…Jahre zurück liegen und als getilgt anzusehen sind. Dieser Erschwerungsgrund liegt daher nicht vor, vielmehr ist bei der Strafneubemessung durch den Unabhängigen Finanzsenat von der finanzstrafbehördlichen Unbescholtenheit des Bw. auszugehen. Zutreffend wird in der gegenständlichen Berufung ausgeführt, dass Ursache und Motiv für die steuerlichen Verfehlungen…
…zur Gänze entrichtet wurden. Es ist daher von einem geringen Grad des Verschuldens bei der Strafbemessung auszugehen. Zusätzlich zu den erstinstanzlich bereits berücksichtigten Milderungsgründen einer geständigen Rechtfertigung und der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit war bei der Strafbemessung durch den Berufungssenat anstelle der vom Spruchsenat festgestellten teilweisen Schadensgutmachung…
…der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die im Gesetz vorgesehenen Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle und daher mit einem Schuldspruch vorzugehen sei. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
…in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuerjahreserklärungen angeführten Abgaben nicht den Vorschriften entsprechend entrichtet habe, käme diesen als Selbstanzeige zu wertenden Erklärungen eine strafbefreiende Wirkung nicht zu. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Selbstanzeige…
…Sorgepflichten (siehe dazu VwGH vom 6.12.1965, 926/65), dasselbe gelte im Übrigen auch bei der Bemessung der Wertersatzstrafe. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses seien zwar Milderungsgründe (bisherige Unbescholtenheit, umfassendes Geständnis, Entrichtung der Abgabenschuld) aufgezählt, nähere Feststellungen hiezu habe der Spruchsenat aber nicht…
…Umstände, nämlich sein umfassendes Geständnis, die von ihm bereits bewerkstelligte gänzliche Schadensgutmachung, seine Unbescholtenheit sowie der zwischenzeitige Zeitablauf (von 4 bis 6 Jahren) seit Begehung der Straftaten. Diesen gewichtigen Milderungsgründen steht lediglich ein Erschwerungsgrund gegenüber, nämlich die mehrfache Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum (ca. 3…
…und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten) hielt der Erstsenat eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 9.000,-- als tat- und schuldangemessen, wobei er als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis (betreffend die Fakten der Strafverfügung) und die finanziellen Probleme (ebenfalls betreffend die Fakten der Strafverfügung)…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Dipl. Ing. Klemens Weiß als weitere Mitglieder des…
Den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und dem Umstand, wonach er doch unter einem - im Zweifel zu seinen Gunsten anzunehmenden - Einfluss des K gestanden hat, welcher ihn zu seinem Verhalten angeleitet bzw. ihn in seinem Tatsachenentschluss bestärkt habe, stehen als erschwerend gegenüber die Vielzahl…
…für den Beschuldigten sprechenden Umstände des § 34 Abs. 1 Z 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) und Z 17 StGB (Geständnis bzw. wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung) erkennen. Was die nicht (mehr) bestimmungswidrig verwendete Teilmenge von 100 Litern Heizöl und damit hinsichtlich eines (geringen) Teilbereiches lediglich versuchte Tat (vgl. …
…mildernd sind zu berücksichtigen die offensichtlich schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten im Begehungszeitraum, welche mit eine Ursache für sein Fehlverhalten sein kann, seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, weiters seine teilweise Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in Form der nachträglich eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen, sowie sein abgelegtes Geständnis…
…sind. Ausgehend von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bw. und als geordnet anzusehenden wirtschaftlichen Verhältnissen (Jahreseinkommen laut letztveranlagten Einkommensteuerbescheid 2006 in Höhe von € 42.763,41) sah der erkennende Berufungssenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw., die zutreffend in der Berufung ins Treffen geführte…
…wie teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende mildernde Umstände, nämlich sein bislang tadelloses Vorleben (in finanzstrafrechtlicher Hinsicht) bzw. seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte in Form der von ihm veranlassten nachträglichen Meldungen der nicht zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben…
… 33 Abs. 5 FinStrG lediglich € 2.000,00 erreichen würde. Bei einem durchschnittlichen Verschulden und einer Gleichgewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von € 1.800,00. Zu Gunsten für den Beschuldigten ist seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die durch den eingetretenen…
…in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und es wäre bei einem Strafrahmen von 4.000,- € die verhängte Geldstrafe unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit - ein Erschwerungsgrund wurde nicht angelastet - und der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (Arbeitslosigkeit mit monatlicher Unterstützung von 1.340,- €…
…Geldstrafe von 800,00 € verhängt und gemäß § 20 FinStrG die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen bemessen. Als mildernd wertete die Finanzstrafbehörde die bisherige Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als erschwerend keinen Umstand. In einem über…
…ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat verzichtet. Als erschwerend wertete der Spruchsenat keinen Umstand, als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012…
…wäre von einer durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre also eine Geldstrafe von etwa € 7.500,00 zu verhängen gewesen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu bedenken seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand, dass das Fehlverhalten ihm insoweit - siehe die Ausführungen…
…Abs. 1 FinStrG gehandelt habe. Ausgehend von den gesetzlichen Strafrahmen und den festgestellten Strafzumessungsgründen, insbesondere den Milderungsgründen der (finanzstrafrechtlichen) Unbescholtenheit und der erfolgten Schadensgutmachung, erschienen die festgesetzten Strafen tat- und schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 15. September 2010…