Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0547-W/06
Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-W/06vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Gertrud Pirringer, Angestellte, geb.
7. Mai 1954, 1130 Wien, Auhofstraße 79/6, vom 15. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom
25. November 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis
30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum vom 1.
Februar 2005 bis 30. September 2005 für ihren Sohn, geboren am
30. September 1984, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung war der Sohn der Bw. seit 1. Februar 2005 bis 30. September
2005 Zivildiener.
Während dieser Zeit studierte der Sohn der Bw. auch an
der Universität Wien Politikwissenschaft. Beigelegt wurde dem Antrag auf
Familienbeihilfe ein Sammelzeugnis der Universität Wien, in dem im Zeitraum
Februar 2005 bis April 2005, absolvierte Prüfungen und Übungen in
Höhe von 12 Semesterstunden ausgewiesen werden.
Das Finanzamt erließ am 25. November 2005 einen
Bescheid und wies den Antrag mit folgender Begründung ab:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Die
Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes stellt an sich keine
Berufsausbildung dar und schließt grundsätzlich eine Ausbildungszeit
aus.
Da der Sohn der Bw. ab 1. Februar 2005 den Zivildienst
leistete, war die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Zeit
vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 zurückzufordern.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. Dezember 2005
Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Mein Sohn leistete einerseits den Zivildienst und
studierte gleichzeitig an der Wiener Universität (die entsprechenden
Nachweise wurden bereits vorgelegt).
Es waren daher auch in diesem Zeitraum Kosten für
Studiengebühren, Studienmaterial, etc. zu begleichen. Als Zivildiener war
er von diesem Betrag weit entfernt.
Ich möchte auch anmerken, dass mein Sohn schon die
nächste Prüfung mit gutem Erfolg abgelegt hat und weitere Grundkurse
und Vorlesungen besucht (dies ist jederzeit belegbar). Es ist daher nicht
einzusehen, warum ein Zivildiener, der sich einer Doppelbelastung aussetzt, und
sein Studium so schnell wie möglich abzuschließen versucht,
dafür bestraft wird.
In meinen Augen gibt es keinen Unterschied zwischen einem
studierenden Zivildiener und einer/einem StudentIn mit Nebenverdienst."
Das Finanzamt erließ am 30. Jänner 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
9.6.1978, 941/77 entschieden, dass die Pflicht der Erfüllung des
Präsenzdienstes nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.
1 lit b FLAG 1967 angesehen werden kann.
Aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie des
Zivildienstgesetzes ist die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass
sich der Soldat bzw. der Zivildiener mit allen seinen Kräften der
Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen
hat. Daraus muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Präsenz- bzw.
Zivildienst als Haupttätigkeit ansieht, die eine gleichzeitige
Berufsausbildung nicht zulässt.
Die Berücksichtigung solcher Zeiten als Zeiten einer
Berufsausbildung hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
bedurft."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Februar 2006
Berufung und führte darin weiters begründend aus:
"Mein Sohn leistete einerseits den Zivildienst und
studierte gleichzeitig an der Wiener Universität. Es waren daher auch in
diesem Zeitraum Kosten für Studiengebühren, Studienmaterial, etc. zu
begleichen. Auch als "Nur-Student" könnte mein Sohn im Jahr ca.
8.000 € zusätzlich verdienen. Als Zivildiener war er von diesem
Betrag weit entfernt.
Angemerkt wird weiters, dass der Sohn die nächste
Prüfung schon mit gutem Erfolg abgelegt hat und weitere Grundkurse und
Vorlesungen besucht.
Es ist daher nicht einzusehen, warum ein Zivildiener, der
sich einer Doppelbelastung aussetzt, um sein Studium so schnell wie möglich
abzuschließen, dafür bestraft wird.
Es gebe nach Ansicht der Bw. keinen Unterschied zwischen
einem studierenden Zivildiener und einer/einem StudentIn mit
Nebenverdienst.
Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig angeführt
wurde, ist die Pflicht der Erfüllung des Präsenzdienstes
(Zivildienstes) laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre
1978, nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
lit b FLAG 1967 anzusehen. Dieses Erkenntnis habe jedoch nichts mit der
Tatsache zu tun, dass der Sohn der Bw. gleichzeitig eine Berufsausbildung und
sein Studium absolvierte.
Weiters ist es in den Augen der Bw. äußerst
fragwürdig, wenn nicht bedenklich, dass der Gesetzgeber bestimmt, was die
Haupttätigkeit eines Menschen ist, bzw. welcher Tätigkeit sich ein/e
StaatsbürgerIn mit all seinen Kräften zu widmen hat.
Die Bw. weist nochmals darauf hin, dass es nicht ihr
Anliegen sei den Zivildienst als Berufsbild darzustellen, wie das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung argumentierte.
Das oben angeführte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshof aus dem Jahr 1978 habe mit der momentanen Situation, in
der man ein Studium absolvieren soll, wenig zu tun (Studiengebühren gab es
damals noch nicht). Außerdem sei dieses zitierte Erkenntnis keine
Rechtfertigung für den Nicht-Bezug der Familienbeihilfe."
Abschließend ersuchte die Bw. um eine fallspezifische
und faire Entscheidung im Sinne der geleisteten Doppelbelastung (Zivildienst und
Studium) des Sohnes.
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nun, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge während des Zivildienstes besteht, wenn
während des Zivildienstes weiterhin das Studium zielstrebig absolviert
wurde.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) in seiner
Fassung BGBl. 1996/433 Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen getroffen, bei deren
Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss
der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den
Zivildienst leisten.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG normiert einen Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der
Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Unstrittig ist, dass der Sohn der Bw. von Februar 2005 bis
September 2005 den Zivildienst geleistet hat, allerdings parallel dazu an der
Universität Wien als ordentlicher Hörer inskribiert war und das
Studium weiterbetrieben hat.
Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem bereits vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom 9. Juni 1978,
941/77, folgende Ausführungen getroffen:
"... In der Folge muss also weiters geprüft werden, ob
während des Präsenz- bzw. Zivildienstes eine den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelnde Berufsausbildung vom Gesetzgeber als zulässig
ins Auge gefasst war. Bedenkt man nun, dass einerseits aus den Bestimmungen des
Wehrgesetzes, sowie des Zivildienstgesetzes, BGBl. 1974/187 (ZDG) ... die klare
Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet, der Soldat bzw. der Zivildiener habe
sich mit allen seinen Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als
Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen und andererseits gerade aus diesem
Grunde Hochschulstudierende zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw. Vorbereitung
auf eine zugehörige Prüfung sowohl nach § 29 Abs. 6 lit. b
WehrG als auch nach § 14 Z 2 ZDG der Dienstantritt aufgeschoben werden
kann, so zeigt sich folgendes:
Der Gesetzgeber sieht die Präsenz- bzw.
Zivildienstleistung als einen einschneidenden Abschnitt in der sonst der
Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines männlichen Staatsbürgers an,
der die Aufgabe einer neuen oder die Fortsetzung einer schon begonnenen
Berufsausbildung in der Regel hindert und deren Unterbrechung bewirkt... Daran
vermag auch ein allfälliges während des Präsenz- oder
Zivildienstes möglich gewesenes Studium nichts zu ändern, da einem
solchen gegenüber der Haupttätigkeit, nämlich die Erfüllung
der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Die
Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studiums als
"Berufsausbildung" im Sinne der hier maßgeblichen Gesetzesstelle
hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft."
Im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, hat der
Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst folgende Aussagen
getroffen:
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes
darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe
beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis der
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen mehrmals ausgesprochen.
Dies ergebe sich auch mit aller Deutlichkeit aus den
gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 unmittelbar.
Normiert die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG für
die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem
Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe,
dann ist mit dieser gesetzliche Regelung klargestellt, dass die Ableistung des
Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine
(beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt
(VwGH vom 22.10.1997, 96/13/0060).
Die gegenteilige Auslegung der Bw. scheitert bereits am
Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, aus
welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz-
bzw. Zivildienstes zwingend hervorgeht.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt
der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvorsetzung wegfällt.
Auf Grund der obigen Ausführungen steht somit
eindeutig fest, dass der Bw. für ihren Sohn ab dem Monat, der auf den
Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes folgt (Februar 2005) bis zur
Beendigung desselben keine Familienbeihilfe zusteht.
Die Meinung der Bw., dass die Ableistung des Zivildienstes
von männlichen Staatsbürgern für viele Familien eine
zusätzliche Belastung darstellt, mag zwar an sich richtig sein, doch ist
der unabhängige Finanzsenat auf Grund des Legalitätsprinzips an die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden.
Darauf hingewiesen sei weiters, dass der Gesetzgeber nicht
jede Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern durch Gewährung von
Familienbeihilfe berücksichtigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a EStG 1988 in
der Fassung BGBl. I 2001/59 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 € für jedes Kind
zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, sind
die entsprechenden Beträge gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
zurückzuzahlen. Zurückzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von den in den obigen Erkenntnissen getroffenen klaren Rechtsausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Es steht somit fest, dass die
Präsenz- bzw. Zivildienstleistung ein daneben unternommenes Studium
überlagert, weshalb das Finanzamt zu Recht für den Zeitraum vom
1. Februar 2005 bis 30. September 2005 bezogenen Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zurückgefordert hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-W/06
- Stammnummer
- 21471
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF