… 212a Abs. 5 BAO zu Recht verfügt wurde. Da ein "Teilablauf" nach dieser Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen ist, wären daher für die Einkommensteuern 1985-1988 (die Umsatzsteuer 1988 fällt infolge der vollen Stattgabe der Berufung zur Gänze weg) Aussetzungszinsen im Ausmaß des verbleibenden Restbetrages bereits zu…
…26.1.2016 (Buchungstag) wurden die Aussetzungszinsen betreffend Umsatzsteuer 1-11/2011 und 12/2011 um € 12.348,42 und für den Säumniszuschlag um € 115,87 somit auf € 56.171,33 (Umsatzsteuer) und € 1.129,25 (SZ) vermindert (Teilablauf der Aussetzung…
5. Realteilungen (Art. V UmgrStG) 5.1. Begriff und Anwendungsvoraussetzungen (§ 27 UmgrStG) 5.1.1. Allgemeines 5.1.1.1. Begriffsbestimmung Rz 1509: Eine Realteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 UmgrStG liegt vor, wenn Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) Vermögen auf Grund eines Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich…
5.1.12. Erfordernis einer Gegenleistung 5.1.12.1. Allgemeines Rz 1564: Die Realteilung ist ungeachtet der gesellschaftsrechtlichen Verankerung ein tauschartiger Vorgang, der sich ertragsteuerlich von einem rechtsgeschäftlichen Veräußerungsvorgang insofern unterscheidet, als der ausscheidende Mitunternehmer nicht mit Geld und/oder anderen Wirtschaftsgütern der Mitunternehmerschaft…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 3. März 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Wortfolge "Einkünfte aus selbständiger…
Die Startgelder für die Eingeladenen würden den größten Anteil der Gesamtkosten darstellen und seien vertraglich vereinbart. Die Anmeldung erfolge bei der CCC mmm GmbH. In dem beigelegten Nennformular seien insbesondere das Startgeld, die (limitierte) Anzahl von Teammitgliedern und Gästen sowie die Bedingungen hinsichtlich der Teilnahme…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Februar 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 21. Februar 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 08/2021 bis…