Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0006-Z1W/05
Schätzung des Zollwerts geschmuggelter Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0006-Z1W/05vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn es der Zollschuldner unterlässt, konkrete Angaben betreffend die Höhe des Zollwertes bekannt zu geben bzw. die für die Grundlagen der Abgabenerhebung erforderlichen Unterlagen beizubringen und das Zollamt überdies über keine Anhaltspunkte für eine Bewertung der Waren nach Art. 29 bzw. 30 ZK verfügt, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Zollwertermittlung gemäß Art. 31 ZK vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Nikolaus
Frank, Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Hauptplatz 10, vom 24. Februar 2005
gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 14. Jänner
2005, Zl. 100/52557/2003-58, betreffend Eingangsabgaben und
Abgabenerhöhung entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Abgaben wird wie folgt geändert:
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Abgabe
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Betrag in
Euro
|
Zoll (Z1)
|
17.638,65
|
Einfuhrumsatzsteuer (EU)
|
18.873,49
|
Tabaksteuer (TS)
|
46.171,22
|
Abgabenerhöhung (ZN)
|
9.221,29
|
Summe
|
91.904,65
Die
Abgabenberechnung und die Bemessungsgrundlagen sind den angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2.) Daraus
ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Vorschreibung laut
Berufungsvorentscheidung ein Differenzbetrag in der Höhe von
€ 6.058,29 zu Gunsten der Bf. laut unten stehender Aufstellung.
|
|
Z1
|
EU
|
TS
|
ZN
|
Summe
|
Vorgeschrieben wurde
|
17.721,63
|
18.839,78
|
45.710,63
|
15.690,90
|
97.962,94
|
Vorzuschreiben war
|
17.638,65
|
18.873,49
|
46.171,22
|
9.221,29
|
91.904,65
|
Differenz
|
82,98
|
-33,71
|
-460,59
|
6.469,61
|
6.058,29
3.) Im
Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003, Zl. 100/52557/03/2003
setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber Frau Bf. (Bf.), im Grund des
Artikels 202 Zollkodex (ZK) eine Zollschuld in der Höhe von insgesamt
€ 109.804,95 fest, da sie die im Bescheid genannten Zigaretten
erworben habe, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware gewusst habe bzw.
billigerweise habe wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Darüber hinaus setzte
das Hauptzollamt Wien mit diesem Bescheid gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 20.941,94
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom 10.
November 2003 den Rechtsbehelf der Berufung. In der Begründung führte
sie dazu aus, die Voraussetzungen für die Festsetzung einer
Abgabenerhöhung seien nicht vorgelegen, bzw. sei diese unrichtig berechnet
worden. Darüber hinaus könne auch die Gesamtmenge der Zigaretten nicht
nachvollzogen werden. Die Berechnung sei auch unrichtig vorgenommen worden im
Sinne von § 184 BAO bzw. des Artikels 31 ZK.
Sie habe weiters insgesamt nur 123 Stangen Zigaretten
übernommen und das "Zigarettengeschäft" habe erst im Jahr 2002
begonnen. Es ergäbe sich keine Berechtigung dafür, dass die
Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens die Abgabenschuld aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und Gleichbehandlung sowohl an die Bf. als auch an
Frau L. zur Vorschreibung gebracht hat.
Das Zollamt Wien entschied über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2005 und reduzierte dabei die
Festsetzung der Abgaben auf Grund der Feststellungen über die der Bf. zur
Last gelegten Zigarettenerwerbe in dem in der Zwischenzeit ergangenen Urteil des
Landesgerichts X. vom ttmmjj, Zl. zzz.
Mit der als Vorlageantrag bezeichneten und als Beschwerde
gemäß
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertenden Eingabe vom 24. Februar
2005 beantragte die Bf. fristgerecht den Rechtsbehelf der zweiten Stufe in der
sie die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung auf Grund der
Unzuständigkeit des Zollamtes Wien begehrte und im Übrigen auf ihr
Berufungsvorbringen verwies.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht,
dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften
und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen, (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des ZK)
gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und
innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die
Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben
(sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Art. 202 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder
einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen
jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210
oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben,
so ist gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu
entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem
Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei
Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der
ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der
buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an
Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre. Dies gilt
nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes
Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am
entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß
anwendbar.
Artikel II Abs. 5 des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bestimmt:
In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in
§ 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und
der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des
öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die
Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des
Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung
von Verwaltungsübertretungen handelt, finden die
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung, es sei denn, dass
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann
anordnen, dass für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten
Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder
Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an
Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben
geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
Zum Anwendungsbereich der BAO bestimmt deren § 1 wie
folgt:
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in
Angelegenheiten
a) der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben
(mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund
unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu
erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und
Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften
nicht anderes bestimmt ist;
b) der bundesrechtlich geregelten Beiträge an
öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen
Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,
soweit diese Abgaben und Beiträge durch
Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.
Gemäß
§ 85f ZollR-DG haben die
Zollbehörden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann
anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1
und 2 tätig werden.
Im Verhältnis zu den zollrechtlichen Vorschriften
(z.B. ZK, ZollR-DG) gilt die BAO nur subsidiär. Dazu gehören dem
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG zufolge Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zollrecht iSd Art
1 ZK) sowie die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, wie z.B. die
Einfuhrumsatzsteuer (siehe Ritz, BAO3, § 1 Tz 3).
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Das Landesgericht X. erkannte in seinem (letztlich in
Rechtskraft erwachsenen) Urteil vom ttmmjj, Zl. zzz, die Bf. für
schuldig, sie habe im Zeitraum 1998 bis September 2002 vorsätzlich Waren,
hinsichtlich derer von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des
Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols
begangen wurde, verhandelt bzw. gekauft, wobei es ihr darauf ankam, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem sie
zumindest 3.024 Stangen Zigaretten von L. angekauft und in der Folge an
teilweise unbekannt gebliebene Personen weiterverkauft habe.
Die Bf. ließ dieses Urteil in Bezug auf die dort
genannten Zigarettenmengen unbekämpft. Das Oberlandesgericht Graz hat als
Berufungsgericht mit Urteil vom TTMMJJ, ZZZ, die gegen die Bf. verhängten
Strafen herabgesetzt.
Einleitend wird festgestellt, dass das o.a. Strafverfahren
vom Grundsatz der Offizialmaxime und vom Grundsatz der amtswegigen
Sachverhaltsermittlung beherrscht war und auf die Erforschung der materiellen
Wahrheit abzielte. In Fällen, in denen eine Straftat mit
rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, bleiben keine
begründeten Zweifel am Tatgeschehen offen, die eine nochmalige
Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (VwGH vom 14. Feb. 1991,
Zl. 90/16/0164).
Das Zollamt Wien ist in seiner o.a.
Berufungsvorentscheidung, die wie ein Vorhalt wirkt (VwGH vom 20. April 1989,
Zl. 88/16/0243), unter Hinweis auf das vorzitierte Strafurteil ebenfalls von
diesen Mengen ausgegangen. Es wäre Sache der Bf. gewesen, sich in der
Beschwerde mit dem Ergebnis der in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen
auseinander zu setzen und konkrete Nachweise dafür vorzulegen, dass die ihr
zur Last gelegte Menge an zollunredlich erworbenen Zigaretten doch nicht den
Tatsachen entspricht.
Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der
gemäß den vorstehenden Ausführungen ermittelten Mengen an
Rauchwaren lässt die Bf. in ihrer Beschwerde jedoch gänzlich
vermissen. Sie verweist vielmehr diesbezüglich bloß auf ihr
Berufungsvorbringen. Der dort aufgestellten Behauptung, sie habe insgesamt
bloß 123 Stangen Zigaretten erworben, stehen aber die (vom Gericht als
zutreffend bewerteten) Aussagen ihrer Lieferantin entgegen, wonach die Bf. im
Jahr 1998 zwei bis drei Stangen monatlich und ab Jänner 2001 bis August
2002 150 bis 200 Stangen monatlich gekauft hat.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht daher
sowohl auf Grund der ihn bindenden Wirkung des in Rede stehenden Urteils als
auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO
zweifelsfrei fest, dass die Bf. die genannten Mengen an Tabakwaren
tatsächlich erworben hat.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt und dem Umstand, dass an
den verfahrensgegenständlichen aus Bulgarien stammenden Zigaretten ein
Einfuhrschmuggel begangen worden ist folgt, dass es sich dabei um
eingangsabgabenpflichtige Waren handelt, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht worden sind. Damit steht fest, dass für diese
Ware die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entstanden ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Schmuggelgutes seitens des Gerichtes
vorsätzliches Handeln zur Last gelegt worden ist. Die Bf. war daher als
Person, welche entsprechend dem Tatbild des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK
die betreffende Ware erworben hat, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs
wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war, als Zollschuldnerin
heranzuziehen. Nach den Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz
besteht hinsichtlich der gesamten Zollschuld ein Gesamtschuldverhältnis mit
Frau L..
Wenn eine Abgabenschuld gemäß Art. 213 ZK und
§ 6 BAO für mehrere Personen zugleich besteht, hat jeder Mitschuldner
grundsätzlich für den vollen Abgabenbetrag der ihn betreffenden Ware
einzustehen. Zahlungen durch einen Gesamtschuldner kommen den anderen
Gesamtschuldnern zugute. Es liegt im Ermessen der Behörde (§ 20 BAO),
welchen der Mitschuldner sie in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Es sind
dabei die Aspekte der Billigkeit (d.s. die berechtigten Interessen der Partei)
und der Zweckmäßigkeit (d.s. die öffentlichen Interessen,
insbesondere die Einbringung der Abgaben) zu berücksichtigen.
Im Sinne dieser Ermessensübung erscheint es durchaus
gerechtfertigt, die Bf. für die volle spruchgemäße Abgabenschuld
der sie betreffenden 3.024 Stangen Zigaretten heranzuziehen. Denn unter dem
Zweckmäßigkeitsaspekt ist zu bedenken, dass angesichts der doch sehr
hohen Abgabenschuld die uneingeschränkte Heranziehung aller Gesamtschuldner
zur Einbringung der Abgaben geboten ist. Unter dem Billigkeitsaspekt ist
hervorzuheben, dass die Bf. sich regelmäßig solche Zigaretten
gewissermaßen auf Bestellung von Frau L. überbringen ließ, was
es nicht gerecht erscheinen ließe, den auf die 3.024 Stangen entfallenden
Abgabenbetrag bei L. zur Gänze und bei der Bf. nur zum Teil einzufordern.
Warum die Abgabenberechnung "völlig unrichtig im Sinne
von § 184 BAO bzw. Art. 31 ZK" vorgenommen worden sein soll, ist dem
diesbezüglichen Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die genannten
Bestimmungen bilden die gesetzliche Grundlage für die Schätzung des
Zollwertes.
Gem. Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter
Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem
Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte
oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den
Artikeln 32 und 33 ZK und unter der Voraussetzung, dass keiner der die
Transaktionswertmethode ausschließenden Tatbestände des Art. 29 Abs.
1 Buchstaben a bis d ZK vorliegen.
Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden,
so ist er gem. Art. 30 Abs. 1 ZK in der Reihenfolge des Art. 30 Abs. 2
Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden
Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und
d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der
Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der
nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge
herangezogen werden.
Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist nach Abs. 2
der bezeichneten Gesetzesstelle u.a. einer der folgenden Werte:
Der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die
Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt
wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (Buchstabe a).
Der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr
in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben
Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden (Buchstabe
b).
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach
den Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er gem. Art. 31 Abs. 1 ZK auf der
Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch
zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den
Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens von 1994
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. §
184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gem. Absatz 2 der bezeichneten
Gesetzesstelle insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Da die Bf. für das maßgebliche Kaufgeschäft
die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Rechnungen nicht vorlegen konnte,
scheidet eine Bewertung nach Art. 29 ZK aus. Konkrete Kenntnisse über die
Qualität der widerrechtlich eingeführten Waren sowie die Handelsstufe
des Verkäufers liegen nicht vor, sodass auch eine Bewertung nach Art. 30 ZK
nicht in Betracht kam.
Im streitgegenständlichen Abgabenverfahren hat das
Hauptzollamt Wien daher den Zollwert für die
beschwerdegegenständlichen Zigaretten gem. § 184 BAO iVm Art. 31
Zollkodex geschätzt.
Substantiierte Einwände gegen das von der
Abgabenbehörde erster Instanz auf der Grundlage ihrer Erfahrungswerte
erzielte Ergebnis der Bewertung bringt die Bf. nicht vor. Sie behauptet nicht
einmal, dass der demnach als Zollwert ermittelte Betrag von ATS 140,00 bzw.
€ 10,00 je Stange nicht den Tatsachen entspricht. Sie legt auch
keinerlei Nachweise vor, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit dieser
Bemessungsgrundlage erkennen lassen.
Die Angaben der Bf., wonach sie an ihre Lieferantin
zwischen ATS 220,00 und ATS 270,00 je Stange bezahlt habe, bilden keine
geeignete Grundlage zu einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden
Ermittlung des Zollwertes, da sie keinerlei konkrete Rückschlüsse auf
die Höhe des maßgeblichen Transaktionswertes zulassen.
Die vom Zollamt Wien auf der Basis der zitierten Normen
geschätzten Zollwerte beruhen auf zeitbezogene Größenordnungen
von Zollwerten vergleichbarer - auch vor dem Unabhängigen Finanzsenat
anhängiger - Fälle. Dem Zollamt kann daher nicht erfolgreich entgegen
getreten werden, wenn es sich im Zuge der Bewertung primär auf diese
Erfahrungswerte gestützt hat.
In verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Bf. im vorliegenden
Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben und der
Abgabenerhöhung gemäß den Bestimmungen des § 85f ZollR-DG
die Bestimmungen der §§ 85a bis 85e ZollR-DG und gemäß
§ 1 lit. a BAO und Artikel II Abs. 5 EGVG subsidiär die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung und nicht jene des AVG zur Anwendung kommen.
Die Bf. vermag daher mit ihrem Einwand, die
Berufungsvorentscheidung sei nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen
2-Monatsfrist gemäß
§ 64a AVG ergangen, ebenso wenig eine
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen wie mit der auf die
Bestimmungen des § 61 AVG gestützten Behauptung, die
Rechtsbelehrung sei unrichtig gewesen.
Mit dem Hinweis, das Zollamt Wien sei für die
Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht zuständig gewesen sei,
übersieht die Bf., dass gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG
über die Berufungen jene Zollbehörden, bei denen die Berufungen
gemäß
§ 85a Abs. 2 einzubringen sind, mit
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden haben. Gemäß
§ 85a Abs.
2 ist die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden bei diesen
einzubringen. Das Zollamt Wien war daher für die Entscheidung der bei ihm
eingebrachten (und gegen den von ihm erlassenen erstinstanzlichen Bescheid
gerichteten) Berufung zweifellos zuständig.
Das Zollamt Wien brachte bei der in seiner
Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderung der Abgabenfestsetzung
für die Gesamtmenge von 604.800 Stück Schmuggelzigaretten jene Werte
(Zollsatz, EUSt-Satz, Tabaksteuersatz, Zollwert und Kleinverkaufspreis) zur
Anwendung, die am 1. Oktober 2001 gültig waren. Das Landesgericht X. hat
aber in seinem o.a. Urteil vom ttmmjj festgestellt, dass die Bf. im Jahr 1998
monatlich zwei Stangen und von Jänner 2001 bis September 2002 jeweils 150
Stangen Zigaretten pro Monat erworben hat.
Angesichts dieser Feststellungen erachtet es der
Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass die Zollschuld nicht für
alle angeführten Zigaretten am 1. Oktober 2001 entstanden sein kann. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Zollschuldentstehungszeitpunkt für die
jeweiligen Einzelmengen variiert. Da genaue Feststellungen über den
konkreten Zeitpunkt der Zollschuldentstehung bezogen auf die betreffenden
Teilmengen nicht vorliegen, ist gemäß Art. 214 Abs. 2 zweiter Satz ZK
auf den jeweils weitest zurückliegenden Zeitpunkt (also auf den Zeitpunkt
des Bezugs der Zigaretten durch die Bf.) abzustellen. Die Zollschuld war daher
wie im Spruch neu zu berechnen. Das jeweils zutreffende Datum der
Zollschuldentstehung, die zur Anwendung gelangenden Bemessungsgrundlagen und die
Abgabensätze sind der Beilage zu entnehmen.
Hinsichtlich der Festsetzung der Abgabenerhöhung
wendet der Bf. zunächst ein, eine derartige Abgabe sei in § 108
ZollR-DG nicht vorgesehen. Dem steht allerdings der unmissverständliche
Wortlaut der genannten Norm entgegen, wonach u.a. in den Fällen der
Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 ZK eine Abgabenerhöhung zu
entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen
dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an
Säumniszinsen angefallen wäre. Im vorliegenden Fall ist die Zollschuld
unbestritten gemäß Art. 202 ZK entstanden und konnte diese nicht
unmittelbar nach dem Entstehen, sondern erst später, also nach dem
Entdecken der Tat und dem Abschluss der damit in Zusammenhang stehenden
Ermittlungen buchmäßig erfasst werden. Die gesetzlich normierten
Voraussetzungen für die Festsetzung der Abgabenerhöhung lagen somit
nach der Aktenlage eindeutig vor. Substantiierte Einwände die eine
Verwirklichung des Tatbestandes zweifelhaft erscheinen lassen, sind den
Ausführungen des Bf. nicht zu entnehmen.
Dem Vorbringen, dass die Abgabenerhöhung unrichtig
berechnet worden ist, kommt hingegen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates insofern durchaus Berechtigung zu, als sich aus den oben
dargestellten Umständen, die zur Neuberechnung der Zollschuld geführt
haben, auch eine entsprechende Änderung der Berechnung der
Abgabenerhöhung ergibt.
Aus der den Bestimmungen des § 108 ZollR-DG
inhärenten Systematik der Säumniszinsenberechnung ergibt sich
nämlich, dass die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nur für jene
Säumniszeiträume erfolgen darf, in welchen ein Abgabenbetrag für
eine konkret entstandene Zollschuld tatsächlich nicht fristgerecht
entrichtet worden ist.
Bei der Berechnung der Abgabenerhöhung ist das Zollamt
Wien davon ausgegangen, dass zwischen Jänner 1998 und September 2002
monatlich eine Zollschuld in der Höhe von jeweils € 1.443,37
entstand und nicht fristgerecht entrichtet wurde.
Nach den obigen Feststellungen ist aber davon auszugehen,
dass die Bf. zunächst zwischen Jänner und Dezember 1998 jeweils
bloß zwei Stangen Zigaretten bezogen hat. Die sich dadurch ergebende
Zollschuld beträgt (unter Berücksichtigung der jeweils zur Anwendung
kommenden Bemessungsgrundlagen laut Beilage) zwischen Jänner 1998 und
Oktober 1998 monatlich je € 54,11 und für die Monate November und
Dezember 1998 je € 54,26.
Für die von der Bf. darüber hinaus in der Zeit
von Jänner 2001 bis August 2002 zusätzlich dazu bezogenen 150 Stangen
Zigaretten pro Monat ergibt sich (unter Berücksichtigung der jeweils zur
Anwendung kommenden Bemessungsgrundlagen laut Beilage) eine Zollschuld zwischen
€ 3.950,15 und € 4.179,36 monatlich.
Die Berechnung der Abgabenerhöhung war daher
entsprechend zu berichtigen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 13.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0006-Z1W/05
- Stammnummer
- 27874
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF