Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0712-L/07
Familienbeihilfe-Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0712-L/07vom 09.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. März 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab April 2007 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 26.3.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des
Berufungswerbers unter Hinweis auf § 2 Abs. 1lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Zeit ab April 2007
abgewiesen. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung seien
praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf
Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene
Unterrichtsdauer sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung. Da die Zielstrebigkeit der Berufsausbildung auf Grund der
weiteren Verlegung des Maturatermines nicht mehr angenommen werde, bestehe ab
April 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 3.4.2007 wird damit
begründet, dass nach Ansicht des Berufungswerbers eine schwere psychische
Erkrankung (siehe ärztliches Gutachten) absolut nichts mit der
Zielstrebigkeit eines jungen Menschen zu tun habe. Die Tochter sei nach wie vor
bestrebt, einen positiven Abschluss am ORG y. anzupeilen. Der gesundheitliche
Zustand der Tochter habe sich in letzter Zeit soweit gebessert, dass dieses Ziel
in greifbare Nähe rücke. Von ärztlicher und schulischer Seite sei
dringend empfohlen worden, den Maturatermin aus gesundheitlichen Gründen
nicht schon im kommenden Mai anzusetzen, sondern erst im Herbst 2007. Dadurch
solle die Tochter genügend Zeit für die Vorbereitung haben und auf
keinen Fall unter Druck gesetzt werden.
Mit ärztlichem Attest (Arzt für Allgemeinmedizin)
vom 19.9.2006 wurde bestätigt, dass bei der Tocher des Berufungswerbers
eine Nervenerkrankung mit Lern- und Konzentrationsstörung vorliege. Eine
entsprechende Fachbehandlung sei vorgesehen. Die Dauer der Störung sei
momentan nicht vorhersehbar. Ein Schulbesuch sei derzeit nicht
zielführend.
Aus der beigebrachten ärztlichen Stellungnahme
(Fachärztin für Psychiatrie) vom 4.12.2006 geht Folgendes
hervor: "Frau XX befindet sich seit Anfang Oktober 2006 in
regelmäßiger ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung. Diagnostisch
handelt es sich um eine bipolare affektive Störung, derzeit schwere
depressive Episode, die unter medikamentöser Therapie teilremittierte.
Prüfungsfähigkeit ist momentan noch nicht gegeben. Es wird
empfohlen dass eventuell anstehende Prüfungen auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben werden."
Am 6.3.2007 wurde vom Oberstufenrealgymnasium
bestätigt, dass sich die Tochter des Berufungswerbers im Stadium der
Reifeprüfung befinde. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage, im Haupttermin 2006/07 (Mai/Juni 2007) zur Reifeprüfung
anzutreten. Sie werde diese voraussichtlich im Herbsttermin 2006/07 (Sept./Okt.
2007) fortsetzen.
Dem vom Finanzamt auf Grund eines Antrages auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung der Tochter des Berufungswerbers vom zuständigen
Bundessozialamt angeforderten Gutachten vom 15.5.2007 ist zu entnehmen, dass die
Tochter des Berufungswerbers an "Bipolare affektive Störung,
gegenwärtig remittiert" leidet. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt
30 %. Bemerkt wird darin weiters, dass der untere Rahmensatz eingestuft
werde, da es sich um eine schwere psychiatrische Störung handle, aber unter
entsprechender Medikation gut behandelbar sei. Die Untersuchte sei
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Eine rückwirkende Anerkennung könne von 11/04 bis 12/06
gewährt werden, da die Behinderung in diesem Zeitraum mit 50 %
einzuschätzen sei. Unter Medikation sei die Erkrankung remittent und ein
Rahmensatz von 30 % angemessen. Aus der Anamnese geht Nachstehendes
hervor: "2. Kind (älterer Bruder ist gesund), Schwangerschaft
und Geburt: normal. Bis zur Erkrankung keine gesundheitlichen Probleme. Ende
Okt. 04 zusammengebrochen, Diagnose: Schwere Depression, bekam Antidepressiva
(Flux, Effektin), die nicht wirkten. Im Frühjahr 05 ging es ihr wieder gut,
rückblickend handelte es sich um eine hypomanische Phase. Insgesamt hatte
sie seit Ausbruch zwei Wechsel von depressiver und hypomanischer Phase. Erst im
Dez. 06 erfolgte die Diagnose bipolare Störung, vorher wurden
lediglich die einzelnen Phasen mit Antidepressiva oder Neuroleptika
behandelt. Zustandsbilder in der Episode: Sie konnte nicht mehr denken,
reden, nicht telefonieren, konnte sich kein Essen mehr kochen. Zu viele Gedanken
durcheinander, Abreißen von Gedankenketten, Kaufrausch. Musste
Maturaklasse abbrechen. Sie konnte inzwischen die 8. Klasse nachmachen und
bereitet sich derzeit auf die Matura im Herbst vor. Sie möchte dann
Sozialpsychiatrie studieren. Seit Mitte Jänner 07, seit die Medikamente
wirken geht es ihr sehr gut."
Nachgereicht wurde eine Bestätigung des
Oberstufenrealgymnasiums vom 25.9.2007, woraus hervorgeht, dass die Tochter des
Berufungswerbers im ersten Nebentermin 2006/07 (Herbst 2007) zur schriftlichen
Reifeprüfung angetreten ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Text ergänzen»Anspruch auf Familienbeihilfe
haben gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach § 2
Abs 1 lit b FLAG 1967 (außerhalb der Sonderbestimmungen
dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung
entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares
Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer
Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere
sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (vgl etwa das
hg Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2003/13/0157). Zwar ist
nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch
Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen
(vgl das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1996,
94/15/0170).
Zu erwähnen ist auch, dass dieses Verständnis von
Berufsausbildung grundsätzlich auch dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal
im Beihilfentatbestand nach § 2 Abs 1 lit h FLAG
beizumessen ist, wobei allerdings zu beachten ist, dass dieser Tatbestand Kinder
mit erheblicher Behinderung betrifft, und diesen Kindern im Hinblick auf die
Behinderung ein der jeweiligen Behinderung gerecht werdender längerer
Zeitraum für die Berufsausbildung zuzugestehen ist.
Zu § 2 Abs 1 lit b FLAG hat der
Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Unterbrechung der Ausbildung
durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen
Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht schädlich sei. Eine Unterbrechung der Ausbildung
durch die Geburt eines Kindes sei für einen bereits vorher entstandenen
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich, wenn sie den Zeitraum von
zwei Jahren nicht deutlich übersteige. Das gelte auch für
Erkrankungen, welche die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit
unterbrechen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2000,
98/15/0001).
Die Tochter des Berufungswerbers vollendete im September
2005 das 18. Lebensjahr. Aus gesundheitlichen Gründen konnte sie die
achte Klasse des Oberstufenrealgymnasiums erst ab Jänner 2006 besuchen.
Dieses Schuljahr wurde in zwei Fächern negativ abgeschlossen. Die
Nachprüfung war im September 2006. Danach trat die Tochter des
Berufungswerbers zur Matura zwar an, brach diese aber krankheitsbedingt ab. Seit
Oktober 2006 war die Tochter in ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung. Laut
der Bestätigung der Fachärztin vom 4.12.2006 war bei der Tochter des
Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt noch keine Prüfungsfähigkeit
gegeben. Es wurde empfohlen, eventuell anstehende Prüfungen auf einen
späteren Zeitpunkt zu verschieben. Die Schule bestätigte am 6.3.2007,
dass die Tochter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, zum
Haupttermin 2006/07 (Mai/Juni 2007) zur Reifeprüfung anzutreten. Ein
tatsächliches Antreten zur schriftlichen Reifeprüfung erfolgte
schließlich im Herbst 2007.
Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
kann nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bei dieser Sachlage davon
ausgegangen werden, dass die Erkrankung der Tochter des Berufungswerbers deren
Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrochen hat, weshalb
jedenfalls ab April 2007 noch ein Anspruch auf die Familienbeihilfe
bestand.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 9.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0712-L/07
- Stammnummer
- 39166
- Gültig
- 09.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF