Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0392-S/03
Auch für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind, ist das Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung für die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-S/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein zweijähriges Kolleg stellt eine von einem im Anschluss daran geplanten Universitätsstudium getrennt zu beurteilende eigene Ausbildung dar. Die Zeit zwischen dem Abschluss eines solchen Kollegs und dem Beginn des Studiums stellt eine Lücke dar, die ab dem Überschreiten eines Zeitraumes von drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG den Entfall des Anspruches auf Familienbeihilfe bewirkt (siehe auch VwGH vom 31.10.2000, 2000/15/0035).
Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches kann der nach dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b und h FLAG erforderlichen tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden. Das gilt auch, wenn eine Ausbildung aufgrund einer Behinderung tatsächlich nicht begonnen wurde - hier nicht begonnenes Universitätsstudium (VwGH vom 14.12.1995, 93/15/0133).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe von September bis Oktober 2003 vom
28.10.2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragte die Gewährung von Familienbeihilfe
für seine im Mai 1979 geborene Tochter A. Dieser Antrag langte am
2. September 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Zu diesem Zeitpunkt
war die Tochter also 24 Jahre alt.
Unstrittig ist, dass die Tochter A in den vergangenen
beiden Jahren das zweijährige Kolleg MTO an der Schule T besucht hat. Sie
hat dieses Kolleg im Sommersemester 2003 (Diplomprüfungszeugnis vom
23. Mai 2003) mit Auszeichnung abgeschlossen.
Im Antrag führt der Bw aus, dass sich die Tochter A
aus arbeitsmarktpolitischen und gesundheitlichen Gründen entschlossen habe,
ein weiterführendes einjähriges Studium an der ausländischen
Universität C zu besuchen. Da sie zur Zeit aber psychisch und physisch auf
grund ihrer schweren Krankheit dazu nicht in der Lage sei, müsse der Beginn
dieser weiterführenden Ausbildung verschoben werden. In einem dazu
vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 6. Juni 2003 wurde eine
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltende Behinderung von 50 v.H.
attestiert. Es wurde ausgeführt, dass eine Nachuntersuchung in drei Jahren
erforderlich sei. Die Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mittels Bescheid vom
28. Oktober 2003 abgewiesen. Das Finanzamt begründete seine
Entscheidung damit, dass die Tochter die Berufsausbildung in der Schule T
im Mai 2003 abgeschlossen habe. Da im Zeitpunkt der Erlassung des
Abweisungsbescheides keine weitere Berufsausbildung gegeben sei, bestehe ab
September 2003 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen wurde Berufung erhoben. In der Berufung wurde noch
einmal die feste Absicht der Tochter angeführt, ein weiterführendes
Studium im Ausland, das mit dem Magisterium (FH) abschließe, zu besuchen.
Da die Tochter aber dazu momentan - wie in dem erwähnten Gutachten
bestätigt werde - nicht in der Lage sei, habe die Aufnahme des Studiums
voraussichtlich um ein Jahr verschoben werden müssen. Mit Schreiben vom
21. November 2003 wurde zur Beschleunigung des Verfahrens um sofortige
Vorlage der Berufung bei der 2. Instanz ersucht. Diesem Begehren wurde mit
der Vorlage vom 26. November umgehend entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu Beginn ist klarzustellen, dass der Unabhängige
Finanzsenat die Bezeichnung des Gültigkeitszeitraumes des angefochtenen
Bescheides "September 2003 bis laufend" als September bis Oktober 2003
interpretiert, da der Bescheid mit 28. Oktober datiert ist und somit der
Oktober das letzte "laufende" Monat darstellt. Die Spruch dieser
Berufungsentscheidung bezieht sich deshalb ausdrücklich auf diesen
Zeitraum.
Der Bw stützt seinen Antrag ausdrücklich auf
§ 2 Abs. 1 lit. b und lit. h
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Letztere Bestimmung lautet
auszugsweise:
Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
.....
h)
für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs.
5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist; ...
§ 8 Abs. 5 FLAG lautet:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Es steht für die Parteien des Verfahrens aufgrund des
vorliegenden ärztlichen Gutachtens vom 6. Juni 2003 außer
Zweifel, dass die Tochter A zu 50 v.H. und voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend behindert ist und dass damit die Voraussetzungen des oben
erwähnten § 8 Abs. 5 FLAG gegeben sind. Die Tochter ist
im streitgegenständlichen Zeitraum 24 Jahre alt. Die zitierte
Gesetzesbestimmung kommt deshalb prinzipiell in Frage.
Das Finanzamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass die
Berufsausbildung der Tochter an der Schule T im Mai 2003 abgeschlossen wurde und
dass derzeit keine weitere Berufsausbildung gegeben sei. Der Bw hingegen
stützt seinen Antrag auf die Behauptung, das abgeschlossene Kolleg sei ein
"weiterer Schritt der Berufsausbildung der Tochter" und keine abgeschlossene
Berufsausbildung, da mehrere weiterführende Schulen den Abschluss mit dem
Magisterium (FH) anböten. Dazu komme, dass der Tochter ein akademischer
Abschluss zustehe.
Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich,
für eine weitere Ausbildung im Rahmen der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen. Dem FLAG ist nicht zu
entnehmen, dass sich der Anspruch auf Familienbeihilfe nur auf eine einzige
Berufsausbildung beschränkt. Für den Bezug von Familienbeihilfe ist es
aber nötig, dass sich die Tochter tatsächlich in einer Ausbildung
befindet.
Die Unterbrechung
der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des
tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen - aufgrund des
Beginnes der Ausbildung - bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören etwa Erkrankungen, die
die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und
Schulferien (VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001).
Anders ist eine
Lücke zwischen zwei Ausbildungen zu
beurteilen. Eine solche Lücke ist gemäß
§ 2 Abs.1
lit. d FLAG nämlich nur insoweit unschädlich, als sich diese
über einen Zeitraum von maximal drei Monaten erstreckt (VwGH vom
31.10.2000, 2000/15/0035).
Als Grundlage für die weitergehende Beurteilung ist
deshalb zu untersuchen, ob sich die Tochter in den streitgegenständlichen
Monaten in einer Berufsausbildung befand oder nicht. War die (eine) Ausbildung
der Tochter an der Schule T mit dem unbestrittenen Abschluss des
zweijährigen Kollegs am 23. Mai 2003 als abgeschlossen zu betrachten
und der allfällige Besuch eines folgenden einjährigen Studiums an der
ausländischen Universität C eine davon getrennt zu betrachtende
(weitere) Ausbildung oder war der Besuch dieser beiden Bildungseinrichtungen als
ein einheitlicher Ausbildungsweg zu beurteilen?
Der Bw wirft dem Finanzamt in diesem Zusammenhang vor, dass
es lediglich infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens zur Aufstellung
der Behauptung kam, dass das erwähnte Kolleg eine abgeschlossene
Berufsausbildung sei, obgleich mehrere weiterführende Schulen den Abschluss
mit dem Magisterium (FH) anböten, und dass der Tochter ein akademischer
Abschluss zustehe.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag dabei nicht zu
erkennen, in welchen Bereichen das bisherige Ermittlungsverfahren bezüglich
dieser Beurteilung mangelhaft gewesen sein sollte, und kann dieser Auffassung
aus den nachstehenden Gründen nicht zustimmen.
Das FLAG enthält keine Legaldefinition des Begriffes
"für einen Beruf ausgebildet". Die Rechtsprechung hat dazu aber die Regel
entwickelt, dass unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen sind, in deren
Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH vom 18.11.1987,
87/13/0135).
Das zu beurteilende Kolleg stellt eine Sonderform einer
höheren gewerblichen Lehranstalt im Sinne des § 73 Abs. 1
lit. c Schulorganisationsgesetz (SchOG) dar. Es endet mit der erfolgreich
abgelegten Diplomprüfung und ist somit eine in sich abgeschlossene
Ausbildung. Diese Beurteilung deckt sich mit der Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes, der zweijährige Kollegs als eigene Ausbildung
beurteilt hat, wenn Maturanten im Rahmen eines lehrgangsmäßigen
Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden (so auch VwGH vom
7.9.1993, 93/14/0100).
Damit muss aber festgestellt werden, dass der Besuch des
von der Tochter A erfolgreich absolvierten Kollegs isoliert betrachtet eine
Berufsausbildung darstellt. Der Abschluss dieses Kollegs ist somit als Abschluss
einer eigenen Ausbildung anzusehen und kann nicht als unselbständiger
Bestandteil einer Ausbildung im Rahmen eines Universitätsstudiums beurteilt
werden. Dieses im Anschluss geplante Studium stellt eine weitere Ausbildung dar,
die davon unabhängig und getrennt zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann,
wenn das im Rahmen des Kollegs erworbene Wissen Vorteile für diese weitere
universitäre Ausbildung bietet.
Der Zeitraum zwischen dem Kolleg und einem folgenden
Universitätsstudium ist deshalb als Lücke zu beurteilen und insofern
schädlich als er drei Monate übersteigt.
Es steht außer Streit, dass die Tochter A das
geplante Studium bisher nicht begonnen hat. Der Bw führt dazu in der
Berufung noch einmal dezidiert aus, dass sich die Aufnahme des Studiums
"voraussichtlich um ein Jahr verschieben" wird. Unbestritten ist auch die feste
Absicht, ein weiterführendes Studium zu besuchen. Die Begründung
für die Verzögerung liegt nach den Angaben des Bw in der Behinderung
der Tochter im Ausmaß von 50 v.H..
Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Erkenntnis
(VwGH vom 14.12.1995, 93/15/0133) über einen vergleichbaren Fall. Es
handelte sich dabei um eine volljährige und ebenfalls behinderte Tochter.
Sie bemühte sich nach dem Abbruch der Konditorlehre bei einem Lehrherren
nach zwei Jahren um eine neue Lehrstelle für das letzte Lehrjahr bei einem
neuen Lehrherrn. Sie schloss die Berufsschule ab und gab ihr Berufsziel auch
dann nicht auf, als es ihr offenbar aufgrund der Behinderung nicht gelang, eine
neue Lehrstelle zu finden. Unbestritten war auch in diesem Fall, dass sich die
Tochter im Zeitpunkt der Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe in
keinem konkreten Ausbildungsverhältnis befand.
Das Höchstgericht entschied in diesem Fall, dass die
Familienbeihilfe ab dem dem Abschluss der Berufsschule folgenden Monat nicht
mehr zusteht, da das bloße Aufrechterhalten eines
Berufswunsches der nach dem Tatbestand
erforderlichen tatsächlichen
Ausbildung für einen Beruf nicht gleichgehalten werden kann.
Aus diesem Grunde steht auch im konkret zu beurteilenden
Fall die Familienbeihilfe für die Tochter A für die Monate September
und Oktober 2003 nicht zu. Weder die Absicht, ein Studium zu beginnen, noch die
Behinderung der Tochter vermögen einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln, wenn die Tochter in keinem konkreten Ausbildungsverhältnis
steht.
Der Vollständigkeit halber soll hier noch erwähnt
werden, dass der Unabhängige Finanzsenat auch die Möglichkeit eines
Anspruches auf Familienbeihilfe auf Basis des § 2 Abs. 1
lit. c FLAG untersucht hat, der dann gegeben sein könnte, wenn ein
volljähriges Kind, das wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Diese Möglichkeit scheidet aber von
vornherein aus, da im erwähnten ärztlichen Gutachten vom 6. Juni
2003 eben ausdrücklich bescheinigt wird, dass die Untersuchte
voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-S/03
- Stammnummer
- 7991
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF