Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1751-L/02
Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1751-L/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen ist für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes
Grieskirchen betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe für das
Kind A., geb. 2. Juli 1980, für die Zeit v. 1. August 1999 bis
30. September 2000 und des Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Grieskirchen hat
mit Bescheid v. 6. Dezember 2001 die Familienbeihilfe für das Kind A.,
geb. 2. Juli 1980, für die Zeit v. 1. August 1999 bis
30. September 2000 in Höhe von ATS 27.875.- und den Kinderabsetzbetrag
für diesen Zeitraum in Höhe von ATS 8.675.-, insgesamt somit in
Höhe von ATS 36.550.-, zurückgefordert. Auf die Begründung des
Bescheides wird verwiesen.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. 23. Mai 2002 als
unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob auf Grund der krankheitsbedingten
Unterbrechung des Studiums noch vom Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ausgegangen
werden kann.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Kind A. war ab dem Wintersemester 1998/99 an der
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz in
der Studienrichtung "Malerei und Graphik" zur Fortsetzung gemeldet. Wie auch aus
dem Vorlageantrag v. 18. Juni 2002 hervorgeht, hat das Kind A. das Studium
wegen einer schweren Krankheit im Mai 1999 abgebrochen. Es seien aber
erhöhte krankheitsbedingte Aufwendungen gegeben. Weiters bestehe die
begründete Aussicht, dass das Kind das Studium in absehbarer Zeit
fortsetzen könne.
In den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen wird
angeführt, dass das Kind A. seit Mai 1999 erkrankt sei und vollständig
am "Studienunterricht" verhindert sei. Sollte sich der Krankheitsverlauf
günstig gestalten, könne an eine Wiederaufnahme gedacht werden. Auf
Grund der Natur der Erkrankung könnten aber keine sicheren Angaben für
die Zukunft gemacht werden.
Telefonisch wurde von der Bw. am 25. April 2003
bekannt gegeben, dass es bisher zu keiner Fortsetzung des Studiums gekommen
ist.
Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
eine Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende
Unterbrechungen für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die
Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und
Schulferien. Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der
tatsächlichen Berufsausbildung bleibt hingegen der
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht bestehen,
weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist.
Im gegebenen Fall kann daher wegen der mehrjährigen
krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums im Berufungszeitraum nicht vom
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden.
Gem. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c Einkommensteuergesetz
1988 in der im Berufungszeitraum bis 31.12.1999 geltenden Fassung (Jahr 2000:
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988) steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich ATS 475.- für das erste Kind, ATS 650.-
für das zweite Kind und ATS 825.- für jedes weitere Kind zu (ab dem
Jahr 2000: "... ein Kinderabsetzbetrag von monatlich ATS 700.- für jedes
Kind zu."). Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht
kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen,
ist § 26 FLAG anzuwenden. Weil im Berufungszeitraum kein Anspruch
auf die Familienbeihilfe für das Kind A. bestand, lagen auch die
Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabsetzbetrages nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1751-L/02
- Stammnummer
- 4386
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF