Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4691-W/02
Anspruchsvoraussetzungen im ersten Studienjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4691-W/02vom 21.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Y., vom 26. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
20. Juni 2002 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom Oktober 2001 bis April 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich
Rückforderungszeitraum und Betrag wie folgt abgeändert:
|
|
Zeitraum
/ Betrag € (bisher)
|
Zeitraum
/ Betrag € (neu)
|
FB
|
10/2001
- 12/2001
|
370,63
|
10/2001
- 12/2001
|
0,00
|
KG
|
10/2001
- 12/2001
|
152,61
|
10/2001
- 12/2001
|
0,00
|
FB
|
01/2002
- 04/2002
|
494,40
|
01/2002
- 02/2002
|
0,00
|
|
|
|
03/2002
- 04/2002
|
247,20
|
KG
|
01/2002
- 04/2002
|
203,60
|
01/2002
- 02/2002
|
0,00
|
|
|
|
03/2002
- 04/2002
|
101,80
|
|
|
1.221,24
|
|
349,00
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter
T., geb. am Datum1, die nach dem Ablegen
der Matura im Juni 2001 im folgenden Wintersemester 2001/02 laut vorgelegter
Studienbestätigung das Studium der Rechtswissenschaften begonnen hatte,
laufend die Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 20. März 2002 teilte der Ehegatte
der Bw., Mag. E.B., dem Finanzamt Folgendes mit:
"Meine
Tochter T. besuchte von 1993 bis 2001 das
Bundesrealgymnasium mit sportlichem Schwerpunkt in
Adr., wo sie im Juni 2001 die
Reifeprüfung mit Erfolg ablegte. Aufgrund einer Sportverletzung im
Zusammenhang mit einer angeborenen Sehnenanomalie musste sie sich noch
während der 8. Klasse im November 2000 einer Knieoperation (links)
unterziehen. Im August 2001 wurden die im Knie, eingesetzten Stützschrauben
entfernt. Das beabsichtigte Studium der Sportwissenschaften konnte sie vorerst
nicht beginnen, da erst das Ergebnis einer monatelangen Physiotherapie
abgewartet werden musste. Um während dieser langen Behandlungszeit
nicht Nichts zu
tun
immatrikulierte sie an der
Universität G.und inskribierte vorerst im Fach
"Rechtswissenschaften". Nach Beendigung der Therapie kurz vor Ende des
Wintersemesters stellten die behandelnden Ärzte und Therapeuten fest, dass
für meine Tochter das Studium der Sportwissenschaften aus medizinischen
Gründen leider nicht in Frage käme, da in Hinkunft von jeder die Knie
belastenden sportlichen Tätigkeit abzuraten sei.
Das
aus den vorher genannten Gründen begonnene Studium der Rechtswissenschaften
stellte sich leider für meine Tochter als für ihr weiteres Leben nicht
sehr befriedigend und zielführend heraus, sodass sie nun nach einer
für sie geeigneten Studienausbildung suchen muss. Sie beabsichtigt, ihre
weitere Ausbildung an einer Fachhochschule bzw. an einem Kolleg fortzusetzen. Da
dies aus organisatorischen Gründen - Ablegung von Aufnahmsprüfungen
erst im Frühjahr bzw. Frühsommer, da Studienbeginn immer nur ab
Wintersemester - möglich ist, möchte sie die Zeit bis dahin mit
Prüfungsvorbereitungen und einem geringfügigem Teilzeitjob
nützen.
Aus
den genannten Gründen ersuchen wir daher höflich um
Weitergewährung der Familienbeihilfe."
Mit Bescheid vom 20. Juni 2002
forderte das Finanzamt von der Bw. die für die Tochter für die Monate
Oktober 2001 bis April 2002 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und die
für diesen Zeitraum ausbezahlten Kinderabsetzbeträge in Höhe von
insgesamt € 1.221,24 als zu Unrecht bezogen zurück und
verpflichtete die Bw., den Rückforderungsbetrag gemäß
§ 26
Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs.4
Z.3 lit.a bzw. lit.c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zurückzuzahlen. Das
Finanzamt begründete den Bescheid damit , dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 für volljährige Kinder nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn diese sich in Berufsausbildung
befänden, wobei der gewählte Ausbildungsweg konsequent betrieben
werden müsse. Da die Tochter der Bw. laut Eingabe der Bw. das Studium der
Rechtswissenschaft nicht zielstrebig bis zu einem geplanten Abschluss betreiben
werde und auch kein Nachweis über bisher abgelegte Prüfungen vorgelegt
worden sei, könne ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Sinne der
vorgenannten Gesetzesstelle nicht festgestellt werden.
Gegen den Rückforderungsbescheid vom 20. Juni 2002
brachte die Bw., vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt, wie folgt
Berufung ein (auszugsweise Wiedergabe):
"...
erhebe ich gegen den Bescheid zu StNr. ... vom 20. Juni 2002,
zugestellt durch Hinterlegung am 25.6.2002, innerhalb offener Frist nachstehende
Berufung:
Ich
fechte den Bescheid aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen
Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Finanzverwaltungsverfahrens
an.
Zu
1), Unrichtige rechtliche Beurteilung:
...
Das Finanzamt ... begründet seine Entscheidung damit, dass gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1997für volljährige Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, wobei der gewählte
Ausbildungsweg konsequent betrieben werden müsse. Da meine Tochter laut
meinen Angaben ihr Studium der Rechtswissenschaften nicht zielstrebig bis zu
einem geplanten Abschluss betreibe und auch kein Nachweis über bisher
abgelegte Prüfungen vorläge, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe im Sinne der genannten Gesetzesstelle.
Dieser
Ansicht ist nicht beizupflichten.
Es
ist zwar richtig, dass es Ziel einer Berufsausbildung ist, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen
und dazu auch regelmäßig der Nachweis einer ernstlichen Bemühung
um diese Qualifikation gehört. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist
essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (vgl. VwGH Erk vom 20.6.2002,
Zl. 98/15/0001).
Was
das genannte Finanzamt jedoch übersehen hat, ist der Umstand, dass die
Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen
bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich
ist. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte
Zeit unterbrechen genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. Erk 15.2.1983,
82/140148; Erk vom 20.6.2000, Zl. 98/15/0001).
In
meinem Schreiben vom 20.3.2002 habe ich bereits ausgeführt, dass meine
Tochter ... das zunächst beabsichtigte Studium der Sportwissenschaften
nicht beginnen konnte, weil sie infolge ihrer Operation am linken Knie noch
Stützschrauben im Knie hatte. Nach Entfernung der Stützschrauben
musste sie sich einer monatelangen Physiotherapie unterziehen.
Um
die Zeit auszunützen, inskribierte sie zunächst
Rechtswissenschaften.
Als
dann nach Beendigung der Therapie feststand, dass sie aus medizinischen
Gründen Sportwissenschaften nicht studieren könne, entschloss sie
sich, weiterhin Rechtswissenschaften zu studieren. Es stelle sich jedoch heraus,
dass dies nicht das Richtige für sie war, sodass sie nun eine andere
Studienausbildung suchen musste.
Da
in dieser Zeit keine Inskriptionsfrist war, und erst wieder im Herbst
inskribiert werden kann, hat meine Tochter die Zeit ausgenützt, um sich
über verschiedene Studienmöglichkeiten zu
informieren.
Da sie nach wie vor im
Haushalt bei den Eltern wohnt und von uns unterstützt wird, steht uns der
Anspruch auf Familienbeihilfe aus den dargelegten Gründen zu.
zu
2), Mangelhaftigkeit des Finanzverwaltungsverfahrens:
Eine
mangelhaftige Begründung des angefochtenen Bescheides sehe ich auch darin,
dass sich das genannte Finanzamt überhaupt nicht mit meinem Vorbringen vom
20.3.2002, eingebracht durch meinen Gatten,
Mag. E.B., auseinandergesetzt hat,
sondern grundsätzlich im Vorhinein, ohne mich anzuhören, von der
Unrichtigkeit meiner Behauptungen ausgegangen ist.
Dies
widerspricht sämtlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens
und insbesondere dem im Artikel 6 MRK verankerten Grundsatz des "fair trial",
der anordnet, dass jedermann Anspruch hat, dass seine Sache in gehöriger
Zeit erledigt wird und er zu seinem Vorbringen gehört wird.
Gegen
diese Grundsatz hat aber das Finanzamt ... verstoßen, indem es von
vornherein von der Unrichtigkeit meiner Behauptungen ausging und die Entziehung
der Familienbeihilfe von € 1.221,24 damit begründete, meine Tochter
hätte laut meinen Angaben, ihr Studium in Rechtswissenschaft "nicht
zielstrebig betrieben", ohne sich mit den Gründen hierfür
auseinanderzusetzen, die aber, wie die zitierte Rechtssprechung zeigt, rechtlich
von Relevanz sind. Insbesondere kann ihre Erkrankung nicht dazu dienen, uns
unseren Anspruch auf Familienbeihilfe zu nehmen, zumal Unterbrechungen der
Ausbildung durch eine der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechung des
tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher
entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich
sind.
Ich
stelle daher den Antrag
meiner Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dieser aufgehoben wird und
von der Rückforderung der Familienbeihilfe im Betrage von
€ 1.221,24 abgesehen wird. ..."
Das Finanzamt
wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2002
mit folgender Begründung als unbegründet ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)
besteht für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe wenn sie für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, und ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.Nr. 305 genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein
ordentliches Studium zielstrebig und ernsthaft betreiben. Das Studium wird dann
ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach dem
ersten Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht - oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird.
Für das erste
Studienjahr des Studiums, für das die Familienbeihilfe gewährt werden
soll, gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung.
Danach ist für den
weiteren Anspruch auf
Familienbeihilfe der vorgenannte
Erfolgsnachweis zu erbringen. Eine Rückforderung der für das erste
Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe ist dann nicht auszuschließen, wenn
aus den sonstigen Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium gar
nicht vorliegt.
Als Zeiten einer
Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den
objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine
Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich in der entsprechenden Weise
erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht
genügen. Ebenso wenig reicht der ununterbrochene Besuch von Vorlesungen und
Lehrveranstaltungen für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG
anzunehmen.
Laut Ihren
Ausführungen in der gegenständlichen Berufung hat Ihre
volljährige Tochter T. am
11. Juni 2001 die Reifeprüfung am Bundesrealgymnasium in ... abgelegt
und anschließend im Wintersemester 2001/2002 mit dem Studium der
Rechtswissenschaften an der Universität
G. begonnen; jedoch nie beabsichtigt,
dieses bis zu einem geplanten Abschluss zielstrebig und ernsthaft zu betreiben;
vielmehr wurde diese Inskription nur deswegen vorgenommen, um während der
langen Behandlungszeit nicht NICHTS zu tun und war lediglich als
Überbrückung bis zum Beginn einer für sie geeigneten
Studienausbildung gedacht.
Unter diesen
Umständen aber, nämlich dass ein Studium nur zur
Überbrückung eines bestimmten Zeitraumes aufgenommen wird, ohne
Absicht, dieses auch ehest möglich zu einem Abschluss zu bringen,
können die von Ihnen vorgebrachten Argumente, die bei einem im gesetzlichen
Sinne vorgenommenen Studium eventuell anzuerkennen wären, hier keine
Berücksichtigung finden.
Da
somit aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes mangels Vorliegen der
gemäß den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen im strittigen
Zeitraum erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen ein Anspruch auf
Familienbeihilfe nicht festgestellt werden konnte, war wie im Spruch zu
entscheiden."
Mit Schriftsatz vom 27. November 2002 brachte die Bw.
rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und führte ergänzend aus
(auszugsweise Wiedergabe):
" ... Die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung können mich keinesfalls
überzeugen.
Im Ergebnis führt das
Finanzamt auf, dass nach meinen Ausführungen meine volljährige Tochter
... die Reifeprüfung ... abgelegt und anschließend im Wintersemester
2001/2002 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität
G. begonnen, aber jedoch nie beabsichtigt
habe, dieses bis zu einem geplanten Abschluss zielstrebig und ernsthaft zu
betreiben. Vielmehr sei diese Inskription nur deswegen vorgenommen, um
während der langen Behandlungszeit nicht "Nichts zu tun" und sei dies
lediglich als Überbrückung bis zum Beginn einer für sie
geeigneten Studienausbildung gedacht gewesen. Unter diesen Umständen aber,
nämlich das ein Studium nur zur Überbrückung eines bestimmten
Zeitraumes aufgenommen werde, ohne Absicht, dieses auch ehestmöglich zu
einem Abschluss zu bringen, können die von mir vorgebrachten Argumente, die
bei einem im gesetzlichen Sinne vorgenommenen Studium eventuell anzuerkennen
wären, hier keine Berücksichtigung finden. Es bestehe daher kein
Anspruch auf Familienhilfe.
Dieses Vorbringen ist
vollkommen aktenwidrig. Aus meinem Vorbringen ergibt sich keineswegs, dass meine
Tochter das Studium der Rechtswissenschaften deswegen inskripierte, um ihre
"monatelange Physiotherapie zu überbrücken". Ich habe ausgeführt,
dass meine Tochter zuerst beabsichtigte, das Studium der Sportwissenschaften zu
beginnen, dies aber nicht konnte, weil sie infolge einer Operation am linken
Knie noch Stützschrauben im Knie hatte.
Meine Tochter hat das
Studium der Rechtswissenschaften nicht "zur Überbrückung" dieser
Physiotherapie inskripiert, sondern um zu prüfen, ob sie für dieses
Studium der Rechtswissenschaften allenfalls tauglich ist, da sie aus
medizinischen Gründen Sportwissenschaften nicht studieren könne. Eine
derartige Überlegungsfrist muss jedem Studenten zugebilligt werden. Meine
Tochter hat aber auch schon das Studium der Rechtswissenschaften gewissenhaft
betrieben, weil sie sich nur durch entsprechend besuchte Lehrveranstaltungen
überzeugen konnte, ob sie für dieses Studium und für diese
Berufsausbildung geeignet ist. Nunmehr hat sie bereits durch zielstrebiges und
pflichtbewusstes Studium die Pflichtübung aus römischen Sachenrecht
mit "gut" abgeschlossen (siehe Beilage).
Ich halte daher den
Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens, wie ich dies in meiner
Berufung vom 23.7.2002 gegen den Bescheid vom 20.6.2002 ausgeführt habe,
vollinhaltlich aufrecht.
Auch dieser Bescheid setzt
sich in keiner Weise mit dem Berufungsvorbringen meines Gatten ... auseinander,
sondern unterstellt mir grundsätzlich Unrichtiges, ohne mich bzw. meinen
Gatten ... oder mein Kind ... zu hören.
Diese Vorgangsweise der
Finanzverwaltung widerspricht sämtlichen Grundsätzen eines
rechtsstaatlichen Verfahrens und insbesondere dem im Artikel 6 MRK verankerten
Grundsatz des "fair trial", der anordnet, dass Jedermann Anspruch hat, dass
seine Sache in gehöriger Zeit erledigt wird und zu seinem Vorbringen
gehört wird..."
Als Beweismittel betreffend das Studium der Tochter wurden
folgende Unterlagen vorgelegt: Studienblatt und Studienbestätigung für
das Wintersemester 2002, sowie eine Kopie einer Klausurarbeit (Pflichtübung
aus römischem Sachenrecht I).
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit den Eingaben vom 16. Jänner 2003 bzw.
8. April 2003 reichte die Bw. zum Beweis, dass die Tochter das Studium
"zielstrebig und pflichtbewusst" betreibe, zwei Lehrveranstaltungszeugnisse (vom
10.12.2002 sowie vom 18.03.2003) nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die
das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule ausgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester überschreiten. ... Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergehenes oder unabwendbares Ereignis wie z.B. eine Krankheit oder ein
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 10 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
1988 ist § 26 FLAG 1967 auch anzuwenden, wenn
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen wurden.
Im
gegenständlichen Berufungsfall ist unbestritten, dass die Tochter der Bw.
am 11. Juni 2001 die Matura ablegte und im folgenden Wintersemester
2001, bereits volljährig, als ordentliche Studierende an der
Universität G. für das Studium der Studienrichtung
Rechtswissenschaften zugelassen gemeldet war.
Aus dem im Berufungsverfahren von
der Bw. vorgelegten Studienblatt der Universität G. für das
Wintersemester 2002 ist folgender Meldestatus der Tochter ersichtlich:
|
Studienrichtung
|
Studienplan
|
Beginn
|
Ende
|
xy101
Rechtswissenschaften
|
2001W
|
26.09.2001
|
30.04.2002
*
|
xy101
Rechtswissenschaften
|
2001W
|
30.10.2002
|
gemeldet
*
Laut dem im strittigen Zeitraum noch geltenden § 31 Abs.1a
Universitäts-Studiengesetz beginnt (gleichlautend dem nachfolgenden
§ 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2000) mit Ablauf der
allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30.
November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist ist die
Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig.
Bei der aus dem im Studienblatt
für das Wintersemester 2002 ersichtlichen Meldung bis
30. April 2002 handelt es sich um die Nachfrist, innerhalb der die
Zulassung zum folgenden Semester noch möglich gewesen wäre.
Verstreicht diese Frist, ohne dass das Studium zur Fortsetzung gemeldet wird,
dann liegt für das folgende Semester (hier Sommersemester 2002), das mit
März beginnt, keine Fortsetzung vor. Die Tochter der Bw. war im ersten
Studienjahr somit zweifellos nur für das Wintersemester 2001/2002 als
ordentliche Studierende in der Studienrichtung Rechtswissenschaft zugelassen
gemeldet. Im Wintersemester 2002/2003 nahm die Tochter der Bw. das Studium der
Rechtswissenschaften nochmals auf und legte in diesem Semester laut den
vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnissen zwei Prüfungen ("Pflichtübung
aus römischem Privatrecht für Anfänger - Sachenrecht I" vom
10.12.2002 sowie "Übung für Einführung in die
Rechtswissenschaften" vom 18.03.2003) ab.
Bei volljährigen Kindern,
auch wenn diese noch bei den Eltern haushaltszugehörig sind, ist als
Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe nach § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erforderlich, dass die Kinder sich
in Berufsausbildung befinden. Wie auch vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, können grundsätzlich nur
solche Zeiten als Zeiten einer Berufsausbildung gelten, in denen eine Ausbildung
für den Beruf auch tatsächlich in der entsprechenden Weise erfolgt.
Unter Studium ist allgemein eine
auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte
Ausbildung an den im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtungen zu
verstehen. Für Kinder, die eine solche im § 3 StudFG 1992
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung zudem nur dann
anzunehmen, wenn die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 näher
festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Für die Berechtigung der Annahme,
dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt
das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel
auf, als für Studierende für das erste Studienjahr die Aufnahme als
ordentlicher Hörer grundsätzlich als Anspruchsvoraussetzung
genügt und für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen
ist.
Das Erfordernis eines ernsthaften und zielstrebigen
Bemühens um den Studienerfolg schließt jedoch eine Rückforderung
der für das erste Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe nicht aus, wenn
aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass ein ernsthaftes Studium nicht
vorgelegen ist: Die Zulassung an einer Universität bzw. die
Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt
nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf die
Familienbeihilfe zu begründen (z.B. VwGH v. 22.11.95, Zl. 94/15/0034, VwGH
v. 20.11.96, Zl. 94/15/0130, VwGH v. 19.3.98, Zl. 96/15/0213). Ebenso reicht der
Besuch von Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen für sich allein nicht aus,
um das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b.
FLAG anzunehmen. Wie auch von der Bw. selbst ausgeführt, ist das Ablegen
vorgesehener Prüfungen essentieller Bestandteil der Berufsausbildung.
Die Tochter der Bw. hat im ersten Semester des ersten
Studienjahres keine Prüfung abgelegt und im anschließenden
Sommersemester 2002 war sie zur Fortsetzung des Studiums nicht mehr gemeldet,
d.h. sie hat das Studium nach dem ersten Semester vorerst abgebrochen.
Dass sie das Studium der Rechtswissenschaften im
Wintersemester 2002/2003 nochmals aufgenommen hat und in diesem Semester
zwei Lehrveranstaltungen besucht hat, ist - entgegen den Vorbringen der Bw. im
Berufungsverfahren - kein Nachweis für das tatsächliche Betreiben des
Studiums im strittigen Zeitraum.
Wenn die Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verweist, wonach die Unterbrechungen des
tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen bereits vorher
entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich sei*,
übersieht die Bw., dass ihre Tochter die Ausbildung (das Studium der
Rechtswissenschaften ) unbestritten nicht wegen einer Krankheit unterbrochen
hat, sondern dieses Studium im Wintersemester 2001/2002 deswegen aufgenommen
hat, weil sie das beabsichtigte Sportstudium wegen einer Physiotherapie nach
einer Sportverletzung nicht aufnehmen konnte.
*Zu
§ 2 Abs 1 lit b FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges für einen
bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich
sei. Eine Unterbrechung der Ausbildung durch eine Erkrankung sei für einen
bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich,
wenn die Berufsausbildung auf bloß begrenzte Zeit unterbrechen. (u.a. VwGH
20.06.2000, 98/15/0001; 16.03.2005, 2004/14/0114)
Im anschließenden Sommersemester 2002, als feststand,
dass die Tochter das Sportstudium nicht betreiben werde können, hat sie
auch das Studium der Rechtswissenschaften nicht weiter betrieben. Die Annahme
des Finanzamtes, dass die Tochter der Bw. - in Übereinstimmung mit der
Eingabe vom 20.03.2002 (wörtlich "um nicht Nichts zu tun") - das Studium
der Rechtswissenschaften zu einem Zeitpunkt aufgenommen hat, zu dem sie nicht
jedenfalls vorhatte, dieses Studium tatsächlich zu einem geplanten
Abschluss zu bringen, steht somit - entgegen den Vorbringen der Bw. in der
Berufung - nicht im Widerspruch zur Aktenlage.
Obwohl, wie bereits
ausgeführt, das Vorliegen rein formaler Erfordernisse (wie das Vorlegen
einer Fortsetzungsbestätigung) nicht
genügtum von einer
Berufsausbildung ausgehen zu können, erscheint im gegenständlichen
Fall aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tochter sich im
Wintersemester 2001/2002 noch einer monatelangen Physiotherapie unterziehen
musste und unter Einbeziehung des glaubhaften Vorbringens, dass die Tochter
während dieser Therapie prüfen wollte, ob für sie das Studium der
Rechtswissenschaften geeignet sei, in freier Beweiswürdigung auch die
Annahme gerechtfertigt, dass die Zulassungsmeldung zum Studium im ersten
Semester nicht nur ein reiner Formalakt war.
Nachdem die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr grundsätzlich
genügt, ist im Berufungsfall - auch wenn keine Prüfungen abgelegt
wurden - nach den vorstehenden Ausführungen das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe
anzunehmen. Dass damit keinen Nachweis über den Studienerfolg für den
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr vorliegt, ist für den im Berufungsfall
strittigen Zeitraum nicht relevant.
Da die Tochter der Bw. jedoch nur
im Wintersemester 2001/2002, welches mit Februar 2002 endete, an der
Universität als ordentliche Hörerin zugelassen bzw. fortgesetzt
gemeldet war und für das Sommersemester 2002 innerhalb der Nachfrist keine
Fortsetzungsmeldung erfolgte, waren die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe im strittigen Zeitraum ab März 2002
nicht mehr gegeben und die Rückforderung für die Monate März und
April 2002 erfolgte gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
iVm § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 zu Recht.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 21.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Berufsausbildungerstes StudienjahrVorliegen rein formaler ErfordernisseAufnahme als ordentlicher HörerUnterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4691-W/02
- Stammnummer
- 34365
- Gültig
- 21.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF