Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0883-W/06
Teilablauf von ausgesetzten Abgaben nicht möglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0883-W/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Helmut Payr,
Wirtschaftstreuhänder, 1080 Wien, Albertgasse 6/14, vom
14. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf vom 7. Oktober 2005 betreffend Aussetzungszinsen nach der am
28. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird insofern stattgegeben, als die Aussetzungszinsen mit nunmehr
€ 5.596,14 festgesetzt werden.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
12. August 1992 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der
Einhebung der mit Bescheiden vom 26. Juni 1992 bzw. 8. Juli 1992
festgesetzten Vermögensteuer 1985-1990, Umsatzsteuer 1988 und 1989 sowie
Einkommensteuer 1985-1989. Mit Bescheid vom 1. September 1992 wurde die
Aussetzung bewilligt.
Nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidungen verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom
3. März 2004 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
E 1985-1988 sowie U 1988. Die Einbuchung erfolgte jedoch nur
hinsichtlich der infolge der teilweise stattgebenden Entscheidung wegfallenden
Beträge. Aussetzungszinsen wurden nicht vorgeschrieben.
Mit weiterem Bescheid vom
4. März 2004 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der E und
U 1989 - diesmal mit Einbuchung in der vollen ausgesetzten Höhe
- verfügt. Dieser Ablaufbescheid hingegen löste einen entsprechenden
Bescheid aus, mit dem Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom
4. September 1992 bis 4. März 2004 in Höhe von
€ 1.773,40 festgesetzt wurden.
Am 7. April 2004
beantragte der Bw. im Rahmen des Vorlageantrages der Berufung gegen die
Festsetzung der zugrundeliegenden Abgabenbescheide die Aussetzung der Einhebung
der V 1985-1990 sowie U und E 1989. Der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der U 1989 wurde mit Bescheid vom 29. April 2004 abgewiesen.
Dem Ansuchen hinsichtlich der verbleibenden Abgaben wurde am 6. Mai 2004
hingegen Folge geleistet und die Differenzbeträge (aus der Verböserung
der Vermögensteuern durch die Berufungsvorentscheidung sowie des nach der
Verminderung der E 1989 verbleibenden Restbetrages)
ausgesetzt.
Mit Bescheid vom
7. Oktober 2005 wurde auf Grund eines Antrages des Bw. vom
12. September 2005, den Aussetzungsbetrag aus dem auf dem Abgabenkonto
bestehenden Guthaben abzudecken, der Ablauf aller ausgesetzten Abgaben
verfügt und Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 4. September
1992 bis 7. Oktober 2005 in Höhe von € 6.080,43
festgesetzt.
Dagegen erhob der Bw. am
14. November 2005 rechtzeitig die Berufung und brachte vor, dass bereits
mit Bescheid vom 4. März 2004 für den Zeitraum vom
4. September 1992 bis 4. März 2004 Aussetzungszinsen in Höhe
von € 1.773,40 festgesetzt worden wären. Da sich der
Berechnungszeitraum des angefochtenen Bescheides mit dem in diesem Bescheid
angeführten Zeitraum vom 4. September 1992 bis 9. Juni 2003
decken würde, wäre seines Erachtens eine Doppelverrechnung erfolgt,
was zwingend eine Neuberechnung des Aussetzungszinsenbescheides vom
7. Oktober 2005 ergeben müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Februar 2006 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und führte aus, dass die scheinbar überschneidende Abrechnung der
Aussetzungszinsen daraus resultieren würde, dass über die mit
1. September 1992 ausgesetzten Beträge am 3. März 2004 nur
teilweise die Aussetzung der Einhebung verfügt worden wäre. Am
6. Mai 2005 wäre im Zuge der Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat die nochmalige Aussetzung erfolgt. Mit
7. Oktober 2005 wäre dem Wunsch des Bw. entsprochen worden und ein
Betrag in Höhe von € 13.528,72 wieder aufgenommen, das
heißt der Ablauf verfügt worden.
Mit Schreiben vom
20. April 2006 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass das
Finanzamt zwar mit der Buchungsmitteilung vom 17. August 2005 einen
ausgesetzten Betrag von € 13.428,72 ausgewiesen, aber dabei
übersehen hätte, dass es sich hierbei um Steuern handeln würde,
die für die Jahre 1985-1990 auf Grund der damals ergangenen Bescheide von
ihm bereits bezahlt worden wären.
Im Zuge der ab 1990 laufenden
Steuerprüfung wären die ursprünglichen Zahllasten teilweise zu
Gunsten und zu Ungunsten des Bw. abgeändert worden, sodass als
"aufgeschoben" nur die Differenz zu Ungunsten des Bw. in Höhe von
€ 1.209,27 anstatt € 13.428,72 angesehen werden könne.
In diesem Sinne werde daher der Antrag vom 12. September 2005
abgeändert.
Auch würde die dem
Bescheid vom 3. Februar 2006 beigefügte Saldoabfrage erst mit
26. Juni 1992 beginnen und daher die maßgebliche Differenz nicht
berücksichtigen. Daraus folge, dass Aussetzungszinsen nur von der Differenz
bei der Vermögensteuer 1985-1990 anfallen könnten. Darüber hinaus
ergebe sich konsequenterweise, dass die berechneten Aussetzungszinsen in
Höhe von € 1.773,40, die bereits mit dem ersten Vorlageantrag
angefochten worden wären, unrichtig wären und eine Neuberechnung
notwendig wäre.
In der am 28. Juni 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre
schriftlichen Vorbringen. Ergänzend wandte der steuerliche Vertreter ein,
dass aus den Aussetzungszinsenberechnungen nicht hervorgehen würde, wie
sich die angeführten Beträge zusammensetzen würden, weshalb auch
nicht nachvollzogen werden könne, ob Doppelverrechnungen von Zinsen der
selben Abgaben im selben Berechnungszeitraum vorliegen würden.
Auf die Frage, weshalb auf
Grund des Antrages des Bw. auf Verrechnung der ausgesetzten Beträge mit dem
am Abgabenkonto bestehenden Guthaben gemäß
§ 212a
Abs. 8 BAO der ablauf verfügt worden wäre, obwohl noch keine
abschließende Berufungsentscheidung vorgelegen wäre, brachte der
Amtsbeauftragte vor, dass dies technisch nicht anders möglich
wäre.
Die Parteien beantragen im
Sinne der Erläuterungen durch die Referentin, der Berufung teilweise
stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2 BAO)
nicht aus.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO)
oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des
Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO
sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf
den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden
Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Gemäß
§ 214 Abs. 4 zweiter Satz BAO sind sonstige Gutschriften,
soweit sie im Zusammenhang mit einer in den Abgabenvorschriften vorgesehenen
Selbstbemessung oder Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben entstehen, dem der
Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekanntgegebenen Verwendungszweck
entsprechend zu verrechnen.
Mit Bescheid
vom 3. März 2004 erfolgte der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1985-1988 sowie der Umsatzsteuer 1988 infolge der zuvor
ergangenen Berufungsvorentscheidungen. Das Finanzamt verbuchte aber lediglich
einen Teilbetrag der Abgaben im Ausmaß der durch die teilweise Stattgabe
bewirkten Verminderung, obwohl der Ablauf der bewilligten Aussetzung der
Einhebung, und zwar für die gesamten Abgaben, nach Ergehen einer die
Berufung erledigenden Entscheidung gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO zu Recht verfügt wurde.
Da ein "Teilablauf" nach dieser
Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen ist, wären daher für die
Einkommensteuern 1985-1988 (die Umsatzsteuer 1988 fällt infolge der vollen
Stattgabe der Berufung zur Gänze weg) Aussetzungszinsen im Ausmaß des
verbleibenden Restbetrages bereits zu diesem Zeitpunkt zu berechnen
gewesen.
Obwohl die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erst mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 erfolgte,
wären die Zinsen jedoch nur (vom 4. September 1992) bis
3. März 2004 zu berechnen gewesen, da der Ablauf der gesamten Abgabe
bereits zu diesem Zeitpunkt verfügt war.
Hingegen wurde nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der ausgesetzten Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 1989 ordnungsgemäß der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung der gesamten Beträge mit Bescheid vom
4. März 2004 verfügt. Daraufhin erging auch der Bescheid vom
4. März 2004, mit dem Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom
4. September 1992 bis 4. März 2004 hinsichtlich eines
Basisbetrages von € 3.070,05 (Differenz zum stattgegebenen Betrag) in
Höhe von € 1.773,40 festgesetzt wurden, gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO zu Recht.
Entgegen der Ansicht des Bw.
erfolgte die mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 vorgenommene Festsetzung der
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 4. September 1992 bis
4. März 2004 keineswegs doppelt, da mit Bescheid vom 4. März
2004 die Zinsen lediglich für die U und E 1989 berechnet wurden,
jedoch mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 die Festsetzung für die
E 1985-1989 sowie für die Vermögensteuer 1985-1990 erfolgte. Auch
in dem Umstand, dass wiederum Zinsen für die E 1989 zur Verrechnung
gelangten, kann keine Doppelverrechnung erblickt werden, da die Berechnung im
Bescheid vom 4. März 2004 nur bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte, im
Bescheid vom 7. Oktober 2004 jedoch erst ab 13. Mai 2004 auf Grund des
neuerlichen Antrages vom 7. April 2004.
Hinsichtlich der
Vermögensteuern 1985-1990 ergab die Berufungsvorentscheidung eine
Verböserung der Nachforderungsbeträge, weshalb das Finanzamt
vermeinte, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht verfügen zu
müssen.
Da die verbleibenden
Beträge bis zum Ablaufbescheid vom 7. Oktober 2005 ausgesetzt blieben,
waren für V 1985-1990 (allerdings nur hinsichtlich der
ursprünglich ausgesetzten Beträge) für den Zeitraum ab
4. September 1992 gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
Aussetzungszinsen festzusetzen. Die Legitimation für die Erlassung des
Ablaufbescheides ergibt sich auf Grund der ergangenen
Berufungsvorentscheidungen.
Die über den Zeitpunkt der
Erlassung der Berufungsvorentscheidungen hinausgehende Aussetzung der Einhebung
war aber nicht rechtswidrig, da die Pflicht, anlässlich der
Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, auch dann nicht erlischt,
wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt und ein neuerlicher
Aussetzungsantrag eingebracht wurde (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Bis zur
Verfügung des Ablaufes vorgeschriebene Aussetzungszinsen sind nicht deshalb
rechtswidrig, weil der Ablauf erst verspätet verfügt wurde, da der
Abgabepflichtige dadurch einen Zinsenvorteil erlangt und darüber hinaus
jederzeit durch Entrichtung weitere Aussetzungszinsen vermeiden
kann.
Anders verhält es sich mit
den auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 16. Februar 2004
zusätzlich festgesetzten Vermögensteuern 1985-1990, da diese erst
infolge des im Vorlageantrag vom 7. April 2004 gestellten Antrages auf
Aussetzung der Einhebung am 6. Mai 2004 erstmals ausgesetzt wurden. Da eine
Berufungsentscheidung darüber bis dato noch nicht ergangen ist, wäre
grundsätzlich noch kein Ablauf hinsichtlich der Mehrbeträge zu
verfügen, sondern vorerst lediglich die gemäß
§ 212a
Abs. 8 BAO beantragte Verrechnung durchzuführen gewesen.
Da aber der Ablaufbescheid vom
7. Oktober 2005 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestand daran sohin
eine zwingende Bindungswirkung, weshalb auch gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen festzusetzen waren.
Jedoch waren die Zinsen nicht
bis 7. Oktober 2005 zu berechnen, da die Tilgungswirkung sämtlicher
ausgesetzter Beträge bereits im Zeitpunkt des Antrages gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO, somit am 12. September 2005 eintrat. Die
Berechnung der Aussetzungszinsen kann daher auch nur vom 13. Mai 2004
(Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderungen) bis zum 11. September
2005 erfolgen. Die Zinsen waren daher dementsprechend zu
vermindern.
Die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erfolgte daher für den Zeitraum vom 4. September
1992 bis 11. September 2005 in Höhe von € 5.596,14 zu Recht,
hingegen vom 12. September 2005 bis 7. Oktober 2005 in Höhe von
€ 484,29 nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0883-W/06
- Stammnummer
- 22983
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF