…den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Im ggstdl Fall hat die Tochter der Bw…
…Der Bezug der Familienbeihilfe durch die Bw. erfolgte für den Zeitraum Juli bis September 2000 zu Recht. Zum nächstmöglichen Reifeprüfungstermin im Februar 2001 ist der Sohn nicht mehr angetreten, weil er bereits seinen Präsenzdienst leistete. Bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der Ableistung des Präsenzdienstes zwar…
…sich nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates zwar grundsätzlich auch auf die gegenständliche Situation der (krankheitsbedingten) Unterbrechungen des Studiums in Bezug auf deren Dauer übertragen, wenn es um die Beurteilung geht, ob hier (noch) von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen des Kindes, sein Ausbildungsziel zu erreichen…
…der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser gesetzliche Regelung klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine (beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung…
…dass der Sohn des Bw. im Juni 2005 die Reifeprüfung abgelegt hat und nach einem Monat Ferien und anschließend zwei Monaten Ferialpraxis im Oktober 2005 den Zivildienst angetreten hat. Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung…
…Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann sei mit dieser gesetzlichen Regelung klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung…
…beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle (vgl. u.a. VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060). Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt. Auf Grund der obigen…
…Familienbeihilfe, dann ist mit dieser gesetzlichen Regelung klargestellt, daß die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt." Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung, von den in den obigen Erkenntnissen getroffenen klaren Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Es steht somit fest…
…ihre Ausbildung - ohne Verschulden - noch nicht abschließen können. Besonders stieg die Belastung für [Name] und auch finanziell für mich, nachdem ihr die Familienbeihilfe von Ihnen unrechtmässig und schuldhaft vorzeitig gestrichen wurde. Wie in Ihrem Schreiben vom 17.02.2011 ausgeführt, ist die Unterbrechung der Ausbildung…
…krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht bestehen bleibe, weil in einem solchen Fall die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht sei. Sei also das Anspruch vermittelnde Kind auf Grund einer Erkrankung durchgehend gehindert, die für die Ausbildung…
…Eine Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes sei für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteige. Das gelte auch für Erkrankungen, welche die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrechen (vgl das…
…vor Ablauf der zweijährigen Karenzzeit, welche im Juli 2009 zu Ende war, gesetzt. Darüber hinaus hatte sie sich bereits für den Besuch des fünften Jahrganges ab September 2009 angemeldet. Da die Tochter des Bw sich ernsthaft bemüht hat, die Ausbildung trotz der erzwungenen Unterbrechungen fortzusetzen…
…wenn die Berufsausbildung im gleichen Beruf nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung zum frühest möglichen Zeitpunkt fortgesetzt wird, selbst wenn dies - aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen - bei einem anderen Lehrherren (gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeiten) erfolgt. Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes lässt…
…den Fall der Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren nicht deutlich übersteigt. Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der Berufungswerberin…
…der Dinge enstprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind nämlich für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wobei zu den nicht schädlichen Unterbrechungen jene gehören, die auf die Geburt eines Kindes oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind. Berücksichtigt man nun die Angaben der…
…des Beginnes der Ausbildung - bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören etwa Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001). Anders ist eine Lücke zwischen zwei Ausbildungen zu beurteilen…
…Natur der Erkrankung könnten aber keine sicheren Angaben für die Zukunft gemacht werden. Telefonisch wurde von der Bw. am 25. April 2003 bekannt gegeben, dass es bisher zu keiner Fortsetzung des Studiums gekommen ist. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterbrechung der Ausbildung…
…ist - entgegen den Vorbringen der Bw. im Berufungsverfahren - kein Nachweis für das tatsächliche Betreiben des Studiums im strittigen Zeitraum. Wenn die Bw. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach die Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei…
…Ableistung des für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt" (VwGH vom 22.4.1997, Zl. 98/13/0067), welcher Satz sich (jedoch ohne Verweis auf Judikatur) auch in der Berufungsvorentscheidung finde…
…wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und die Rückforderung auf die Zeiträume 1. März bis 31. August 2005 und 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 eingeschränkt. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass trotz mehrfacher Aufforderung kein ärztlicher Nachweis über eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung im…