Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0658-I/08
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen - krankheitsbedingte Ausbildungsverhinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0658-I/08vom 04.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort,
Straße, vom 10. März 2008 gegen die Bescheide des FA vom
8. Februar 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume 1. Feber bis
31. August 2003, 1. März 2005 bis 31. August 2005 und
1. März 2006 bis 30. Juni 2007 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben, im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Rückforderung für
die Zeiträume März bis August 2005 und Juni 2006 bis Juni 2007
beträgt
an Familienbeihilfe
€ 2.901,30 und
an Kinderabsetzbeträgen
€ 967,10.
Die Fälligkeit des
bekämpften Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Ergebnisse der Überprüfung des
Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 8.
Februar 2008 von der Beihilfenbezieherin die für den Sohn [Name]
ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für die im
Spruch angeführten Zeiträume zurück. Nach Zitierung der Bezug
habenden Gesetzesstelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(FLAG 1967) und eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hielt das
Finanzamt fest, dass der anspruchsvermittelnde Sohn in diesen Zeiträumen
keine Schule besucht habe.
In der Berufung gegen die Rückforderungsbescheide
führte die Beihilfenbezieherin aus, dass im erstgenannten Zeitraum im
Gegensatz zu den Ausführungen des Finanzamtes die Schule besucht worden und
ein Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen worden sei. Ihr Sohn
wäre seit seiner Jugend immer wieder schwer krank gewesen und hätte
dies im April 2005 zu einem "totalen Zusammenbruch" geführt, welcher ihn
"wochenlang außer Gefecht" gesetzt habe. Deshalb hätte die Schule
auch "erlaubt", das "verlorene Schuljahr" zu wiederholen. Ab September 2005 habe
wiederum ein regulärer Schulbesuch stattgefunden. Durch den erneuten
Krankheitsausbruch ab März 2006 wäre es nur mehr zu
unregelmäßigen Schulbesuchen gekommen, später konnte die Schule
dann nicht mehr besucht werden. Sie sei der Meinung, dass ihr die
Familienbeihilfe "zumindest bis 31.12.2006 und nach der Beendigung des
Zivildienstes" weiterhin zustehe.
Im Zuge weiterer Ermittlungen wurden vom Finanzamt
zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen; auf Grund dieser wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben und die Rückforderung auf die
Zeiträume 1. März bis 31. August 2005 und 1. Juni 2006
bis 30. Juni 2007 eingeschränkt. Ausdrücklich wurde darauf
hingewiesen, dass trotz mehrfacher Aufforderung kein ärztlicher Nachweis
über eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung im Sommersemester
2005 erbracht worden sei und die Ausbildung im Mai 2006 endgültig
abgebrochen worden wäre.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und gab an,
dass ihr Sohn im Sommersemester 2005 - neben anderen Ärzten - auch von
seinem Onkel, einem Arzt, betreut und medikamentös behandelt worden
wäre. Dieser sei jedoch Ende [Monat/Jahr] verstorben, weshalb sie keine
Unterlagen mehr beibringen könne. Für den Zeitraum Juni bis Dezember
2006 ersuche sie "zumindest um die Aussetzung der Rückforderung".
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 3
lit a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Inhaltes
des Verwaltungsaktes fest, dass das Finanzamt keinerlei Zweifel daran hegt, dass
sich der Sohn der Berufungswerberin, soweit er die [Schule] besuchte, in
Berufsausbildung befand und für diese Zeiträume auch die sonstigen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge gegeben waren. Deshalb wurde der Berufung in der
Berufungsvorentscheidung auch teilweise Folge gegeben.
Basierend auf dem Ergebnis des erstinstanzlichen
Berufungsverfahrens, welches, insoweit es die stattgebende Erledigung betrifft,
auch durch diese Entscheidung nicht mehr abgeändert wird, ist der
bekämpfte Bescheid nunmehr noch hinsichtlich der Rückforderung
für die Zeiträume März bis August 2005 und Juni 2006 bis Juni
2007 einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
Dazu ist vorweg - wie schon durch das Finanzamt
festgehalten - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes krankheitsbedingte Unterbrechungen grundsätzlich
keine Beendigung der Berufsausbildung darstellen (vgl bspw VwGH 14.12.1995,
93/15/0133) und ein Beihilfenanspruch in derartigen Fällen weiterhin
bestehen bleiben kann. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz
jedoch einerseits durch die weiteren Ausführungen, nach welchen auch bei
krankheitsbedingter Unterbrechung nach dem Wegfall der Hinderungsgründe
eine (ehestmögliche) Wiederaufnahme der Berufsausbildung erfolgen muss (vgl
VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157) und andererseits durch die in der
Bundesabgabenordnung generell normierte Mitwirkungs- Offenlegungs- und
Nachweispflicht. Es obliegt nämlich jedem Beihilfenbezieher das Vorliegen
der anspruchbegründenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern nach
§ 138 BAO auf Verlangen diese auch zu beweisen. Nur wenn ein Beweis
nach den Umständen nicht zugemutet werden kann, genügt die
Glaubhaftmachung.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ist
zum Zeitraum ab Juni 2006 festzuhalten, dass der Sohn der Berufungswerberin die
in Rede stehende Schule im Schuljahr 2005/06 nur bis zum 11. Mai 2006
besucht hat. Danach folgte im Juli 2006 und von Ende August bis Ende September
2006 die Ausübung einer (Ferial)Beschäftigung als Angestellter, im
Oktober befand sich der Sohn der Berufungswerberin wegen einer
Mandelentzündung im Krankenstand. Mit Anfang Jänner 2007 wurde der
Zivildienst begonnen, welcher in Folge wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig
beendet wurde. Auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgte Mitte
August 2007 eine Dienstfreistellung auf Dauer wegen gesundheitlicher
Nichteignung. In der Folge wurden sodann - soweit amtswegig feststellbar - bis
Ende des Jahres 2008 Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezogen. Fest steht
somit, dass der Sohn der Berufungswerberin die Ausbildung an der zuvor besuchten
Schule - auch nach Beendigung der (teilweisen) Ableistung des Zivildienstes -
bis zumindest Ende 2008 und somit insgesamt in einem Zeitraum von mehr als zwei
Jahren nicht mehr aufgenommen hat.
Während der Zeit der Ableistung des Zivildienstes
stand der Sohn der Berufungswerberin nicht in Ausbildung und bestand kein
Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl in Analogie VwGH 18.10.1989, 88/13/0214). Da
aber auch danach die Berufsausbildung nicht wieder aufgenommen wurde, muss
festgestellt werden, dass mit dem Ausscheiden aus der Schule im Mai 2006 auch
die Berufsausbildung abgebrochen wurde. Alleine der von der Berufungswerberin
artikulierte Wunsch, dass ihr Sohn die Berufsausbildung (zu einem nicht
näher bezeichneten Zeitpunkt) wiederum aufnehmen wollen würde, ist
einer tatsächlichen Ausübung nicht gleichzusetzen (VwGH 14.12.1995,
93/15/0133). Somit steht aber fest, dass ab Juni 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr bestanden hat und die
Rückforderung durch das Finanzamt für diesen Zeitraum zu Recht
erfolgte.
Für den Zeitraum März bis August 2005 ergeben
sich folgende Überlegungen:
Eine Berufsausbildung iSd der Bestimmungen des
FLAG 1967 liegt vor, wenn sich ein Kind ernstlich und zielstrebig um die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes
bemüht und dieses Bemühen nach außen nicht nur durch den
laufenden Besuch der Bildungseinrichtung, sondern auch durch das Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen in Erscheinung tritt (vgl bspw VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Dem Schreiben der Berufungswerberin an die Schule vom
10. Juni 2005 ist an Sachverhalt zu entnehmen, dass im Herbst 2004 eine
Lungenentzündung auftrat. In den Weihnachtsferien versuchte der Sohn der
Berufungswerberin den versäumten Lehrstoff aufzuholen, was jedoch nicht
gelungen sei. Deshalb sei der Entschluss gefasst worden, "das Jahr" zu
wiederholen. Im Widerspruch dazu steht, dass das am 4. Februar 2005
ausgestellte Semesterzeugnis zwar zwei "Nicht genügend" auswies, der Sohn
der Berufungswerberin aber dennoch berechtigt gewesen wäre, in das
nächste Semester aufzusteigen. Von dieser Möglichkeit machte er aber
offenbar keinen Gebrauch.
Wie die Berufungswerberin ausführt (Berufung -
Seite 2, zweiter Absatz), wäre es im April 2005 zu einem "totalen
Zusammenbruch" gekommen, durch welchen ihr Sohn wochenlang außer Gefecht
gesetzt worden sei. Im oben erwähnten Schreiben an die Schule führte
die Berufungswerberin aus, dass sich ihr Sohn im Juni 2005 in ärztlicher
Obhut beim örtlichen Hausarzt befunden habe und sich "momentan" mit einem
schweren allergischen Asthma "abfinden" müsse. In den - als Anhang zum
Vorlageantrag - vorgelegten Leistungsauskünften scheinen im ersten Quartal
2005 Ordinationen beim erwähnten Hausarzt, im zweiten Quartal Ordinationen
bei einem anderen Arzt für Allgemeinmedizin auf.
Im Verwaltungsakt enthalten sind - soweit im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Sommersemester 2005 stehend - die Ergebnisse von
Laborbefunden vom Dezember 2004 (adressiert an den oben erstgenannten
Allgemeinmediziner) und vom August 2005 (adressiert an eine
Allgemeinmedizinerin) sowie eine Bestätigung über vier Arztbesuche im
August und einen Arztbesuch im September 2005. Am 9. August 2005 fand auch
eine Untersuchung bei einem Facharzt für Lungenheilkunde statt. Im
Schreiben vom 13. Mai 2008 und im Vorlageantrag wurde von der
Berufungswerberin ausgeführt, dass ihr Sohn im fraglichen Zeitraum zudem
von seinem Onkel und ihrem Schwiegervater, beides Ärzte, medizinisch
betreut worden wäre.
Alle vorgelegten objektiven Beweismittel treffen keinerlei
nachvollziehbare Aussagen über eine (länger andauernde)
krankheitsbedingte Verhinderung am Schulbesuch für den Zeitraum Feber 2005
(Beginn des Semesters an der Schule) bis Ende der Unterrichtszeit des
Sommersemesters 2005. Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin deshalb
mehrfach auf, eine ärztliche Bestätigung darüber zu erbringen,
dass ihrem Sohn der Schulbesuch im Sommersemester 2005 auf Grund seiner
Erkrankungen (durchgehend) nicht möglich war. Eine derartige
Bestätigung wurde niemals erbracht.
Wenn nun die Berufungswerberin anführt, dass ihr auf
Grund des zwischenzeitlichen Ablebens sowohl des Onkels ihres Sohnes als auch
ihres Schwiegervaters eine Nachweisführung in Form einer ärztlichen
Bestätigung nicht möglich sei, ist dem entgegen zu halten, dass ihr
Sohn im fraglichen Zeitraum - wie oben ausgeführt und im Vorlageantrag auch
von ihr bestätigt - auch bei anderen Ärzten in Behandlung stand. So
müssten beispielsweise der örtliche Hausarzt, bei welchem der Sohn im
1. Quartal 2005 in Behandlung stand oder der Allgemeinmediziner, bei dem
Ordinationen im zweiten Quartal 2005 stattgefunden haben, aber auch die
Allgemeinmedizinerin, bei der Behandlungen im dritten Quartal erfolgten,
entsprechende Kenntnisse über den Gesundheitszustand des Sohnes haben. Es
kann somit keine Rede davon sein, dass es der Berufungswerberin auf Grund des
Ablebens der beiden verwandten Ärzte nicht möglich gewesen ist, eine
entsprechend fundierte ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
Wenn es die Berufungswerberin trotz mehrfacher Aufforderung
durch das Finanzamt dennoch unterlässt, einen ihr - wie oben
ausgeführt - durchaus zumutbaren Beweis ihrer Behauptungen und damit der
Voraussetzungen für ihren Familienbeihilfenanspruch zu erbringen, kommt sie
ihrer Mitwirkungs- und Nachweispflicht nicht nach. Alleine das -
ärztlicherseits nicht bestätigte - subjektive Empfinden der
Berufungswerberin reicht jedenfalls dazu nicht aus. Dies umso mehr, als die
objektiv feststellbaren Erkrankungen - soweit sie nach den ärztlichen
Bescheinigungen chronisch bestehen - nicht geeignet sind, eine länger
andauernde Studienbehinderung im fraglichen Zeitraum zu dokumentieren und akute
Krankheitsauftritte, insbesondere ein "totaler Zusammenbruch im April 2005",
durch die vorgelegten Beweismittel nicht belegt sind.
Gegen eine durchgehende krankheitsbedingte
Unmöglichkeit einer Schulausbildung nachzugehen spricht auch, dass der Sohn
der Berufungswerberin durchaus in der Lage war, in den Sommerferien der Jahre
2005 und 2006 eine Ferialbeschäftigung zu absolvieren und es die
Berufungswerberin - trotz Aufforderung durch das Finanzamt im Vorhalt vom
9. Juni 2008 - auch unterlassen hat, einen Antrag auf den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe verbunden mit einer gutachterlichen
Feststellung einer allfälligen Minderung der Erwerbstätigkeit zu
stellen.
Es mag im gegenständlichen Fall zwar durchaus
zutreffen, dass die (körperliche) Leistungsfähigkeit des Sohnes (auch)
im Zeitraum des Sommersemesters 2005 krankheitsbedingt eingeschränkt war,
dies rechtfertigt es jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
nicht, die Berufsausbildung bereits mit Feber 2005 und sodann ein ganzes
Semester lang auszusetzen. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall davon
auszugehen, dass der Sohn der Berufungswerberin im Sommersemester 2005 die
Schule nicht besuchte, weil er - wie die Berufungswerberin im Schreiben an die
Schule vom 10. Juni 2005 selbst ausführt - entweder nicht mehr davon
ausgegangen ist, die zwei negativ beurteilten Fächer positiv
abschließen zu können oder aus sonstigen, nicht bekannt gegebenen
Gründen von einem Schulbesuch Abstand nahm. Eine krankheitsbedingt
durchgehende Verhinderung am Schulbesuch über mehrere Monate ist jedenfalls
nicht objektiv feststellbar. Wenn aber ein Schulbesuch nicht zumindest in den
Zeiten stattfindet, in welchen ein Verhinderungsgrund nicht vorgelegen ist, kann
auch bei allfällig tatsächlichen zeitweiligen krankheitsbedingten
Verhinderungen von einem nach außen in Erscheinung tretenden Bemühen
um den Ausbildungserfolg und vom Fortbestehen einer Berufsausbildung keine Rede
sein.
Auf Grund dieser Überlegungen hat das Finanzamt auch
die für das Sommersemester 2005 gewährte Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbeträgen in Übereinstimmung mit der Rechtslage als zu
Unrecht bezogen angesehen und zurückgefordert.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0658-I/08
- Stammnummer
- 41213
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF