Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4333-W/02
Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4333-W/02vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Februar 2000
bis 31. Jänner 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht für seinen Sohn T,
geb. am 6. Juni 1980, Familienbeihilfe.
Der Sohn studiert an der Universität Wien. Mit
Schreiben vom Juli 2002 gab er bekannt, dass er das Studium nach dem 2. Semester
(= Wintersemester 2000/01) gewechselt habe. Vom 1. Februar 2000 bis 31.
Jänner 2001 leistete er Zivildienst ab.
Das Finanzamt erließ am 30. Juli 2002 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Dauer des
Zivildienstes.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für
volljährige Kinder unter anderem Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe,
wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden. Die Erfüllung der Pflicht zur
Leistung des Präsenz-/Zivildienstes könne nicht als Berufsausbildung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden, weshalb die
Familienbeihilfe für den obgenannten Zeitraum rückzufordern
sei.
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 19. August 2002 Berufung
und wies darauf hin, dass sein Sohn während der Zivildienstzeit, vom 1.
Februar 2000 bis 31. Jänner 2001, inskribiert gewesen sei. Er hätte
sich vor dem Zivildienstantritt seines Sohnes beim Finanzamt erkundigt und dort
sei ihm bestätigt worden, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten
bleibe. Sein Sohn hätte in dieser Zeit Abendvorlesungen besucht sowie
Mitschriften von anderen Studienkollegen als Lernhilfe gehabt. Somit sollte der
Fortbestand der Fortbildung gegeben sein.
Das Finanzamt erließ am 10. September 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht für
volljährige Kinder unter anderem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden.
Laut Erkenntnis des
VwGH vom 9.6.1978 (Z 941/77) kann die Erfüllung der Pflicht zur Leistung
des Präsenzdienstes (§ 1 Abs. 3 lit. a und § 16 Abs. 1 des
Wehrgesetzes, BGBl.Nr. 181/1955) nicht als Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, sondern vielmehr als jedem männlichen
österreichischen Staatsbürger gemäß Art. 9a B-VG
aufgetragene Verpflichtung angesehen werden. Bedenkt man nun, dass einerseits
aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes sowie des Zivildienstgesetzes und der
allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer die klare Absicht des
Gesetzgebers erkennbar ist, dass sich der Soldat bzw. der Zivildiener mit allen
seinen Kräften der Erfüllung seiner Pflichten als Präsenz- bzw.
Zivildiener zu widmen hat, und andererseits gerade aus diesem Grunde Studierende
zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw. Vorbereitung auf eine zugehörige
Prüfung der Dienstantritt aufgeschoben werden kann (§ 29 Abs. 6 lit. b
des Wehrgesetzes, § 14 Z. 2 des Zivildienstgesetzes, BGBl.Nr.
187/1974) so muss gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Präsenz- bzw.
Zivildienst als eine Haupttätigkeit ansieht, die eine gleichzeitige
Berufsausbildung nicht zulässt. Eine Berücksichtigung solcher Zeiten
als Zeiten einer Berufsausbildung hätte einer ausdrücklichen
gesetzlichen Anordnung bedurft..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 gegen
diesen Bescheid Einspruch und führte darin aus:
"Bezugnehmend
auf Ihr Schreiben vom 10.9.02 möchte ich festhalten, dass laut Ihrer
Begründung mein Sohn keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe hatte, weil er beim
Zivildienst war und sich voll und ganz diesem zu widmen hätte. Dieses
würde allerdings das Aus für alle Weiterbildungskurse außerhalb
der regulären Arbeitszeiten bedeuten. Denn jeder Arbeitnehmer wäre
nach Ihrer Auslegung dann in Gefahr "Fristlos" gekündigt zu
werden, weil er sich nicht 100prozentig seinen Aufgaben widmen könnte.
Weiters hätte es zur Folge, dass meinem Sohn das ganze Studienjahr
gestrichen werden und er jede Prüfung neu machen müsste. Laut Ihrem
ersten Schreiben hat nur derjenige Anspruch auf Beihilfe, der sich in Ausbildung
befindet, was aber auf meinen Sohn zugetroffen hat. Statt fleißigen
Studenten, die ihre Ausbildung forcieren und sich bemühen so schnell als
möglich zu beenden, zu helfen, werden ihnen staatliche Hürden
auferlegt. Außerdem gebe ich zu bedenken, dass ich mich ja in Ihrem Hause
erkundigt hatte und man mir versicherte, dass bei ordentlicher Inskription der
Anspruch auf Beihilfe bestehen bleibt. Weiters ist zu beachten, dass mein Sohn
den ersten Studienabschnitt in den geforderten fünf Semestern (vier plus
ein Toleranzsemester) erledigt hat. Das bedeutet er hat den ersten
Studienabschnitt rechtzeitig beendet und für diese fünf Semester
Familienbeihilfe empfangen, was ihm ja für diesen Zeitraum auch zusteht. Da
die Bezahlung von einem Jahr Kinderbeihilfe eine erhebliche Belastung für
mein Budget bedeutet (Vater von fünf Kindern, vier davon in Ausbildung),
hoffe ich auf positive Erledigung meines Aktes."
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben als
Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß
§
2 Abs. 1 lit. b FLAG Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, werden nähere Regelungen jener Bedingungen getroffen, bei deren
Vorliegen eine Berufsausbildung anzunehmen ist.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht der Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der
Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst
leisten.
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG normiert einen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird.
Unstrittig ist, dass der Sohn es Bw. im Streitzeitraum den
Zivildienst geleistet hat, allerdings parallel dazu an der Universität Wien
als ordentlicher Hörer inskribiert war.
Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem bereits vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom 9. Juni 1978,
941/77, folgende Ausführungen getroffen:
"...In der
Folge muß also weiters geprüft werden, ob während des
Präsenz- bzw. auch Zivildienstes eine
den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelnde
Berufsausbildung vom Gesetzgeber als zulässig ins Auge gefasst war. Bedenkt
man nun, dass einerseits aus den Bestimmungen des Wehrgesetzes, sowie des
Zivildienstgesetzes, BGBl 1974/187 ZDG) ... die klare Absicht des Gesetzgebers
hervorleuchtet, der Soldat bzw. der Zivildiener habe sich mit
allen seinen
Kräften
der Erfüllung seiner
Pflichten als Präsenz- bzw. Zivildiener zu widmen und andererseits gerade
aus diesem Grunde Hochschulstudierenden zwecks Fortsetzung ihres Studiums bzw.
Vorbereitung auf eine zugehörige Prüfung sowohl nach § 29 Abs 6
lit b WehrG als auch nach § 14 Z 2 ZDG der Dienstantritt aufgeschoben
werden kann, so zeigt sich folgendes:
Der Gesetzgeber
sieht die Präsenz- bzw. Zivildienstleistung als einen einschneidenden
Abschnitt in der sonst der Berufsausbildung gewidmeten Zeit eines
männlichen Staatsbürgers an, der die Aufgabe einer neuen oder die
Fortsetzung einer schon begonnenen Berufsausbildung in der Regel hindert und
deren Unterbrechung bewirkt... Daran vermag auch ein allfälliges
während des Präsenz- bzw. Zivildienstes möglich gewesenes Studium
nichts zu ändern, da einem solchen gegenüber der Haupttätigkeit,
nämlich der Erfüllung der Wehrpflicht, keine entscheidende Bedeutung
zukommen kann. Die Berücksichtigung eines nebenbei unternommenen Studiums
als "Berufsausbildung" iS der hier maßgeblichen Gesetzesstelle
hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
bedurft."
Im Erkenntnis vom 22.10.1997, 96/13/0060, hat der
Verwaltungsgerichtshof - hier zum Präsenzdienst - folgende
Aussagen getroffen:
"Die Ableistung des
Präsenzdienstes aber unterbricht jede Ausbildung. Dies hat der Gerichtshof
schon in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 1978, 941/77, so ausgesprochen. Dies
ergibt sich auch mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 unmittelbar. Normiert die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG für die Zeit zwischen der Beendigung des
Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser
gesetzlichen Regelung klargestellt, daß die Ableistung des
Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung
des Kindes darstellt."
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von den in den obigen Erkenntnissen getroffenen klaren Rechtsausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. Es steht somit fest, dass die
Präsenz- bzw. Zivildienstleistung ein daneben unternommenes Studium
überlagert, weshalb das Finanzamt zu Recht die für den Zeitraum 1.
Februar 2000 bis 31. Jänner 2001 bezogene Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zurückgefordert hat.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Sohn des
Bw. nach seinen eigenen Angaben im Wintersemester 2000/01 - also gegen
Ende der Ableistung des Zivildienstes - sein Studium gewechselt hat, was
die Ausführungen des Bw. zum zügigen Studienfortschritt zumindest
relativiert.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4333-W/02
- Stammnummer
- 18790
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF