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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0134-W/03

Abgabenhinterziehung, Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen, Prävalenz § 33 Abs. 1 i.V.m.13 FinStrG, Abänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Verhandlung in Abwesenheit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0134-W/03vom 09.03.2004Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wenn der Bw, obwohl ihm der Termin der mündlichen Berufungsverhandlung seit mehr als einen Monat bekannt ist, ohne weitere Angabe von Gründen lediglich wegen einer behaupteten dreitägigen (Flug)Reise nicht an der Verhandlung teilnimmt, stellt dieses Fernbleiben kein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des § 126 FinStrG dar. Das Fernbleiben gilt als unentschuldigt und es kann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bw durchgeführt werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Dr. Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom 20. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den ersten Bezirk als Organ des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 21. Mai 2003, SpS 592/01-I, nach der am 9. März 2004 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit ihrer Verteidiger, Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Koss, des Amtsbeauftragten Hofrat Dr. Josef Harbich sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu § 33 Abs. 1 i.V. mit § 13 FinStrG sowie im die Beschuldigte betreffenden Strafausspruch und im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt: K. ist schuldig, sie hat vorsätzlich 1.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 1993 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 53.431,00 zu bewirken versucht. 2.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt Umsatzsteuer 1-12/1994 S 147.493,00, 1-12/1995 S 83.942,00, 1-12/1996 S 257.954,00 und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Summe des strafbestimmenden Wertbetrages S 550.714,00 entspricht € 40.022,00 Sie hat dadurch zu Punkt 1.) des Schuldspruches das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG und zu Punkt 2.) des Schuldspruches das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,00, im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gemäß § 185 FinStrG mit € 363,00 bemessen. Mit ihrer Strafberufung wird die Beschuldigte auf die Strafneubemessung verwiesen. Auf die ausgesprochene Strafe ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG die im vorangegangenen gerichtlichen Finanzstrafverfahren wegen Fluchtgefahr verhängte Untersuchungshaft vom 26. Juli 2000, 16.07 Uhr bis 27. Juli 2000, 13.00 Uhr anzurechnen. Dazu wird festgehalten, dass ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe einem anteiligen Geldstrafbetrag in Höhe von € 400,00 entspricht, demnach ist ein Betrag in der Höhe von € 348,06 anzurechnen. Hingegen wird das gegen K. eingeleitete Finanzstrafverfahren mit der übersteigenden Anschuldigung betreffend das Jahr 1993 in der Höhe von S 165.000,00 gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG i.V.m. § 136 FinStrG und bezüglich eines Betrages in Höhe von S 87.275,00 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Entscheidungsgründe Der Spruchsenat beim Finanzamt für den ersten Bezirk, als Organ des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Gerasdorf und Schwechat hat als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Erkenntnis vom 21. Mai 2003, SpS 592/01-I die Berufungswerberin (Bw) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 20.000,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG mit € 363,00 bestimmt. Nach diesem Schuldspruch hat die Bw. das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG bewirkt, indem sie vorsätzlich durch die nicht termingerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1993 bis 1996 Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von S 802.983,-- zu verkürzen versuchte. Im Umfang der gemäß § 33 Abs. 2 FinStrG vorliegenden Anschuldigungen betreffend die Jahre 1991 und 1992 mit einem Teilbetrag in der Höhe von S 104.977,-- wurde das Verfahren gemäß § 136 FinStrG i.V.m. § 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Berufung vom 20. Juli 2003. Nach Ansicht der Bw. läge eine Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses vor. Zur Bestrafung nach § 33 Abs. 1 i. V.m. § 13 FinStrG werde ausgeführt, dass ein bereits wegen der Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer beim Finanzamt geführter Steuerpflichtiger eine Abgabenverkürzung durch Unterlassen der Abgabe der Jahreserklärungen nicht vollenden könne. Die von § 33 Abs. 3 lit. a zweiter Halbsatz ausdrücklich geforderte Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches sei diesfalls nicht gegeben. Im Hinblick darauf, dass bei der folgenden Schätzung auch eine zu niedrige Abgabenfestsetzung i.S.d. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erster Halbsatz möglich sei, könne allerdings nicht von einer absoluten Versuchsuntauglichkeit ausgegangen werden. Vielmehr sei auf Grund der denkbaren Verkürzung eine taugliche Versuchsmöglichkeit gegeben, die nach der Rsp des VwGH und des OGH in jenen Fällen vorliege, in denen dem Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen die Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen vorausgegangen sei. Bei diesen Fallkonstellationen werde, sofern es sich bei den beiden Delikten um den gleichen Zeitraum und idente Beträge handle, die Hinterziehung im Voranmeldungsstadium vom nachfolgenden zumindest versuchten Jahressteuerdelikt konsumiert. Allerdings setze § 33 Abs. 1 FinStrG voraus, dass auf Ebene des subjektiven Tatbestandes der Tatvorsatz im Zeitpunkt der Tat vorliege und alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfasse. Der Täter müsse ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirke. Ein auf die Verkürzung der Jahresumsatzsteuer gerichteter Vorsatz sei nicht gegeben, das bekämpfte Erkenntnis enthalte dazu keine schlüssige Begründung des Senates, woraus ein Begründungsfehler ersichtlich sei. Der Spruchsenat vertrete die Ansicht, dass der erforderliche Vorsatz darauf gerichtet gewesen sei, dass die Jahresumsatzsteuer jeweils mit Null festgesetzt werde. Diese Beurteilung stütze sich ausschließlich auf die Aussage, dass die Bw., in Kenntnis des Umstandes, dass tatsächlich Umsatzsteuerverbindlichkeiten bestanden, weder termingerecht Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht und auch die Entrichtung von Vorauszahlungen unterlassen habe. Diese Feststellung sei für die Annahme eines Vorsatzes auf Abgabenhinterziehung nicht ausreichend, da unterschiedliche Dimensionen denkbaren Verkürzungsvorsatzes in Betracht kämen. Beschränke sich der Tätervorsatz nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, entspreche der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag bloß dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld. Wolle sich der Täter hingegen durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, falle ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zur Last. Sei der Vorsatz des Täters aber nur darauf gerichtet, dass die Abgaben zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, läge überhaupt keine Abgabenhinterziehung vor. Der Senat unterstelle im bekämpften Erkenntnis die Tatvariante 2, dies sei unverständlich, da die Bw. im Tatzeitraum 4 Umsatzsteuerprüfungen unterzogen worden sei (siehe Aufstellung des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 22. September 1998). Angesichts dieser Aufstellung sei außer Streit zu stellen, dass die Beurteilung des Senates in Richtung einer vorsätzlich auf Null gerichteten Festsetzung der Jahresumsatzsteuer keinesfalls zutreffen könne. In den Jahren 1993 und 1996 seien bereits vor dem 31.3. des folgenden Jahres - dem Zeitpunkt der Verwirklichung des behaupteten Unterlassungsdeliktes - Umsatzsteuern in Höhe von S 70.500,-- (1993) und S 216.500,--(1996) festgesetzt worden. Es sei daher denkunmöglich, dass der Vorsatz der Bw. auf eine entsprechende Jahresfestsetzung mit Null gegeben gewesen wäre. Zudem seien bereits die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1989 und 1990 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen am 5. Dezember 1991 bzw. am 23. November 1992 geschätzt worden. Die Steuererklärungen seien im Berufungsweg nachgereicht worden und hätten zu weitgehend erklärungsgemäßen Abgabenfestsetzungen geführt (Berufungsvorentscheidung U 1989 31. Juli 1992 und Wiederaufnahme U 1990 mit Bescheid vom 19. April 1993). Die Bw. sei daher vor Ablauf des Jahres 1993 davon in Kenntnis gewesen, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zwingend eine Schätzung zu einem für sie ungünstigeren Ergebnis nach sich ziehen würde. Dass dies auch in den Tatzeiträumen nicht anders war, sei aus den Feststellungen des im gerichtlichen Finanzstrafverfahren beauftragten Sachverständigen im Gutachten vom 23. Mai 2000 ersichtlich. | Abgabe | Bescheiddatum | geschätzter Betrag laut FA | SV Gutachten | SpS Verfahren | U 93 | 12.2.1996 | 210.000,00 | 313.600,23 | 313.600,00 | U 94 | 3.12.1996 | 210.000,00 | 147.493,25 | 147.493,00 | U 95 | 30.3.1998 | 210.000,00 | 83.942,13 | 83.942,00 | U 96 | 30.3.1998 | 237.500,00 | 257.954,00 | 257.954,00 | Summe | | 1.203.675,00 | | 802.989,00   Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass zu erwartende Schätzungen erfahrungsgemäß nicht zu einem den Abgabepflichtigen begünstigenden Ergebnis führen, sei, obwohl sich bereits aus dem Gutachten ergebe, dass die Schätzungen des Finanzamtes teilweise deutlich überhöht gewesen seien, unterlassen worden. Der Sachverständige habe seine Feststellungen aufgrund von Buchhaltungsunterlagen, Umsatzsteueraufstellungen, Bankkonten, Saldenlisten sowie Eingangs- und Ausgangsrechnungen getroffen. Die Einnahmenseite sei somit aufgrund von Buchhaltungsunterlagen der Bw. ermittelt worden, wohingegen Vorsteuern nur insoweit Berücksichtigung gefunden hätten, als die Anspruchsberechtigung mittels Belegvorlage nachgewiesen worden sei. Dass das Bestreben des Sachverständigen darauf gerichtet gewesen sei, sicher keine Feststellungen zu Gunsten der Bw. zu treffen, sei auch aus einem mit 12. September 2000 datierten Aktenvermerk, der vermutlich der Strafreferentin des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg zuzurechnen sei, ersichtlich. Der Sachverständige habe demnach mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz telefonisch Kontakt aufgenommen und dieser Empfehlungen über die weitere Vorgangsweise zu Lasten der Bw. gegeben. Dem Aktenvermerk seien folgende Äußerungen des SV zu entnehmen: " .. dass der Zeuge hauptsächlich zum Thema der Notwendigkeit der Schätzungen Aussagen tätigen solle. Wichtig sei auch, dass die bisherigen Vorbringen der K. in der HV entkräftet werden könnten. Sinnvollerweise sollten daher Zeugen bestimmt werden, die selbst geschätzt haben". Es sei also offenkundig, dass der Sachverständige versucht habe, entgegen der ihn durch den Sachverständigeneid verpflichtenden Unparteilichkeit an einer Verurteilung der Bw. mitzuwirken. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, wie sich die Zahllasten in den einzelnen Monaten entwickelten. Aus den vorgelegten Eingangsrechnungen ergebe sich zweifelsfrei, dass im Tatzeitraum Sanierungen an Bestandsobjekten vorgenommen worden seien. Die Sanierungen müssen aufgrund der damit verbundenen Vorsteuern jedenfalls in einzelnen Voranmeldungszeiträumen zu Überschüssen geführt haben. Der Spruchsenat habe keine ordnungsgemäße Feststellung der strafbestimmenden Wertbeträge vorgenommen, sondern vielmehr ungeprüft die vom Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren genannten Beträge übernommen. Hierbei sei übersehen worden, dass im Gerichtsverfahren keine abschließende Berechnung allfälliger Verkürzungsbeträge erfolgt sei und der Sachverständige das schriftliche Gutachten in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Gänze aufrecht erhalten habe. Bereits im schriftlichen Gutachten seien zwei Versionen der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages mit auffallend unterschiedlichen Höhen der verkürzten Steuerbeträge enthalten. Bei den in das verwaltungsbehördliche Strafverfahren übernommenen Beträgen handle es sich um jene Summen, die vom Sachverständigen während der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2000, ausgehend von der für die Bw. schlechteren Version, neu berechnet worden seien. Die Neuberechnung sei erforderlich gewesen, da dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung durch die Bw. weitere zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen vorgelegt worden seien. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass der Sachverständige nicht alle neu vorgelegten Belege bei der Neuberechnung berücksichtigt, sondern bei zweifelsfreier Feststellung der Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen eine exakte Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages unterlassen habe. Wortwörtlich habe der Sachverständige angegeben : " Es ist mit größter Wahrscheinlichkeit auch anzunehmen, dass weitere vorgelegte Belege bislang nicht berücksichtigt worden seien und gegebenenfalls eben diese Vorsteuern vom strafbestimmenden Wertbetrag abzuziehen wären. Ich habe bislang in der kurzen Zeit die eindeutig verifizierbaren Belege berücksichtigt." Die zusätzlichen Rechnungen seien jedoch auch im anschließenden verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages berücksichtigt worden. Während des gerichtlichen Strafverfahrens seien auch massive zu Lasten der Bw. bestehende Mängel des Gutachtens aufgezeigt worden. So sei in einer Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen vom 14. August 2000 u.a. darauf hingewiesen worden, dass der Gutachter bei der Feststellung der Einnahmen beispielsweise auch private Einlagen fälschlicherweise als Umsätze deklariert habe. Allein diese Einlagen umfassten einen Gesamtbetrag in der Höhe von S 369.490,82. Weitere Mängel seien in der angeführten Eingabe an das Landesgericht für Strafsachen aufgelistet. Die Bw. habe im Jänner 2000 die Steuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1996 eingereicht und mit der Finanzlandesdirektion vereinbart, dass die Erklärungen im Rahmen einer Wiederaufnahme einer Prüfung unterzogen würden. Dies sei unterlassen worden, obwohl amtswegige Wiederaufnahme als Folge nach Rechtskraft der Schätzungsbescheide eingereichter Unterlagen auch dann zu verfügen sei, wenn im abgeschlossenen Verfahren mangels Einreichung der Abgabenerklärungen die Bemessungsgrundlagen durch Schätzung ermittelt worden seien (BMF vom 8. Jänner 1997, ÖStZ 1997,81). Wieso eine Prüfung unterblieben sei, könne anhand eines im Strafakt erliegenden Aktenvermerkes vermutet werden. Der handschriftliche Aktenvermerk weise folgenden Inhalt auf : " Vielleicht höre ich das Gras wachsen, aber sehe Gefahr, dass bei einer BP der Prüfer in den Streit CABV- Bw. hineingerissen werden sollte und dies von Mag. U immer schon beabsichtigt war. Der Prüfer wäre zutreffendenfalls für viele Monate (Jahre?) beschäftigt". Dass eine derartige fantasievolle Ängstigung eines Mitarbeiters eines Finanzamtes die Finanzstrafbehörden nicht von der ihr gemäß § 57 Abs. 2 (Gesetz nicht ausgeführt) auferlegten Pflicht zur Erforschung und Berücksichtigung der den Beschuldigten entlastenden Umstände befreien könne, entbehre einer weiteren Ausführung. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den eingebrachten Abgabenerklärungen sei nämlich aufgrund der aus ihnen ersichtlichen Nachzahlungen bzw. Gutschriften für das gegenständliche Verfahren von besonderem Interesse. | | Gutschrift | Restschuld | 1992 | 3.702,00 | | 1993 | | -16.903,00 | 1994 | | -18.735,00 | 1995 | | -2.130,00 | 1996 | 33.205,00 | | Gesamt | 36.907,00 | - 37.768,00   Für den gesamten Zeitraum ergebe sich somit eine kumulierte Nachforderung in der Höhe von S 861,--. In den Jahren 1991 bis 1996 seien folgende Beträge auf dem Abgabenkonto aufgrund von Einzahlungen und Veranlagungen gutgeschrieben worden.   | Saldo 1991 | 115.774,00 | Ust 1989 lt. Bescheid | 6.173,00 | Ust 1990 lt. Bescheid | 10.446,00 | 1991/1993 div, Lohnabgaben | 30.000,00 | Familienbeihilfe 1992 | 57.600,00 | Familienbeihilfe 1993 | 25.200,00 | Lohnabgaben 1992 | 59.444,20 | Lohnabgaben 1993 | 71.883,00 | Zahlung UVA 1/96 | 100.000,00 | Gesamt | 476.520,20   Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1996 stehe im Zusammenhang mit dem Verkauf der Kanzlei. Auch dieser Umstand habe zu Lasten der Bw. keine richtige Wertung im Sachverständigengutachten gefunden. Anbei werde eine von der Bw. erstellte berichtigte Kontonachricht als Beilage 1 zur Berufung vorgelegt, wobei bei der Auflistung eine Korrektur der zu hoch geschätzten lohnabhängigen Abgaben vorgenommen worden sei. Aus dem Gerichtsakt sei ersichtlich, dass die Lohnabgaben für die Jahre 1990 bis 1994 jedenfalls um S 336.000,-- zu hoch geschätzt worden seien. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften werde ausgeführt, dass der Bw. laut Anklageschrift im gerichtlichen Finanzstrafverfahren, laut Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen und laut dem anschließend erlassenen Bescheid über die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nur die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen bzw. die Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer angelastet worden sei. Das angefochtene Erkenntnis umfasse aber nunmehr einen Schuldspruch wegen der nicht termingerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen. Hierbei handle es sich um ein ganz anderes Delikt. Diese Ausweitung führe zu einer Schlechterstellung der Bw., die mit allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen sei. Das Gebot, dem Beschuldigten die in Betracht kommende Strafbestimmung mitzuteilen soll diesem die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtern und es ihm ermöglichen, auch Einwände hiergegen vorzubringen. Ein Abgehen von diesem Gebot sei nach der Rsp allenfalls dann zulässig, wenn es den Beschuldigten in seiner Verteidigung nicht beeinträchtige (VwGH 21.9.1982, 81/14/62). Diesem Punkt käme im konkreten Fall u.a. im Hinblick auf die Verjährungsproblematik wesentliche Bedeutung zu, da einzelne Monate des vom § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG umfassten Deliktes zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses bereits von der absoluten Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG umfasst gewesen seien. Im Übrigen seien hierdurch die Verteidigerrechte der Bw. verletzt worden, da sie eben nicht auf die eingangs erwähnten Festsetzungen im Rahmen der UVA Prüfungen hinweisen konnte. Weitere Verletzungen von Verfahrensvorschriften seien in folgenden Punkten gegeben: Der Laienbeisitzer M.H. sei von der Bw. zwecks Feststellung von Befangenheitsgründen explizit danach gefragt worden, ob er (ehemaliges) Mitglied der Finanzverwaltung sei. Diese Frage sei von ihm dahingehend beantwortet worden, dass er als Wirtschaftstreuhänder tätig sei. Tatsächlich sei der Laienbeisitzer M.H. aber ehemaliges Mitglied der Finanzverwaltung, er habe sohin trotz ausdrücklicher Fragestellung keine korrekte Antwort gegeben und die Bw. somit über seine berufliche Vergangenheit getäuscht. Dadurch sei ihr bewusst der Wissensstand vorenthalten worden, den sie zur Wahrnehmung ihres gesetzlich normierten Rechtes zur Ablehnung von am Verfahren beteiligten Organen der Finanzstrafbehörde benötige. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 21. Mai 2003 seien keine Aufzeichnungen über diesen Komplex zu entnehmen. Tatsächlich umfasse die Niederschrift über die rund dreistündige Verhandlung nur zweieinhalb Seiten. Die Niederschrift verstoße somit gegen die Vorschriften des § 135 FinStrG. In diesem Zusammenhang sei besonders darauf zu verweisen, dass die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck bringen müsse, wie der Senat über die Berufung entschieden habe. Der Hinweis darauf, dass die Berufungsentscheidung nach Schluss der Beratung verkündet worden sei, entspreche diesem Erfordernis nicht (VwGH 24.3.1993, 91/13/0149). Im konkreten Fall sei der Niederschrift nur zu entnehmen, dass der Vorsitzende das Erkenntnis samt wesentlicher Begründung und RMB verkündet habe. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vertagungsantrag sei abgewiesen worden. Eine Vertagung wäre jedoch unabdingbar gewesen, da die Bw. erst am Beginn der Hauptverhandlung (gemeint ist offensichtlich der mündlichen Verhandlung) davon Kenntnis erlangt habe, dass zwischenzeitig ein neuer Verfahrenshelfer bestellt worden war. Es sei ihr somit gar nicht möglich gewesen, den Verteidiger in Kenntnis sämtlicher zielführender Informationen zu setzen. Es sei dem Verteidiger auch nicht möglich gewesen, sich in der kurzen Zeit zwischen Bestellung, dem Erhalt der Kopie des Strafaktes und der mündlichen Verhandlung in der erforderlichen Intensität mit dem Fall vertraut zu machen. Wieso eine derartige Eile zu Lasten der Bw. geboten gewesen sein sollte, sei nicht nachvollziehbar. Immerhin seien zuvor rund 33 Monate zwischen der gemäß § 54 Abs. 5 FinStrG erfolgten Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nach Ergehen der Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen und der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat vergangen. Die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft liege bereits fast fünf Jahre zurück. Die Finanzverwaltung habe es dennoch bisher unterlassen, allfällige strafbestimmende Wertbeträge abschließend zu berechnen. Die beiden letztgenannten Punkte seien unter dem Blickwinkel der europäischen Menschenrechtskonvention zu sehen, die in Österreich im Verfassungsrang stehe. Da der österreichische Vorbehalt zu Art. 6 nicht das Finanzstrafgesetz erfasse (VfSlg 10.291/1984), binden dessen Organisations- und Verfahrensgarantien Gesetzgebung und Vollziehung auch das verwaltungsbehördliche Strafverfahren. Nachdem ein Wirtschaftstreuhänder Mitglied des Senates gewesen sei, sei zudem auf folgenden Umstand hinzuweisen. Gemäß § 67 Abs. 2 FinStrG i.V.m. § 263 Abs. 2 BAO dürften Wirtschaftstreuhänder ab 1. Jänner 2003 nicht mehr als Laienbeisitzer in die Spruchsenate aufgenommen werden. Ausdrückliches Vorhaben des Gesetzgebers sei der Ausschluss von berufsmäßigen Parteienvertretern aus den Finanzsenaten gewesen. Um dieses Vorhaben umzusetzen, sei im § 332 Abs. 13 BAO normiert, dass die entsendeten Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entgegen den übrigen vor dem BGBl 97/2002 erfolgten Entsendungen nicht als bis 1. Jänner 2005 bestellt gelten. Eine entsprechende Anpassung des FinStrG sei aber verfassungswidriger Weise entgegen den Intentionen des Gesetzgebers nicht erfolgt (vgl § 264 Abs. 1 b FinStrG). Das gegenständliche Erkenntnis sei daher von einem verfassungswidrig zusammengesetzten Senat ergangen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Das Finanzamt für den 9., 18. und 19, Bezirk , als Finanzstrafbehörde erster Instanz, hat in Würdigung der Feststellungen der Umsatzsteuernachschauen Jänner bis März 1993 (Bericht vom 16. Juni 1993), Februar bis Dezember 1995 und Jänner, Februar 1996 (Bericht vom 24. Juni 1996), März bis Dezember 1996 (Bericht vom 5. Februar 1998) und Jänner bis August 1997 (Bericht vom 5. Februar 1998) am 22. September 1998 wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a und b FinStrG gemäß § 82 Abs. 2 FinStrG Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Das angelastete Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bezog sich auf folgende Zeiträume und Beträge:   | 33/2 a | Umsatzsteuervorauszahlungszeitraum | Betrag | | 1-12/91 | 126.175,00 | | 1-12/92 | 210.000,00 | | 1-12/93 | 210.000,00 | | 1-12/94 | 210.000,00 | | 1-12/95 | 210.000,00 | | 1-12/96 | 237.500,00 | | 1-12/97 | 31.200,00 | | 1-3/98 | 7.800,00   Summe: S 1,242.675,00 Das angezeigte Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG umfasste folgende Zeiträume und Beträge: | 33/2 b | Lohnabgaben (Zeitraum) | L Betrag | DB Betrag | | 1990 | 39.679,00 | 1.827,00 | | 1991 | 61.707,00 | 1.427,00 | | 1992 | 101.340,00 | 4.030,00 | | 1993 | 111.063,00 | 6.944,00 | | 1994 | 18.135,00 | 13.518,00   Summe: L S 331.924,00 DB S 27.746,00 Die Staatsanwaltschaft hat den angezeigten Sachverhalt als strafrechtlich relevant erachtet und die Untersuchungsrichterin mit der Überprüfung der durch die Finanzverwaltung geäußerten Verdachtslage betraut. Nach Vernehmung der Bw. am 13. Jänner 1999 durch die Untersuchungsrichterin wurde am 29. April 1999 mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien der Tatverdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für die Zeiträume 1991 bis 1996 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Gesamthöhe von S 1.203.675,-- der Bw. gegenüber dargelegt. Zu einer weiteren gerichtlichen Verfolgung des durch die Abgabenbehörde angezeigten Tatverdachtes nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG kam es nicht, da auf Grund nachträglich vorgelegter Lohnkonten der Verdacht der Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben ausgeräumt werden konnte. Der fristgerechte Einspruch gegen die Anklageschrift wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. August 1999 abgewiesen und der Anklage Folge gegeben. Der Vorsitzende des Schöffensenates betraute den Sachverständigen Z. mit Beschluss vom 11. Oktober 1999 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages. Am 23. Dezember 1999 wurde ein Hausdurchsuchungsbefehl für die Adressen K-Straße., B-Gasse und A-Straße erlassen und das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk mit der Vollziehung der Befehle unter Beiziehung des Sachverständigen beauftragt. Zur Vornahme der Hausdurchsuchung erging am 14. Jänner 2000 durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz beim Finanzamt für den 9.,18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg eine Anforderung von Organen der Prüfungsabteilung Strafsachen, der mit Zuordnung des entsprechenden Personales vom 3. Februar 2000 entsprochen wurde. Am 15. März 2000 wurde der Hausdurchsuchungsbefehl vollzogen und an der Adresse A- Straße durch die zugeteilten Beamten der Prüfungsabteilung Strafsachen mit der Bw. eine Niederschrift aufgenommen und die gemäß § 143 Abs. 1 StP0 beschlagnahmten Unterlagen unmittelbar an den Sachverständigen weitergegeben. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten, mit Ergänzung nach einer weiteren Belegvorlage, zum Schluss, dass ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von S 1.154.415.- dem gerichtlichen Strafverfahren zu Grunde zu legen sei, wobei er eine Variantenberechnung für den Fall der Nachreichung in Aussicht gestellter weiterer zum Vorsteuerabzug berechtigender Unterlagen vornahm. | Zeitraum | Anklageschrift | Gutachten | Variante | 1991 | 126.175,00 | 83.275,00 | 83.275,00 | 1992 | 210.000,00 | 122.905,00 | 31.275,00 | 1993 | 210.000,00 | 326.482,00 | 112.794,00 | 1994 | 210.000,00 | 224.588,00 | 134.603,00 | 1995 | 210.000,00 | 152.809,00 | 77.918,00 | 1996 | 237.500,00 | 259.954,00 | 90.797,00   Im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Schöffensenat am 11. Oktober 2000 wurden wiederum Belege nachgereicht. Der Sachverständige kam nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nunmehr zum Ergebnis, dass weitere - auf der Beilage 53 zum Gutachten angeführte - Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen und somit nunmehr lediglich von einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von S 907.966,32 ausgegangen werden könne. | 1991 | 83.275,00 | 1992 | 21.701,71 | 1993 | 313.600,23 | 1994 | 147.493,25 | 1995 | 83.942,13 | 1996 | 257.954,00   Summe :S 907.966,32 Der Schöffensenat hat sich den Feststellungen des Sachverständigen angeschlossen und gemäß § 214 FinStrG, mit der Begründung, dass der strafbestimmende Wertbetrag unter der Grenze für die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen anzunehmen ist, die Unzuständigkeit des Gerichtes ausgesprochen. Am 2. November 2000 erließ das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk einen Einleitungsbescheid und legte der Bw. eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Umfang der gerichtlichen Feststellungen zur Last. Aus Anlass der fristgerechten Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wurde dieser im Sinne der Judikatur des VwGH zu § 54 Abs. 5 FinStrG gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG aufgehoben. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2001 wurde die Zuständigkeit zur weiteren Durchführung des Finanzstrafverfahrens an das Finanzamt 3/11, übertragen. Mit Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom 24. Oktober 2001 wurden die Akten an den Spruchsenat zur Abhaltung der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfällung vorgelegt. Am 15.Februar 2002 brachte die Bw. einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ein, welcher nach Überprüfung der Voraussetzungen einer positiven Erledigung zugeführt wurde. Mit Beschluss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 3.September 2002 wurde Mag. G. zum Verfahrenshelfer bestellt. Die neuerliche Aktenvorlage an den Spruchsenat erfolgte am 23. Oktober 2002. Am 18. März 2003 wurde die Vorladung zur mündlichen Verhandlung für den 30. April 2003 ausgefertigt. Mit Schreiben vom 18. April 2003 (eingelangt am 23. April 2003) teilte die Bw. mit, lediglich durch ein Telefonat mit dem bestellten - jedoch von ihr abgelehnten - Verfahrenshelfer Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangt zu haben und ersuchte um Zustellung weiterer Poststücke zu eigenen Handen sowie Einstellung des Verfahrens. Der Vorsitzende des Spruchsenates teilte der Bw. mit Schreiben vom 23. April 2003 p.A. A-Straße, mit, dass die Zustellung der Vorladung nach § 8 Abs. 2 ZustellG erfolgt sei und führte neuerlich den Verhandlungsort und genauen Termin der mündlichen Verhandlung an. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder teilte mit Schreiben vom 11. April 2003 mit, dass der bestellte Verfahrenshelfer am 9. April 2003 ersucht habe abberufen zu werden, weswegen mit Bescheid vom 11. April 2003 Dr. K. als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde. Bei einer Vorsprache beim Finanzamt für den 1. Bezirk am 29. April 2003 (Uhrzeit 15.45) beteuerte die Bw. wiederum keine persönliche Ladung erhalten zu haben und gab zu Protokoll, die Zustellung der Postsendungen an ihrer Meldeadresse M. sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sie ersuche weitere Zustellungen an die Adresse A-Straße. vorzunehmen und die mündliche Verhandlung abzuberaumen, da sie sich zum angesetzten Termin im Ausland aufhalten werde. Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich die Bw. wiederum an den Vorsitzenden des Spruchsenates und brachte - siehe Vorsprache am Finanzamt - unrichtig vor, erst am 29. April um 18 Uhr vom Verhandlungstermin Kenntnis erlangt zu haben. Sie bezog sich in der Folge auf ihr erstes Schreiben an den Vorsitzenden vom 18. April 2003 und sein Antwortschreiben mit den Daten, wiederum ein Beweis dafür, dass sie bereits vor dem 29. April 2003, 18.00 Uhr nachweislich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Ihr Schreiben sei inhaltlich nicht beantwortet und der Vertagungsbitte wegen lange geplanter und nicht verschiebbarer Ortsabwesenheit (von einer geplanten Reise ist in dem zitierten Schreiben nicht die Rede) nicht stattgegeben worden. In der Niederschrift vom 30. April 2003 wurde festgehalten, dass trotz ausgewiesener Ladung weder die Bw. noch deren Verteidiger erschienen seien. Der Verteidiger sei fernmündlich nicht erreichbar gewesen. Eine Kontaktaufnahme sei lediglich mit dem neu bestellten Verfahrenshelfer Dr. K. möglich gewesen. Er habe telefonisch seine Bestellung bestätigt, jedoch versichert, keine Kenntnis von dem Verhandlungstermin gehabt zu haben. Ein neuer Termin für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde mit 21. Mai 2003 fixiert. Die Ladung der Beschuldigten für diese Verhandlung wurde sowohl an die Meldeadresse M., als auch an die von der Bw. bekannt gegebene Adresse in der A-Straße mit RSa Brief zugestellt, aber nicht behoben. Am 18. Mai 2003 brachte die Bw. persönlich beim Obersten Gerichtshof, der Dienststelle des Vorsitzenden, eine weitere Eingabe ein und munierte, dass bisher keine Reaktion auf ihr Schreiben vom 18. April 2003 erfolgt sei. Sie habe keinen Verteidiger beigestellt bekommen und keine Akteneinsicht erhalten, sie sei daher in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt und ersuche um Vertagung des Termines 21. Mai 2003. Zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat am 21. Mai 2003 ist folgendes festzuhalten : An der Verhandlung haben die Bw. und ihr Verfahrenshelfer Dr. K. teilgenommen. Während der Überprüfung der Generalien der Bw. wurden Ablehnungsanträge gegen die Amtsbeauftragten H. und S., sowie gegen den Beisitzer aus dem Bereich des höheren Finanzdienstes P. eingebracht. Zu den beiden Vertretern des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk und Gerasdorf wurde vorgebracht, dass sie die Bw. ohne jeglichen Tatverdacht verfolgten, die Ablehnung von P. wurde damit begründet, dass der ehemalige Vorstand des Finanzamtes, bei dem er Dienst versehe, nunmehr als Vorstand jenes Finanzamtes fungiere, das die Strafverfolgung gegen die Bw. iniziiert habe. Nach Befragung der abgelehnten Personen zu ihrer Einschätzung der Frage der Befangenheit und diesbezügliche Verneinung durch die anwesenden Personen H. und P., wies der Spruchsenat die Anträge ab. Über eine in der Berufung behauptete Befragung des Laienbeisitzers M.H. zu einer allfälligen Befangenheit scheint keine Eintragung in der Niederschrift auf. Im Verlauf der Erörterung der Anlastung brachte die Bw. erneut einen Vertagungsantrag ein und begründete ihn damit, dass sie bisher keine Kenntnis von der Bestellung von Dr. K. gehabt habe. Der Verfahrenshelfer brachte, dazu befragt, vor, dass er am 12. Mai 2003 die Bw. um Kontaktaufnahme gebeten habe, sie aber eine Rückmeldung unterließ. In der Beratung über die Entscheidung über den Vertagungsantrag zog der Spruchsenat eine weitere fernmündliche Erkundigung bei der Wirtschaftskammer ein, demnach wurde die Bw. mit Schreiben vom 11. April 2003 (Zustellung p.A. M.) von der Umbestellung des Verfahrenshelfers informiert. Nach Abweisung des Vertagungsantrages ergänzte die Bw., das Schreiben der Kammer nicht erhalten zu haben, an ihrer Meldeadresse bestünden durchwegs Schwierigkeiten bei der Postzustellung. Bei Vorhalt ihrer Verantwortung im gerichtlichen Strafverfahren, blieb die Bw. bei der stets eingeschlagenen Linie, wenn sie Voranmeldungen abzugeben gehabt hätte, hätte sie diese auch abgegeben. Der Verfahrenshelfer ergänzte, dass die behördlichen Festsetzungen auf reinen Schätzungen beruhten und die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht in der Lage sei, präzise Verkürzungsbeträge anzuführen bzw. den einzelnen Monaten zuzuordnen. Verlesen wurden die Gutachten des Sachverständigen (ON 41, 71 und das HV Protokoll ON 73). Zu den Gutachten führte der Verfahrenshelfer aus, dass sie auch lediglich auf Mutmaßungen beruhten und die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht nachvollziehbar sei. Abschließend verwies die Bw. darauf, dass das Abgabenkonto stets ein Guthaben ausgewiesen habe und sohin von einer Abgabenverkürzung keine Rede gewesen sein könne und ersuchte im Einklang mit dem Verfahrenshelfer um Einstellung des Verfahrens. Nach der Beratung der Senatsmitglieder wurde der Passus :"Nach dem Wiedererscheinen verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt wesentlicher Begründung und RMB", sowie eine Rechtsmittelerklärung der beiden am Verfahren beteiligten Parteien, Bw. und Amtspartei im Protokoll festgehalten. Zu den in der Berufung angezogenen Verfahrensfehlern ist im Einzelnen wie folgt auszuführen: Im gegenständlichen Verfahren war gemäß § 65 Abs. 1 FinStrG im Zusammenhang mit der beim Finanzamt für den ersten Bezirk ausgehängten Geschäftsverteilung für das Jahr 2003 der Senat 1 zuständig. Die Besetzung des Senates entsprach den Vorgaben des § 66 Abs. 2 FinStrG. Zu einem Recht Senatsmitglieder bzw. den Amtsbeauftragten abzulehnen ist festzuhalten, dass eine allfällige Befangenheit eines Organes, das an einer Entscheidung der ersten Instanz mitgewirkt hat gegenstandslos wird, wenn die Rechtsmittelentscheidung durch unbefangene Organe erfolgt (VwGH 15.12.1987, 87/14/0134). Daher wird lediglich vollständigkeitshalber erwähnt, dass die Ablehnungsanträge gegen den Amtsbeauftragten und den Beisitzer aus dem Bereich des höheren Finanzdienstes in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten wurden und eine Ablehnung des Laienbeisitzers im Sinne des § 74 Abs. 1 FinStrG binnen 3 Tagen nach Zustellung der Vorladung zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden müsste, widrigenfalls mit Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung vorzugehen ist. Ein Nachweis, dass ein Ablehnungsgrund erst nach dieser Frist bekannt wurde, ist nicht erbracht worden. Die in der Berufung angezogene ehemalige Mitgliedschaft des Laienbeisitzers bei der Finanzverwaltung kann für sich allein gesehen keine taugliche Grundlage für seine Befangenheit darstellen. Im Sinne der o.a. Judikatur des VwGH bedarf es jedoch keiner näheren Erörterung zu diesem Punkt. Zu dem abgewiesenen Vertagungsantrag ist im Detail aufzulisten, dass die gesamte Verfahrenseinlassung der Bw., wiederholtes unbelegtes und widersprüchliches Vorbringen, zahllose unkonkrete schriftliche Eingaben, im Verfahrensrecht nicht vorgesehene Anträge an den Vorsitzenden des Spruchsenates, wiederholte nicht eingehaltene Zusagen, Anspruchsberechtigung auch entsprechend zu belegen, sowie Nichtbeheben von Zustellungen und Unterlassung der zeitgerechten Kontaktaufnahme mit dem selbst ausgesuchten Verfahrenshelfer offenkundig auf Verfahrensverschleppung abzielt. Es ist ausgesprochen selten, dass nach abgabenbehördlichen Prüfungen und einer Hausdurchsuchung noch im Rahmen einer Hauptverhandlung in einem gerichtlichen Strafverfahren neue Belege vorgelegt und bei einer selbst beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde wiederum keine weiteren Buchhaltungsunterlagen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist umso mehr unverständlich als es sich bei der Bw. um eine Akademikerin handelt, die sich letztlich auch ausdrücklich das Gebiet des Steuerrechts als Berufszweig ausgesucht hat. Da zudem - wie oben angeführt - selbst an einem Tag (siehe 29. April 2003) widersprüchliche Angaben zur Kenntnis des Verhandlungstermines abgegeben wurden, wurde der Vertagungsbitte aus Sicht der Rechtsmittelbehörde zu Recht nicht Folge gegeben. Der § 135 FinStrG enthält die gesetzlichen Bestimmungen zur Protokollierung des Ablaufes einer mündlichen Verhandlung. Nach Absatz 1 besteht dahingehend ein Wahlrecht, ob eine Protokollierung eigenverantwortlich durch den Schriftführer - im Sinne eines bei einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu erstellenden Wortprotokolles - erfolgen soll, oder nach den Angaben des Verhandlungsleiters ein Resümeeprotokoll verfasst wird. Nach § 135 Abs. 2 FinStrG sind die Angaben in der Niederschrift mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung des Senates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Zu dem Passus des § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, wenn das Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, verweist die Berufung im Zusammenhang mit dem oben zitierten Satz in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung : "Nach dem Wiedererscheinen verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt wesentlicher Begründung und RMB", auf das Judikat des VwGH vom 24.2.1993, 91/13/0149. Dem Beschwerdefall liegt jedoch eine gänzlich andere Verfahrenskonstellation zu Grunde. Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH können Verfahrensmängel nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind (VwGH 28.9.1964,1493/63). Das Fehlen einer genauen Anführung des Strafausspruches in einer Niederschrift wird dann als wesentlicher Mangel anzusehen sein, wenn - wie im Fall des angeführten Judikates aus dem Jahr 1993 - Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt der Entscheidung bestehen (Irrtumsproblematik). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein diesbezügliches Vorbringen vor, die Bw. und ihr Verfahrenshelfer haben die Verkündung der Entscheidung vernommen und auch keine Diskrepanzen zur schriftlichen Ausfertigung behauptet - der Umfang der zur Last gelegten Tat und die Höhe der verhängten Strafe sind der Bw. unzweifelhaft bekannt - daher liegt kein wesentlicher, von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufzugreifender, Verfahrensfehler vor. Zu der nach Teileinstellung verbleibenden Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Jahresumsatzsteuer für die Jahre 1993 bis 1996 ist zunächst nach der Aktenlage vor Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat im Einzelnen auszuführen : Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Gemäß § 120 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen ihrem zuständigen Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres einzureichen. Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung soweit sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aus der Nichtabgabe sowohl von entsprechenden Voranmeldungen als auch einesJahresabschlusses und einer Jahreserklärung ergibt sich die Berechtigung der Behörde zur Schätzung. Die Bw. hat in den Jahren 1993 bis 1996 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. Der Berufungssenat hat daher die Höhe des der Bw. zur Last zu legenden strafbestimmenden Wertbetrages sowie die rechtliche Würdigung einer Unterlassung der Entrichtung und Meldung der angefallenen Umsatzsteuern zu prüfen. Zur Verdeutlichung der Berechnung werden zunächst die Feststellungen aus dem Gutachten aufgelistet und in der Folge detailliert die sich aus der weiteren Nachreichung von Unterlagen ergebenden Korrekturen dargestellt sowie abschließend eine Bewertung der Verfahrensergebnisse nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat am 9. März 2004 vorgenommen. Die Umsatzsteuer 1993 Für das Jahr 1993 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet. Mit Prüfungsbericht vom 16. Juni 1993 schloss das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg eine Umsatzsteuernachschau für die Monate 1-3/93 ab und nahm gemäß § 184 BAO eine Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für diesen Zeitraum mit S 70.500,-- vor. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 22. März 1995, als Folge des ersten Fristverlängerungsansuchens vom 28. Dezember 1994, forderte das zuständige Referat die Bw. auf, die Jahreserklärungen 1992 und 1993 bis 23. April 1995 nachzureichen. Weiteren 31 Fristverlängerungsanträgen wurde bis zum 31.Oktober 1995 stattgegeben. Der letzte Antrag vom 30. November 1995 führte zu einer bescheidmäßigen Abweisung vom 12. Dezember 1995. Mit 12. Februar 1996 schätzte die Behörde die Umsätze mit S 1,500.000,-- , wobei ein Anteil von S 600.000,-- mit 20 % und ein Anteil von S 900.000,-- mit 10 % versteuert wurde. Eine Vorsteuerberücksichtigung unterblieb. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1993 laut Gutachten stellen sich wie folgt dar : Die Bw. hat 1993 Umsätze als Steuerberaterin getätigt, daneben wurden die Liegenschaften B-Gasse, M-Straße sowie die Eigentumswohnung in der E-Straße vermietet. Bezüglich der Liegenschaften Mo-Gasse und der Eigentumswohnung E-Straße liegen keine Überschussrechnungen vor. Steuerberatungskanzlei : Zur Gutachtenserstellung konnten Ausgangs- Eingangsrechnungen und Bankkontoauszüge für die Firmenkonten bei der Bank 1 und bei der Bank 2 sowie eine Buchhaltung herangezogen werden. Demnach wurden 1993 insgesamt S 1.757.059,21 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an die Klienten fakturiert und die Ausgangsrechnungen auf den Konten "8020 Erlöse 20 %", "8071 Dienstleistungserlöse 20%" und auf dem Konto " 8240 Sonstige Erlöse 20%" verbucht. Für die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte wurden die Ausgangsrechnungen im Soll und die eingehenden Zahlungen im Haben des Kontos "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" verbucht. Gemäß dem Konto "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" wurden 1993 Forderungen von insgesamt S 2.020.843,35 (Brutto) ausgebucht. Von diesem Betrag sind S 1.670.230,15 auf Bankkonten der Bw. bei der Bank 1 und der Bank 2 geflossen. Die auf den Bankkonten zugeflossenen Beträge wurden überprüft und stimmen mit den Buchungen auf dem Konto 2300 weitgehend überein. Die darüber hinaus ausgebuchten Forderungen in Höhe von S 350.613,--(Brutto) müssen in bar vereinnahmt worden sein. Unter der Annahme, dass die auf dem Konto "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" verbuchten Zahlungseingänge der 20 % igen Umsatzsteuer unterliegen, ergibt sich ein erwirtschafteter Nettoumsatz von S 1,648.036,13 und ein Umsatzsteueranteil von S 336.807,23,--. Die Buchhaltung weist für 1993 Vorsteuern in der Höhe von S 38.744,02,-- aus. Dieser Betrag ergibt sich unter Außerachtlassung der Buchung EB auf dem Konto "2510 Vorsteuern" Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass, wenn die in der Buchhaltung des Jahres 1992 ausgewiesenen Vorsteuern mit der in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer weitgehend übereinstimmten, die Vorsteuern 1993 auch ohne nähere Überprüfung berücksichtigt werden könnten. Demnach ergab sich folgende Zahllast | Umsatz Netto | Umsatzsteuer | Vorsteuer | Zahllast | 1.684.036,13 | 336.807,23 | 38.144,13 | 298.663,10   B-Gasse Für 1993 liegen eine Umsatzsteuerberechnung, eine Saldenliste per 31. Dezember 1993 und die Kontoauszüge der Bankkonten, auf welche Mieterlöse für die Adresse B-Gasse einbezahlt worden sind, vor. Die Zuflüsse auf den Bankkonten betragen 1993 insgesamt S 308.543,52. Die von der Bw. ermittelten Entgelte laut Umsatzsteuerberechnung 1993 waren hingegen geringfügig höher: | B-Gasse (1993) | Netto | Umsatzsteuer | Vereinbarte Entgelte Ust. Berechnung Abzgl. offene Ford. per 31.12.1993 Zzgl. offene Ford. per 31.12.1992 | 351.189,96 -79.304,24 37.855,48 | 35.119,00 -7.930,42 3.785,55 | Vereinnahmte Entgelte 1993 lt. Erklärung | 309.741,20 | 30.974,12   Wenn die 1993 vereinnahmten Entgelte entsprechend der adaptierten Umsatzsteuerberechnung der BW, mit S 309.741,20 angesetzt und die Vorsteuern laut den derzeit vorliegenden Eingangsrechnungen in Höhe von insgesamt S 15.498,20 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt: | Umsatz Netto | Umsatzsteuer | Vorsteuer | Zahllast | 309.741,20.- | 30.974,12 | 15.498,20 | 15.475,92   M- Straße Für 1993 liegen eine Umsatzsteuerberechnung, eine Saldenliste per 31. Dezember 1993 und die Kontoauszüge der Bankkonten, auf welche die Mieterlöse für die Adresse M- Straße einbezahlt worden sind, vor. Die Zuflüsse auf den Bankkonten betrugen 1993 insgesamt S 194.239,57. Die vereinnahmten Entgelte laut Umsatzsteuerberechnung 1993 waren jedoch geringfügig höher: | M- Straße (1993) | Netto | Umsatzsteuer | Vereinbarte Entgelte Ust. Berechnung Abzgl. offene Ford. per 31.12.1993 Zzgl. offene Ford. per 31.12.1992 | 197.544,12 -14.348,88 4.223,95 | 19.754,41 -1.434,89 422,40 |

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungTeilschätzung der BesteuerungsgrundlagenPrävalenz § 33 Abs.1 i.V.m. 13 FinStrGAbänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter InstanzVerhandlung in Abwesenheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0134-W/03
Stammnummer
8921
Gültig
09.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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