Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4402-W/02
Unterbrechung der Berufsausbildung während der Ableistung des Zivildienstes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4402-W/02vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. März 2002 für S.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Berufungswerbers (Bw.) hat ab dem
Wintersemester (WS) 1996 das Studium der Rechtswissenschaften
betrieben und im Sommersemester 2001 das Doktoratsstudium begonnen. Daneben
hat der Studierende vom 1. März 2001 bis 30. Jänner
2002 (mit Unterbrechungen) seine Gerichtspraxis absolviert und vom 4.
Februar 2002 bis 31. Jänner 2003 seinen Zivildienst geleistet.
Dem Bw. wurde die Familienbeihilfe für seinen Sohn bis inklusive
Februar 2002 durchgehend gewährt.
Den Antrag des Bw. auf Weitergewährung der
Familienbeihilfe wies das Finanzamt mit Bescheid vom xxx ab
1. März 2002 mit der Begündung ab, dass die Ableistung des
Zivildienstes nicht als Berufsausbildung gelte.
In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung
weist der Bw. im Wesentlichen darauf hin, dass sein Sohn seit
1. März 2001 nachweislich das Doktoratsstudium betreibe und die
vorgesehene Studienzeit noch nicht überschritten habe. Somit liege eine
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit b FLAG 1967 vor. Das
gleichzeitige Absolvieren des Zivildienstes sei nach der genannten
Gesetzesstelle unbeachtlich und schließe nicht vom Bezug der
Familienbeihilfe aus. Die Behörde habe daher den Sachverhalt fehlerhaft
ermittelt und das Gesetz falsch angewendet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom xxxx wies das Finanzamt
das Begehren des Bw. mit Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH (E. v.
09.06.1978, Zl 941/77 und 18.10.1989, Zl 88/13/0214) als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz stimmt der Bw. der Behörde zu, dass der
VwGH in seiner Rechtsprechung stets davon ausgehe, dass der Präsenz- bzw.
Zivildienst die Berufsausbildung unterbreche. Diesen Entscheidungen seien jedoch
Sachverhalte zugrunde gelegen, die vom gegenständlichen Fall erheblich
abweichen würden.
.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht der
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach
Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den
Zivildienst leisten.
§ 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. normiert einen
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung
des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der
Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen
Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder
fortgesetzt wird.
§ 2 Abs. 1 lit. f leg. cit. schließlich normiert
einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenzdienst
noch den Zivildienst leisten (lit. aa) und in näher geregelter Weise als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind (lit. bb).
Dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den
Gesetzgeber des Familienlastenausgleichsgesetzes eine Unterbrechung der
Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf
Familienbeihilfe beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die
maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes mehrmals ausgesprochen. Laut
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbricht die Ableistung des
Präsenzdienstes jede Ausbildung. Dies ergebe sich mit aller Deutlichkeit
aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normiert die
Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 für die Zeit
zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder
der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder
Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe,
dann sei mit dieser gesetzlichen Regelung klargestellt, dass die Ableistung des
Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der
Ausbildung des Kindes darstelle (vgl. u.a. VwGH 9.6.1978, 941/77; 22.10.1997,
Zl. 96/13/0060).
Die gegenteilige Auslegung des Bw. muss daher am Wortlaut
der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967
scheitern, aus welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des
Präsenzdienstes zwingend hervorgeht. Gebietet der Wortlaut der
maßgebenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes aber
zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz-
oder Zivil dienstes, dann kommt es auf die vom Bw. ins Treffen geführten
Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgreich
weitergeführten Ausbildung seines Sohnes durch Ablegung von Prüfungen
für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht mehr
an.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4402-W/02
- Stammnummer
- 13485
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF