Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0302-I/03
Beendigung oder Unterbrechung der Berufsausbildung bei Karenz wegen der Geburt eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-I/03vom 29.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Geburt eines Kindes wird die Berufsausbildung (Lehre) der anspruchsvermittelnden Tochter grundsätzlich nur unterbrochen, was für den Familienbeihilfenbezug des Anspruchsberechtigten nicht schädlich ist. Wird die Berufsausbildung jedoch innerhalb eines zwei Jahre nicht wesentlich übersteigenden Zeitraumes nicht wieder fortgesetzt, sind Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz betreffend Rückforderung zu
Unrecht bezogener Familienbeihilfe und von Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum August 2000 bis Feber 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge werden im in der Berufungsvorentscheidung dargestellten
Ausmaß rückgefordert.
Hinsichtlich
der Fälligkeit des Rückforderungsbetrages tritt gegenüber der
Berufungsvorentscheidung keine Änderung ein.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe kam das Finanzamt zur Ansicht, dass der Steuerpflichtigen seit
August 2000 weder Familienbeihilfe noch der Kinderabsetzbetrag für ihre
Tochter zustehen würde, weshalb die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag seit diesem Monat zu Unrecht bezogen worden wären. Mit
Bescheid vom 15. Mai 2002 wurden die entsprechenden Beträge
zurückgefordert. Begründend wurde dazu ausgeführt, es bestehe
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
haushaltszugehörig seien und für die keine rechtliche Verpflichtung
zur Leistung von Unterhalt bestehen würde. Da die Tochter mit August 2000
aus der elterlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgeschieden sei,
wäre der Überbezug an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
zurückzufordern.
In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
wendete die Beihilfenbezieherin ein, ihre Tochter hätte sich vor der Geburt
ihres Kindes in Berufsausbildung befunden. Durch die Geburt wäre die
Lehrausbildung unterbrochen worden. Bis inklusive Juli 2000 wäre die
Tochter auch haushaltszugehörig gewesen. Da aber nach der Geburt des Kindes
ihrer Tochter kein ausreichender Platz mehr in der elterlichen Wohnung vorhanden
gewesen sei, wäre die Tochter in die Wohnung ihres Bruders
übersiedelt. Nach wie vor benütze sie aber die elterliche Wohnung zum
Waschen, Bügeln, Kochen usw., sodass weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft
gegeben sei. Im August oder September 2002 würden in der elterlichen
Wohnung aber genügend Räumlichkeiten frei sein und der Tochter zur
Verfügung stehen. Davon abgesehen stehe die Familienbeihilfe auch dann zu,
wenn ein Kind nicht zum Haushalt gehöre, aber von einem Elternteil
überwiegend die Kosten des Unterhaltes getragen würden. Für die
Beurteilung, ob eine Person die Unterhaltskosten überwiegend trage, seien
einerseits die Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind, und
andererseits die Höhe der tatsächlich geleisteten
Unterhaltsbeträge maßgebend. Trage jemand nachweislich die Kosten des
Unterhalts eines Kindes überwiegend, sei im Allgemeinen nicht zu
prüfen, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit hiezu bestehe. Ebenso sei eine
rechtliche Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen für den
Anspruch auf Familienbeihilfe unerheblich. Auf Grund des geringen Einkommens
ihrer Tochter (nur Karenzgeld und Familienbeihilfe) und der Tatsache, dass in
der elterlichen Wohnung der nötige Platz vorübergehend nicht vorhanden
sei, hätte sich die Beihilfenbezieherin nachweislich verpflichtet,
monatliche Unterhaltskosten von € 364.- für den Wohnungsanteil
und den Lebensunterhalt ihrer Tochter zu leisten.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin um Vorlage geeigneter
Unterlagen, die den monatlichen Unterhaltsbedarf der Tochter dokumentierten.
Weiters wären die monatlichen Zahlungen beispielsweise durch Vorlage von
Zahlungsbelegen glaubhaft zu machen. Auch werde um eine Erklärung gebeten,
dass die Tochter ihr Lehrverhältnis nicht abgebrochen hätte und wann
sie dieses fortzusetzen beabsichtige. Letztlich wurde um Bekanntgabe des
derzeitigen Wohnsitzes der Tochter ersucht.
Mit Schreiben vom 11. November 2002 übermittelte
die Beihilfenbezieherin ein Schreiben ihrer Tochter gleichen Datums. In diesem
führte die Tochter aus,
der
monatliche Unterhaltsbedarf betrage mindestens € 364,00,
sie
bestätige mit ihrer Unterschrift, seit August 2002 monatlich
€ 364,00 von ihrer Mutter erhalten zu haben,
sie
habe ihr bestehendes Lehrverhältnis wegen der Geburt ihres eigenen Kindes
unterbrochen,
eine
Fortsetzung der Lehre sei in Folge der Betreuung ihres Kindes derzeit nicht
möglich,
ein
genauer Termin für die Fortsetzung stehe noch nicht fest, sei aber
geplant,
sie
wohne immer noch bei ihrem Bruder.
Im Zuge weiterer Erhebungen teilte der Lehrherr der
Tochter der Berufungswerberin mit, dass das Lehrverhältnis am 29. Mai
2000 wegen Karenzurlaub unterbrochen worden sei. Da die Tochter der
Berufungswerberin aber nach Karenzende nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen
sei, wäre die Lehre somit abgebrochen und beendet.
In der Berufungsvorentscheidung wurde die
Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen auf den
Zeitraum Juni 2000 bis Feber 2002 ausgedehnt. Begründend führte das
Finanzamt aus, dass nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Familienbeihilfenanspruch bestehe,
wenn volljährige Kinder für einen Beruf ausgebildet würden. Zur
anspruchsvermittelnden Berufsausbildung zähle grundsätzlich auch die
von der Tochter der Berufungswerberin betriebene Lehre. Fraglich sei jedoch, ob
der Anspruch auch für die Dauer der mutterschaftsbedingten Aussetzung der
Berufsausbildung weiter gegeben sei. Unterbrechungen einer Berufsausbildung
würden an sich keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen. Werde aber
die Tätigkeit durch die die Berufsausbildung erfolgt, nicht
wiederaufgenommen, so könnten die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden
Tätigkeit nicht als Zeiten der Berufsausbildung angesehen werden. Allein
der Wunsch, die Berufsausbildung fortzusetzen, genüge nicht, wenn die
tatsächliche Ausübung der Tätigkeit nicht gegeben sei. Beim
vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, dass die Tochter mit Beginn der
Mutterschutzfrist die Ausbildung nicht unterbrochen, sondern abgebrochen habe.
Darauf deute nicht nur die Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit ab 14. Feber 2003 hin, sondern auch die
Stellungnahme des Lehrherren, wonach die Aufforderungen zur Fortsetzung der
Ausbildung unbeantwortet geblieben seien. Ebenso wäre auch die theoretische
Ausbildung (Berufsschule) nicht fortgesetzt worden. Auch die arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen würden von einer zumutbaren Wiederaufnahme der Lehre
zumindest ab Herbst 2002 ausgehen.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wendete
ein, ihre Tochter sei im Zeitpunkt des Lehrbeginnes am 17. Mai 1999
bereits volljährig gewesen. Vor diesem Lehrbeginn hätten keine
früheren Beschäftigungen bestanden. Tatsache sei, dass die
Berufsausbildung durch die Geburt des Kindes der Tochter am 28. Juli 2000
gezwungener Maßen unterbrochen worden sei. Mit dem Lehrherren sei
termingerecht die mutterschaftsbedingte Aussetzung der Berufsausbildung
vereinbart worden. Die Lehre sei daher mit Beginn des Mutterschutzes nicht
abgebrochen, sondern nur unterbrochen worden und könne jederzeit, auch bei
einem anderen Lehrherren wieder fortgesetzt werden. Derzeit sei dies, in Folge
der Betreuung des Kindes, nicht möglich. Richtig sei, dass ihre Tochter am
14. Feber 2003 eine unselbständige Erwerbstätigkeit als
Bürohilfe an vier Tagen in der Woche, jeweils drei Stunden, also in der
Woche zwölf Stunden, ausübe. Das Kind könne zum Arbeitsplatz
mitgenommen werden, was bei einer Fortsetzung der Lehre nicht möglich
gewesen wäre. Sobald es die Umstände zulassen würden, sei
jedenfalls beabsichtigt, das letzte Lehrjahr zu absolvieren und die
Berufsausbildung abzuschließen. Weiters bestehe, wenn nach dem Erreichen
der Volljährigkeit noch keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliege,
und nicht durch frühere Beschäftigungen Anspruch auf eine Leistung
nach dem Arbeitslosengesetz bestehe, Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum
21. Lebensjahr gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach übereinstimmenden Ausführungen der
Berufungswerberin und des Finanzamtes steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt unbestritten fest:
Die
Tochter der Berufungswerberin wurde am 17. Mai 1978 geboren.
Die
Tochter der Berufungswerberin begann am 17. Mai 1999 (Lehrvertrag vom
1. Juni 1999), somit am Tag der Vollendung des 21. Lebensjahres, eine
Lehre als Masseurin.
Die
Ausbildung wurde bis 29. Mai 2000 betrieben, ab 30. Mai 2000 befand
sie sich in Mutterschutz und daran anschließend in Karenz. Das Kind der
Tochter der Berufungswerberin wurde am 28. Juli 2000 geboren.
Laut
Schreiben des Lehrherren vom 24. April 2003 hat sich die Tochter der
Berufungswerberin mit ihm nach Ablauf des Karenzurlaubes nicht mehr in
Verbindung gesetzt und ist nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch, die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Weiter bestimmt § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch auch für volljährige Kinder,
die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht, wenn sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat
Anspruch für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im gegenständlichen Fall ist offensichtlich, dass die
Tochter der Berufungswerberin nur nach der oben genannten Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 einen Anspruch auf
Familienbeihilfe vermitteln kann. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit. f FLAG 1967 betrifft nämlich nur Personen, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Da die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge seitens des Finanzamtes aber erst ab August bzw. in der
Berufungsvorentscheidung ab Juni 2000 rückgefordert wurden und die Tochter
der Berufungswerberin zu diesen Zeitpunkten das 21. Lebensjahr bereits
vollendet hatte, kann die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 im vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sieht als
wesentlichste Voraussetzung für die Vermittlung des Anspruches auf
Familienbeihilfe, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung
befindet. Ist dies der Fall und sind auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt, besteht Familienbeihilfenanspruch bis zur Vollendung des
26. bzw. 27. Lebensjahres.
Im gegenständlichen Fall besteht nunmehr Streit
darüber, ob die Tochter der Berufungswerberin ihre Lehre durch die Geburt
und die daran anschließende Betreuung ihres Kindes lediglich unterbrochen,
oder wie das Finanzamt vermeint, in Wahrheit abgebrochen hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen nämlich Unterbrechungen
der Berufsausbildung (zB in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der
Berufsausbildung dar. Wird aber die Tätigkeit, durch die die
Berufsausbildung erfolgt, nicht wieder aufgenommen, so können die Zeiten ab
Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten einer
Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch, die Berufsausbildung
fortzusetzen genügt jedoch nicht, wenn die tatsächliche Ausübung
der Tätigkeit nicht gegeben ist (VwGH 14.12.1995, 93/15/0133). In einem
weiteren Erkenntnis (VwGH 20.6.2000, 98/15/0001) hat der Gerichtshof
ausgeführt, dass der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des
tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher
entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sind. Hiezu
gehören (siehe auch VwGH 16.11.1993, 90/14/0108) beispielsweise
Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, oder
Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten
Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der
Familienbeihilfenanspruch jedoch nicht mehr bestehen, weil in einem solchen Fall
die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist. Daraus folgt für den Fall der
Unterbrechung der Ausbildung durch die Geburt eines Kindes, dass auch eine
solche Unterbrechung für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich ist, wenn sie den Zeitraum von zwei Jahren
nicht deutlich übersteigt.
Im gegenständlichen Fall hat die Tochter der
Berufungswerberin, welche im streitgegenständlichen Zeitraum bereits das
22. Lebensjahr vollendet hatte, mit Ablauf des 29. Mai 2000 die Lehre
nicht mehr betrieben, da sie sich ab 30. Mai 2000 in Mutterschutz und in
der Folge in Karenz befunden hatte. Nach der oben angeführten
Rechtsprechung des Höchstgerichtes würde sich eine Unterbrechung der
Lehre von zwei Jahren, sohin bis zum 30. Mai 2002, grundsätzlich nicht
schädlich auf den Familienbeihilfenanspruch der Berufungswerberin
auswirken. Im gegenständlichen Fall wurde die Lehre aber nicht nur deutlich
länger als zwei Jahre nicht ausgeübt, vielmehr ist auf Grund des
tatsächlichen Verhaltens der Tochter davon auszugehen, dass sie gar nicht
beabsichtigt, die begonnene Lehre weiterzuführen. Diese hat sich
nämlich - wie vom Finanzamt unwidersprochen festgestellt - nicht mehr mit
ihrem Lehrherren wegen der Fortsetzung der Lehre in Verbindung gesetzt, wodurch
die Lehre abgebrochen und beendet wurde. Auch die Nichtfortsetzung der
Berufsschulausbildung und die Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Betrieb
der Mutter (der Berufungswerberin) mit 14. Feber 2003 deutet unbestreitbar
auf ein Ende des Lehrverhältnisses hin.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 1995,
93/15/0133, einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu beurteilen. Dabei kam
der erkennende Gerichtshof zum eindeutigen Schluss, dass für den Fall, dass
die Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde,
nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen
Gründen auch immer endgültig beendet wurde, ab Beendigung der
tatsächlichen Tätigkeit nicht mehr von einer Berufsausbildung des
Kindes gesprochen werden kann. Da die Tochter der Berufungswerberin nach der
Karenz keinerlei Anstrengungen unternommen hat, das Lehrverhältnis
fortzusetzen, ja nicht einmal Kontakt mit dem Lehrherren aufgenommen hat und mit
14. Feber 2003 in ein anderes Dienstverhältnis eingetreten ist,
besteht ab tatsächlicher Beendigung der Lehrtätigkeit, somit ab
1. Juni 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr.
Daran ändert auch die Behauptung der
Berufungswerberin, ihre Tochter könne die Lehre zu einem nicht näher
bezeichneten Termin in der Zukunft auch bei einem anderen Lehrbetrieb
fortsetzen, nichts. Da die Fortsetzung der Lehre in einem zwei Jahre bei weitem
übersteigenden Zeitraum tatsächlich nicht erfolgte (siehe das bereits
oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 20.6.2000, 98/15/0001), steht
jedenfalls fest, dass die Lehre als abgebrochen anzusehen ist. Allein der -
behauptete - Wunsch, die Lehre "sobald es die Umstände zulassen" zu
beenden, führt im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass der
Familienbeihilfenanspruch weiterhin besteht (VwGH 14.12.1995,
93/15/0133).
Bestand somit ab 1. Juni 2000 kein
Familienbeihilfenanspruch, sind die seit diesem Zeitpunkt ausbezahlten
Beträge an Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967
zurückzufordern. Auch die für diesen Zeitraum gewährten
Kinderabsetzbeträge, welche nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 nur zustehen, wenn Familienbeihilfe bezogen wird, teilen
das Schicksal der Familienbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
29. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-I/03
- Stammnummer
- 10655
- Gültig
- 29.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF