegt,
keine Nichtigkeit dieses Bescheides begründen.
Wenn in der Beschwerdeschrift
die Höhe des Wertes der verrechneten Leistungen in Frage gestellt wird, so
ist dazu festzuhalten, dass im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nur
die Prüfung der Verdachtsmomente zu erfolgen hat. Die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages braucht bei der Einleitung des Strafverfahrens
noch nicht festzustehen; die Einwendungen zur Höhe werden daher in dem von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden
Untersuchungsverfahren zu würdigen sein.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach Ansicht der
Beschwerdebehörde bestehen auch hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat:
Zum einen ist der
Beschwerdeführer bereits seit 1995 unternehmerisch tätig; es waren ihm
daher schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen die
einschlägigen Bestimmungen über die Zulässigkeit der
Geltendmachung von Vorsteuern zweifelsfrei bekannt.
Der Beschwerdeführer hat
zweifelsfrei gewusst, dass der Wert der allenfalls gelieferten Waren nicht den
in den von ihm ausgestellten Rechnungen entsprochen hat. Nur der
Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der für den
Tatbestand der Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz sich
nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken
muss (VwGH 17.9.1992, 91/16/0093) Aus dem oben dargestellten Naheverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und A.K. ergibt sich der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer gewusst hat, dass A.K. die Vorsteuer aus den
Scheinrechnungen zu Unrecht geltend machen wird. Da zudem der
Beschwerdeführer als Aussteller der Rechnungen selbst am besten gewusst
hat, dass der Wert der angeführten Waren mit der Wirklichkeit nicht
übereinstimmt, bestehen hinreichende Verdachtsmomente, dass er
vorsätzlich - auch im Sinne von Wissentlichkeit hinsichtlich des
Verkürzungserfolges - gehandelt hat und damit auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Verbindung mit
§ 11 FinStrG verwirklicht hat.
Schließlich ist zum
Vorbringen, den rechtsfreundlichen Vertretern des Beschwerdeführers sei von
der Finanzstrafbehörde I. Instanz keine Akteneinsicht gewährt
worden, zu bemerken, dass gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
gemäß
§ 79 Abs. 4 FinStrG ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt
eine prozessleitende Verfügung dar, die gegebenenfalls erst im Zuge einer
allfälligen Anfechtung des in der Sache selbst ergangenen Bescheides aus
dem Grund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden kann (VwGH
19.3.2003, 2000/16/0064).
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG (als an der Tat Beteiligter, § 11 FinStrG)
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzvergehenFinanzstrafverfahrenVerdachtsmomenteBeitragshandlungBeteiligterBeteiligungAusstellung von BelegenRechtskraftBindungswirkungAkteneinsichtabgesondertes Rechtsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-I/03
- Stammnummer
- 11613
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF