Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0794-L/04
Kein ernsthaftes Bemühen um den Ausbildungserfolg nach erstem Wiederholungstermin der Reifeprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-L/04vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. November 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 8. Oktober 2003 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
das Kind x, für die Zeit vom 1.8.2002 bis 31.3.2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge werden für die Zeit vom 1.8.2002 bis 31.10.2002
gewährt. Die Rückforderung vermindert sich dadurch auf
insgesamt € 1003,40 (Familienbeihilfe: € 748,90;
Kinderabsetzbetrag: € 254,50).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 31.1.2003 teilte die Tochter der
Berufungswerberin dem Finanzamt mit, dass sie ab Februar 2003
regelmäßig Gehalt beziehe, da sie für eine Firma auf
selbständiger Basis tätig sei. Die Kinderbeihilfe falle daher jetzt
weg. Vorher habe sie nur etwas nebenbei dazuverdient. Vorgelegt wurde auch ein
Schriftstück der Schule vom 10.7.2002 aus dem hervorgeht, dass sich die
Tochter der Berufungswerberin zur Wiederholung der abschließenden
Prüfung für den Nebentermin im Herbst 2002 angemeldet habe
(mündliche Teilprüfungen laut Aushang seien am
7.10.2002).
Die Frage des Finanzamtes im Vorhalt vom 18.2.2003, ob die
Tochter beabsichtige, im Sommer zur Reifeprüfung anzutreten, wurde von
dieser mit "Ja" beantwortet. Mit Vorhalt vom 12.8.2003 wurde die
Berufungswerberin vom Finanzamt ersucht, das Reifeprüfungszeugnis ihrer
Tochter vorzulegen. Die Berufungswerberin teilte dem Finanzamt mit, dass die
Tochter nicht zur Reifeprüfung angetreten sei. Diese sei seit Oktober 2002
selbständig.
Mit Schreiben vom 9.9.2003 ersuchte das Finanzamt die
Schule um Mitteilung, ob die Tochter der Berufungswerberin zur Reifeprüfung
am 7.10.2002 angetreten sei bzw. ob sie eventuell zu einem weiteren Nebentermin
angetreten sei.
Die Direktion der Schule teilte am 15.9.2003 mit, dass die
Tochter der Berufungswerberin am 7.10.2002 nicht zur Wiederholung der Reife- und
Diplomprüfung angetreten sei.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 8.10.2003 die
Familienbeihilfe für die volljährige Tochter der Berufungswerberin
sowie die Kinderabsetzbeträge für die Zeit vom 1.8.2002 bis 31.3.2003
in Höhe von insgesamt € 1.592,30 zurückgefordert. Der
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für
volljährige Kinder, wenn sie für einen Beruf ausgebildet würden.
Das Ablegen von Prüfungen sei wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung. Da die Tochter der Berufungswerberin nicht zur Wiederholung
der Reifeprüfung angetreten sei, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe mit
31.7.2002 nicht mehr gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 4.11.2003 wird damit
begründet, dass die Tochter der Berufungswerberin von ihrer Schule mehrmals
die Erlaubnis erhalten habe, die letzte Maturaprüfung nachzuholen. Der
letzte Termin sei zum Maturahaupttermin im Mai 2003 gewesen. Die Tochter habe
auch gelernt und immer vorgehabt, die Prüfung abzulegen. Doch, wenn es so
weit gewesen sei, habe sie sich nicht überwinden können, in die Schule
zu fahren (chronische Prüfungsangst - ein ärztliches Attest sei an die
Schule geschickt worden). Da die Tochter der Berufungswerberin für ihre
geringfügige Arbeit im Jahr 2002 € 252,60 verdient habe, sei die
Berufungswerberin absolut nicht der Meinung, die Kinderbeihilfe zu Unrecht
bezogen zu haben.
Mit Schreiben vom 3.5.2004 ersuchte das Finanzamt die
Schule um Mitteilung, ob die Tochter der Berufungswerberin entschuldigt oder
unentschuldigt nicht zur Reifeprüfung am 7.10.2002 angetreten sei.
Angeblich sei der Schule eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt
worden.
Die Direktion der Schule teilte dem Finanzamt am 18.5.2004
mit, dass die Tochter der Berufungswerberin am 7.10.2002 unentschuldigt nicht
zur Wiederholung der Reife- und Diplomprüfung erschienen sei. Eine
ärztliche Bestätigung sei auch nachträglich nicht vorgelegt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26.5.2004 hat das
Finanzamt diese Berufung unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als unbegründet
abgewiesen. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.1996,
Zl. 94/15/130, reiche der laufende Besuch einer der Berufsausbildung
dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht aus, um das
Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu müsse vielmehr das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen
Prüfungen zu manifestieren habe. Die Tochter der Berufungswerberin sei laut
Auskunft der Schule im Oktober 2002 zur Wiederholung der Reife- und
Diplomprüfung unentschuldigt nicht erschienen. Eine ärztliche
Bescheinigung sei auch nachträglich nicht vorgelegt worden. Da die Tochter
auch zu einem späteren Termin nicht mehr angetreten sei, könne von
einer ernstlichen und zielstrebigen Berufsausbildung nicht gesprochen
werden.
Der Vorlageantrag vom 9.6.2004 wird im Wesentlichen damit
begründet, dass die Tochter der Berufungswerberin trotz guter Vorbereitung
im Oktober 2002 nicht fähig gewesen sei, zur Wiederholung der Reife- und
Diplomprüfung (1. Versuch) in der Schule anzutreten. Unter dem Druck
von panischer Prüfungsangst habe sie beim Eingang der Schule umgedreht, sei
drei Tage nicht nach Hause gekommen und habe der Berufungswerberin per e-mail
von ihren Ängsten berichtet. Nach eindringlichen Gesprächen sei die
Berufungswerberin mit ihr zu einem vereinbarten Termin zum Direktor der Schule
gegangen. Dieser habe verstanden, dass es der Tochter in ihrem damaligen Zustand
nicht möglich gewesen sei, zur Prüfung anzutreten und habe ihr die
nächste Chance zum Haupttermin Mai/Juni 2003 gegeben.
Beigelegt wurde dem Vorlageantrag auch eine
Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.6.2004. Daraus
geht hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin im Oktober 2002 trotz guter
Vorbereitung nicht im Stande gewesen sei, zur Reife- und Diplomprüfung an
der Schule anzutreten, da sie unter panischer Prüfungsangst gelitten
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist die Tochter der Berufungswerberin
unbestritten zur Reife- und Diplomprüfung an der Schule zum Nebentermin im
Oktober 2002 sowie zum Haupttermin im Mai/Juni 2003 nicht angetreten.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt eine
Unterbrechung der Ausbildung nicht zwingend zum Wegfall des Beihilfenanspruches:
Der Natur der Dinge enstprechende Unterbrechungen des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges sind nämlich für einen bereits vorher
entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wobei zu den
nicht schädlichen Unterbrechungen jene gehören, die auf die Geburt
eines Kindes oder auf eine Krankheit zurückzuführen sind.
Berücksichtigt man nun die Angaben der Berufungswerberin und die vorgelegte
ärztliche Bestätigung, wonach die Tochter der Berufungswerberin trotz
guter Vorbereitung wegen panischer Prüfungsangst nicht zur Reife- und
Diplomprüfung im Oktober 2002 antreten habe können, so wird man bis
dahin noch von einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgehen können.
Ab Oktober 2002 war die Tochter der Berufungswerberin dann aber zudem
selbständig erwerbstätig. Dass eine Berufsausbildung wegen Krankheit
danach nicht möglich war, wird selbst von der Berufungswerberin nicht
behauptet. Weil die Tochter der Berufungswerberin aber auch zum Haupttermin im
Mai/Juni 2003 nicht mehr versuchte, einen Abschluss ihrer Ausbildung zu
erreichen, wird man nicht mehr von einem ernsthaften und zielstrebigen
Bemühen um den Ausbildungserfolg sprechen können, weshalb ein Anspruch
auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
(§ 33 Abs. 4 Z 3a Einkommensteuergesetz 1988)
für die Tochter der Berufungswerberin in der Zeit von November 2002 bis
März 2003 nicht vorlag.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0794-L/04
- Stammnummer
- 23601
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF