Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1620-W/02
Kalkulatorische Schätzung eines Naturblumengroßhandels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1620-W/02vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Herbert Duffek GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12.,
13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993, Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
1.1.1992 bis 31.12.1994 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1992 bis 31.12.1994 beträgt S
181.305,--, d.s. € 13.175,95.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen
Naturblumengroßhandel, mit den zu je 50% beteiligten Gesellschafter und
Geschäftsführer W.K. und Gesellschafter R.D..
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1992 bis 1994
wurden auf Basis festgestellter Kalkulationsdifferenzen eine Umsatz- und
Gewinnzuschätzung gemäß
§ 184 BAO
vorgenommen.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffende Feststellungen waren folgende:
Im Rahmen einer Mengenrechnung
betreffend die Warengruppe Gerbera wären große
Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Eine Gegenüberstellung
der Einkünfte zu den Verkäufen für das Jahr 1994 hätte
ergeben, dass der eingekauften Menge eine viel zu große Menge an
Verkäufen gegenstehen würde. Demzufolge wäre entgegen den
Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes ein Großteil der Ware
verdorben.
Die BP hätte durch
Verprobung der Wareneinsätze lt. Erklärungen für die Streitjahre
1992 bis 1994 einen Rohaufschlags-Koeffizienten (RAK) von 1,20 bzw. 1,26 und
1,23 ermittelt, sowie auf Basis von sechs verschiedenen Warengruppen jeweils
einen durchschnittlichen RAK für den Großhandel von
1,73.
Die BP hätte weiters auf
Basis der Angaben der Bw. sowie der Unterlagen und Auskünfte der Innung der
Floristen eine Kalkulation vorgenommen. Lt. Bw. hätte sich im
Jahresdurchschnitt ein Schwund von 10% bzw. in Einzelfällen bis zu 30%
ergeben. Von der BP wäre daher bei der Kalkulation im Einzelhandel ein
Schwund von 20% und im Großhandel ein Schwund von 10% berücksichtigt
worden. Im Rahmen der Kalkulation wäre weiters der Wareneinsatz lt.
Erklärung zu 1/3 für den Einzelhandel und zu 2/3 für den
Großhandel angenommen worden, und der Rohaufschlag für den
Einzelhandel auf Grund des äußeren Betriebsvergleiches und in
Anlehnung an die Angaben der Innung für Floristen mit 2,00 festgesetzt
worden.
Die von der BP ermittelten
Kalkulationsdifferenzen betreffend 10%ige Umsätze wären in der Folge
insgesamt mit rd. S 950.000,00, S 943.000,00 und S 1,070.000,00
für die Streitjahre 1992 bis 1994 festgestellt worden.
Gegen die
aufgrund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und
fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet.
Die BP hätte betreffend
den Einzelhandel in der Betriebsstätte A. eine Hinzurechnung auf Basis
eines durchschnittl. Rohaufschlages von 100% bzw. betreffend den
Großhandel in der Betriebsstätte "Blumengroßhandel I." eine
Hinzurechnung von rd. 73% vorgenommen. Die Bw. wäre im Streitzeitraum
jedoch insgesamt ein Großhandelsunternehmen gewesen, welches an beiden
Betriebsstätten Großhandelsumsätze durchgeführt hätte,
da nur zu großhandelsüblichen Mengen bzw. nur bundweise hätten
verkauft werden können. Aus diesem Grund wären auch
Einzelhandelskunden in der Betriebsstätte A. praktisch nur in der Lage
gewesen zu Großhandelspreisen zu kaufen. Lediglich in Fällen wie
Kirchenausschmückungen oder Ausstattung von Räumen für
Empfänge hätten geringfügige Zuschläge in Ansatz gebracht
werden können.
Die Betriebsstätte A.
hätte trotz Renovierungen im Jahre 1996 keine Ertragsverbesserungen
erzielen können, und wäre daher im August 1997 verkauft worden.
Würden die Berechnungen der BP richtig sein, wäre dieser Verkauf
widersinnig vorgenommen worden.
Die BP hätte zur
Begründung der Rohaufschläge auf die Aussagen der Innung für
Floristen von Herrn KR R. verwiesen, lt. Ansicht der Bw. hätte zu
diesem Zwecke jedoch vorerst untersucht werden müssen, welche Betriebe als
Vergleichsbasis herangezogen worden wären, da "echte"
Kleinhandelsbetriebe im Rohaufschlag wesentlich darunter liegen
würden.
Auch wäre der Rohaufschlag
für den Großhandel falsch ermittelt worden. Die BP hätte sechs
Warengruppen zusammengefasst und den Durchschnitt ermittelt, obwohl in dieser
Gruppierung der wesentliche Teil des Umsatzes von den Warengruppen Gerbera und
Nelken getragen worden wäre. Wenn jedoch auf die Nebenpositionen, welche
umsatzmäßig nicht ins Gewicht fallen würden, Rohaufschläge
von 128%, 85%, 81% und 48% ermittelt worden wären, würde sich auf den
gewogenen Durchschnitt der restlichen zwei Warengruppen von 48 und 45% eine
äußerst negative Auswirkung ergeben.
Auch wäre der Rohaufschlag
bei den einzelnen Warengruppen falsch ermittelt worden, bzw. die Menge der
einzelnen Preiskategorien nicht berücksichtigt und der
Hauptumsatzträger Rosen von rd. 50-60% überhaupt nicht einbezogen
worden. Die Mengendifferenzen bei der Warengruppe Gerbera wären darauf
zurückzuführen, dass in Kränzen, Sträußen, Gestecken
und Kranzwaren an Wiederverkäufer verarbeitete Waren nicht
berücksichtigt worden wären.
Bei der Ermittlung des
Rohaufschlages betreffend die Warengruppe Gerbera wären zudem die
Bezugskosten nicht berücksichtigt worden, sodass der Rohaufschlag zu hoch
ermittelt worden wäre.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
Die Kalkulationsgrundlagen
wären der Bw. wiederholt zur Gegenäußerung vorgelegt worden,
bzw. dem Geschäftsführer W.R. im Rahmen einer mündlichen
Besprechung bekannt gegeben worden. Entsprechend den Einwendungen wäre in
der Folge die Kalkulation auch abgeändert worden, und die Gewichtung der
Rohaufschläge aufgrund einer detaillierten Mengenrechnung der sich aus den
Einkaufs- und Verkaufsrechnungen ergebenden Warengruppen vorgenommen
worden.
Hinsichtlich der Höhe des
Rohaufschlages und der Haltbarkeit verschiedener Pflanzen wäre telefonisch
die Auskunft eines gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt worden,
und sei diese Auskunft auch Gegenstand mehrerer Besprechungen gewesen. Auch
hätte die BP eine Betriebsbesichtigung vorgenommen und sich ein Bild
über die Geschäftsgebarung und Kundenfrequentierung machen
können. Unter Berücksichtigung dieser Ermittlungen sei nach Ansicht
der BP abschließend eine moderate Kalkulation vorgenommen
worden.
Im Rahmen einer weiteren
Stellungnahme der BP wurde wie folgt ausgeführt:
ad 1) Welche Betriebe wurden
als Vergleichsbasis herangezogen?
Im wesentlichen wäre als
Vergleichsbasis die Auskünfte der Innung für Floristen (Herr R.) und
die Informationen aus dem Brancheninformationssystem (BRIS) herangezogen worden.
Die Auskünfte und ermittelten Kennzahlen seien Ergebnis vergleichender
Untersuchungen der Betriebsergebnisse einschlägiger Unternehmen
gewesen.
Es würden Betriebe im
Finanzamtsbereich vergleichsweise herangezogen, insbesondere Feststellungen
für die Beurteilung der "Ortsüblichkeit", und in der
Konsequenz schwerpunktmäßig die Erfassung des Wareneinkaufs und die
Verprobung der Erlöse vorgenommen werden.
ad 2) Wurde die Warengruppe
"Rosen" in die Kalkulation einbezogen, bzw. aus welchem Grund wurden
sie nicht einbezogen?
Die Warengruppe
"Rosen" wäre sehr wohl in der Kalkulation berücksichtigt
worden, bzw. hätte die BP für ihre Kalkulation Fakturenauswertungen
für den Zeitraum 2.9.1993 bis 22.8.1994 vorgenommen. Unter
mengenmäßiger Gewichtung der Verkäufe hätte sich ein
durchschnittl. Rohaufschlagskoeffizient (RAK) von 3,52 brutto ergeben. Die BP
hätte jedoch lediglich einen RAK von 2,00 für den Einzelhandel und
1,73 für den Großhandel zum Ansatz gebracht.
Darüber hinaus wäre
zum Vergleich für den Einzelhandel eine Kalkulation nach geöffneten
Tagen und einer durchschnittl. Tageslosung von S 3.500,00, unter
Berücksichtigung verkaufsintensiver Tage, erstellt worden, worin die
Zuschätzung lt. BP ebenso Deckung finden würde.
ad 3) Betreffend
Mengendifferenzen Gerbera: Wurden die in den Kränzen, Sträußen
etc. verarbeiteten Waren berücksichtigt?
Die Prüferin hätte
eine detaillierte Aufstellung über Verkäufe und Einkäufe an
Gerbera aufgrund des vorgelegten Belegmaterials (vorgelegten Rechnungen)
vorgenommen und auch prozentuell die Fehlmengen dargestellt. Lt. Auskunft der
Innung der Floristen würden die Blumen im Verkauf 2 bis 3 Tage
verbleiben, und die durchschnittl. Haltbarkeit beim Konsumenten insgesamt rd.
5 Tage betragen.
Es hätten sich große
Unregelmäßigkeiten hinsichtlich hohe Einkäufe und keine bzw.
geringe Verkäufe im anschließenden Zeitraum gezeigt, sodass ein
großer Teil der Ware verdorben wäre. Es sei für einen
ordentlichen Kaufmann mit langer Erfahrung unglaubwürdig, dass derart
große Mengen an Blumen weggeworfen worden wären. Der
Geschäftsführer der Bw. wäre am 28.1.1997 diesbezügl. auch
befragt worden, wonach die Verkäufe in dem von der BP ermittelten RAK
Deckung gefunden hätten.
ad 4) Wurden die Bezugskosten
für die Gerbera in der Kalkulation berücksichtigt bzw. warum
nicht?
Die Berücksichtigung der
Bezugskosten im Rahmen der Kalkulation sei nicht relevant, da sich zwar ein
geringerer RAK ergeben hätte, jedoch auf einen höheren Wareneinsatz
wieder aufschlagen würde. Bei Außerachtlassung der Bezugskosten
hätte sich somit ein höherer RAK ergeben, der jedoch auf einen
geringeren WES aufgeschlagen würde.
Die
Stellungnahmen der BP wurde der Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zur
Gegenäußerung übermittelt und wie folgt
eingewendet:
ad 1) Die Aussage des Herrn R.
der Innung für Floristen hätte sich offensichtlich auf
Einzelhandelsbetriebe bezogen, und wäre im vorliegenden Fall nicht relevant
gewesen, da in der Betriebsstätte A. nur sporadisch Waren an Stammkunden
abgegeben worden wären. Es würde sich somit nicht um ein
reguläres Einzelhandelsgeschäft handeln, da dies über den
Hausflur und somit nur für Eingeweihte zu betreten gewesen
wäre.
Um zu den Betriebsergebnissen
von Unternehmungen Stellung nehmen zu können, würde zudem um die
Bekanntgabe der Art und Lage dieser Unternehmen ersucht.
ad 2) Die BP würde weiters
darauf verweisen, dass der Hauptumsatzträger "Rosen" in der
Kalkulation berücksichtigt worden wäre, die Bw. könnte auf den
genannten Seiten jedoch lediglich einen Einkauf vom 19.12.1993 entnehmen. Dieser
Einkauf sei nicht als repräsentiv für einen Jahresbezug von rd.
200.000 Stück Rosen und daher zu bezweifeln. Auch sei nicht
nachvollziehbar, wie die durchschnittl. Tageslosung von S 3.500,00
ermittelt worden wäre.
ad 3) Die Aufstellungen der BP
über den Ein- und Verkauf für das Jahr 1994 würden wie folgend
dargestellt einen Rohaufschlag von 44,6 ergeben:
|
Summe
der Verkäufe
|
Stk.
|
118.428
|
Mittelwert
Verkaufspreis
|
5,70
|
Summe der
Einkäufe
|
Stk.
|
194.210
|
Mittelwert
Einkaufspreis
|
3,94
Weiters
wären in dieser Einkaufspreis-Verkaufspreis-Relation nicht die Bezugskosten
der polnischen Waren iHv. S 1,50 per Stück (Einkaufspreis S 0,50
per Stück) sowie die Verpackungskosten der österreichischen Ware von
ca. 7% berücksichtigt worden.
Die BP würde in ihrer
Aufstellung eine Fehlmenge iHv. S 75.782,00 ausweisen, jedoch nicht den
Schwund von 30% iHv. S 58.363,00 berücksichtigen. Die polnische
Gerbera hätte einen besonders hohen Schwund aufgewiesen, und würde die
Fehlmenge daher plausibel sein.
Die Feststellung betreffend die
durchschnittliche Haltbarkeit von insgesamt fünf Tage sei falsch, bzw.
wäre Herrn R. wahrscheinlich von seinem eigenen Geschäft mit Standort
in der Stadt ausgegangen. Darüber hinaus hätte auch die BP
festgestellt, dass die ersten Einkäufe am 2., 14., 15. September (nur
150 Stück) und 19. September erfolgt wären, die
Verkäufe jedoch durchgehend vom 2. bis 14. September. Dies ergäbe
zumindest eine Lagerdauer von 11 Tagen.
Bezügl. der
Unglaubwürdigkeit, dass ein ordentlicher Kaufmann in der Branche eine
derart große Menge an Blumen wegwerfen würde, führt die Bw.
weiters aus, dass die Bestellungen im Gegensatz zum Einzelhandel nicht
täglich sondern wöchentlich durchgeführt worden wären, und
daher nicht vorausgesagt hätte werden können, wie sich das Wetter und
die Anlieferungen bei der Konkurrenz entwickelt hätten. Die Bw. hätte
unter chronischen Geldmangel gelitten, und daher keine Waren auf Kredit
erhalten. Es wären daher die Waren bei der Spedition G. solange verblieben,
bis die Bezahlung hätte erfolgen können, die Qualität der Ware
hätte daher Schaden erlitten.
ad 4) Aufgrund der Auflistungen
Einkauf- und Verkauf sei weiters ersichtlich, dass die Bezugskosten nicht
berücksichtigt worden wären. Wieso ein Einkaufspreis von S 0,50
und Bezugskosten von S 1,50 bzw. Bezugskosten bei der österr. Ware iHv
rd. 7% keinen Einfluss auf die Rohaufschläge gehabt hätte, sei nicht
erkennbar. Lt. Ansicht der Bw. würde der ermittelte Aufschlag von 44,6%
nach Berücksichtigung des Schwundes und der Bezugskosten jedenfalls stark
absinken.
Mit Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen W. vom 14. Juli 1999 wurde Unzuständigkeit des
Gerichtes gem. § 214 FinStrG festgestellt und in den
Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:
Herr W.K. hätte im
Zeitraum 1992 bis 1994 die Geschäfte der Bw. betreffend einen Blumenhandel
am Großmarkt in I. sowie ein Blumengeschäft in W., A.gasse
geführt. Im Rahmen einer BP durch die Finanzverwaltungsbehörde
wäre das Vorliegen von Schwarzverkäufen vorgeworfen
worden.
Die BP (Prüferin)
wäre jedoch nicht in der Lage gewesen, die Einwendungen betreffend
große Mengen an verdorbener Ware bereits bei Empfang der Ware,
auszuräumen. Lt. Angaben des einvernommenen Zeugen G. wären trotz des
Transportes in Kühlwägen rund 30 % der Ware zum Zeitpunkt der
Empfangnahme verdorben gewesen.
Die Einwendung, dass die
Umsatzbeträge neben den Warengruppen Gerbera, Nelken auch von der
Warengruppe Rosen gebildet worden wären, hätte durch den
Sachverständigen im Rahmen des ergänzenden
Sachverständigengutachtens verifiziert werden können. Eine
Gegenüberstellung der Ein- und Verkäufe hätte das Vorliegen der
drei Warengruppen Gerbera, Nelken und Rosen als wesentlichste Umsatzanteile
bestätigt.
Die Umsatzstruktur wäre
lt. Sachverständigengutachten für den Zeitraum September und Oktober
1993 sowie Februar und August 1994 wie folgend dargestellt ermittelt worden.
Dabei sei auch der Einwand, dass die kalkulatorische Berechnung der
Umsatzanteile im Wege von gewogenen Rohaufschlägen zu berücksichtigen
sind, berechtigt. Für die Ermittlung der gewogenen Rohaufschläge
wären in den genannten Beobachtungsmonaten die Rohaufschläge ermittelt
und daraus der Mittelwert berechnet worden.
|
Warenart
|
Umsatzanteile
|
Rohaufschlag
|
Gewogener
Rohaufschlag
|
Gerbera
|
16,057
%
|
44
%
|
7,07
%
|
Nelken
|
19,409
%
|
16
%
|
3,11
%
|
Rosen
|
29,50
%
|
29
%
|
8,56
%
Eine Analyse
der Ausgangsrechnungen würde darüber hinaus zeigen, dass die
Umsätze hauptsächlich durch den Verkauf größerer
Stückzahlen erzielt worden wären, und daher die Einwendung
grundsätzlich im Großhandel tätig gewesen zu sein, stützen.
Der Schwund von Waren wäre aufgrund von Vergleichsgrößen mit 10
% angenommen worden.
Im Zuge der BP wäre
weiters für das Jahr 1994 eine Fehlmenge von 75.782 Stück Gerbera
festgestellt und diese Differenz vom Angeklagten (Bw.) im wesentlichen Teil mit
der Verwendung für Gestecke und Kränze erklärt worden. Betreffend
die Berücksichtigung der Bezugskosten würde eine geringere
Gewinnspanne einen niedrigeren Rohaufschlag ergeben, andererseits den
Wareneinsatz erhöhen und daher bei der Kalkulation wiederum zu einem
höheren Umsatz führen. Diese Einwendung würde daher zu keinem
anderen Ergebnis führen.
In den genannten
Beobachtungsmonaten wären weiters zahlreiche Ungereimtheiten festgestellt
worden, dass z.B. im Zeitraum Oktober 1993 Einkäufe von S 72.035,--
für Nelken, jedoch Einnahmen i.H.v. lediglich S 45.957,-- verzeichnet
worden wären. Im Zeitraum Februar 1994 wären Rosen i.H.v. S 235.599,--
eingekauft und Verkäufe i.H.v. S 196.217,-- getätigt worden. In der
zweiten Septemberhälfte 1993 wären Gerbera i.H.v. S 4.500,-- netto
bezogen, jedoch Erlöse von S 33.096,-- brutto eingenommen worden, wobei
jedoch in Hinblick auf die Stückzahl dies möglich erscheinen
würde. Einer günstig bezogenen Einkaufsmenge von 9.000 Stück
würde eine Verkaufsmenge von 6.600 Stück gegenüberstehen, und
somit ein ungewöhnlich hoher Rohaufschlag von 812% vorliegen.
Im Rahmen des ergänzenden
Sachverständigengutachtens wären auch Ungereimtheiten betreffend die
weiteren Verkaufsgruppen einbezogen und die Ein- und Verkäufe wie folgend
dargestellt ermittelt worden. Eine prozentmäßige Prüfung des
gesamten wertmäßigen Ein- und Verkaufsvolumens sämtlicher
Warengruppen hätte die Ermittlung eines Rohaufschlages für die anderen
(restlichen) Warengruppen von rd. 70% als vertretbar erscheinen lassen.
|
Warenart
|
|
September
1993
|
|
Oktober
1993
|
|
Februar
1994
|
|
August
1994
|
Bancia
|
|
|
Einkauf
|
5.400
|
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf
|
1.724
|
|
|
|
|
Orchideen
|
Einkauf
|
16.079
|
Einkauf
|
20.676
|
Einkauf
|
13.386
|
|
|
|
Verkauf
|
327
|
Verkauf
|
4.334
|
Verkauf
|
4.817
|
|
|
Chrysanthemen
|
|
|
|
|
|
|
Einkauf
|
25.242
|
|
|
|
|
|
|
|
Verkauf
|
5.426
Prozentmäßige
Verteilung der Warenarten insgesamt)
|
Warenart
|
|
September
1993
|
|
Oktober
1993
|
|
Februar
1994
|
|
August
1994
|
Summe
in %
|
Einkauf
|
70,18
|
Einkauf
|
75,68
|
Einkauf
|
85,03
|
Einkauf
|
78,01
|
|
Verkauf
|
74,07
|
Verkauf
|
75,07
|
Verkauf
|
82,50
|
Verkauf
|
73,32
|
Basis
in S
|
Einkauf
|
99.329,39
|
Einkauf
|
255.112,03
|
Einkauf
|
474.284,06
|
Einkauf
|
232.361,42
|
|
Verkauf
|
124.059,09
|
Verkauf
|
305.799,09
|
Verkauf
|
520.967,89
|
Verkauf
|
254.279,15
Lt. Urteil
des Landesgerichtes (entsprechend dem ergänzenden
Sachverständigengutachten) seien somit die geschätzten Beträge
(finanzbehördlichen strafbestimmenden Wertbeträge) wie folgt i.H.v.
insgesamt S 249.890,-- zu ermitteln:
|
1992
|
Umsatzsteuer
|
S
|
22.900,--
|
|
Kapitalertragsteuer
|
S
|
83.967,--
|
1993
|
Umsatzsteuer
|
S
|
9.700,--
|
|
Körperschaftsteuer
|
S
|
1.350,--
|
|
Gewerbesteuer
|
S
|
11.022,--
|
|
Kapitalertragsteuer
|
S
|
65.567,--
|
1994
|
Umsatzsteuer
|
S
|
18.800,--
|
|
Gewerbesteuer
|
S
|
4.813,--
|
|
Kapitalertragsteuer
|
S
|
61.771,--
In der
Stellungnahme der BP zur Gegenäußerung der Bw. unter
Berücksichtigung des Urteils des Landesgerichtes W. sowie der Gutachten des
allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für das
Rechnungswesen wird weiters wie folgt ausgeführt:
Im Gutachten des
Sachverständigen würde ausgeführt, dass die seitens der
Finanzverwaltung durchgeführte Schätzung logisch und nachvollziehbar
aufgebaut und bzgl. des Warenschwundes weitestgehend den Angaben des
Beschuldigten gefolgt worden wäre. Die Berechtigung zur Schätzung
wegen fehlerhafter Buchhaltung wie Fehlmengen bei der Warengruppe Gerbera sowie
weiterer Ungereimtheiten würde somit vorliegen. Im Rahmen des
Erstgutachtens wäre weiters bestätigt worden, dass die Schätzung
der BP den Angaben des Beschuldigten (Bw.) in der niederschriftlichen Befragung
vom 28. Jänner 1997 sowohl hinsichtlich des Schwundes und des
durchschnittlichen Rohaufschlages als Grundlage zur Berechnung der
Großhandelsumsätze entsprechen würde und auch der Rohaufschlag
des Einzelhandels sich in der angegebenen Bandbreite bewegen würde. Im
Rahmen des Gutachtens würde auch auf die Argumentation hinsichtlich
Großhandel und Einzelhandel als unglaubwürdig klingend eingegangen.
Zu diesen Feststellungen des Sachverständigen sei ergänzend
hervorzuheben, dass die Ermittlung der Großhandels- und
Einzelhandelsumsätze nach der Besichtigung des Geschäftslokales
erfolgt wäre unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt bzw.
während der Besichtigung erzielten Detailverkäufe (an die sogenannte
Laufkundschaft ohne Rechnungsausstellung) und zu erwartende Verkaufserlöse.
Auf Grund dieser Wahrnehmungen sei davon ausgegangen worden, dass die
Einzelhandelserlöse weitestgehend buchhalterisch nicht erfasst worden
wären. Zum Zeitpunkt der Besichtigung hätte sich eine Registrierkasse
im Geschäft befunden, jedoch keine Angaben über den
Anschaffungszeitpunkt gemacht werden können. Lt. Argumentation des
Geschäftsführers W.K. wäre der Einzelhandel erst im Jahre 1997
forciert worden. Weiters würde auf die Aussage bzgl. der Haltbarkeit der
Warengruppe Gerbera hingewiesen, dass diese bis zu drei Wochen verkauft worden
wären. Im Rahmen der Mengenrechnung wären Fehlmengen festgestellt
worden, da die Verkäufe i.d.R. wenige Tage nach dem Einkauf erfolgten
wären. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei daher davon
auszugehen, dass auch bei den übrigen gängisten Blumensorten
Schwarzeinkäufe erfolgt wären.
Im Rahmen des
Ergänzungsgutachtens sei jedoch der Sachverständige den
Argumentationen des Beschuldigten (Bw.) bzgl. Einzel- und Großhandel
gefolgt, und lediglich bzgl. Restzweifel ein Schwundanteil von 10% statt 20%
entsprechend der BP berücksichtigt worden. Für die kalkulatorische
Schätzung des Umsatzes durch den Sachverständigen seien im Zuge des
Ergänzungsgutachtens die Einkaufs- und Verkaufsrechnungen für die
Monate September und Oktober 1993 sowie Februar und August 1994 bzgl. der
Warenarten Gerbera, Nelken sowie auch Rosen herangezogen und die gewogenen
Rohaufschläge ermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Judikatur des VwGH ist
die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden
rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw.
an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht
gebunden (VwGH 26.1.1996, 93/13/0214; 30.3.1998, 95/16/0324). Die Bindung
betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche
Beurteilung (vgl. Ritz, BAO, 2. Auflg., Tz 14 zu § 116, VwGH 24.9.1996,
95/13/0214).
ad Umsatz-,
Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer)
Gem. § 184 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde insbesondere dann zu schätzen, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert,
die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Im Rahmen der kalkulatorischen
Schätzung hat die Behörde stets den besonderen betrieblichen
Verhältnissen Rechnung zu tragen, und durch möglichst genaue
Fakturenanalysen, Aufgliederung und Verprobung des Wareneinsatzes nach
Warengruppen und durch sorgfältige Ermittlung der unter Umständen
unterschiedlichen Aufschlagssätze, der tatsächlichen Auslastung der
Betriebskapazitäten eine den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst
nahe kommende Schätzung anzustreben (Stoll, BAO, § 184, Pkt. 4 c, u.a.
VwGH 16.12.1986, 84/14/65).
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall
bekämpft die Bw. das Schätzungsergebnis der Höhe nach. Die BP
hätte unrichtigerweise für den Einzelhandel einen Rohaufschlag von
100% und für den Großhandel einen Rohaufschlag von 73% ermittelt. Im
Streitzeitraum wären jedoch an beiden Betriebsstätten, d.h. auch in
der Betriebsstätte A. nur Großhandelsumsätze getätigt
worden. Lediglich in Fällen wie Kirchenausschmückungen oder
Ausstattung von Räumen für Empfänge hätten geringfügige
Zuschläge in Ansatz gebracht werden können. Da die Betriebsstätte
A. trotz Renovierungen im Jahre 1996 keine Ertragsverbesserungen erzielt
hätte, wäre diese im Juni 1997 auch verkauft worden.
In Hinblick auf die Aussage der
Innung der Floristen wären die Vergleichsbetriebe nicht bekannt gegeben
worden, und würden echte Kleinhandelsbetriebe im Rohaufschlag wesentlich
darunterliegen. Zudem wäre auch der Rohaufschlag für den
Großhandel falsch ermittelt worden. Die BP hätte
schwerpunktmäßig die Rohaufschläge für Nebenpostitionen
berücksichtigt, die umsatzmäßig nicht ins Gewicht fallen
würden, und hätte dies auf den gewogenen Durchschnitt der wesentlichen
zwei Warengruppen eine negative bzw. unrichtige Auswirkung haben. Auch wäre
der Rohaufschlag der einzelnen Warengruppen insofern falsch ermittelt worden, da
die Menge der einzelnen Preiskategorien nicht berücksichtigt wurde. Der
Hauptumsatzträger Rosen wäre zudem zur Gänze nicht einbezogen
worden.
Die von der BP festgestellten
Mengendifferenzen bei der Warengruppe Gerbera wären weiters dadurch
entstanden, dass die verarbeiteten Waren in Kränzen, Sträußen,
Gestecken und Kranzwaren an Wiederverkäufer und die Bezugskosten nicht
berücksichtigt worden wären.
Die Schätzungsberechtigung
wird somit dem Grunde nach nicht bestritten, jedoch die Kalkulationsgrundlagen,
dass die Rohaufschläge falsch ermittelt und die Warengruppe und
Hauptumsatzträger Rosen gar nicht berücksichtigt worden wären,
bzw. umsatzmäßig unbedeutende Warennebengruppen in die
Rohaufschlagsermittlung einbezogen worden wären. Dies hätte sich auf
die Ermittlung des gewogenen Rohaufschlages der zwei Warengruppen Nelken und
Gerbera ungünstig ausgewirkt.
Dazu ist auszuführen, dass
nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung die kalkulatorische
Ermittlung der durchschnittlichen Rohaufschläge der Überprüfung
der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dient, zur Feststellung
der Schätzungsberechtigung. Einwendungen gegen die
Schätzungsberechtigung werden auch grundsätzlich nicht vorgebracht.
Zum Schätzungsergebnis
wird die falsche Ermittlung der Rohaufschläge bzw. fehlende
Berücksichtigung der Warenhauptgruppe Rosen eingewendet. Dazu ist
auszuführen, dass die Ermittlung der Rohaufschläge lt. BP auf Basis
folgender Werte erfolgte:
|
Zeitraum
|
Warengruppe
|
Rohaufschlag
|
Zeitraum
|
Warengruppe
|
Rohaufschlag
|
2.9.1993
|
Gerbera
|
8,64
|
1.3.1994
|
Gerbera
|
1,24
|
19.9.1993
|
Nelken
|
1,36
|
29.3.1994
|
Gerbera
|
4,71
|
18.10.1993
|
Gerbera
|
10,1
|
10.4.1994
|
Gerb.,Lilien
|
6,60
|
24.10.1993
|
Gerbera
|
1,53
|
27.4.1994
|
Graskopf
|
1,66
|
7.11.1993
|
Gerbera
|
8,18
|
6.5.1994
|
Lilien
|
1,27
|
26.11.1993
|
Nelken
|
1,62
|
1.5.1994
|
Gerbera
|
9
|
19.12.1993
|
Gerbera
|
1,52
|
14.6.1994
|
Graskopf
|
1,49
|
23.1.1994
|
Gerbera
|
1,31
|
24.6.1994
|
Gerbera
|
1,60
|
11.2.1994
|
Amaryllis
|
1,74
|
15.7.
und
|
Ememures,
|
|
11.2.1994
|
Astromerten
|
1,64
|
16.7.1994
|
Astromerten
|
1,69
|
27.2.1994
|
Gerbera
|
4,80
|
5.8.1994
|
Graskopf
|
2,90
|
|
|
|
22.8.1994
|
Nelken
|
1,66
Den
Einwendungen des Bw. entsprechend wurde somit die Warengruppe Rosen nicht
berücksichtigt und auch keine Gewichtung der Rohaufschläge nach den
Umsatzverhältnissen vorgenommen. Dass im Rahmen des
Großhandelbetriebes keine Umsätze betreffend Rosen getätigt
worden wären, ist jedoch als jedenfalls unrealistisch zu
beurteilen.
Dazu ist auszuführen, dass
im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen auf
Basis der Buchhaltungsunterlagen des Bw. ein Ergänzungsgutachten erstellt
wurde, und der Gutachter folgende Analyse der Umsatzstruktur im Wege einer
Stichprobe der Daten betreffend Einkäufe und Verkäufe für die
Monate September und Oktober 1993 sowie Februar und August 1994 ermittelte.
Die
Untersuchung ergab folgende die Einwendungen des Bw. berücksichtigende
Rohaufschläge und Umsatzverhältnisse. Dazu ist weiters anzumerken,
dass bei der Ermittlung des Umsatzverhältnisses sowie die Ermittlung der
Rohaufschläge die in den Monaten September und Oktober 1993 erzielten
Rohaufschläge betreffend die Warengruppe Gerbera in Höhe von 812% und
97,61% als nicht repräsentativ nicht berücksichtigt
wurden.
|
Warenart
|
Umsatzanteile
|
Rohaufschläge
|
Gerbera
|
16,06%
|
1,44
|
Nelken
|
19,41%
|
1,16
|
Rosen
|
29,50%
|
1,29
|
Gesamt
|
64,9%
|
|
restl.
Warenarten daher
|
35,03
|
1,70
Zu den
Einwendungen betreffend Großhandelsumsätze, dass im Streitzeitraum an
beiden Betriebsstätten nur Großhandelsumsätze getätigt
worden wären und lediglich für Kirchenausschmückungen, udgl.
geringfügige Zuschläge in Ansatz gebracht worden wären, wurde
ausgeführt, dass die Durchschriften der (Ausgangs)Rechnungen entsprechend
den Einwendungen der Bw. den Verkauf größere Stückzahlen zeigen.
Diesbezüglich wurden somit die Einwendungen der Bw. ebenso als glaubhaft
beurteilt.
Zu den Einwendungen betreffend
Mengendifferenzen bei der Warengruppe Gerbera, dass verarbeitete Ware in
Kränzen, Gestecken u. dgl. an Wiederverkäufer und die Bezugskosten
nicht berücksichtigt worden wären, wurde ausgeführt, dass
für die Kalkulation die Bezugskosten letztendlich nicht relevant sind. Es
ergäbe sich somit nur eine Änderung der Berechnungswerte nicht aber
des Ergebnisses. Betreffend die Mengendifferenzen bei der Warengruppe Gerbera
wurde weiters ausgeführt, dass die BP durch eine detaillierte Aufstellung
über die Verkäufe und Einkäufe im Zeitraum September 1993
bis August 1994 prozentuelle Fehlmengen zwischen 1,33% und 78% ermittelte.
Lt. Angaben des Bw. im Prüfungsverfahren würde sich die Haltbarkeit
auf drei Wochen belaufen, lt. Auskunft des Herrn R. der Innung nur rund 10 Tage.
Im Rahmen des Gerichtsurteils und Sachverständigengutachtens wurde in
diesem Zusammenhang ebenfalls Divergenzen aufgezeigt, dass im Zeitraum Oktober
1993 S 72.035,-- an Einkäufen für Nelken verzeichnet worden
wären, jedoch die Verkaufseinnahmen sich lediglich auf S 45.857,--
belaufen hätten. Im Februar 1994 wären bzgl. der Warengruppe Rosen
S 235.599,-- an Einkaufskosten angefallen und lediglich S 196.217,--
an Verkäufen getätigt worden. Andererseits wären bzgl. der
Warengruppe Gerbera in der ersten Septemberhälfte 1993 Einkäufe
von S 4.500,-- netto verzeichnet, jedoch S 33.096,-- an
Verkaufserlösen verzeichnet worden, wobei einer Einkaufsmenge von 9.000
Stück eine Verkaufsmenge von 6.600 Stück gegenübergestanden
wären. Aufgrund der hohen Verkaufserlöse hätte sich diesbzgl. ein
ungewöhnlicher hoher und nicht repräsentativer Rohaufschlag von 812%
bzw. 8,12 RAK ergeben. Weiters hätten sich auch bei den Nebenwarengruppen
wie Banxia, Chrysanthemen, Lilien und Orchideen Divergenzen bzgl. Ein- und
Verkauf ergeben. Eine zusammenfassende Verteilung der Warengruppen und
prozentmäßige Verteilung der Ein- und Verkäufe zum gesamten Ein-
und Verkauf hätte somit insgesamt einen Rohaufschlag von durchschnittlich
1,70 als vertretbar erscheinen lassen.
In Hinblick auf die
von der BP ermittelten Rohaufschläge bzw. RAK für die Hauptwarengruppe
Nelken, Gerbera und anderen Warengruppe i.H.v. rund 1,73, fehlende Ermittlung
der Rohaufschläge für die Warengruppen Rosen als auch mangelhafte bzw.
fehlende Ermittlung der Umsatzverhältnisse ist somit die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen lt. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W.
auf der Grundlage des Ergänzungsgutachtens auch der Höhe nach als
wahrscheinlich zu beurteilen.
Die Ergebnisse der BP
vergleichend gegenüber gestellt den Ergebnissen des Gutachtens lauten auf
Rohaufschläge von 45% betreffend Gerbera für den Zeitraum 12/1993 bis
3/1994, 55%, betreffend Nelken für den Zeitraum September und November 1993
und August 1994 sowie 77% betreffend die Nebenpositionen Lilien, Graskopf,
Astromerten, und dgl., und wurde tatsächlich keine Ermittlung des
Rohaufschlages für die Warengruppe Rosen und keine Gewichtung der
Rohaufschläge insgesamt vorgenommen. Stellt man weiters die von der BP
ermittelten Werte zeitlich gegenüber, ist zu erkennen, dass die
Rohaufschläge für die Warengruppe Gerbera im Verlaufe des Jahres
großen Schwankungen unterlagen. So wurden im Verlaufe des Zeitraumes
September 1993 bis Juni 1994 zwar Rohaufschläge bis zu 900% festgestellt,
jedoch sowohl von der BP als auch vom Gutachter bei der Ermittlung des
(gewogenen) Rohaufschlages nicht berücksichtigt.
Die Einwendung, dass die
Umsatzträger von den Warengruppen Gerbera, Nelken und Rosen gebildet worden
wären, wurde durch die Ermittlungen des Sachverständigen somit
verifiziert. Eine Gegenüberstellung der Ein- und Verkäufe
bestätigte das Vorliegen der drei Warengruppen Gerbera, Nelken und Rosen
als wesentlichste Umsatzanteile.
Im Urteil des Landesgerichtes
wird in den Entscheidungsgründen weiters ausgeführt. Die BP
(Prüferin) wäre nicht in der Lage gewesen, den Einwendungen betreffend
große Mengen an verdorbener Ware bereits bei Empfang der Ware, etwas
entgegenzusetzen. Lt. Angaben des einvernommenen Zeugen G. wären trotz des
Transportes in Kühlwägen rd. 30% der Ware zum Zeitpunkt der
Empfangnahme verdorben gewesen. In Hinblick auf die Einwendungen betreffend
Großhandelsumsätze und Vergleichsgrößen wurde somit lt.
Urteil des Landesgerichtes der Warenschwund mit 10% angenommen.
Zu den Ausführungen des
Urteils ist somit weiters zu bemerken, dass die Schätzung lt.
Sachverständigengutachten auf Basis der tatsächlichen betrieblichen
Wareneinsatz- und Fakturenanalyse festgestellten Rohaufschläge auf Basis
der Mindestansätze erfolgte, entsprechend dem Ziel den wahrscheinlichen
Ergebnissen möglichst nahe zu kommen. Die Warengruppen Gerbera, Nelken als
auch Rosen stellten die Hauptumsatzträger der Bw. dar, und erfolgte somit
die Schätzung auf Basis der gewogenen Rohaufschläge unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Umsatzermittlung. Auch in Hinblick
auf die Trennung der Umsätze in Einzel- und
Großhandelsbetriebsumsätze wurde den Einwendungen der Bw. Rechnung
getragen und die Umsätze insgesamt dem Großhandel zugerechnet, und
wurde somit auch dem Vorliegen allfälliger Einzelhandelsumsätze lt.
Ausführungen des Urteils im Rahmen des Abschlages von lediglich rd. 10%
Rechnung getragen. Der Berufung war somit insgesamt teilweise Folge zugeben.
Die Besteuerungsgrundlagen im
gegenständlichen Fall werden somit wie folgt ermittelt.
|
Ermittlung des
Umsatzes im Zeitraum 1992-1994 lt. BE
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Wareneinsatz
lt. Bw.
|
2.554.480
|
3.000.995
|
3.123.724
|
abzügl.
10% Schwund
|
-255.448
|
-300.099
|
-312.3372
|
Wareneinsatz
|
2.299.032
|
2.700.896
|
2.811.352
|
10,06%
Gerbera
|
369.225
|
433.764
|
451.503
|
19,41%
Nelken
|
446.242
|
524.244
|
545.683
|
29,05%
Rosen
|
678.214
|
796.764
|
829.349
|
35,03% andere
Waren
|
805.351
|
946.124
|
984.817
|
|
2.299.032
|
2.700.896
|
2.811.352
|
|
|
|
|
RAK 1,44
Gerbera
|
531.683
|
624.620
|
650.165
|
RAK 1,16
Nelken
|
517.541
|
608.123
|
632.993
|
RAK 1,29
Rosen
|
874.897
|
1.027.826
|
1.069.860
|
RAK 1,70
andere Waren
|
1.369.097
|
1.608.411
|
1.674.188
|
Umsatz lt. BE
|
3.293.317
|
3.868.980
|
4.027.206
Berechnung der
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 bis
1994)
|
Berechnung der
Umsatzsteuer lt. BE
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gesamtumsatz
10% lt. BE
|
3.293.317
|
3.868.980
|
4.027.206
|
Gesamtumsatz
10% lt. Bw.
|
3.063.976
|
3.772.141
|
3.838.875
|
Kalkulationsdifferenz
netto
|
229.341
|
96.839
|
188.331
|
Kalkulationsdifferenz
netto gerundet
|
229.000
|
97.000
|
188.000
|
zuzügl.
10% USt
|
22.900
|
9.700
|
18.800
|
Kalkulationsdifferenz
brutto
|
251.900
|
106.700
|
206.800
|
Berechnung der
Körperschaftsteuer lt. BE
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gewinn/Verlust
lt. Bw.
|
1.305.629
|
-74.427
|
-253.793
|
USt-Passivierung
Kalkulationsdiff.
|
-22.900
|
-9.700
|
-18.800
|
USt-Passivierung
Tz 17 Bp-Bericht
|
|
|
-4.383
|
KESt-Passivierung
|
-83.967
|
-35.567
|
-61.771
|
GewSt-Passivierung
|
|
-18.065
|
-4.813
|
Bilanzgewinn/-verlust
lt. BE
|
1.198.762
|
-137.759
|
-343.560
|
Kalkulationsdifferenz
brutto
|
251.900
|
106.700
|
206.800
|
Kapitalertragsteuer
|
83.967
|
35.567
|
61.771
|
Vermögensteuer
|
5.000
|
5.000
|
1.250
|
Körperschaftsteuer
|
|
|
11.250
|
nicht
stpfl. Einnahmen
|
-261
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
1.539.368
|
9.508
|
-62.489
|
Sonderausgaben
|
-5.000
|
-5.000
|
-1.250
|
Verlustabzug
|
-874.624
|
|
|
Einkommen
|
659.744
|
4.508
|
-63.739
|
Sanierungsgewinn
|
-659.744
|
|
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
0
|
4.500
|
-63.700
|
Körperschaftsteuersatz
|
30%
|
30%
|
34%
|
Körperschaftsteuer
lt. BE in S
|
0
|
1.350
|
|
KSt
lt. Veranlagung in S
|
0
|
0
|
15.000
|
Körperschaftsteuer
lt. BE in €
|
|
98,11
|
1.090,09
|
Berechnung der
Gewerbesteuer lt. BE
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb
|
1.539.368
|
9.508
|
-62.489
|
Gesellschafterbezüge
|
120.000
|
120.000
|
165.998
|
Zwischensumme
|
1.659.368
|
129.508
|
103.509
|
Verlustabzug
|
-874.624
|
|
|
Zwischensumme
|
784.744
|
|
|
Sanierungsgewinn
|
-784.744
|
|
|
abzügl.
Anteil 1994 (8/12)
|
|
|
-69.006
|
Zwischenbetrag
|
0
|
129.508
|
34.503
|
abgerundeter
Gewerbeertrag
|
0
|
129.500
|
34.500
|
Gewerbesteuersatz
|
4,50%
|
4,50%
|
4,50%
|
Steuermessbetrag
|
0
|
5.827
|
1.553
|
Hebesatz
|
310%
|
310%
|
310%
|
GewSt
lt. BE in S
|
0
|
18.064
|
4.813
|
Gewerbesteuer
lt. BE in €
|
|
1.312,76
|
349,77
ad
Kapitalertragsteuer)
Dem angefochtenen (Haftungs-)
Bescheid betr. Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs.
2 EStG vom 20.5.1997 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorf liegt ein die Jahre 1992 - 1994 umfassendes
Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren kam es zu
Hinzuschätzungen (Globalschätzung) betreffend Umsatz und Gewinn
für die Jahre 1992 bis 1994, da im Zuge der Überprüfung der
Buchführung mittels Mengenrechnung Kalkulationsdifferenzen festgestellt
wurden. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die oben
angeführten Ausführungen verwiesen. Als steuerliche Konsequenz daraus
ergab sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurden lediglich Argumente gegen die Sachbescheide hinsichtlich Umsatz-
und Körperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 1999 vorgebracht.
Ergänzend
zu den obigen Ausführungen wird dargelegt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1
lit. a Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung der KESt unterliegen. Dazu
zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten
Ausschüttung siehe Doralt, EStG 4,
Tz 33 ff und VwGH vom 12.9.2001, 96/13/0043, sowie VwGH vom 3.8.2000,
96/15/0159.
Schuldner der KESt ist nach
§ 95 Abs. 2 EStG der Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem
Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt.
Bei einer Kapitalgesellschaft
im Rahmen der Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als
den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, SlgNr. 5668/F). Verdeckte
Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (vgl. z.B.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1993, 89/14/0123,
90/14/0018 sowie vom 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Geltendmachung der KESt
gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten erfolgt im Wege eines
Haftungsbescheides.
Der gegenständliche
Bescheid ist Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich
einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind, und wenden sich die
Ausführungen der Bw. in der Berufung auch nicht gegen die Wertung der
verdeckten Ausschüttung und auch nicht grundsätzlich gegen die
Haftungsinanspruchnahme. Die aus o.a. Gründen durchgeführten
Zuschätzungen stellen daher eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, und
war der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1.
Jänner 1992 bis 31. Dezember 1994 daher unter Verweis auf die obigen
Ausführungen insgesamt teilweise stattzugeben.
Berechnung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992 bis 1994)
|
Berechnung der
Kapitalertragsteuer lt. BE
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
Kalkulationsdifferenz
brutto
|
251.900
|
106.700
|
206.800
|
Bemessungsgrundlage
KESt
|
335.867
|
142.267
|
268.571
|
Kapitalertragsteuersatz
|
25%
|
25%
|
23%
|
Kapitalertragsteuer
in S
|
83.967
|
35.567
|
61.771
|
Kapitalertragsteuer
in €
|
6.102,12
|
2.584,75
|
4.489,07
Der Berufung
war insgesamt teilweise Folge zu geben.
Wien,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1620-W/02
- Stammnummer
- 9213
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF