Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1235-W/03
Aussetzungszinsen auch bei rechtswidriger (über den Antrag hinausgehender) Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1235-W/03vom 29.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die - rechtswidrige - Bewilligung der Aussetzung der Einhebung über das beantragte Ausmaß hinausgeht, tritt dennoch hinsichtlich des gesamten ausgesetzten Abgabenbetrages ein Zahlungsaufschub ein, sodass dafür gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen zu entrichten sind, zumal Aussetzungszinsen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131) das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen. Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden, kann er den - zu Unrecht - bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Walla & Walla, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom
27. November 2002 betreffend Aussetzungszinsen 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
27. November 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum von
5. Oktober 1999 bis 27. November 2002 Aussetzungszinsen im
Betrag von € 2.588,72 fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass mit beim Finanzamt am
30. September 1999 eingereichten Antrag vom
28. September 1999 um Aussetzung eines Teilbetrages von
S 84.693,00 ersucht worden sei. Im Steuerbescheid vom
27. November 2002 sei mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO ein Teilbetrag von € 6.155,38
(S 84.700,00) gutgeschrieben worden. Es sei somit der Berufung und damit
dem der Aussetzung zu Grunde liegenden Anbringen vollkommen stattgegeben worden.
Es bleibe daher für die Festsetzung von Aussetzungszinsen kein Raum. Das
Finanzamt habe am 20. Oktober 1999 bei der Erledigung des
Aussetzungsbegehrens nicht den beantragten Betrag von S 84.693,00, sondern
einen Betrag von S 351.659,00 ausgesetzt. Soweit der Bw. dies beurteilen
könne, sehe die BAO für einen derartigen Amtsirrtum keine Sanktionen
vor.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, dass Grundsatz des
Verhältnisses zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen sein und
bleiben müsse, dass derjenige, der in dem partnerschaftlichen Verfahren
einen Fehler mache, für die Konsequenzen verantwortlich sei. Hätte der
Bw. unter Missachtung des amtlichen Aussetzungsvorganges trotzdem die Differenz
zur Einzahlung gebracht, hätte er einen nicht fälligen unverzinst
bleibenden Betrag beim Finanzamt zur Einzahlung gebracht. Das heiße, die
Betrachtungsweise des Finanzamtes gehe von der irrigen Ansicht aus, dass durch
ihren Fehler dem Pflichtigen ein Zahlungsaufschub gewährt worden sei, der
ihn begünstige, vergesse dabei, dass die Bezahlung einer nicht
fälligen Abgabe (da ausgesetzt) zu einem nicht verzinsbaren Guthaben am
Abgabenkonto geführt hätte. Daher sei die Sicht des Finanzamtes
unrichtig. Formal gesehen agiere das Finanzamt im rechtlichen Bereich autark.
Das heiße, die Aussetzung sei dann rechtskräftig, wenn sie gesetzt
werde und nicht erst dann, wenn sie nicht berufen werde. Das heiße, der
Hinweis darauf, dass der Bw. gegen die Aussetzung nicht berufen habe, befreie
das Finanzamt nicht von ihrem Fehler. Daher sei es logisch und konsequent, dass
die Zinsberechnung, die aus dem fehlerhaften Aussetzungsverfahren entstanden
sei, nicht dem Pflichtigen angelastet werde, sondern, da es selbst verursacht
worden sei, vom Finanzamt getragen werden müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben
(§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen
verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf
den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden
Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit
infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Aussetzungszinsen
stellen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21. Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den
tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn
lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00
beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1997 in Höhe von S 351.659,00
(€ 25.556,06) mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 hinsichtlich
des gesamten Betrages von € 25.556,06 ein Zahlungsaufschub ein, sodass
nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 212a Abs. 9 BAO dafür unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von € 6.155,38
Aussetzungszinsen zu entrichten sind. Hätte der Bw. die Festsetzung von
Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte er den durch die Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im
§ 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden
können.
Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1235-W/03
- Stammnummer
- 5657
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF