Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3393-W/02
Vorbereitungszeiten für Wiederholungsprüfungen sind bei erfolgtem Prüfungsantritt - unabhängig vom Prüfungserfolg - Zeiten der Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3393-W/02vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. April 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 28. März 2001 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum von Juli 2000 bis Februar 2001 entschieden:
Der Berufung wird hinsichtlich
des Zeitraumes Juli 2000 bis September 2000 Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe gab die Berufungswerberin (Bw.) am 8. Februar 2001 bekannt,
dass der Sohn seit 8. Jänner 2001 beim Bundesheer sei und die Matura
auf Juni verschoben habe.
Mit Bescheid vom 28. März 2001 forderte das
Finanzamt die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2000 bis
Februar 2001 sowie die Kinderabsetzbeträge für den genannten
Zeitraum als zu Unrecht bezogen zurück und verpflichtete die Bw. den
Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.595,17 (ATS 21.950)
gemäß
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 iVm § 33 EStG 1988
zurückzuzahlen. Das Finanzamt begründete den Bescheid damit, dass
für den genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, weil
der volljährige Sohn der Bw. zum Maturatermin nicht angetreten sei und sich
daher seit Juli 2000 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 3. April 2001
Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid und bracht in der
Begründung vor, dass der Sohn im September 2000 zu zwei
Wiederholungsprüfungen (Englisch und Darstellende Geometrie) angetreten
sei. Die Englischprüfung habe der Sohn bestanden, DG nicht, daher habe der
Sohn im Herbst nicht zur Matura antreten dürfen. Der nächste Termin
wäre im Februar 2001 gewesen, von diesem Termin habe der Sohn sich jedoch
abgemeldet, weil er seit Jänner 2001 den Präsenzdienst leiste.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass der
volljährige Sohn der Berufungswerberin die achte Klasse des
Oberstufenrealgymnasiums nicht erfolgreich abgeschlossen hätte; der Sohn
sei zur Wiederholungsprüfung im September 2000 zwar angetreten, die
Prüfung in Darstellende Geometrie wäre jedoch negativ gewesen. Zwar
wäre der Sohn berechtigt gewesen im Frühjahr 2001 zur
Reifeprüfung mit einer mündlichen Zusatzprüfung in Darstellender
Geometrie anzutreten, da sich der Sohn jedoch vom Reifeprüfungstermin
abgemeldet habe, weil er seit Jänner 2001 seinen Präsenzdienst
absolviere, könne ab Juli 2000 von keiner ernsthaften und zielstrebigen
Reifeprüfungsvorbereitung ausgegangen werden.
Die Eingabe der Bw. vom 7. November 2001, bezeichnet
als "Berufung wegen zurückgezahlter Familienbeihilfe" wertete das Finanzamt
als Vorlageantrag. Die Bw. führte im vorstehend bezeichneten Schreiben im
Wesentlichen aus, dass sie der Meinung sei, die Familienbeihilfe für den
Sohn stehe ihr für die Monate Juli bis September 2000 sehr wohl zu, weil
der Sohn im September 2000 zu zwei Nachprüfungen angetreten sei, wobei er
eine Prüfung auch bestanden habe.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
20. Februar 2002 legte die Bw. die Bescheinigung über die Entlassung
des Sohnes aus dem Präsenzdienst vom 07. September 2001 vor und gab
nach diesbezüglicher Anfrage des Finanzamtes bekannt, dass der Sohn nach
der Ableistung des Präsenzdienstes zur Matura nie angetreten sei. Der Sohn
habe nun vor sich Arbeit zu suchen.
Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z.3 lit. a
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsfall, ob
sich der Sohn der Bw. im Zeitraum Juli 2000 bis Februar 2001 in
Berufsausbildung befunden hat, wobei laut den vorgelegten Unterlagen von
folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
Der
Sohn der Berufungswerberin besuchte im Schuljahr 1999/2000 die achte Klasse der
Schulform "Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie".
Die
letzte Stufe der besuchten Schulart schloss der volljährige Sohn der
Berufungswerberin laut Entscheidung der Klassenkonferenz der Schule vom
5. September 2000 gemäß
§ 25 Abs.1 Schulunterrichtsgesetz
nicht erfolgreich ab, weil nach dem Ergebnis der Wiederholungsprüfung (im
Herbst 2000) sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie die
Note "Nicht genügend" enthalten werde. Laut handschriftlich erfolgtem
Zusatz auf der angeführten Entscheidung war der Sohn der Berufungswerberin
damit nicht berechtigt zum vorgesehenen Herbsttermin 2000 zur Matura anzutreten,
sondern wurde erst zum Frühjahrstermin 2001 (mit mündlicher
Zusatzprüfung in Darstellender Geometrie) zugelassen.
Vom
08.01.2001 bis 07.09.2001 leistete der Sohn der Berufungswerberin laut
vorgelegter Entlassungsbescheinigung den ordentlichen Präsenzdienst; zum
Maturatermin im Frühjahr 2001 trat er nicht an.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff
"Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur
Berufsausbildung gehört aber zweifellos auch die allgemeinbildende
Schulausbildung (VwGH 07.09.1993, 93/14/0100).
Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059). Nicht die
erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Prüfungen, wohl aber in jedem Fall
die Absicht hiezu ist Voraussetzung dafür, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung bejahen zu können.
Bei der im vorliegenden Fall besuchten Schulform gilt die
Schulausbildung mit dem Ablegen der Reifeprüfung als abgeschlossen. Der
Sohn der Bw. hatte nach dem Ende der letzten Stufe (achte Klasse) in zwei
Gegenständen eine negative Beurteilung, sodass der Antritt zur
Reifeprüfung für ihn frühestens nach dem Feststehen der
Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen im September 2000 möglich
war.
Laut Verwaltungsgerichtshof manifestiert sich im Fall des
Besuches einer Maturaschule das ernstliche und zielstrebige, nach außen
erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den
erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht der Prüfungserfolg
ausschlaggebend; der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu
Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (VwGH 16.11.1993,
90/14/0108). Analog dazu können nach dem Besuch eines Gymnasiums die
Vorbereitungszeiten für Wiederholungsprüfungen bzw. für die
Reifeprüfung bei tatsächlich erfolgtem Prüfungsantritt -
unabhängig vom Prüfungserfolg - als Zeiten der Berufausbildung
angesehen werden.
Dem Vorbringen der Berufungswerberin, die Familienbeihilfe
für den Sohn stehe ihr für die Monate Juli bis September 2000 sehr
wohl zu, weil der Sohn im September 2000 zu zwei Nachprüfungen angetreten
sei, wobei er eine Prüfung auch bestanden habe, ist somit zuzustimmen. Der
Bezug der Familienbeihilfe durch die Bw. erfolgte für den Zeitraum Juli bis
September 2000 zu Recht.
Zum nächstmöglichen Reifeprüfungstermin im
Februar 2001 ist der Sohn nicht mehr angetreten, weil er bereits seinen
Präsenzdienst leistete. Bei Unterbrechung der Ausbildung wegen der
Ableistung des Präsenzdienstes zwar ist grundsätzlich bis zu dessen
Antritt und bei frühestmöglicher Fortsetzung der Berufsausbildung nach
der Ableistung des Präsenzdienstes auch danach Anspruch auf
Familienbeihilfe möglich. Laut Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 14.
März 2002 ist der Sohn nach der Ableistung des Präsenzdienstes zur
Matura nicht mehr angetreten.
Wenn auch das Abbrechen einer Berufsausbildung von
vornherein nie ausgeschlossen werden kann, ist doch entscheidend, dass im
jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung ernstlich
und nachhaltig betrieben wird. Laut dem Vorbringen der Bw. in der Berufung hatte
sich der Sohn wegen der Ableistung des Präsenzdienst vom
Reifeprüfungstermin Februar 2001 abgemeldet. Da der Sohn der Bw. nach dem
Feststehen der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen im September 2000
demnach den Antritt zur Reifeprüfung vor der Ableistung des
Präsenzdienstes nicht mehr anstrebte (z.B. durch den Versuch einer
nochmaligen Verschiebung des Präsenzdienstes), war für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 2000 das ernstliche und zielstrebige Betreiben einer
Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen.
Da die Ableistung des Präsenzdienstes an sich nicht
als Ausbildung für einen Beruf iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
anzusehen ist, bestand unzweifelhaft auch für den Zeitraum Jänner und
Februar 2001 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn.
Nach den vorstehenden Ausführungen lagen die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe
(Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) für den
Zeitraum Oktober 2000 bis Februar 2001 nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsausbildungWiederholungsprüfungPrüfungsantrittPrüfungserfolgUnterbrechung der Ausbildung wegen Ableistung des Präsenzdienstes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3393-W/02
- Stammnummer
- 35784
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF