Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0134-W/03
Abgabenhinterziehung, Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen, Prävalenz § 33 Abs. 1 i.V.m.13 FinStrG, Abänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, Verhandlung in Abwesenheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0134-W/03vom 09.03.2004Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vereinnahmte Entgelte 1993 lt. Erklärung
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187.419,19
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18.741,92
Wenn die 1993 vereinnahmten Entgelte entsprechend der adaptierten Umsatzsteuerberechnung der Bw. mit S 187.419,19 (netto) angesetzt und die Vorsteuern laut den derzeit vorliegenden Eingangsrechnungen in Höhe von S 8.498,78 berücksichtigt werden, ergibt sich für 1993 eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt :
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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187.419,19
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18.741,92
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8.498,78
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10.243,14
Mo- Gasse
Für die Adresse Mo-Gasse wurden keine Belege und keine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Da jedoch für die Nachfolgejahre 1995 und 1996 Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben vorgelegt wurden, ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft auch 1993 vermietet wurde. Die Umsätze und Vorsteuern wurden an Hand des Ergebnisses für 1992 wie folgt geschätzt.
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Gutschrift
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18.000,00
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1.800,00
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3.000,00
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1.200,00
E-Straße
Gemäß der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben 1993 wurden Mieteinnahmen in Höhe von S 48.000,00 erzielt. In den Aufwendungen sind Vorsteuern wie folgt enthalten :
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Aufwand
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Netto
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Vorsteuer
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Energie
Versicherung
Zinsen
AfA
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12.000,00
805,00
31.500,00
11.738,00
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2.400,00
0,00
0,00
0,00
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Gesamt:
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2.400,00
Unter der Annahme, dass die in der vorgelegten Aufstellung angeführten Einnahmen und Ausgaben angefallen sind, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt :
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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48.000,00
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4.800,00
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2.400,00
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2.400,00
H-Straße
Bezüglich dieser Adresse liegen für 1993 keinerlei Unterlagen vor, weswegen eine Schätzung an Hand der Daten für das Jahr 1992 vorgenommen wird:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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62.000,00
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6.200,00
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5.300,00
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900,00
Zusammenfassung 1993
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen hat die Bw. 1993 Umsätze von insgesamt S 2.309.196,52 erzielt. Von diesem Betrag sind S 1,684.036,13 mit 20 % und S 625.160,39 mit 10 % zu versteuern. Die Vorsteuern haben insgesamt S 72.841,11 betragen. Dadurch ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Einkunftsquelle
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Umsatz
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USt
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VSt
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Zahllast/Gutschrift
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Kanzlei
B-Gasse
M-Straße
Mo- Gasse
E-Straße
H-Straße
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1.684.036,13
309.741,20
187.419,19
18.000,00
48.000,00
62.000,00
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336.807,23
30.074,12
18.741,92
1.800,00
4.800,00
6.200,00
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38.144,13
15.498,20
8.498,78
3.000,00
2.400,00
5.300,00
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298.663,10
15.475,92
10.243,14
-1.200,00
2.400,00
900,00
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Gesamt:
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2.309.196,52
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399.232,27
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72.841,11
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326.482,16
Die Umsatzsteuer 1994:
Für das Jahr 1994 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet. Zur Verlängerung der Frist für die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung 1994 wurden 18 Anträge gestellt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1996 wurden gemäß
§ 184 BAO die Bemessungsgrundlagen durch das Referat im Schätzungsweg ermittelt und eine Zahllast in der Höhe von S 210.000,-- vorgeschrieben.
In der Folge wurden vier Anträge auf Erstreckung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Schätzungsbescheide eingebracht, wobei der Antrag vom 11. Mai 1997 mit Bescheid vom 21. Mai 1997 abgewiesen wurde.
Am 11. Juni 1997 wurde eine Berufung eingebracht und gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses bis 31. Juli 1997 angesucht. Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 wurde die Bw. aufgefordert, die Berufung bis 15. Juli 1997 zu begründen und Änderungsbegehren konkret auszuführen. Dieser Aufforderung kam sie lediglich insoweit nach, als sie mit Schriftsatz vom 15. Juli 1997 erklärte, die Bescheide in allen Punkten anzufechten, jedoch wiederum keine Jahreserklärungen vorlegte. Die weiteren Fristerstreckungsanträge vom 30. August 1997 und 30. September 1997 wurden bescheidmäßig zurückgewiesen.
Im Gutachten des Sachverständigen wird zu seiner Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages an Hand der im Gerichtsverfahren beschlagnahmten Unterlagen dazu auf Seite 201 ausgeführt, dass die Bw. im Jahr 1994 Umsätze als Steuerberaterin getätigt habe. Daneben seien Liegenschaften in der B-Gasse, der M-Straße und der E-Straße vermietet worden. Bezüglich der Liegenschaften Mo-Gasse und der Eigentumswohnung H-Straße. lägen weder Überschussrechnungen noch sonstige Unterlagen vor. Es ist sei davon auszugehen, dass diese Mietobjekte auch 1994 vermietet worden sind. Zu den einzelnen Sparten wird ausgeführt:
Steuerberatungskanzlei
Für 1994 lagen die Aus- und Eingangsrechnungen sowie die Bankkontoauszüge für das Konto bei der Bank 2 vor. Auch eine Buchhaltung für das Jahr 1994 wurde vorgelegt.
Gemäß den vorliegenden Unterlagen hat die Bw, 1994 insgesamt S 734.838,51 zuzüglich 20% Umsatzsteuer an ihre Klienten fakturiert. Die Ausgangsrechnungen wurden auf den Konten "8020 Erlöse 20%", "8071 Dienstleistungserlöse 20% und auf dem Konto "8240 Sonstige Erlöse 20%" verbucht. Für die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte wurden die Ausgangsrechnungen weiters im Soll und die eingehenden Zahlungen im Haben des Kontos "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" verbucht.
Gemäß dem Konto "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" (Beilage 34 a des Gutachtens) wurden 1994 Forderungen von insgesamt S 1,405.216,78 (Brutto) ausgebucht. Von diesem Betrag sind S 1,163.316,78 auf dem Bankkonto der Beschuldigten bei der Bank 2 zugeflossen. Die auf dem Bankkonto zugeflossenen Beträge wurden überprüft und stimmen mit den Buchungen auf dem "Konto 2300" weitgehend überein (siehe Anlage 4). Die darüber hinausgehenden Forderungen in Höhe von S 241.900,00 (Brutto) müssen in bar vereinnahmt worden sein.
Unter der Annahme, dass die gesamten auf dem Konto "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" gebuchten "Zahlungseingänge" der 20%-igen Umsatzsteuer unterzogen werden, würde der im Jahr 1994 erwirtschaftete Nettoumsatz S 1,171.013,98 und die darauf entfallende Umsatzsteuer S 234.202,80 betragen.
Die Vorsteuern des Jahres 1994 betrugen laut Buchhaltung insgesamt S 45.766,58. Da die in der Buchhaltung des Jahres 1992 ausgewiesenen Vorsteuern in etwa den Vorsteuern der Jahre 1992 und 1993 entsprechen, können diese auch ohne nähere Überprüfung, berücksichtigt werden.
Wenn die gesamten auf dem Konto "2300 Forderungen Sammelkonto Inland" ausgebuchten Beträge der 20%-igen Umsatzsteuer unterzogen und Vorsteuern in Höhe von S 45.766,58 berücksichtigt werden, ergibt sich für 1994 eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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1,171.013,98
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234.202,80
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45.766,58
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188.436,22
B- Gasse
Für 1994 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor (Beilage 36 des Gutachtens). Weiters sind die Eingangsrechnungen und die Kontoauszüge jenes Bankkontos, auf welches die Mieterlöse für die Liegenschaft B-Gasse einbezahlt worden sind vorhanden.
Da die Zuflüsse auf den Bankkonten 1993 nicht höher waren als die adaptierten Umsätze laut Umsatzsteuerberechnung 1993, werden auch die Umsätze 1994 anhand der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste 1994 ermittelt. Dadurch ergeben sich vereinnahmte Entgelte wie folgt:
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B-Gasse (1994)
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Netto
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Umsatzsteuer
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Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1994
Zzgl. offene Ford, per 31. 12.1993
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382.388,31
-203.848,46 79.304,24
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38.238,83
-20.384,85 7.930,42
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Vereinnahmte Entgelte 1994 It. Erklärung
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257.844,09
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25.784,41
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft B-Gasse betrugen laut Umsatzsteuerberechnung S 5.420,87. Diese sind durch vorliegende Eingangsrechnungen jedenfalls belegt und wären zu berücksichtigen.
Wenn die 1994 vereinnahmten Entgelte mit S 257.844,09 (Netto) angesetzt werden und Vorsteuern in Höhe von S 5.420,87 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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257.844,09
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25.784,41
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13.842,87
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11.941,54
M- Straße
Für 1994 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor (Beilage 37 des Gutachtens). Weiters sind die Eingangsrechnungen und die Kontoauszüge jenes Bankkontos, auf welches die Mieterlöse für die Liegenschaft M- Straße einbezahlt worden sind, vorhanden.
Da die Zuflüsse auf dem Bankkonto 1993 nicht höher waren als die adaptierten Umsätze laut Umsatzsteuerberechnung 1993, werden auch die Umsätze 1994 anhand der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste 1994 ermittelt. Dadurch ergeben sich vereinnahmte Entgelte wie folgt:
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M- Straße (1994)
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Netto
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Umsatzsteuer
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Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1994
Zzgl. offene Ford, per 31.12.1993
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266.101,54
-11.933,65 14.348,88
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26.610,16
-1.193,37 1.434,89
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Vereinnahmte Entgelte 1994 It. Erklärung
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268.516,77
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26.851,68
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft M-Straße betrugen 1994 laut Umsatzsteuerberechnung S 3.940,97. Diese sind durch vorliegende Eingangsrechnungen jedenfalls belegt und sind zu berücksichtigen.
Wenn die 1994 vereinnahmten Entgelte mit S 268.516,77 (Netto) angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 3.940,97 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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268.516,77
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26.851,68
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3.940,97
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22.910,71
Mo- Gasse
Für das Jahr 1994 liegen ebenso wie für das Jahr 1993 keine Belege und keine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor. Da aber davon auszugehen ist, dass diese Liegenschaft 1994 vermietet wurde, wären die Umsätze und die Vorsteuern zu schätzen. In Anlehnung an das erklärte Ergebnis des Jahres 1992 ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Gutschrift
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18.000,00
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1.800,00
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3.000,00
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-1.200,00
E- Straße
Gemäß Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben 1994 (Beilage 38 des Gutachtens) wurden 1994 Mieteinnahmen in Höhe von S 40.000,00 erzielt. In den Aufwendungen sind Vorsteuern wie folgt enthalten:
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Aufwand
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Netto
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Vorsteuer
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Energie
Versicherung
Zinsen
AfA
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12.000,00
805,00
33.200,00 11.738,50
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2.400,00
0,00
0,00
0,00
|
Gesamt:
|
|
2.400,00
Unter der Annahme, dass die in der vorgelegten Aufstellung angeführten Einnahmen und Ausgaben angefallen sind, ergibt sich für 1993 eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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40.000,00
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4.000,00
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2.400,00
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1.600,00
H- Straße
Auch bezüglich der Eigentumswohnung H- Straße liegen für 1994 keine Unterlagen vor. Wenn im Schätzungswege Umsätze und Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung dieser Liegenschaft wie 1992 angesetzt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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62.000,00
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6.200,00
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5.300,00
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900,00
Zusammenfassung 1994
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen hat die Bw. 1994 Umsätze von insgesamt S 1,817.809,84 erzielt. Von diesem Betrag sind S 1,171.013,98 mit 20% und S 646.795,86 mit 10% zu versteuern. Die Vorsteuern haben insgesamt S 74.250,42 betragen. Dadurch ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Einkunftsquelle
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Umsatz
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USt
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Vorsteuer
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Zahllast
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Kanzlei
B-Gasse
M- Straße
Mo- Gasse
E-Straße
H-Straße
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1.171.013,98
257.844,09
268.516,77
18.000,00
40.000,00
62.000,00
|
234.202,80 25.784,41 26.851,68 1.800,00 4.000,00 6.200,00
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45.766,58 13.842,87 3.940,97 3.000,00 2.400,00 5.300,00
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188.436,22
11.941,54 22.910,71
-1.200,00 1.600,00
900,00
|
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Gesamt:
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1.817.809,84
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298.852,39
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74.250,42
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224.588,47
Die Umsatzsteuer 1995
Die Bw. hat am 27.6.1997, am 30.7.1997, 28.8.1997, 29.9.1997, 30.10, 1997, 17.11.1997, 22.12.1997, 25.1.1998, 28.2.1998 Anträge auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1995 gestellt.
Mit Bescheid vom 30. März 1998 wurden die Besteuerungsgrundlagen 1995 geschätzt. Am 5. Mai 1998 hat die Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 berufen und die Veranlagung gemäß den tatsächlichen Werten laut Jahresabschluss 1995 beantragt. Für die Nachreichung der Begründung in Form von Erklärungsformularen wurde eine Frist bis zum 15. Juni 1998 beantragt. Der Jahresabschluss 1995 wurde jedoch, ebenso wie die Jahresabschlüsse 1992 bis 1994, nicht nachgereicht.
Die Umsätze des Jahres 1995 wurden vom zuständigen Veranlagungsreferat des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien mit S 1,050.000,00 geschätzt und dieser Betrag zur Gänze mit 20% versteuert. Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. Dadurch wurde eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 210.000,00 ermittelt.
Sohin wurden auch für das Jahr 1995 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und entsprechende Vorauszahlungen geleistet noch ein überprüfbarer Jahresabschluss übermittelt.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 1995 laut Gutachten stellt sich wie folgt dar:
Im Jahr 1995 hat die Beschuldigte Umsätze als Steuerberater in getätigt. Daneben wurden die Liegenschaften B- Gasse, M-Straße, Mo-Gasse sowie die Eigentumswohnung in der H- Straße vermietet. Bezüglich der Eigentumswohnung in der E-Straße liegen keinerlei Unterlagen vor.
Steuerberatungskanzlei
Für das Jahr 1995 liegen die Aus- und Eingangsrechnungen sowie die Bankkontoauszüge für das Firmenkonto bei der Bank 2 vor. Die Buchhaltung für das Jahr 1995 wurde anlässlich einer Besprechung am 19. Mai 2000 vorgelegt.
Ausgehend davon, dass die Buchhaltung erst am 19. Mai 2000 vorgelegt wurde, wurden die Umsätze und Vorsteuern vorerst anhand der Zuflüsse auf den Bankkonten bzw. anhand der Eingangsrechnungen ermittelt. Die anhand der Zuflüsse auf dem Bankkonto und anhand der Eingangsrechnungen ermittelten Umsätze weichen nur geringfügig von den Umsätzen und Vorsteuern laut Buchhaltung ab und wurden dem strafbestimmenden Wertbetrag laut Gutachten zugrundegelegt.
Es wurden die auf dem Firmenkonto gutgeschriebenen Beträge erfasst, wobei Zuflüsse, die klar erkennbar nicht von Klienten der Beschuldigten stammen (Eigenerlag etc.), eliminiert wurden. Gemäß den vorliegenden Kontoauszügen sind 1995 insgesamt S 1,047.837,01 (Brutto) zugeflossen. Unter der Annahmen, dass S 1,047.837,01 (Brutto) zum Ansatz gebracht werden, würde der im Jahr 1995 erwirtschaftete Nettoumsatz S 873.197,51 und die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer S 174.639,50 betragen.
Die Vorsteuern des Jahres 1995 wurden anhand der vorliegenden Eingangsrechnungen ermittelt und betragen insgesamt S 44.689,37. Dies entspricht dem Durchschnitt der Vorsteuern in den Jahren 1992 bis 1994.
Unter der Annahme, dass die Umsätze mit S 873.197,51 (Netto) zum Ansatz gebracht und Vorsteuern in Höhe von S 44.689,37 berücksichtigt werden, ergibt sich 1995 eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
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Umsatzsteuer
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Vorsteuer
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Zahllast
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873.197,51
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174.639,50
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44.689,37
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129.950,13
B- Gasse
Für 1995 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor. Weitere Unterlagen sind nicht vorhanden
Ausgehend von der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste wurden 1995 Mieten und Betriebskosten wie folgt vereinnahmt:
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B- Gasse (1995)
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Netto
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Umsatzsteuer
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Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1995
Zzgl. offene Ford, per 31.12.1994
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395.570,16 -428.997,56 203.848,46
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39.557,02 -42.899,76 20.384,85
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Vereinnahmte Entgelte 1995 It. Erklärung
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170.421,06
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17.042,11
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft B-Gasse betrugen laut Umsatzsteuerberechnung 1995 S 3.464,97.
Wenn die 1995 vereinnahmten Entgelte mit S 170.421,06 (Netto) angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 3.464,97 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt :
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Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
170.421,06
|
17.042,11
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3.464,97
|
13.577,14
M- Straße
Für 1995 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor. Darüber hinaus sind Eingangsrechnungen vorhanden.
Ausgehend von der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste wurden 1995 Mieten und Betriebskosten wie folgt vereinnahmt:
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M- Straße
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Netto
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Umsatzsteuer
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Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1995
Zzgl. offene Ford, per 31.12.1994
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300.802,24
-76.948,50
10.690,58
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30.080,22
-7.694,85
1.069,06
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Vereinnahmte Entgelte 1995 It. Erklärung
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234.544,32
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23.454,43
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft M- Straße betrugen laut Umsatzsteuerberechnung 1995 S 4.373,09 und sind durch Eingangsrechnungen belegt.
Wenn die 1995 vereinnahmten Entgelte mit S 234.544,32 (Netto) angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 4.373,09 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
234.544,32
|
23.454,43
|
4.373,09
|
19.081,34
Mo- Gasse
Für 1995 liegt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor (Beilage 42 des Gutachtens). Laut dieser Aufstellung wurden Mieten in Höhe von S 18.000,00 vereinnahmt.
In den Aufwendungen sind Vorsteuern wie folgt enthalten:
|
Aufwand
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Energie
Versicherung
Zinsen
AfA
|
15.000,00
5.800,00
210.000,00
44.020,00
|
3.000,00
0,00
0,00
0,00
|
Gesamt:
|
|
3.000,00
Wenn die 1995 vereinnahmten Entgelte mit S 18.000,00 angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 3.000,00 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Gutschrift
|
18.000,00
|
1.800,00
|
3.000,00
|
-1.200,00
E- Straße
Für 1995 liegen keinerlei Unterlagen vor. Gemäß den Angaben der Beschuldigten ist die Eigentumswohnung 1995 leer gestanden. Daher werden nur Vorsteuern wie 1994 zum Ansatz gebracht werden. Dadurch ergibt sich eine Umsatzsteuergutschrift wie folgt:
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Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
0,00
|
0,00
|
2.400,00
|
2.400,00
H- Straße
Für 1995 liegt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor (Beilage 43 des Gutachtens). Laut dieser Aufstellung wurden 1995 keine Mieten vereinnahmt.
In den Aufwendungen sind Vorsteuern wie folgt enthalten:
|
Aufwand
|
Netto
|
Vorsteuer
|
Energie
Versicherung
Zinsen
AfA
|
31.000,00
805,00
78.000,00
9.970,00
|
6.200,00
0,00
0,00
0,00
|
Gesamt:
|
|
6.200,00
Ausgehend von der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich 1995 eine Gutschrift wie folgt:
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Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Gutschrift
|
0,00
|
0,00
|
6.200,00
|
-6.200,00
Zusammenfassung 1995
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen hat die Bw. 1995 Umsätze von insgesamt S 1.336.162,89 erzielt. Von diesem Betrag sind S 873.197,51 mit 20% und S 462.965,38 mit 10% zu versteuern. Die Vorsteuern haben insgesamt S 64.127,43 betragen. Dadurch ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
|
Einkunftsquelle
|
Umsatz
|
USt
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
|
Kanzlei
B- Gasse
M- Straße
Mo- Gasse
E- Straße
H- Straße.
|
873.197,51
170.421,06
234.544,32
18.000,00
0,00
0,00
|
174.639,50
17.042,11
23.454,43
1.800,00
0,00
0,00
|
44.689,37
3.464,97
4.373,09
3.000,00
2.400,00
6.200,00
|
129.950,13
13.577,14
19.081,34
-1.200,00
-2.400,00
-6.200,00
|
|
Gesamt:
|
1.336.162,89
|
220.936,04
|
64.127,45
|
152.808,61
Die Umsatzsteuer 1996
Die Bw. hat am 25. Jänner 1998 und am 28. Februar 1998 Anträge auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 1996 gestellt. Mit Bescheid vom 30. März 1998 wurden die Besteuerungsgrundlagen 1996 geschätzt. Am 5. Mai 1998 hat die Bw. gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 berufen und die Veranlagung gemäß den tatsächlichen Werten laut Jahresabschluss 1996 beantragt. Für die Nachreichung der Begründung in Form von Erklärungsformularen wurde eine Frist bis zum 15. Juni 1998 beantragt. Dennoch wurde, wie auch in den Vorjahren, kein Jahresabschluss eingebracht. Die Umsätze des Jahres 1996 wurden vom zuständigen Veranlagungsreferat des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien mit insgesamt S 1,187.500,00 geschätzt. Dieser Betrag wurde zur Gänze mit 20% versteuert. Vorsteuern wurden nicht berücksichtigt. Dadurch wurde eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von S 237.500 ermittelt. Da wiederum weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet und letztlich auch kein Jahresabschluss eingereicht wurde, war die Schätzungsberechtigung gegeben.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 1996 Iaut Gutachten
Im Jänner 1996 hat die Bw. den Klientenstock ihrer Steuerberatungskanzlei verkauft. Bis zum Verkauf und in geringerem Umfang auch danach hat die Bw. mit der Tätigkeit als Steuerberaterin Umsätze getätigt. Daneben wurden die Liegenschaften B- Gasse, M- Straße, Mo- Gasse und die Eigentumswohnung in der H- Straße vermietet.
Steuerberatungskanzlei
Für das Jahr 1996 liegen die Bankkontoauszüge für das Konto bei der Bank 2 und das Kassabuch vor. Eine Buchhaltung für 1996 wurde nicht vorgelegt.
Laut Faktura vom 18. Jänner 1996 (Beilage 44 des Gutachtens) wurden für den Klientenstock S 1,200.000,00 (Brutto) in Rechnung gestellt. Gemäß den vorliegenden Kontoauszügen sind der Bw. 1996 S 336.617,80 (Brutto) zugeflossen, wobei der Kaufpreis für den Klientenstock nicht auf das Bankkonto bei der Bank 2 überwiesen worden ist. Ob der Bw. aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin im Jahr 1996 noch weitere Beträge zugeflossen sind, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Die 1996 auf dem Bankkonto zugeflossenen Beträge sind zu versteuern. Darüber hinaus ist auch der für den Klientenstock in Rechnung gestellte Betrag zu versteuern, wobei es in diesem Fall nicht darauf ankommt, ob die Kaufsumme 1996 bezahlt worden ist oder nicht. Dies deswegen, weil auf Geschäftsveräußerungen - und der Verkauf des Klientenstockes ist als solche anzusehen - stets die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) anzuwenden ist.
Ausgehend davon hat die Bw. 1996 Umsätze in Höhe von insgesamt S 1,280.514,83 (Netto) getätigt. Die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer beträgt S 256.102,97.
Da für 1996 keine Buchhaltung und keine Eingangsrechnungen vorliegen, müssen die Vorsteuern geschätzt werden. In den Jahren 1992 bis 1995 sind Vorsteuern von durchschnittlich S 45.000,00 angefallen. Ohne Einschränkung der Geschäftstätigkeit im Jahr 1996 könnte dieser Betrag als Vorsteuer anerkannt werden. Da aber im Jänner 1996 der Klientenstock verkauft und die Geschäftstätigkeit eingeschränkt wurde, ist davon auszugehen, dass 1996 geringere Vorsteuern angefallen sind. Bei einer Schätzung nach § 184 BAO erscheint eine Berücksichtigung von 50% der in den Vorjahren durchschnittlich angefallenen Vorsteuern vertretbar.
Unter der Annahme, dass die Umsätze mit S 1,280.514,83 (Netto) zum Ansatz gebracht und Vorsteuern in Höhe von S 22.500,00 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
1,280.514,83
|
256.102,97
|
22.500,00
|
233.602,97
B- Gasse
Für 1996 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor (Beilage 45 des Gutachtens). Weitere Unterlagen sind nicht vorhanden.
Ausgehend von der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste wurden 1996 Mieten und Betriebskosten wie folgt vereinnahmt:
|
B- Gasse (1996)
|
Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1996
Zzgl. offene Ford, per 31.12.1995
|
395.570,16
-658.123,47
428.997,56
|
39.557,02
-65.812,35
42.899,76
|
Vereinnahmte Entgelte 1996 It. Erklärung
|
166.444,25
|
16.644,43
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft B- Gasse betrugen laut Umsatzsteuerberechnung 1996 S 2.711,86.
Wenn die 1996 vereinnahmten Entgelte mit S 166.444,25 angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 2.711,86 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
166.444,25
|
16.644,43
|
2.711,86
|
13.932,57
M- Straße
Für 1996 liegen eine Umsatzsteuerberechnung und eine Saldenliste vor (Beilage 46 des Gutachtens). Weitere Unterlagen sind nicht vorhanden.
Ausgehend von der Umsatzsteuerberechnung und der Saldenliste wurden 1996 Mieten und Betriebskosten wie folgt vereinnahmt:
|
M- Straße (1996)
|
Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vereinbarte Entgelte USt. Berechnung
Abzgl. offene Ford, per 31.12.1996
Zzgl. offene Ford, per 31.12.1995
|
300.373,44
-175.095,68
76.948,50
|
30.037,34
-17.509,57
7.694,85
|
Vereinnahmte Entgelte 1996 It. Erklärung
|
202.226,26
|
20.222,62
Die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft M-Straße betrugen laut Umsatzsteuerberechnung 1996 S 1.204,34.
Wenn die 1996 vereinnahmten Entgelte mit S 202.226,26 (Netto) angesetzt und Vorsteuern in Höhe von S 1.204,34 berücksichtigt werden, ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
202.226,26
|
20.222,62
|
1.204,34
|
19.018,28
Mo- Gasse
Für 1996 liegt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor (Beilage 47 des Gutachtens). Laut dieser Aufstellung wurden Mieten in Höhe von S 18.000,00 vereinnahmt. In den Aufwendungen sind Vorsteuern in Höhe von S 3.000,00 enthalten.
Ausgehend von der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben ergibt sich eine Umsatzsteuergutschrift wie folgt:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Gutschrift
|
15.000,00
|
1.500,00
|
3.000,00
|
-1.500,00
E- Straße
Für 1996 liegen keinerlei Unterlagen vor. Auch 1996 ist die Eigentumswohnung gemäß den Angaben der Beschuldigten leer gestanden. Daher werden Vorsteuern wie in den Vorjahren berücksichtigt. Dadurch ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
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Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
0,00
|
0,00
|
-2.400,00
|
-2.400,00
H- Straße
Für 1996 liegt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vor. Laut dieser Aufstellung wurden 1996 Mieten in Höhe von S 35.000,00 vereinnahmt. In den Aufwendungen sind Vorsteuern in Höhe von S 6.200,00 enthalten. Ausgehend davon ist eine Umsatzsteuergutschrift wie folgt zu ermitteln:
|
Umsatz Netto
|
Umsatzsteuer
|
Vorsteuer
|
Gutschrift
|
35.000,00
|
3.500,00
|
6.200,00
|
-2.700,00
Zusammenfassung 1996
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen hat die Bw. 1996 Umsätze von insgesamt S 1,739.185,34 erzielt. Von diesem Betrag sind S 1,280.514,83 mit 20% und S 458.670,51 mit 10% zu versteuern. Die Vorsteuern haben insgesamt S 38.016,20 betragen. Dadurch ergibt sich die Umsatzsteuerzahllast wie folgt:
|
|
Einkunftsquelle
|
Umsatz
|
USt
|
Vorsteuer
|
Zahllast
|
|
Kanzlei
B- Gasse
M- Straße
Mo- Gasse
E- Straße
H- Straße
|
1.280.514,83
166.444,25
202.226,26
15.000,00
0,00
35.000,00
|
256.102,97
16.644,43
20.222,62
1.500,00
0,00
3.500,00
|
22.500,00
2.711,86
1.204,34
3.000,00
2.400,00
6.200,00
|
233.602,97
13.932,57
19.018,28
-1.500,09
-2.400,00
-2.700,00
|
|
Gesamt:
|
1.739.185,34
|
301.970,02
|
38.016,20
|
259.953,82
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 übermittelte die Bw. dem Sachverständigen weitere Rechnungen, die für das Jahr 1995 zu einer Anerkennung von bisher nicht belegten Vorsteuern im Ausmaß von S 13.544,48 führten. Die Kopien der Rechnungen erliegen unter Beilage 3 zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. Oktober 2000 im gerichtlichen Strafakt, wobei anzumerken ist, dass diese Rechnungen nicht auf der Beilage 53 zum Gutachten enthalten waren.
Daraus ergibt sich eine Vorsteuererhöhung 1995 auf insgesamt S 77.671,93 und demnach eine Reduzierung des strafbestimmenden Wertbetrages auf S 139.264,52
In der Hauptverhandlung wurden betreffend das Jahr 1993 fünf Rechnungen vorgelegt, die auf der Beilage 53 zum Gutachten angeführt waren und eine Rechnung betreffend das Haus B- Gasse, die bisher nicht erwähnt worden war.
Daraus resultiert in Summe ein weiterer Vorsteuerabzug in der Höhe von S 46.625,68.
|
Umsatz 1993
|
Ust
|
Vorsteuer
|
Vorsteuer nach HV
|
Zahllast
|
2,309.196,52
|
399.232,27
|
72.841,11
|
119.466,79
|
279.765,48
Dies ergibt eine Divergenz zu dem vom Sachverständigen für das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen errechneten und in das Erkenntnis des Spruchsenates übernommenen Betrages von S 313.600,23, die auf das Übersehen einer Rechnung zurückzuführen ist.
Für die Jahre 1994 bis 1996 wurden neun weitere Rechnungen (die bereits auf der Beilage 53 zum Gutachten angeführt wurden) vorgelegt.
Daraus ergibt sich eine Vorsteuererhöhung für 1994 um S 77.094,75, für 1995 um S 55.323,54 und für 1996 um S 2.000.00.
Für die entscheidungsrelevanten Jahre 1993 bis 1996 wurden am 25. Jänner 2000 mittels Nachreichungen von Jahreserklärungen folgende Daten einbekannt:
|
|
1993
|
|
Umsatz
|
1.506.382,86
|
|
Umsätze zu 20%
|
975.667,21
|
Ust 195.133,44
|
Umsätze zu 10%
|
530.715,65
|
Ust 53.071,56
|
Vorsteuer
|
231.301,23
|
|
Zahllast
|
16.903,00
|
|
|
1994
|
|
Umsatz
|
1.110.287,21
|
|
Umsätze zu 20%
|
612.790,31
|
122.558,06
|
Umsätze zu 10 %
|
497.496,90
|
49.749,69
|
Vorsteuer
|
153.872,62
|
|
Zahllast
|
18.735,00
|
|
|
1995
|
|
Umsatz
|
959.497,48
|
|
Umsätze zu 20 %
|
606.053,00
|
121.210,60
|
Umsätze zu 10 %
|
353.444,48
|
35.344,44
|
Vorsteuer
|
154.424,99
|
|
Zahllast
|
2.130,00
|
|
|
1996
|
|
Umsatz
|
1.193.743,20
|
|
Umsätze zu 20 %
|
745.800,00
|
149.160,00
|
Umsätze zu 10%
|
447.943,20
|
44.794,32
|
Vorsteuer
|
127.159,00
|
|
Zahllast
|
66.795,00
|
|
darauf entrichtete Gutschrift
|
100.000,00
|
|
Gutschrift gesamt
|
33.205,00
|
Zu dem Vorbringen - Schlussfolgerung des Verteidigers zu dem von ihm in der Berufung behandelten Aktenvermerk "Ich hör das Gras wachsen...," - die Abgabenbehörde habe es unterlassen bei Nachreichung der Steuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1996 am 25. Jänner 2000 eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen, ist festzuhalten, dass am 8. März 2001 zunächst ein Prüfungsauftrag gemäß
§§ 147 Abs.1, 151 Abs.1 und 144 Abs. 1 BAO für die Jahre 1994 bis 1999 erlassen wurde. Die Bw. verweigerte am 16. Jänner 2001 die Unterschriftsleistung auf dem Prüfungsauftrag. In der Folge wurde der Prüfungsauftrag mit 25. April 2001 auf den Zeitraum 1991 bis 1998 erweitert und die Rechtsgrundlage auf eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG modifiziert. Bis August 2001 legte die Bw. keine entsprechenden Buchhaltungsunterlagen vor, weswegen die Prüfung abgebrochen wurde.
Ein, in der Zitierung des Aktenvermerkes angeführter Mag. U. ist nicht bekannt, nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde liegt eine Fehlinterpretation eines Buchstabens vor, die Abkürzung ist mit Mag. K. = die Bw. zu lesen. Selbst wenn ein Mitglied der Finanzverwaltung befürchtet haben sollte in einen Rechtsstreit der Bw. mit ihrer Bank hineingezogen zu werden, so ist dennoch nach der Aktenlage die Behauptung unrichtig, die Behörde habe es unterlassen eine Prüfung des Wiederaufnahmsantrages vorzunehmen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem beigeschafften Arbeitsbogen der Betriebsprüfung.
Über den Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmsantrag zu den Jahren 1992 bis 1996 hat der VwGH mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2001 abweisend entschieden.
Nach der Aktenlage standen bei Aktenvorlage an den unabhängigen Finanzsenat der, auf den Feststellungen des Gutachtens basierenden, um weitere Rechnungsvorlage im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ergänzten, Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages 1993 S 279.765,00, 1994 S 147.493,00, 1995 S 83.942,00 und 1996 S 257.954,00 die von der Bw. nachgereichten Jahreserklärungen gegenüber.
Vorverfahren nach § 62 Abs. 2 FinStrG
Im Vorverfahren wurde die Bw. (Zustellung zu Handen des Verteidigers) zunächst mit Vorhalt vom 19. Jänner 2004 (Band I, Seite 34) aufgefordert, das Schreiben an das Landesgericht für Strafsachen vom 14. August 2000 vorzulegen, da ein diesbezügliches Schreiben nicht in dem beigeschafften Akt des Landesgerichtes für Strafsachen 12 e Vr 6330/00, Hv 3730/00 enthalten sei.
Desweiteren wurde Sie ersucht, für die Jahre 1993 bis 1996 detailliert auszuführen, welche Beträge der Sachverständige Z. zu Unrecht nicht als Einlagen, sondern als Umsätze gewertet habe und drittens erging die Einladung, weitere - nach dem Berufungsvorbringen - im Zuge der Hauptverhandlung vorgelegte, zum Vorsteuerabzug berechtigende Unterlagen, die bisher nicht berücksichtigt worden seien, zur Überprüfung vorzulegen.
Am 20. Jänner 2004 brachte der Verteidiger zu dem Vorhalt einen Antrag auf Fristverlägerung bis 31. März 2004 ein und begründete das Ansuchen mit der nur tageweisen Anwesenheit seiner Mandantin in Wien im Zeitraum Februar 2004, sowie intensiver Arbeitsbelastung durch Auseinandersetzung mit Mängeln des Sachverständigengutachtens.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Jänner 2004 wurde eine Fristerstreckung zur Vorhaltsbeantwortung bis 24. Februar 2004 gewährt.
Datiert mit 9. Februar 2004 (Postaufgabe 10. Februar 2004, 14.02 Uhr) brachte die Bw. persönlich einen Ablehnungsantrag gegen den bereits im Vorverfahren auftretenden Vorsitzenden ein.
Dem Schriftsatz wurden eine Kopie des Schreibens an das Landesgericht für Strafsachen vom 14. August 2000, eine Kopie einer Aufgliederung entrichteter Umsatzsteuerbeträge, ein Schreiben an Herrn E. vom 31. Juli 2000, Kontonachrichten, Auszüge des Gerichtsgutachtens, ein Schreiben an das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk vom 13. Mai 1993 und vom 31. Juli 2000, Schätzungsbescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1995, ein Schreiben an das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk vom 30. Mai 1996 und 10. März 1998 und 24. August 1994, Auszüge aus dem Kodex Steuererlässe und eine Niederschrift vom 23. Februar 1998 (Lohnsteuerprüfung 1990 bis 1994) beigelegt.
Über die Ablehnung des Vorsitzenden hat die Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates mit Bescheid vom 26. Februar 2004 abweislich abgesprochen.
Bezugnehmend auf das vorlegte Schreiben vom 14. August 2000 erging am 16. Februar 2004 ein weiterer Vorhalt, worin um Aufklärung folgender Punkt bis 2. März 2004 ersucht wurde:
1.) Zufluss eines Ersatzschecks am 28. Dezember 1993 auf dem Bank 2 Konto der Steuerberatungskanzlei (Seite 70 des Gutachtens S 166.800.--) Nach dem Gutachten handle es sich um einen Zufluss auf dem Konto nicht um eine Barabhebung.
2.) Eingang einer Einzahlung am 6. Juli 1993 auf das PSK Konto des Hauses B-Gasse in der Höhe von S 22.690,82.
3.) Monatliche Überweisungen in den Jahren 1994 bis 1996 im Ausmaß von jeweils S 5.000,- auf das Bank 2 Konto der Wirtschaftstreuhandkanzlei. Gleichartige Einzahlungen schienen auch bereits in den Monaten Februar, Mai, Juni, September, Oktober und November 1993 auf. Die einzahlende Person T. tätigte auch Einzahlungen auf dem Konto des Mietshauses B- Gasse. Es sei kein Grund ersichtlich, weswegen die Einzahlungen nicht als Entgelt zu werten seien.
4.) Zu dem Vorbringen, ein Betrag in Höhe von S 600.000,-- sei zu Unrecht als Umsatz gewertet worden, es lägen lediglich Anzahlungen vor, werde um detaillierte Auflistung der angesprochenen Buchungen ersucht.
Eine Beantwortung des Vorhaltes erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2004 (das Vorausfax ist am 4. März 2004, der Schriftsatz am 9. März 2004 eingelangt) ersuchte der Verteidiger um Vertagung der mündlichen Verhandlung um rund vier Wochen, da die Bw. vom 8 .- 10. März 2004 ortsabwesend sei.
Der Flug sei nachweislich bereits vor 2 Monaten gebucht worden. Die Mitteilung an den Verteidiger über den Termin der mündlichen Verhandlung sei am 28. Jänner 2004 zugestellt worden. Vom 2. bis 8. Februar sei der Verteidiger auf Urlaub gewesen und von 10. bis 27. Februar habe sich die Bw. auf einer Auslandsreise außerhalb Europas befunden. Die verbleibende Zeit reiche nicht aus, um eine adäquate Verhandlungsvorbereitung vorzunehmen.
Am 2. Februar 2004 sei zudem in die Räumlichkeiten der Bw. eingebrochen worden. Im Zuge des Einbruches seien auch bezughabende Unterlagen entwendet worden. Die Sichtung der verbliebenen Unterlagen und die Klärung der Frage, inwieweit fehlende Buchungsbelege über die kontenführenden Banken wieder ausgehoben werden könnten, sei bis dato noch nicht abgeschlossen.
In Wiederholung des Berufungsbegehrens führte der Verteidiger ergänzend aus, dass die Finanzstrafsache nicht spruchreif sei, die Ausführungen im Gutachten nicht aufrechterhalten werden könnten, da zwischenzeitig entsprechende Jahressteuererklärungen eingereicht worden seien und um Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht worden sei.
Zudem sei das Guthaben aus der Verrechnung der Lohnabgaben bisher nicht ordnungsgemäß verbucht worden.
Zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004:
Zunächst wurde den Anwesenden bekannt gegeben, dass die Senatszusammensetzung wegen Verhinderung des ersten Laienbeisitzers geändert werden musste und der Vorsitzende wegen der Befangenheitserklärung des erstgereihten Vorsitzenden der Finanzstrafsenate der Außenstelle Wien des unabhängigen Finanzsenates zur Verhandlungsführung zuständig geworden ist.
Der Ablehnungsantrag der Bw. gegen den Vorsitzenden ist mit Bescheid der Präsidentin des unabhängigen Finanzsenates vom 26. Februar 2004 abgewiesen worden.
Zur Vertagungsbitte führte der Vorsitzende in der Folge aus, dass die Bw. die Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat am 7. Februar 2004 persönlich behoben habe und der Ablehnungsantrag am 10. Februar 2004 zur Post gegeben worden sei.
Der Verteidiger brachte zur Kontaktaufnahme betreffend die Vertagungsbitte vom 4. März 2004 befragt, ergänzend vor, dass die Informationen über die Reisetätigkeiten telefonisch zugegangen seien und ihm bisher keine Unterlagen über die Reisen und Ortsabwesenheiten vorlägen.
Der Vorsitzende wies den Antrag auf Vertagung mit der Begründung, die Bw. habe seit der Zustellung der Ladung ausreichend Zeit gehabt, die an sie gestellten Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, ab.
Zur Berechtigung der Behörde, bei unentschuldigtem Fernbleiben der Bw. in deren Abwesenheit zu verhandeln, wandte der Verteidiger erneut ein, dass die Bw. ein Recht habe, persönlich gehört zu werden und ihre Beweisanträge vorzutragen.
Der Amtsbeauftragte sprach sich mit der Begründung, die Bw. dokumentiere durch ihr Nichterscheinen ihr Desinteresse, gegen eine Vertagung aus.
Auf Befragung durch die Beisitzerin, ob der Verteidiger seit seiner Bestellung zum Verfahrenshelfer vor ca. 11 Monaten je Buchhaltungsunterlagen oder Rechnungen der Bw. gesehen habe, gab der Verteidiger bekannt, dass er bisher keine Belege erhalten habe.
Gemaß
§ 126 FinStrG ist die Behörde berechtigt, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung oder einer sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nachkommt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein, die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchzuführen und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der Verfahrensergebnisse vorzunehmen.
Nach Beratung fasste der Senat den Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit der Bw. , da der Antritt einer dreitägigen Reise zum Termin der mündlichen Verhandlung bei Kenntnis des Verhandlungstermines seit ca. 1 Monat vor diesem Termin nicht als trifftiger Grund für ein Fernbleiben anzusehen sei.
Der Zeuge Z. wurde zu dem im Gerichtsauftrag erstellten Gutachten befragt und gab an, außer im Jahr 1995 keine Einzahlungen als Einlagen behandelt zu habe. Einlagen seien im Gerichtsverfahren nicht strittig gewesen.
Zu behaupteten Anzahlungen könne er keine Angaben machen, dies sei nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen. Zu dem Verkauf des Klientenstocks im Jänner 1996 gäbe es laut Gutachten keine Geldflussfeststellungen.
Zu dem Aktenvermerk vom 12. September 2000, Band I des Strafaktes befragt, gab der Zeuge an, dass er sich an das Telefonat nicht mehr erinnern könne. Er habe ein eigenständiges, nicht auf den Schätzungen der Abgabenbehörde aufbauendes Gutachten erstellt. Einen Anlass zum Vorwurf der Parteilichkeit könne er aus dem Aktenvermerk nicht entnehmen. Gegenstand der Hauptverhandlung sei ausschließlich sein Gutachten gewesen, er habe in seinen Unterlagen keine Aufzeichnungen darüber gefunden, dass eine Kontaktaufnahme mit einem Prüfer notwendig gewesen sei.
Auf Befragen des Verteidigers zur Abänderung des Gutachtens in der Hauptverhandlung bejahte der Zeuge die erfolgte neuerliche Belegvorlage sowie deren Sichtung und die Heranziehung einiger zum Vorsteuerabzug berechtigender Belege zur Anpassung der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages. Die Bw. habe ihm zuvor keine Gelegenheit gegeben diese Belege zu überprüfen, bei Feststellung der Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen habe er die Prüfungstätigkeit eingestellt.
Auf Befragung durch den Amtsbeauftragten ergänzte der Zeuge, die Belege nur formal auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung geprüft zu haben, für eine weitere Überprüfung sei keine Zeit gewesen.
Zur Nachreichung der Jahreserklärungen 1993 bis 1996 und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigte der Verteidiger, dass die Jahreserklärungen - seines Wissens nach - von seiner Mandantin erstellt worden seien. Er habe bisher keine Buchhaltungsunterlagen gesehen die eine Nachberechnung der in den Jahreserklärungen angeführten Beträge ermöglichten.
Für die Laienbeisitzer wurde erörtert, dass eine Prüfung der Jahreserklärungen auf ihre Richtigkeit im Abgabenverfahren nicht möglich gewesen sei, da den dafür bestellten Prüfern bis August 2001 keine Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Prüfung sei abgebrochen worden und der Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmsantrag vom Verwaltungsgerichtshof am 19.12.2001 abweisend entschieden worden.
Dem Vorbringen des Verteidigers, nach Mitteilung durch seine Mandantin habe diese sehr wohl Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung gestellt, die Prüfer hätten sich jedoch geweigert, in Anwesenheit der Bw. in einem von ihr zur Verfügung gestellten Zimmer die Prüfung abzuhalten, weswegen sie die Prüfung abgebrochen hätte, erwiderte der Amtsbeauftragte, dass dies nicht seinem Kenntnisstand entspräche und der bezughabende Arbeitsbogen zur Würdigung dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden sei.
Zur allfälligen weiteren Aufklärung der Differenzen zwischen den Berechnungen im Sachverständigengutachten und den in den nachgereichten Jahreserklärungen angeführten Beträgen wurde der Verteidiger zunächst zu den Umsätzen aus dem Bereich der Steuerberatungskanzlei für 1993 befragt.
Er verblieb dabei, dass die Buchung Ersatzscheck auf Seite 70 des Gutachtens für ihn eine Abhebung und kein Zufluss sei und bestritt zudem bei weiteren Punkten Seite 67 Einzahlung der Bw. vom 27. März 1993, Seite 68 Einzahlung des Finanzamtes für Körperschaften vom 21. Juli 1993 und des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk vom 22. Juli 1993 und Seite 69 Einzahlung des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk das Vorliegen steuerpflichtiger Umsätze.
Auf Befragung durch den Laienbeisitzer Fr., ob es sich nicht um Überrechnungen handeln müsse, entgegnete der Verteidiger, dass er die Belege nicht gesehen habe und nur das Gutachten kenne.
Über die im Zuge der Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen nachgereichten Belege gab der Verteidiger an, weder für das Jahr 1993 noch für die Jahre 1994 bis 1996 weitere zum Vorsteuerabzug berechtigende Belege gesehen zu haben und verwies auf die Angaben des Zeugen. Er sei jedoch durch seine Mandantin nicht in die Lage versetzt worden, Belege vorlegen zu können.
Auf Befragung zu Seite 73 des Gutachtens, Buchung 6. Juli 1993, Einzahlung durch die Bw., blieb der Verteidiger trotz des Vorhaltes, es könne sich um eine Bareinzahlung einer Miete handeln, bei der Ansicht, eine Einzahlung seiner Mandantin könne niemals als Umsatz gewertet werden.
Zu Punkt 3 des Schriftsatzes vom 14. August 2000, monatliche Einzahlungen in Höhe von S 5.000,-- in den Jahren 1994 bis 1996, brachte der Verteidiger vor, dass er nicht in der Lage sei weitere Angaben zu tätigen, seiner Ansicht nach könne es sich auch um eine Darlehensrückzahlung handeln. Unterlagen über ein Darlehen lägen ihm nicht vor.
Zu den persönlichen Umständen und der wirtschaftlichen Lage der Bw. konnte der Verteidigers mangels Mandanteninformation keine Angaben machen.
Der Verteidiger beantragte die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens, da das im gerichtlichen Finanzstrafverfahren erstellte Gutachten unrichtig sei und weitere zum Vorsteuerabzug berechtigende Belege bisher nicht berücksichtigt worden seien.
Zudem stellte er den Antrag auf Vernehmung der ihm von seiner Mandantin mit Schriftsatz vom 8. März 2004 genannten Zeugen und die Beischaffung der angeführten Akten zum Beweis dafür, dass das Finanzstrafverfahren rechtsmissbräuchlich wider besseres Wissen gegen die Bw. eingeleitet worden und am 2. Februar 2004 bei ihr eingebrochen worden sei.
Das Schreiben vom 8. März 2004 wurde zum Verhandlungsprotokoll genommen.
Nach Beratung wies der Senat die Beweisanträge wegen Verschleppung des Verfahrens und nicht zu erwartender weiterer Klärungsmöglichkeit, auf Grund des vorgebrachten Verlustes von Unterlagen als unbegründet ab und fällte die im Spruch ausgeführte Sachentscheidung.
Zur Abweisung der Beweisanträge ist ergänzend auszuführen:
Zur Vertagungsbitte ist zunächst global auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer weiteren Vertagung der Spruchsenatsverhandlung zu verweisen. Das reine Vorbringen einer Ortsabwesenheit in Folge einer Reise, ohne Nachweis eines zwingenden Reisegrundes kann nicht als begründetes Hindernis im Sinne des § 126 FinStrG gewertet werden.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, die Reise bereits 2 Monate vor der Verhandlung gebucht zu haben. Da weder eine Buchungsbestätigung vorgelegt wurde, noch im Rahmen des Ablehungsantrages vom 9. Februar 2004 auf die Terminkollision hingewiesen wurde, handelt es sich nach Ansicht des Berufungssenates um eine reine Schutzbehauptung.
Offen steht auch die Frage, wieso die Bw. nunmehr über Geldmittel für eine 17- tägige Reise außerhalb Europas verfügt und wie sie innerhalb einer Frist von einem Monat eine zweite Kurzreise finanzieren kann. Eine beruflich bedingte Reisetätigkeit wurde nicht vorgegeben und ist bei dem Berufszweig der Bw. auch nicht prima vista anzunehmen.
Es ist daneben durchaus verwunderlich, dass der Ablehnungsantrag, obwohl er in einem zeitlichen Nahebezug zu dem Einbruch eingebracht wurde, keinen Hinweis über einen Einbruch und die Entwendung von Buchhaltungsunterlagen enthält und dieses Vorbringen erst unmittelbar vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erstattet wurde.
Zu dem Antrag auf Bestellung eines weiteren Sachverständigen ist generell auszuführen, dass nur dann ein Sachverständiger beizuziehen ist, wenn die richtige Auswertung vorhandener Beweisergebnisse von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen beim entscheidenden Organ nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (OGH 10.8.1966, 12 Os 132/66). Eines Sachverständigenbeweises bedarf es daher nur dann, wenn die Finanzstrafbehörde nicht selbst über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung verfügt, um die zu beurteilende Frage klären zu können (VwGH 22.4.1975, 1213/73).
Dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen muss entnommen werden, inwieweit der Befund des Sachverständigen dunkel, unbestimmt, in Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen sei und hat jene Mängel darzutun, deren Aufklärung durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen voranzugehen hat (OGH 22.11.1995,11 OS 148/95).
Wie bereits oben an Hand der Aktenlage zu dem Aktenvermerk des Finanzamtes für den 9.,18. und 19. Bezirk über ein Telefonat mit dem Sachverständigen ausgeführt wurde und sich auch aus den Angaben des Sachverständigen Z. ableiten lässt, besteht für den Senat kein Anlass, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Aktenvermerk über das Telefonat ist sinnvoll dahingehend auszulegen, dass lediglich die Frage erörtert wurde, ob der Vorsitzende überhaupt allenfalls neben dem Sachverständigen noch Zeugen aus der Finanzverwaltung benötigen könnte.
Eine Einflussnahme in Richtung einer bestimmten für die Finanzverwaltung zu dem angestrebten Zweck einer Verurteilung führenden Zeugenaussage durch den Sachverständigen liegt nicht vor. Dazu ist vollständigkeitshalber darauf zu verweisen, dass sowohl die Gerichtsentscheidung als auch die Entscheidung im erstinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren rein auf den Feststellungen des Gutachters aufbaut.
Das Gutachten enthält durchwegs auch bei gänzlichem Fehlen von Belegen und reiner Glaubhaftmachung grundsätzlich gleichbleibender Anspruchsberechtigungen, Feststellungen zu Gunsten der Bw., so wurden für Tätigkeiten in Rahmen der Steuerberatungskanzlei Vorsteuern der Jahre 1993 und 1994 analog zum Jahr 1992 übernommen bzw. für 1996 eine darauf aufbauende, den Verkauf der Kanzlei berücksichtigende, Schätzung vorgenommen.
Das Gutachten ist daher schlüssig und unparteilich und kann, nach Überprüfung durch die sachverständigen Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates, mit den durch den Senat im Sinne der Bestimmung des § 161 Abs.1 FinStrG, im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorgenommenen Korrekturen, unbedenklich übernommen werden.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungTeilschätzung der BesteuerungsgrundlagenPrävalenz § 33 Abs.1 i.V.m. 13 FinStrGAbänderungsrecht der Finanzstrafbehörde zweiter InstanzVerhandlung in Abwesenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0134-W/03
- Stammnummer
- 8921
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF