Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1785-W/05
Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1785-W/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2004
bis 30. September 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum März bis
September 2004 für seinen Sohn C., geb. am 10. Jänner 1985,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Strittig ist, ob das Finanzamt obige Beträge zu Recht
rückgefordert hat.
Der Sohn des Bw. leistete vom 2. Februar 2004 bis 31.
Jänner 2005 Zivildienst.
Der Bw. richtete am 11. November 2004 folgendes Schreiben
an das Finanzamt:
"Beiliegend
eine Bestätigung über den Hochschulbesuch meines Sohnes
C. für das Wintersemester
2003/2004.
Vor einigen Tagen
erhielt ich einen Anruf einer Mitarbeiterin der Familienbeihilfenstelle, bei dem
sie "mit Entsetzen" feststellte, dass mein Sohn seit Februar 2004 zu
Unrecht Familienbeihilfe bezogen hätte.
Ich hatte schon
vorher festgestellt, dass die Überweisung der Familienbeihilfe ab Oktober
2004 eingestellt worden war und "mit Entsetzen" erfahren, dass
für die Zeit des Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden
hätte. Ich mache das Finanzamt dafür nicht verantwortlich, möchte
aber dennoch festhalten, dass ich diese Regelung als Zumutung, ja geradezu als
"Schweinerei" empfinde: nicht nur, dass Sozialdienst dadurch
abgewertet und bestraft wird, dass er länger dauert als der
überflüssige Wehrdienst (den in vernünftigen Staaten
Berufssoldaten übernehmen), wird das Taschengeld der Zivildiener auch als
ausreichend für den Lebensunterhalt angesehen, dass man die
Familienbeihilfe streicht.
Ich bin es gewohnt,
auf Schreiben des Finanzamtes prompt und pflichtgemäß zu reagieren
und habe auf Ihr Schreiben im Vorjahr hin festgestellt, dass mein Sohn studieren
werde, worauf ich von Ihnen die Verständigung erhielt: "Nach
Überprüfung Ihres Anspruches ... wird Ihnen ... bis Sept. 2004
Familienbeihilfe für C.F.
gewährt". Ich wurde darin auch ersucht, "Tatsachen, die
bewirken können, dass der Anspruch auf Beihilfe erlischt (z.B. Beendigung
der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes) mitzuteilen, um
Rückforderungen zu vermeiden)".
Nicht im Traum habe
ich daran gedacht, dass Zivildienst eine solche Beendigung der Berufsausbildung
wäre, zumal die Universität von einer "Beurlaubung"
spricht. Das Taschengeld als Zivildiener sehe ich auch nicht als ernsthaftes
Einkommen, zudem wohl unter der Zuverdienstgrenze.
Es ist wohl so,
dass Sie auf gesetzlicher Basis agieren und wir die Beihilfe zu Unrecht bezogen
haben. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass die Judikatur im Falle
ähnlicher "Missverständnisse" bei
Arbeitsverhältnissen eindeutig ist: wurden von einem Arbeitgeber über
Monate infolge eines Irrtums oder Missverständnisses teilweise
unrichtig-überhöht Gehälter überwiesen, ohne dass dem
Arbeitnehmer der Irrtum bekannt war oder bekannt sein musste, kann eine
Rückforderung infolge des "guten Glaubens des Empfängers"
nicht erfolgen.
Es wäre wert,
einen Musterprozess zu führen, zumal die schriftliche Information des
Finanzamtes gerade den häufigen und markanten Fall des "Militär-
bzw. Zivildienstes"
NICHT
anführt! Die "Schuld" liegt bei den Formulargestaltern des
Finanzamtes!
Politisch zu
diskutieren wäre auch der Stellenwert eines (heute verpflichtenden,
später vielleicht freiwilligen) Sozialdienstes. Politisch Verantwortliche
scheint es nicht zu kümmern, dass Sozial-Diener quasi selbst zu
Sozial-Fällen werden - oder soll man mit dem Zivildiener-Taschengeld
seinen Lebensunterhalt bestreiten? Bedenklich ist, dass - anders als bei
einer freiwilligen finanziellen elterlichen Unterstützung studierender
Kinder! - Eltern von Zivildienern gar nicht anders können, als den
obligatorischen Zivildienst ihrer Kinder anstelle des Staates zu
subventionieren!..."
Das Finanzamt erließ am 2. Dezember 2004 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum
März bis September 2004 und führte zur Begründung aus, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für volljährige
Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sie sich in einer
Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 9. Dezember 2004
fristgerecht Berufung und führte dazu Folgendes aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 "besteht für volljährige Kinder
nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung befinden". Ich stelle fest, dass sich mein Sohn
C.F. auch seit seiner Matura im Juni 2003
mit Aufnahme eines Studiums im Sept. 2003 in einer Ausbildung befindet und diese
mit Antritt des Zivildienstes im Februar 2004 weder vorzeitig abgebrochen oder
beendet wurde. Er wurde von der Hochschule formell "für die Dauer des
Zivildienstes beurlaubt", worin ebenso wie bei Krankheit keine
Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung zu sehen ist.
Das FLAG stammt aus
dem Jahre 1967 als es ausschließlich die Präsenzdienstpflicht
männlicher Bürger gab, die bei deren Ableistung mit Unterkunft,
Verpflegung und Taggeld voll unterhaltsversorgt waren. Mit Einführung des
Zivildienstes, bei dem Tätigkeiten ausgeübt werden, die einer
Berufsausübung (Rot-Kreuz-Fahrer, Krankenpfleger, Kindergartenhelfer etc.)
entsprechen, hätte der Zivildienst einer Berufsausbildung gleichgesetzt
werden müssen. Der Wehrdienst hingegen wird zu Recht nicht aus
Berufsausübung betrachtet, weil es kein Berufs-Heer gibt, dessen Ausbildung
vom FLAG einer zivilen Berufs-Ausbildung gleichzusetzen wäre. Unzweifelhaft
aber steht
allen
Zivildienern, die seit Einführung des Zivildienstes diesen absolviert
und
anschließend einen verwandten Beruf ergriffen und, sei es auch nur
vorübergehend, ausgeübt haben,
die rückwirkende
Auszahlung der Familienbeihilfe zu, da der Zivildienst als Zeit ihrer
Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu werten ist und die Familienbeihilfe
offenbar entgegen der gesetzlichen Regelung nicht ausgezahlt
wurde!
Da mein Sohn nach
seinem Zivildienst jedoch keinen einschlägigen Beruf ausüben, sondern
sein Studium fortsetzen wird und somit nicht unter die sichere, sondern nur
unter die wahrscheinliche Anspruchsvariante fällt, erkläre ich im
Vorhinein meinen Anspruchsverzicht unter der Bedingung, dass dieser Verzicht
nicht einem Musterprozess im Wege steht..."
Das Finanzamt erließ am 18. Mai 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf § 2 Abs. 1
lit. b FLAG mit der Begründung ab, dass der Sohn vom 2. Februar bis
31. Jänner 2005 seinen Zivildienst geleistet hat, weshalb ab März 2004
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Der Bw. erhob am 30. Mai 2005 "Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung" und führte dazu aus:
"Vorweg
stelle ich als Nichtjurist fest, dass mir nicht verständlich ist, warum auf
meine Berufung nicht mit einer "Entscheidung", sondern mit einer
"Berufungsvorentscheidung", die "wie eine" Entscheidung
wirkt, reagiert wurde. Sollte dies damit zu tun haben, dass die Qualität
Ihrer Begründung nicht strengen Anforderungen einer "echten"
Entscheidung genügen sollte?
Ihre
Begründung, dass für volljährige Kinder unter anderem dann ein
Familienbeihilfenanspruch besteht, wenn sich diese in Berufsausbildung befinden,
besteht in dem offenkundig in einem rechtlichen Vakuum frei schwebenden Satz
"Der Wehr- oder Zivildienst gilt nicht als
Berufsausbildung".
Findet sich in
irgendeinem Gesetz, einer Verordnung oder in einem höchstgerichtlichen
Urteil eine Definition über die Rechtsnatur des Wehr- oder Zivildienstes,
die den Schluss zulässt, ob dieser Wehr- oder Zivildienst rechtlich als
Berufsausbildung zu sehen ist oder nicht? Meines Erachtens hätte genau
dieser Satz ("Der Wehr- oder Zivildienst gilt nicht als
Berufsausbildung") bei Erlass des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
hinzugefügt werden solle, um nicht eine Rechtsunklarheit entstehen zu
lassen, die bisher noch niemandem aufgefallen ist.
Sollte sich, was
ich vermute, eine rechtliche Definition des Wehr- oder Zivildienstes nirgends
finden, wäre der OGH am Zug, nachträglich deren Rechtsnatur zu
bestimmen. Meine Rechtsmeinung dazu ist folgende: grundsätzlich gibt es
keine Tätigkeit, und sei sie noch so einfach, die ausgeübt werden
könnte, ohne dass zumindest eine Einschulung oder Einweisung stattfinden
müsste. Am Beginn des Wehrdienstes ist explizit von einer
(sechswöchigen) "Grundausbildung" die Rede. Ob diese
Grundausbildung als Ausbildung im Sine des FLAG zu werten ist, hängt wohl
davon ab, ob man die Tätigkeit in einem Heer als Berufsausübung wertet
- grundsätzlich immer oder nur bei Bestehen eines Berufsheeres? Ob
die Tatsache der Unfreiwilligkeit bereits genügt, um dieser Tätigkeit
die Rechtsnatur einer "Berufsausübung" abzusprechen, ist sehr
zu bezweifeln.
Folgt man der
Rechtsansicht mancher Präsenzdiener, empfinden sie den Wehrdienst als eine
Art "Zwangsarbeit" - was wieder die Frage aufwirft, ob
Zwangsarbeit als Berufsausübung zu werten ist? Das jüngste
"Zwangsarbeiterentschädigungsgesetz" lässt darauf
schließen, dass heute sehr wohl von einer - nachträglich zu
entlohnenden, wenn auch damals unfreiwilligen -
"Berufsausübung" ausgegangen wird.
Meine Berufung hat
als Motiv das rechtliche Unbehagen, dass in einer
"Berufungsvorentscheidung" des (wenn auch sehr ehrenwerten, aber
doch untergeordnete) Finanzamtes für den 11. Bezirk mit dem Satz "Der
Wehr- oder Zivildienst gilt nicht als Berufsausbildung" indirekt, aber
rechtlich bindend eine Aussage über die Rechtsnatur des Wehr- oder
Zivildienstes getroffen wird, nämlich keine Berufsausübung zu sein.
Möglicherweise ließe sich aus anderen Rechtsfolgen doch eine
Berufseigenschaft des Wehr- oder Zivildienstes ableiten - etwa aus der
Kranken- und Pensionsversicherungszeitenanrechnung?...
Wehr- oder
Zivildienst ist legal, unfreiwillig und bezahlt. Berufsausübung oder
nicht?
Wenn
Berufsausübung, dann ist auch eine Ausbildung zwingend - obige
Ausnahme gilt dabei sicher nicht! Ein wahrhaft rechtlicher Gordischer Knoten,
den man vermieden hätte, wäre Ihr genialer Satz "Der Wehr- oder
Zivildienst gilt nicht als Berufsausbildung" schon im FLAG enthalten
gewesen. So aber stehen wir von einem gähnenden rechtlichen schwarzen
Loch..."
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn der Bw. zunächst beanstandet, dass das Finanzamt
auf seine Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung reagiert hat, so ist er
auf § 276 Abs. 1 BAO hinzuweisen, demzufolge das Finanzamt das Recht auf
Erlassung einer solchen Berufungsvorentscheidung hat. Es kann somit
dahingestellt bleiben, welche Qualität deren Begründung aufweisen
soll.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen getroffen, bei deren
Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den
Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG normiert schließlich
einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der
Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der
Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Sohn des Bw. von
Februar 2004 bis Jänner 2005 den Zivildienst leistete.
Dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes
für den Gesetzgeber des FLAG eine Unterbrechung jeder Ausbildung des Kindes
darstellt, wodurch während dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe
beseitigt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes mehrmals
ausgesprochen.
Dies ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus den
gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühest möglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann sei mit dieser
gesetzlichen Regelung eindeutig klargestellt, dass die Ableistung des
Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine
(beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle
(vgl. u.a. VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997, 96/13/0060).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG erlischt der
Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt.
Auf Grund der obigen Ausführungen steht somit
eindeutig fest, dass dem Bw. für seinen Sohn ab dem Monat, der auf den
Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes folgt (März 2004) bis zur
Beendigung desselben keine Familienbeihilfe zusteht.
Die Meinung des Bw., dass die Ableistung des Zivildienstes
von männlichen Staatsbürgern für viele Familien eine
zusätzliche Belastung darstellt, mag zwar richtig sein, doch ist der
unabhängige Finanzsenat wie die übrigen Verwaltungsbehörden auf
Grund des Legalitätsprinzips an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
gebunden.
Darauf hingewiesen sei weiters, dass der Gesetzgeber nicht
jede Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern durch die Gewährung von
Familienbeihilfe berücksichtigt.
Die Berufung musste somit abgewiesen werden.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1785-W/05
- Stammnummer
- 19138
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF