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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0134-W/03

Abgabenhinterziehung, Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen, Prävalenz § 33 Abs. 1 i.V.m.13 FinStrG, Abänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Verhandlung in Abwesenheit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0134-W/03vom 09.03.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu dem Antrag auf Ladung von 42 Zeugen und Beischaffung von Akten: Gemäß einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 11 Os 38/93 vom 9. Juni 1993 ist dem erkennenden Gericht eine Prüfung zur Tauglichkeit eines Beweisanbotes schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen. Zudem wird festgestellt, dass Beweisanträge verfallen, wenn das Beweisthema unerheblich ist. Diese Entscheidung ist im Sinne des auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens bestehenden Gebotes einer Verfahrenskonzentration auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Zur besseren Übersichtlichkeit wurden die Zeugen laut Beilage zum Verhandlungsprotokoll (Antrag vom 8. März 2004) durchnummeriert. Die Zeugen 3, 6, 10 bis 14, 17-20, 25 bis 39 und 42 gehören oder gehörten dem Bereich der Finanzverwaltung an, als Begründung für den Antrag auf Einvernahme der Zeugen wurde als Beweisthema die rechtsmissbräuchliche und wider besseres Wissen vorgenommene Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die Bw. vorgebracht. Dazu ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der Abhaltung des Finanzstrafverfahrens nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ausschließlich durch den unabhängigen Finanzsenat zu prüfen ist. Die für das Verfahren relevanten Rechtsakte sind Aktenbestandteil der beim unabhängigen Finanzsenat vorgelegten oder durch den Vorsitzenden beigeschafften Akten. Wie bereits ausgeführt baut die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates auf dem Gutachten des Sachverständigen Z. auf und berücksichtigt dazu eigene Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (siehe unten). Die Klärung von Rechtsfragen obliegt dem Senat und es ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich, dass die beantragten Zeugen durch ihre Angaben einen Beitrag zu einer anderen Feststellung von Bemessungsgrundlagen leisten könnten. Daher war der Antrag abzuweisen. Die Zeugen 4, 7, 8 und 41 sind im Umfeld der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzusiedeln. Ein Vorbringen, inwieweit sie Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen der Bw. machen könnten, liegt nicht vor. Rechtliche Ausführungen sind wie oben festgehalten Sache des Senates, daher war der Antrag als unbegründet abzuweisen. Die Zeugen 9, 16, 21 und 24 sind dem Bereich der Polizei zuzuordnen. Ein entsprechendes Beweisthema - allenfalls Anzeigenerstattung nach dem Einbruch - fehlt, daher ist der Antrag als unbegründet abzuweisen. Ein Grund für eine Einvernahme der Zeugen 1, 2, 5, 15, 22, 23 und 40 ist nicht ersichtlich, es fehlt auch die Angabe eines Beweisthemas, daher war auch dieser Antrag als unbegründet abzuweisen. Zur beantragten Beischaffung der in dem Schriftsatz vom 8. März 2004 angeführten Akten fehlt gleichfalls die Angabe eines Beweisthemas, daher war auch diesbezüglich mit Abweisung vorzugehen. Das Vorbringen des Verteidigers, seine Mandatin habe ihn dahingehend informiert, dass sie den Betriebsprüfern im Zuge der Prüfung nach dem Wiederaufnahmsantrag Buchhaltungsunterlagen zur Prüfung in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe, findet - wie auch bereits der Amtsbeauftragte ausgeführt hat - in den, im Arbeitsbogen erliegenden Aufzeichnungen über die Prüfung, keine Deckung. Zur rechtlichen Würdigung der Verkürzungsbeträge, Subsummtion unter § 33 Abs. 2 lit. a bzw. § 33 Abs. 1 i. V.m. 13 FinStrG und subjektiven Tatseite: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt . Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt wurden (gültige Fassung bis 13. Jänner 1999). Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Sache im Sinn dieser Gesetzesstelle ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat, somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Es steht also der Berufungsbehörde zu, die als erwiesen angenommene Tat einer anderen Strafnorm zu unterstellen, als dies die Erstbehörde getan hat. Der Grundsatz des Parteiengehörs verpflichtet die Behörde nicht, die aus den aufgenommenen Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen und rechtlichen Erwägungen vorzuhalten. In Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zum Aufgabenbereich der Rechtsmittelbehörde steht es ihr auch zu, die Entscheidungsgrundlagen durch weitere Ermittlungen zu verbreitern, wobei maßgeblich die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung ist (VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047, UFS, FSRV 0029-W/02). Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Strafe richtet. Abs. 3 Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen , so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen , auf die § 25 anzuwenden ist. Abs.5 Bei Finanzvergehen , für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für 12/1993 war am 15. Februar 1994 gegeben. Demnach ist bezüglich eines Deliktes nach § 33 Abs. 2 FinStrG betreffend Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 1993 für die letzte Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 1993, nämlich die Voranmeldung für Dezember am 15. Februar 2004 die absolute Verjährung eingetreten. Bei Prüfung des Vorliegens eines Deliktes nach § 33 Abs. 1 i.V.m. 13 FinStrG ist vom Kenntnisstand der Bw. zum gesetzlichen Abgabetermin der entsprechenden Jahreserklärung 1993, dem 31.März 1994 auszugehen. Für das Jahr 1993 wurde am 16.Juni 1993 eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum 1-3/1993 abgehalten und eine Nachforderung in der Höhe von S 70.500,-- vorgeschrieben. Im Zeitpunkt 31. März 1994 hatte die Bw. Kenntnis von der für die Monate 1-3/1993 vorgenommenen Schätzung und der Schätzung der Abgabenbehörde für das Jahr 1991 in Höhe von S 165.000.-- (5. Oktober 1993). In dem Ausmaß der Jahresschätzung 1991 konnte sie daher eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer durch eine niedrigere Schätzung der Abgabenbehörde nicht ernstlich für möglich halten (Die Schätzung für 1992 erging erst Ende 1995). Der Bw. ist somit lediglich der den Betrag von S 165.000,-- übersteigende Betrag als Delikt nach § 33 i.V.m. 13 FinStrG anzurechnen, da sie davon ausgehen konnte, dass die Behörde auch für 1993 keine geringere Jahresabgabenfestsetzung als für 1991 vornehmen würde. Vorweg traf der Senat die Entscheidung, bei Festlegung des strafbestimmenden Wertbetrages primär von dem im gerichtlichen Finanzstrafverfahren erstellten Gutachten auszugehen, da nur der Sachverständige Teile der Buchhaltung und des Belegwesens gesehen hat. Die abgabenbehördlichen Schätzungen beruhten rein auf Annahmen aus Vorjahren und zu den mit dem Wiederaufnahmsantrag eingereichten Steuererklärungen wurden im gesamten Verfahren weder der Abgabenbehörde, noch dem Verfahrenshelfer, noch der Finanzstrafbehörde entsprechende Unterlagen zur Überprüfung der Richtigkeit vorgelegt. In allen verfahrensgegenständlichen Jahren sind bedeutende Differenzen - im Bereich von mehreren 100.000 Schilling - zwischen den Umsätzen laut Gutachten und den Umsätzen laut Jahreserklärungen sowie den im Gutachten anerkannten und den laut Jahreserklärung beanspruchten Vorsteuern ersichtlich. Die Differenzen bezüglich der Umsätze beziehen sich sowohl auf die mit 20 % zu versteuernden als auch auf die mit 10 % zu versteuernden Umsätze, wobei im Bereich der Mieterlöse von der Bw. teilweise die Schätzungen des Gutachters übernommen wurden. Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Der Senat kam - in Würdigung der Aussage des Zeugen Z. und des Vorbringens des Verfahrenshelfers - in der Beratung zu dem Schluss, dass, über die oben dargestellte Neuberechnung nach Belegvorlage im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen hinausgehend, die rechtliche Qualifikation der Posten Ersatzscheck, Einzahlungen des Finanzamtes für Körperschaften, des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk und der Bw. als Umsatz insoweit konkret problematisiert wurde, dass die auf diese Punkte entfallenden Umsatzsteuerbeträge in dubio pro reo aus der Bemessungsgrundlage des Jahres 1993 ausgeschieden wurden. Die weiteren Einwendungen, Einlagen im Ausmaß von S 369.490,82 (Seite 6 der Berufung), Anzahlungen in der Höhe von S 600.000.-- und monatliche Überweisungen für die Jahre 1994 bis 1996 in der Gesamthöhe von S 180.000,-- seien zu Unrecht als Umsätze behandelt worden, sind zu unkonkret bzw. unbegründet, um zu einer Korrektur des strafbestimmenden Wertbetrages führen zu können. Die - mangels Mandanteninformation - in den Bereich der reinen Vermutungen einzuordnenden Erklärungsversuche des Verfahrenshelfers über eine denkmögliche Darlehensrückzahlung konnten den Senat nicht überzeugen. Das Vorliegen von Anzahlungen entspricht nicht dem Berufszweig der Bw. und zu den vorgeblich getätigten Einlagen fehlt jede Beurteilungsgrundlage, da weder ein Zeitraum, in dem die Einlagen getätigt worden sein sollen, angegeben wurde, noch die Herkunft der Geldmittel ersichtlich ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben Abgabepflichtige bei Unterlassung der Vorlage eines überprüfbaren Rechenwerkes die sich naturgemäß aus einer Schätzung ergebenden Unsicherheitsfaktoren zu tragen. Im Lichte dieser Vorgaben erscheint das Gutachten als für Zwecke des Finanzstrafverfahrens übernehmbar. Soweit Schätzungen vorgenommen wurden, basieren sie auf den im Zuge der Hausdurchsuchung vorgefundenen Unterlagen, ergänzt um die Berücksichtigung glaubhafter Angaben der Bw. im Rahmen der Erstellung des Gutachtens. Bei Annahme ähnlicher Verhältnisse in den Prüfungsjahren übernahm der Sachverständige Feststellungen eines Prüfungsjahres als Schätzungsgrundlage für andere Jahre. Am 18. Jänner 1996 wurde der Klientenstock der Steuerberatungskanzlei um S 1,200.000,-- (brutto) verkauft. Dazu gibt es nach Angaben des Sachverständigen keine Geldflussrechnung und der Kaufpreis ist nicht auf dem Bankkonto zugeflossen. Jedoch ist dieser Betrag dennoch zu versteuern, da auf den Verkauf des Klientenstockes, der als Geschäftsveräußerung gilt - wie der Bw. als Steuerberaterin bekannt ist - stets die Sollbesteuerung anzuwenden ist. Die Einzahlung eines unbezeichneten Betrages in der Höhe von S 100.000,--auf dem Abgabenkonto am 16. März 1996 kann nicht als entsprechende Offenlegung gewertet werden. Die Einzahlung wurde rechtsrichtig saldowirksam verrechnet und entspricht nicht einer fristgerechten Meldung einer Umsatzsteuerzahllast. Zu dem Bereich Vorsteuern ist auszuführen, dass der Bw. ausreichend Gelegenheit geboten wurde, der Behörde entsprechende zum Vorsteuerabzug berechtigende Unterlagen vorzulegen. Ein weiteres Zuwarten erscheint im Sinne der gesamten Verfahrenseinlassung der Bw., die auf Verzögerung und damit auf den Eintritt der Verjährung ausgerichtet ist, nicht vertretbar, wobei durch das Vorbringen, bezughabende Unterlagen seien im Zug des Einbruches vom 2. Februar 2004 gestohlen worden, eine spätere Vorlage von Rechnungen auch aus diesem Titel unrealistisch erscheint. Für die Jahre 1994 bis 1996 ist die rechtliche Würdigung des Spruchsenates nach § 33 Abs. 1 i. V. m.13 FinStrG verfehlt. Nach Kenntnis der Bw. zum jeweiligen Abgabetermin der Umsatzsteuerjahreserklärungen konnte sie in Anbetracht der für Vorzeiträume vorliegenden Schätzungen nicht davon ausgehen, dass eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer bewirkt werden könne. Diesbezüglich ist - wie in der ursprünglichen Anlastung - von einem Delikt nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen. Die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt nach Ablauf der Voranmeldungsfrist vermag an der schon durch die Nichtentrichtung der Vorauszahlung bei Fälligkeit bewirkten Abgabenverkürzung nichts zu ändern, ja setzt diese geradezu voraus. Dass der Täter darüber hinaus mit einer den wahren Berechnungsgrundlagen nicht entsprechenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung rechnet, ist zur Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erforderlich. Im Übrigen genügt es für die Vorsatzform der Wissentlichkeit, dass der Täter die Abgabenverkürzung dem Grunde nach für gewiss gehalten hat, mag sich auch ihr Ausmaß erst nachträglich im Schätzungsweg ergeben (OGH 18.3.1982, 13 Os 16/81). Das Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG setzt nicht voraus, dass für jeden Monat des Verkürzungszeitraumes die vorangemeldeten und die richtigen Umsatzsteuerbeträge einander gegenübergestellt wurden (VwGH 22.4.1992, 91/14/0232). Bei der vorliegenden Fallkonstellation der Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen mangels Vorlage nachvollziehbarer lückenloser Belegsammlungen und Buchhaltungsunterlagen könnte eine Aufteilung der Jahresschätzungsbeträge nicht zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit führen, da ja nur eine weitere Schätzung mit dem ihr innewohnenden von der Bw. zu vertretenden Unsicherheitsfaktor vorgenommen werden könnte. Zu prüfen ist im Sinn des Rechtsschutzgedankens lediglich im Rahmen einer Globalbetrachtung, ob dadurch eine Schlechterstellung der Bw. vorliegen kann. Dies ist zu verneinen, da selbst bei der Annahme, dass in einem Monat ein Guthaben angefallen sein könnte, die Konsequenz der Einschränkung des Tatzeitraumes bei rechnerischer Ausscheidung eines Guthabens zu einer Erhöhung des strafbestimmenden Wertbetrages für die verbleibenden Monate führen würde, sohin aus dieser Annahme insgesamt eine von der Bw. unzweifelhaft nicht angestrebte Verschlechterung resultieren würde. Der Umstand, dass auf einem Abgabenkonto bewusst ein Guthaben angespart wurde, spricht nicht gegen wissentliche Tatbegehung. Auch bei Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto sind unter Berücksichtigung der Rechtsnatur eines Guthabens und einer Abgabenschuld nach Lage des Falles die Abgaben, die selbst zu berechnen sind (monatlich offen zu legende Umsatzsteuervorauszahlungen), nicht entrichtet worden (OGH 4.8.1994, 11 Os 101/94). Die Behauptung der Bw. sie habe geglaubt, dass sich stets ein Guthaben ergebe, sowie das Vorbringen bei richtiger Buchung der Erklärungen müsse ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestehen, findet in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Für die Monate 1-12/1994, 1-12/1995 und 1-12/1996 war daher im Sinne der obigen Ausführungen nach Ansicht des Senates, bei der Entscheidungsfindung auf den bereits zuvor im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren angesetzten Beträgen (S 147.493.--, S 83.942.--und S 257.954,-- ) zu verbleiben und lediglich in rechtlicher Hinsicht die Qualifikation in Richtung einer Subsummierung unter § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu ändern. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Die Bw. hat es in Kenntnis der gesetzlichen Termine unterlassen Voranmeldungen einzureichen und durch die Nichtentrichtung der geschuldeten Abgaben eine Verkürzung bewirkt. Die Teileinstellung nach § 31 Abs.5 FinStrG ergibt sich aus dem Eintritt der absoluten Verjährung betreffend eines Deliktes im Voranmeldungsstadium (§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) für das Jahr 1993 im Ausmaß der für die Bw. erwartbaren Schätzung durch die Abgabenbehörde. (S 165.000). Bezüglich des übersteigenden, nicht als strafrechtlich relevant gewerteten, Betrages war im Sinne der Prävalenz eines Deliktes nach § 33 Abs. 1 i.V.m. 13 FinStrG mit einer Einstellung nach § 136 FinStrG vorzugehen. Zur Strafneubemessung verbleibt somit ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe von S 550.714.- (entspricht € 40.022,00). Der Spruchsenat wertete keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das lange Zurückliegen der Tat, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der Beschuldigten durch ihren wirtschaftlichen Existenzkampf. Obwohl die Bw. ihren Verfahrenshelfer nicht in die Lage versetzt hat, Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Lage und zu den Sorgepflichten zu tätigen, ging der Senat - auf Grund der historischen Angaben im Gerichtsverfahren - davon aus, dass bei dem damals einbekannten Einkommen die Sorgepflichten für 3 Kinder (nunmehr im Alter von 20, 19 und 17 Jahren) bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben und befand, dass eine Strafreduktion auf € 12.000,00 (NEF 30 Tage) täteradäquat sei. Die inkriminierten Beträge haften derzeit in voller Höhe aus. Die Einzahlung von S 100.000,-- im Jänner 1996 wurde - mangels Verrechnungsweisung - saldowirksam verbucht. Eine weitere Strafreduktion war auf Grund spezial- und generalpräventiver Erwägungen - gerade von einer Steuerberaterin sind ein steuerehrliches Verhalten und eine korrekte Einhaltung der gesetzlichen Termin - zu erwarten und einzufordern - nicht möglich. Die Kostenbemessung entspricht der Bestimmung des § 185 FinStrG. Auf die ausgesprochene Geld - und Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG die im vorangegangenen gerichtlichen Finanzstrafverfahren wegen Fluchtgefahr verhängte Untersuchungshaft vom 26. Juli 2000, 16.07 Uhr bis 27 Juli 2000,13.00 Uhr im Ausmaß von € 348,06 anzurechnen. Die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5504.037 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten. Wien, 9. März 2004 Der Vorsitzende: Hofrat Mag. Leopold Lenitz  

Normen und Schlagworte

AbgabenhinterziehungTeilschätzung der BesteuerungsgrundlagenPrävalenz § 33 Abs.1 i.V.m. 13 FinStrGAbänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter InstanzVerhandlung in Abwesenheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0134-W/03
Stammnummer
8921
Gültig
09.03.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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