Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0800-I/07
Rückforderung von Familienbeihilfe bei Abbruch bzw. Unterbrechung der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0800-I/07vom 02.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Tätigkeit, durch die ein volljähriges Kind für einen Beruf ausgebildet wird, abgebrochen und nicht mehr wiederaufgenommen, entfällt der Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies auch dann, wenn der Abbruch krankheitsbedingt erfolgte.
Die (krankheitsbedingte oder sonst unverschuldete) vorzeitige Beendigung eines Lehrverhältnisses führt dann nicht zum Verlust der Familienbeihilfe, wenn zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Lehrverhältnis im gleichen Beruf bei einem neuen Lehrherren begonnen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 9. Juli 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom 11. Juni
2007 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume 1. Oktober bis
30. November 2004, 1. Feber bis 31. August 2005 und 1. Juli
2006 bis 31. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 als
unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich
der Höhe des diesbezüglichen Rückforderungsbetrages wird auf die
im Erstbescheid enthaltene Berechnung verwiesen.
Im Übrigen
werden der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung soweit sie die
verbleibenden Zeiträume betreffen gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für ihren im Jahr 1986 geborenen Sohn teilte die
Beihilfenbezieherin mit, dass dieser seine Lehre unterbrochen hätte und
sich auf Lehrstellensuche befände. Das Finanzamt ersuchte daraufhin um
Übermittlung einer Bestätigung des Arbeitsmarktservice, dass der Sohn
als arbeitssuchend gemeldet sei. Anlässlich einer persönlichen
Vorsprache gab die Beihilfenbezieherin daraufhin bekannt, dass der Grund
für den Abbruch der Lehre in psychischen Problemen (Depressionen) ihres
Sohnes läge, dieser in Behandlung sei, jedoch nicht arbeitssuchend gemeldet
wäre.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 listete das Finanzamt
die vom Sohn der Berufungswerberin seit dem Jahr 2004 begonnenen und jeweils
wiederum abgebrochenen Lehrverhältnisse auf und stellte fest, dass in den
Zeiten zwischen Beendigung und Neubeginn der jeweiligen Lehrverhältnisse
kein Familienbeihilfenanspruch bestehe.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung zitierte die
Beihilfenbezieherin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 und führte aus, dass sich ihr Sohn - wie aus den
Beschäftigungszeiten ersichtlich sei - weiterhin in Berufsausbildung
befände und "alle Anstrengungen" daran setze, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Sein Ziel sei
es, die in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfungen positiv
abzulegen. Die Lehrverhältnisse seien bedingt durch eine psychische
Erkrankung immer wieder abgebrochen worden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes würden Unterbrechungen der Ausbildung auf Grund
einer Krankheit für den bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich sein. Auch würden Vormerkungen beim
AMS bestehen, die die Suche nach einem geeigneten Lehrplatz ersichtlich machen
würden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass "gemäß
§ 2 Abs. 2 lit. b
FLAG 1967" ein Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder
nur bestehe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden würden. Zwar treffe es zu,
dass krankheitsbedingte Unterbrechungen der Berufsausbildung keine Beendigung
der Berufsausbildung darstellen; werde die Tätigkeit, durch die die
Berufsausbildung erfolge jedoch nicht wieder aufgenommen, könnten die
Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht als Zeiten einer
Berufsausbildung angesehen werden. Allein der Wunsch die Berufsausbildung
fortzusetzen genüge nicht. Weiters wurde festgehalten, dass im Zeitraum Mai
2004 bis Juni 2006 fünf unterschiedliche Lehrverhältnisse begonnen und
diese allesamt abgebrochen worden wären.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte ihre Einlassung, dass ihr Sohn krankheitsbedingt begonnene
Lehrverhältnisse habe unterbrechen müssen und sodann wieder versucht
habe, die Lehre fortzusetzen. Die Berufsausbildungen seien unbestritten wieder
aufgenommen worden, wenngleich bei einem anderen Lehrherren, da diese bei den
vergangenen Lehrherren nicht wieder aufgenommen haben werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Sohn der Berufungswerberin, welcher im Jänner 2004
volljährig wurde, begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2001 mit einer
Lehrstelle bei der Fa. [Lehrherr1], wo er seiner Ausbildung bis Ende
Oktober 2003 nachging. Nach dem Bezug von Krankengeld über einen Monat
wurde dieses Lehrverhältnis mit Ende November 2003 aufgelöst und bis
April 2004 Arbeitslosengeld bezogen. Ab Mai 2004 bis Ende August 2004 wurde ein
Lehrverhältnis bei der Fa. [Lehrherr2] ausgeübt, daran
anschließend bis Ende September 2004 ein Lehrverhältnis bei der
Fa. [Lehrherr3]. Nach kurzfristigem Bezug von Notstandshilfe folgte im
Dezember 2004 ein Lehrverhältnis bei der Fa. [Lehrherr4], im
Jänner 2005 wurde wiederum kurzfristig Notstandshilfe bezogen und eine
Woche ein Lehrverhältnis bei der Fa. [Lehrherr5] ausgeübt. Nach
kurzfristigem Bezug von Notstandshilfe in der zweiten Aprilhälfte des
Jahres 2005 wurde im September 2005 ein Lehrverhältnis bei der
Fa. [Lehrherr6] begonnen, welches bis Mitte Juni 2006 betrieben wurde. Nach
dem Bezug von Arbeitslosengeld im Juli und August 2006, im Feber 2007 und im
Juni und Juli 2007 wurde ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der
Fa. [Arbeitgeber1] begonnen, welches im September 2007 wiederum beendet
wurde. Anschließend wurde - nach den Ausführungen im Vorlageantrag -
eine Handelsschule besucht.
Das Finanzamt forderte daraufhin die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag für die Monate Oktober und November 2004, von Feber
bis August 2005 und von Juli 2006 bis Mai 2007 von der Berufungswerberin
zurück, da der Sohn in diesen Zeiten in keiner Berufausbildung gestanden
habe.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, u.a. Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden. Weiters besteht gemäß lit. f der
genannten Gesetzesstelle Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, sind unter dem Begriff "Berufsausbildung"
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
verstehen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz
für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird
(VwGH 18.11.87, 87/13/0135). Auch die Absolvierung einer Lehre ist dabei
zweifellos vom Begriff "Berufsausbildung" umfasst. Als weitere Voraussetzung
für die Annahme einer Berufsausbildung muss zur laufenden Absolvierung der
Bildungsmaßnahmen auch das nach außen erkennbare ernstliche und
zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, welches sich im
Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert (VwGH 20.11.96,
94/15/0130).
Weiters ergibt sich aus der Rechtsprechung eindeutig, dass
Unterbrechungen der Berufsausbildung nicht gleichbedeutend mit einer Beendigung
derselben sein müssen, wenn die Unterbrechung beispielsweise durch eine
Krankheit verursacht wird (VwGH 14.12.95, 93/15/0133). Damit bewahren aber nur
Unterbrechungen der begonnenen Berufsausbildung letztlich den
Familienbeihilfenanspruch, nicht jedoch deren Abbruch. Im Erkenntnis vom
21.10.99, 97/15/0111, hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich ausgeführt,
dass wenn die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf
ausgebildet" wird, abgebrochen wird, ab der Beendigung nicht mehr von einer
Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf
Familienbeihilfe gesprochen werden kann.
Die Berufungswerberin vermeint nunmehr, dass Ihr Sohn seine
Berufsausbildung krankheitsbedingt lediglich unter-, nicht jedoch abgebrochen
habe, was darin zum Ausdruck komme, dass er immer wieder - wie es das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung unwidersprochen ausführt - "neue"
Lehrverhältnisse bei anderen Firmen begonnen habe.
Damit stellt sich die Frage, ob im Zeitraum zwischen der
(vorzeitigen) Beendigung eines Lehrverhältnisses und der (kurzfristigen und
sodann neuerlich beendeten) Aufnahme eines neuen Lehrverhältnisses eine
für den Familienbeihilfenanspruch unschädliche Unterbrechung, oder ein
Abbruch der vorhergehenden und der Neubeginn einer folgenden Berufsausbildung
vorgelegen ist. Dazu ist wiederum auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.95, 93/15/0133, zu verweisen. In dem zur
Entscheidung gelangten Fall war die Gewährung bzw. Rückforderung der
Familienbeihilfe für einen Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem ohne
aufrechtem Lehrverhältnis absolvierten Berufsschulbesuches und der Aufnahme
eines vom ursprünglichen Berufswunsch abweichenden neuen
Lehrverhältnisses strittig. In der Begründung der abweisenden
Entscheidung führte der Gerichtshof aus, dass letztlich ohne aufrechter
tatsächlicher Berufsausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht
besteht; dies mit folgender Begründung:
"Wird aber die
Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wurde,
nicht mehr wiederaufgenommen, sondern krankheitshalber oder aus welchen
Gründen auch immer endgültig beendet, so kann ab der Beendigung nicht
mehr von einer Berufsausbildung des Kindes im Sinne der in Rede stehenden
Gesetzesstelle gesprochen werden.
... da das bloße
Aufrechterhalten eines Berufswunsches der nach dem Tatbestand erforderlichen
tatsächlichen Ausbildung für einen Beruf .... nicht gleichgehalten
werden kann."
Für den Zeitraum Juli
2006 bis Mai 2007 ist diese Rechtsprechung unmittelbar auch für den
vorliegenden Fall einschlägig. Der Sohn der Berufungswerberin hat sein
Lehrverhältnis Mitte Juni 2006 (wiederum vorzeitig) beendet und in den
Folgemonaten teilweise Arbeitslosengeld bezogen bzw. eine nichtselbständige
Tätigkeit als Arbeiter ausgeführt, bevor er sich - wie die
Berufungswerberin anführt - entschloss, ab September 2007 eine
Handelsschule zu besuchen. Damit liegt unbestreitbar eine "Beendigung der
Tätigkeit, durch die ein Kind für einen Beruf ausgebildet wurde" und -
nach Monaten - die Aufnahme einer neuen Ausbildungsmaßnahme vor und stand
der Sohn in der Zwischenzeit nicht in Berufsausbildung. Ob der Abbruch der
Ausbildung letztlich krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen erfolgte,
ist bei diesem Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant. Angemerkt werden darf
zudem, dass keine Beweismittel vorliegen, die eine tatsächlich
krankheitsbedingte Verhinderung belegen bzw. die Tatsache, dass der Sohn der
Berufungswerberin in den Monaten August bis Mitte September 2007 in einem
Dienstverhältnis als Arbeiter gestanden ist und im oben angeführten
Zeitraum (mit Ausnahme von zwei Tagen) aus dem Versicherungsdatenauszug kein
Bezug von Krankengeld ersichtlich ist, diesbezüglich berechtigte Zweifel
hervorrufen. Auch wurde die Berufungswerberin mit Vorhalt vom 23. Mai 2007
aufgefordert, einen Nachweis über die Meldung ihres Sohnes als
"arbeitssuchend" vom zuständigen Arbeitsmarktservice vorzulegen und hat sie
in diesem Zusammenhang anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt am 6. Juni 2007 bestätigt, dass keine derartige Meldung
erfolgt ist. Aus diesem Grund kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis
Jänner 2007 auch nicht aus § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 abgeleitet werden.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit - für den gegenständlichen Fall nicht
vorliegend - der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch
eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht der Kinderabsetzbetrag einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird und ist
§ 26 FLAG 1967 auch für den Kinderabsetzbetrag
anzuwenden.
Da der Sohn der Berufungswerberin im Zeitraum Juni 2006 bis
Mai 2007 nicht in Berufsausbildung stand und der Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen somit zu Unrecht erfolgte, wurden die entsprechenden
Beträge vom Finanzamt zu Recht rückgefordert.
Für die
Rückforderungszeiträume
Oktober/November 2004 bzw. Feber bis
August 2005 ergeben sich folgende Überlegungen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof - oben bereits mehrfach
erwähnt - ausführt, stellt die endgültige Beendigung der
Tätigkeit, durch welche ein Kind für einen Beruf ausgebildet wird,
einen für den Familienbeihilfenanspruch schädlichen Abbruch der
Berufsausbildung dar. Zum Begriff "endgültige Beendigung" lässt sich
aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten, dass eine
endgültige Beendigung einerseits dann vorliegt, wenn sich ein Kind einer
andersartigen Ausbildung (für einen anderen Beruf) zuwendet (vgl. nochmals
VwGH 14.12.95, 93/15/0133), wobei die Zeit zwischen der ersten Berufsausbildung
und dem Beginn der weiteren Ausbildung weder als Ausbildungszeit, noch als
unschädliche Lücke zwischen zwei Berufsausbildungen angesehen werden
kann (VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035) Andererseits sind auch länger dauernde
"Unterbrechungen" für den Anspruch auf Familienbeihilfe schädlich,
selbst wenn diese krankheitsbedingt erfolgen (in VwGH 16.11.1993, 90/14/0108,
unter Hinweis auf VwGH 17.9.90, 89/14/0070, wird dabei ein Zwei-Jahres-Zeitraum
als schädlich angeführt).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lässt
sich aus dieser Rechtsprechung jedoch nicht ableiten, dass die (vorzeitige)
Beendigung eines Lehrverhältnisses jedenfalls zu einem sofortigen Wegfall
des Familienbeihilfenanspruches zu führen hat. Dies insbesondere dann
nicht, wenn die Berufsausbildung im gleichen
Beruf nach einer krankheitsbedingten Unterbrechung
zum frühest möglichen
Zeitpunkt fortgesetzt wird, selbst wenn dies - aus vom Auszubildenden
nicht zu vertretenden Gründen - bei einem anderen Lehrherren
(gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits zurückgelegten
Ausbildungszeiten) erfolgt.
Aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes lässt
sich in keiner Weise ableiten, welche/n Lehrberuf/e der Sohn der
Berufungswerberin tatsächlich ausgeübt hat, ob die von der
Berufungswerberin stets behauptete Erkrankung eine Berufsausbildung
tatsächlich und wenn ja, über welchen Zeitraum unmöglich machte
und aus welchen Gründen die Berufsausbildung nicht bei den
ursprünglichen Lehrherren fortgesetzt werden konnte. Letzteres erscheint
insbesondere unter dem Umstand, dass im Zusammenhang mit einer Beendigung eines
Lehrverhältnisses während des Krankenstandes bzw. generell
arbeitsrechtlich besondere Schutzbestimmungen bestehen,
aufklärungsbedürftig. Weiters bleibt vollkommen ungeklärt, ob
während der kurzfristigen Aufnahmen einer Lehre insbesondere im Jahr 2004
und im Jänner 2005 seitens des Sohnes tatsächlich ein ernsthaftes
Bemühen um eine Ausbildung bestanden hat bzw. ob diese tatsächlich
krankheitsbedingt wieder beendet werden mussten. Derartige Feststellungen
hätte das Finanzamt aktenkundig unter Einbeziehung der Berufungswerberin,
Anforderung von ärztlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand
des Sohnes der Berufungswerberin und Befragung der Lehrherren treffen
müssen, um den gegenständlichen Fall abschließend rechtlich
beurteilen zu können.
Weiters hat das Finanzamt die Berufungswerberin im bereits
erwähnten Vorhalt vom 23. Mai 2007 lediglich darüber in Kenntnis
gesetzt, dass eine Rückforderung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2006
zu erfolgen habe, wenn keine Bestätigung des Arbeitsmarktservice
hinsichtlich der Meldung des Sohnes als Arbeitssuchender vorgelegt werde. Dass
in diesem Zeitraum keine derartige Meldung erfolgt ist, hat die
Berufungswerberin am 6. Juni 2007 persönlich angegeben. Da im
bekämpften Bescheid über den vorerst angekündigten Zeitraum
hinaus Rückforderungen erfolgten, hätte das Finanzamt auch die
Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f
FLAG 1967 prüfen müssen; dies umso mehr, als die
Berufungswerberin bereits in der Berufung auf "Vormerkungen beim AMS"
hingewiesen hat.
Da das Finanzamt somit Ermittlungen unterlassen hat, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung für die genannten Zeiträume hätte
unterbleiben können, liegen die Voraussetzungen des § 289
Abs. 1 BAO vor. Die diesbezüglichen Bestimmungen normieren eine
Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz und sind nach den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Billigkeit zu treffen.
Eine Aufhebung ist im gegenständlichen Fall jedenfalls
zweckmäßig, da die anzustellenden zusätzlichen Ermittlungen und
allfällig notwendig werden Zeugenbefragungen durch das in geographischer
Nähe zu den beteiligten Personen liegende Finanzamt wesentlich problemloser
möglich ist als durch die weiter entfernt angesiedelte Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Zudem kann es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, welche als reine Rechtsmittelbehörde zwischen den
gleichberechtigten Parteien des Verfahrens zu entscheiden hat, sein, allenfalls
aufwendige Ermittlungen durchzuführen, die von einer Partei angestellt
hätten werden müssen. Weiters wäre jeder von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gesetzte Ermittlungsschritt und dessen
Ergebnis zwecks Wahrung des Parteiengehörs der jeweils anderen Partei bzw.
beiden Parteien zur Stellungnahme vorzulegen, was sodann wiederum für eine
allenfalls einlangende Entgegnung gelten würde; dies jeweils unter
Gewährung angemessener Fristen, was zu einer enormen zeitlichen
Verlängerung des Verfahrens führen würde. Billigkeitsgründe,
die gegen eine Aufhebung sprechen, sind im gegenständlichen Fall nicht
ersichtlich.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 2. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0800-I/07
- Stammnummer
- 33988
- Gültig
- 02.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF