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UFSS RV/0946-S/02Bemessungsgrundlage für Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.11.2003

…In diesem Fall hätte der Bw gem § 212 a Abs. 8 BAO die Verwendung der Gutschriften zur Entrichtung und Tilgung der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Die diesbezügliche Absicht sei bereits daraus ersichtlich, dass eben nur der Saldo aus bestrittenen Nachforderungen und den erwarteten Gutschriften zur…

UFSW RV/0254-W/05Aussetzung der Einhebung, Ablauf und Aussetzungszinsen im Falle bereits ergangener abschließender Berufungserledigung sowie Vorliegens von res iudicata
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.08.2005Teil 1/2

…die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt sind, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet…

UFSW RV/0245-W/05Rechtmäßigkeit der festgesetzten Aussetzungszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.02.2005

…Betreffend den Einwand, es habe auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden und darüber hinaus noch eine Forderung gegen die Finanzverwaltung in Höhe von S 6,153.117,00, ist zunächst festzustellen, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen und sonstige…

UFSW RV/0883-W/06Teilablauf von ausgesetzten Abgaben nicht möglich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.06.2006

…Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…

UFSL RV/0670-L/09Kostenersatz im Vollstreckungsverfahren
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.04.2010

… 231 BAO ausgesetzt ist ("AEB"). Für den erfolglosen Einbringungsversuch vom 28.4.2009 setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes von 313,15 € am 29.4.2009 eine Pfändungsgebühr in Höhe von 10 € (Mindestgebühr) sowie einen Barauslagenersatz in Höhe von 1,10…

UFSW RV/1508-W/08Verrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO im Zusammenhang mit § 212a BAO.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.06.2008

…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen habe. Im…

UFSW RV/0888-W/11Rückzahlung, Verrechnung gemäß § 215 Abs. 2 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.04.2011

…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…

UFSW RV/0690-W/05Überrechnung bei bestehender Haftungsschuld zwingend vorzunehmen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.09.2005

…nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…

UFSG RV/0836-G/11Verrechnung eines Guthabens aus der Arbeitnehmer-Veranlagung mit offen aushaftenden Haftungsschulden derselben Abgabepflichtigen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.01.2012

…hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung zu Gunsten ausgesetzter Beträge nicht zu erfolgen hat. Die in Rede stehenden, mit dem Haftungsbescheid vom 17. Dezember 2008 rechtskräftig festgesetzten Abgaben waren im Hinblick auf die sich aus…

UFSW RV/0249-W/06Rückzahlung, Abschöpfungsverfahren, Einkommensteuergutschrift
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.03.2006

…Abgabenkonto aufgehoben, demnach greifen diesbezüglich die Bestimmungen der KO nicht. Gemäß 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige…

UFSW RV/1457-W/04Aussetzungszinsen, Höhe der Bemessungsgrundlage
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.11.2004

…Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…

UFSL RV/0839-L/07Verrechnung eines Guthabens mit Zollschulden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.09.2007

…Abgabenkonto und kommt insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht. Nach § 215 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige…

UFSW RV/1542-W/04Aussetzungszinsen, Bemessungsgrundlage
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.11.2004

…Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…

UFSI RV/0673-I/02Vorschreibung von Aussetzungszinsen trotz eines Guthabens am Abgabenkonto während des Aussetzungszeitraumes
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.03.2003

…diese Zahlung zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden. Ein diesbezügliches Verlangen der Bw. war auch nicht aus dem Einzahlungsbeleg ersichtlich, weil auf diesem weder der Verwendungszweck der Zahlung bekannt gegeben, noch auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden Abgabenschuldigkeit hingewiesen wurde…

UFSW RV/2098-W/06Abrechnung, Verwendung von Gutschriften für ausgesetzte Abgaben, Verjährung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.07.2007

…Februar 2002 mangels nunmehriger Relevanz nicht mehr zu prüfen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…

UFSK RV/0152-K/03Aussetzung der Einhebung, Verwendung von Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)03.04.2006

… 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer…

UFSL RV/0542-L/03Verrechnung eines Guthabens mit Abgaben, hinsichtlich der ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung anhängig ist
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.10.2003

…hat die Abgabenbehörde gemäß § 216 der Bundesabgabenordnung (BAO) darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid). Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden…

UFSW RV/1235-W/03Aussetzungszinsen auch bei rechtswidriger (über den Antrag hinausgehender) Aussetzung der Einhebung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.08.2003

…werden müsse. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…

UFSW RV/1359-W/06Rückzahlung, Überrechnung trotz Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.08.2006

…ob die Abgabenbehörde erster Instanz das Guthaben zu Recht zur Tilgung der Haftungsschuld verwenden durfte oder dieses antragsgemäß zurückzahlen hätte müssen. Der Argumentation des Bw. ist insoferne zu folgen, als gemäß § 215 Abs. 2 BAO von der Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzte Abgaben durch Überrechnung…

UFSW RV/3424-W/09Geschäftsführerhaftung bei aufrechter Aussetzung der Einhebung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.12.2010

…Finanzamtes zu hinterlegen, sondern den damaligen Gesellschaftern zuzustellen gewesen, auch wenn die Gesellschaft nicht mehr existiere. Eine Haftung über noch immer ausgesetzte Abgaben könne aber nicht bestehen. Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Berufung, weil keine Berufung gegen die Grundlagenbescheide nach § 248 BAO…