Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0249-W/06
Rückzahlung, Abschöpfungsverfahren, Einkommensteuergutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-W/06vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.T., (Bw) vom 24. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. Mai 2005 betreffend
Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am 11. Mai 2005 um Rückzahlung des am
Steuerkonto, StNr. 1 befindlichen Guthabens auf das Konto Sparkasse H.
ersucht.
Der Antrag wurde mit der Begründung, dass laut
Entscheidung des UFS Innsbruck zu RV/0476-I/03 vom 11.11.2003 eine nach
rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens stattfindende
Verrechnung eins später entstandenen Guthabens mit einer Konkursforderung
zulässig sei, weil die Aufrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 1
erster Satz KO nur während der Dauer des Konkursverfahrens
gelte.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 22. Juni 2005, in der
ausgeführt wird, dass am 11. September 2002 über den Bw. ein
Abschöpfungsverfahren rechtskräftig beschlossen worden sei und das
Finanzamt, welches seinerseits auch offene Forderungen angemeldet habe, diesem
auch zugestimmt habe.
Demnach sei die Forderung mit einer Mindestquote von 12 %
zu bezahlen und die Schuld sei damit zur Gänze getilgt.
Der Rechtsansicht des Bw. nach könne daher von dem
sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 21. April 2005 ergebenden Guthaben
allenfalls der pfändbare Teil in Anspruch genommen werden, der verbleibende
Rest sei jedoch auszuzahlen.
Die Berufung vom 22. Juni 2005 wurde abgewiesen und dazu
ausgeführt, dass gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO in den Fällen
einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige
Gutschriften grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verbuchen seien.
Nach § 20 Abs.1 erster Satz KO sei die Aufrechnung
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei, oder die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erworben
worden sei.
Diese Einschränkung der Aufrechnung durch § 20 KO
gelte allerdings nur während der Dauer des Konkursverfahrens. Nach
Aufhebung des Konkurses könne sich der frühere Gemeinschuldner daher
nicht mehr auf die konkursrechtliche Aufrechnungseinschränkung
berufen.
Das Schuldenregulierungsverfahren sei per 9.7. 2003
aufgehoben worden. Die Verrechnung mit der Gutschrift aus der
Einkommensteuerveranlagung für 2004 unterliege somit nicht mehr dem
konkursrechtlichen Aufrechnungsverbot.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 15. Dezember
2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den vorgelegten Akten wurde mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien am 11. September 2002 ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, bei welchem am 28. Oktober 2002
eine Forderungsanmeldung des Finanzamtes in der Höhe von
€ 77.665,37 erfolgt ist.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wurde
am 9. Juli 2003 nach rechtskräftiger Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens gemäß
§ 200 Abs. 4 KO das
Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
Aus der Einkommensteuerveranlagung 2004 vom 21. April 2005
resultiert eine Gutschrift in der Höhe von € 507,79. Im Zeitpunkt der
Antragstellung auf Rückzahlung des am Abgabenkonto befindlichen Guthabens,
scheint am Abgabenkonto ein Guthaben in der Höhe von € 929,79 auf, dem
ein zur Einbringung ausgesetzter Betrag in der Höhe von € 77.035,66
gegenüberstand.
Gemäß
§ 20 Abs.1 KO (Konkursordnung) ist
die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach
der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der
Konkurseröffnung erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der
Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Kenntnis hatte oder Kenntnis haben
musste.
Gemäß
§ 200 Abs.1 KO ist über den
Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens erst zu
entscheiden, wenn einem Zahlungsplan, obwohl er zulässig gewesen ist und
die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, die
Bestätigung versagt wurde. Anträge auf Durchführung des
Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach Satz 1
ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht
gestellt.
Abs.2 Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine
Tagsatzung abzuhalten, die öffentlich bekannt zu machen ist und zu der der
Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die
Konkursgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das
Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach § 201 Abs. 1 Z 1, 5
und 6 vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und
Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
Abs.3 Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu
machen und dem Masseverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses,
den Konkursgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
Abs.4 Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird,
aufzuheben. Für die Aufhebung des Konkurses gilt § 79. In der
Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses ist auf den
rechtskräftigen Beschluss nach Abs. 1 hinzuweisen.
Gemäß
§ 79 Abs.1 KO Ist der Beschluss,
mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses
rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies in derselben Weise
öffentlich bekannt zu machen, wie die Eröffnung des
Konkurses.
Abs.2 Die Beendigung der Wirkungen der
Konkurseröffnung ist den Behörden und Stellen mitzuteilen, die
gemäß
§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt
worden sind.
Abs.3 Gleichzeitig ist zu veranlassen, dass die
gemäß
§ 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und
die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie
Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen
aufgehoben werden.
Die Bestimmung des § 20 Abs.1 KO bezieht sich, wie die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht ausgeführt hat nur auf ein
offenes Konkursverfahren, das einem offenen Schuldenregulierungsverfahren
gleichzusetzen ist.
Das Schuldenregulierungsverfahren wurde jedoch am 9. Juli
2003 somit mehr als 1 1/2 Jahre vor Entstehung des
verfahrensgegenständlichen Guthabens auf dem Abgabenkonto aufgehoben,
demnach greifen diesbezüglich die Bestimmungen der KO nicht.
Gemäß 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der
Gebarung gemäß
§ 213 unter Außerachtlassung von Abgaben,
deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist
zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit
die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Das Guthaben war nach § 215 Abs.1 BAO mit den offenen
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen, was keine Gläubigerbevorzugung
darstellen kann, da ein so genannter "negativer Abgabenanspruch" (Gutschrift
zugunsten des Abgabepflichtigen) einen öffentlich- rechtlichen
Leistungsanspruch darstellt und diese Abgabengutschrift daher nicht von einer
Abtretungserklärung im Zuge eines Abschöpfungsverfahrens eines
Abgabepflichtigen umfasst werden kann.
Eine auf § 215 BAO gestützte Verechnung stellt
auch keine Exekutionsmaßnahme dar, daher steht der Aufrechnung das
Exektionsverbot einzelnen Konkursgläubiger nicht entgegen und ist folglich
auch die für das Abschöpfungsverfahren festgelegte Quote
irrelevant.
Zu einer allfälligen Tilgung einer Restschuld ist
auszuführen:
Gemäß
§ 213 Abs.1 KO hat das Gericht hat
das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären, wenn 1. drei
Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sind und die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens
zumindest 50% der Forderungen erhalten haben oder 2. die Laufzeit der
Abtretungserklärung abgelaufen ist und die Konkursgläubiger
während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der
Forderungen erhalten haben. Es hat gleichzeitig auszusprechen, dass der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Die Entscheidung ist,
wenn ein Antrag eines Konkursgläubigers auf vorzeitige Einstellung
vorliegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt. Im
Fall der Z 1 enden mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Wirksamkeit
der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders.
Abs.2 Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung
abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger während des Konkurs- und
Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann
hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das
Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht
erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern
befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens
nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese
Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde.
Abs.3 Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, dass der
Schuldner nach Abs. 2 von den im Verfahren nicht erfüllten
Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit wird, kann
das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die
Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und
festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen
Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss,
damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit
ist.
Bei der Entscheidung ist insbesondere zu
berücksichtigen, ob 1. der Konkursgläubiger vom Schuldner vor
Konkurseröffnung oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen
Teil seiner Forderung erhalten hat, 2. die Zahlungen die Höhe des Kapitals
ohne Zinsen und Kosten erreichen, 3. die der Konkursforderung zugrunde liegende
Leistung keinen Vermögensvorteil für den Schuldner oder die von ihm
als Organ vertretene Gesellschaft brachte, 4. der Konkursgläubiger bei
Einräumung des Kredits oder Abschluss des Abzahlungsgeschäfts wusste
oder wissen musste, dass der Schuldner die Forderung bei Fälligkeit nicht
zahlen kann. Exekutionen der Konkursgläubiger sind bis zur Entscheidung
über die Restschuldbefreiung nur in diesem Umfang zulässig. Bei
Nachweis der fristgerechten Zahlungen hat das Gericht auszusprechen, dass der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.
Abs.4) Wenn es nicht der Billigkeit entspricht, eine
Entscheidung nach Abs. 3 zu treffen, kann das Gericht das
Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängern, wenn
der Schuldner die Erklärung nach § 199 Abs. 2 für die Dauer der
Verlängerung abgibt. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Abs. 1 das verlängerte Abschöpfungsverfahren
für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten
gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist.
Abs.5) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 bis 4 sind der
Treuhänder und die Konkursgläubiger zu vernehmen.
Abs.6) Der Beschluss über die Beendigung des
Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der
Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen.
Da das 2003 begonnene Abschöpfungsverfahren noch
anhängig ist, liegt daher auch keine Restschuldbefreiung nach § 213 KO
vor.
Die Berufung war spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 200 Abs. 4 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 213 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 199 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-W/06
- Stammnummer
- 21683
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF