…In diesem Fall hätte der Bw gem § 212 a Abs. 8 BAO die Verwendung der Gutschriften zur Entrichtung und Tilgung der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Die diesbezügliche Absicht sei bereits daraus ersichtlich, dass eben nur der Saldo aus bestrittenen Nachforderungen und den erwarteten Gutschriften zur…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt sind, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet…
…Betreffend den Einwand, es habe auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden und darüber hinaus noch eine Forderung gegen die Finanzverwaltung in Höhe von S 6,153.117,00, ist zunächst festzustellen, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen und sonstige…
…Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
… 231 BAO ausgesetzt ist ("AEB"). Für den erfolglosen Einbringungsversuch vom 28.4.2009 setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes von 313,15 € am 29.4.2009 eine Pfändungsgebühr in Höhe von 10 € (Mindestgebühr) sowie einen Barauslagenersatz in Höhe von 1,10…
…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen habe. Im…
…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…
…nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…
…hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung zu Gunsten ausgesetzter Beträge nicht zu erfolgen hat. Die in Rede stehenden, mit dem Haftungsbescheid vom 17. Dezember 2008 rechtskräftig festgesetzten Abgaben waren im Hinblick auf die sich aus…
…Abgabenkonto aufgehoben, demnach greifen diesbezüglich die Bestimmungen der KO nicht. Gemäß 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige…
…Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
…Abgabenkonto und kommt insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht. Nach § 215 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige…
…Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
…diese Zahlung zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden. Ein diesbezügliches Verlangen der Bw. war auch nicht aus dem Einzahlungsbeleg ersichtlich, weil auf diesem weder der Verwendungszweck der Zahlung bekannt gegeben, noch auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden Abgabenschuldigkeit hingewiesen wurde…
…Februar 2002 mangels nunmehriger Relevanz nicht mehr zu prüfen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
… 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer…
…hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 der Bundesabgabenordnung (BAO) darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden…
…werden müsse. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
…ob die Abgabenbehörde erster Instanz das Guthaben zu Recht zur Tilgung der Haftungsschuld verwenden durfte oder dieses antragsgemäß zurückzahlen hätte müssen. Der Argumentation des Bw. ist insoferne zu folgen, als gemäß § 215 Abs. 2 BAO von der Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzte Abgaben durch Überrechnung…
…Finanzamtes zu hinterlegen, sondern den damaligen Gesellschaftern zuzustellen gewesen, auch wenn die Gesellschaft nicht mehr existiere. Eine Haftung über noch immer ausgesetzte Abgaben könne aber nicht bestehen. Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Berufung, weil keine Berufung gegen die Grundlagenbescheide nach § 248 BAO…