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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0001-Z3K/10

Wiederaufnahme des Verfahrens

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0001-Z3K/10vom 25.10.2013
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, vom 17. Dezember 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 16. November 2009, GZ. 420000/04807/2009, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 19. Februar 2009 hat die Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juni 2006, GZ. ZRV/0138-Z1W/02 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24. September 2007, Zl. 2006/17/0131-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Ablagerung von 58.612 t altlastenbeitragspflichtiger Materialien in Zeitraum Juli 1998 bis Dezember 2000 mit einer Altlastenbeitragsvorschreibung in Höhe von € 340.760,01 gem. § 303 BAO gestellt. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit einer anderslautenden Vorfragenentscheidung durch den finanzstrafrechtlichen Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Dezember 2008, GZ. 15 Hv 41/08 b, wonach der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft in vorsätzlicher Begehungsweise angeklagten Teiles der vorgenannten Altlastenbeitragsvorschreibung von € 83.405,16 auf € 51.545,39 reduziert und somit das Finanzstrafverfahren der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen wurde. Diese teilweise Neuberechnung des strafbestimmenden Wertbetrages stützte das Gericht auf ein Sachverständigengutachten vom 31. Oktober 2008. Der Bf. beantragte dem wiederaufzunehmenden Verfahren den Abgabenbetrag von € 51.545,39 zu Grunde zu legen. Dieser Antrag wurde vom Zollamt Klagenfurt Villach mit Bescheid vom 3. März 2009, GZ. 420000/02406/2009 und Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2009, GZ. 420000/04807/2009, abgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass der gegenständliche Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt lediglich die Unzuständigkeit des Gerichtes zur Ahndung des Finanzvergehens ausspreche und damit keine bindende Vorfragenentscheidung i.S. der einschlägigen Judikatur darstelle. Über die Beschwerde wurde erwogen: Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war. Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch einer verurteilenden Strafentscheidung eines Gerichtes beruht, gebunden; bei Freisprüchen oder Verfahrenseinstellungen besteht keine solche Bindung. Das Sachverständigengutachten, welches die Grundlage für die Verminderung des strafbestimmenden Wertbetrage im Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt darstellte, wurde erst nach Rechtskraft der gegenständlichen Abgabenentscheidung erstellt und ist daher auch kein neu hervorgekommenes Beweismittel. Genau so wenig stellen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden neue Tatsachen dar, welche eine Wiederaufnahme bedingen würden. Darüber hinaus hat der Unzuständigkeitsbeschluss des Landesgerichtes Klagenfurt den strafbestimmenden Wertbetrag nur um € 31.859,77 vermindert und demnach einen aus dem gegenständlichen Abgabenverfahren stammenden strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von € 308.900,24 unberührt gelassen. Da keine die Abgabenbehörde bindende Vorfragenentscheidung festzustellen war verweist der Unabhängige Finanzsenat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der Sache ergangenen Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom 3. März 2009, GZ. 420000/02406/2009 und 16. November 2009, GZ. 420000/04807/2009 (Berufungsvorentscheidung) und erhebt sie zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt am Wörthersee, am 25. Oktober 2013

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0001-Z3K/10
Stammnummer
67416
Gültig
25.10.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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