Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1542-W/04
Aussetzungszinsen, Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1542-W/04vom 23.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 19. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
13. August 2004 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. August 2004 hat das Finanzamt 9/18/19
Klosterneuburg Aussetzungszinsen in der Höhe von € 172,57
festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. August 2004. Mit
der Begründung die Berechnung lasse sich - im Lichte der
Änderungen durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates zu RV/4498-W/02 und RV/4499-W/02 - nicht nachvollziehen, werde die
Aufhebung des Bescheides begehrt.
Am 16. September 2004 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und stellte zur Begründung die
Berechnung der Bemessungsgrundlage der Zinsenvorschreibung dar.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 sei die Aussetzung der
Einhebung der Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von € 7.274,55 und der
Umsatzsteuer 2001 in der Höhe von € 2.083,45 bewilligt worden. Infolge
Berufungserledigung sei gemäß
§ 212a BAO der Auflauf der
Aussetzung und die Vorschreibung der Aussetzungszinsen verfügt worden.
Aussetzungszinsen seien für den Zeitraum ab Einbringung des
Aussetzungsansuchens bis zum Ablauf der Aussetzung zu begleichen, wobei bei der
Bemessungsgrundlage die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
Berücksichtigung gefunden habe. Von den errechneten
Herabsetzungsbeträgen seien keine Aussetzungszinsen berechnet worden.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 24. September
2004. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage mit € 3.861,68 sei unrichtig.
Nach der zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates werde die
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit € 1.482,53 und die Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 mit € 843,00 festgesetzt. Die Aussetzungszinsen
seien daher von einem Betrag in der Höhe von € 2.325,53 zu
berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf
Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Höhe
der Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Aussetzungszinsen.
Unstrittig ist hingegen - nach dem Berufungsvorbringen - der Zeitraum für
den die Zinsenberechnung vorgenommen wurde (Zustellung des Bescheides über
die Bewilligung der Aussetzung bis zum Zeitpunkt der Buchung der Bescheide nach
der Berufungsentscheidung).
Zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen darf auf die Entscheidung zu RV/1457-W/04
zur Berechnung der Höhe der vom Ablauf der Aussetzung der Einhebung
betroffenen Abgaben verwiesen werden.
Dazu ist festzuhalten, dass am 10. Oktober 2002 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 erging, mit dem Umsatzsteuer im Ausmaß von
€ 6.081,70 festgesetzt wurde. Da zuvor für das Jahr 2000 ein
Umsatzsteuerguthaben auf dem Abgabenkonto in Höhe von € 1.192,85
bestanden hatte, ergibt sich aus diesem Bescheid in Summe ein
Nachforderungsbetrag in Höhe von € 7.274,55, dessen Einhebung auf
Antrag der Bw. am 10. Dezember 2002 ausgesetzt wurde.
Mit Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02
und RV/4499-W/02 wurde die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2000 mit
€ 1.482,53 festgesetzt.
Demnach resultiert aus der Neufestsetzung im
Rechtsmittelverfahren im Vergleich zum Erstbescheid (6.081,70 minus 1.482,53)
eine Gutschrift in der Höhe von € 4.599,17.
Zieht man nunmehr diese Gutschrift von dem ausgesetzten
Betrag ab, verbleibt eine Belastung in der Höhe von € 2.675,38.
Der Gedankenfehler der Bw. liegt in dem Umstand, dass
übersehen wurde, dass die Abgabennachforderung laut Berufungsentscheidung
der ursprünglichen Gutschrift vor Ergehen des Erstjahresbescheides 2000
gegenübergestellt werden muss. Daraus ergibt sich - allenfalls
anschaulicher - die Verprobung: Ursprüngliche Gutschrift €
1.192,85 zuzüglich Nachforderung laut Berufungsentscheidung € 1.482,53
= € 2.675,38 zu bezahlender Differenzbetrag.
Die Sachlage für das Jahr 2001 stellt sich analog dazu
wie folgt dar:
Bei Erlassung des Erstbescheides für 2001 bestand am
Abgabenkonto betreffend Umsatzsteuer 2001 ein Guthaben von € 343,30. Die
Festsetzung erfolgte im Ausmaß von € 1.740,15. Die Einhebung des
sich daraus ergebenden Nachforderungsbetrages in der Höhe von €
2.083,45 wurde wiederum auf Antrag der Bw. am 10. Dezember 2002
ausgesetzt.
Im Rahmen der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004 wurde
nunmehr die Gesamtumsatzsteuerzahllast für das Jahr 2001 mit € 843,00
bestimmt.
Stellt man den neu festgesetzten Betrag der Festsetzung
laut Erstbescheid gegenüber (€ 1.740,15 minus € 843,00)
ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von € 897,15.
Ausgesetzter Betrag € 2.083,45 minus Gutschrift €
897,15 = Belastung € 1.186,30.
Zur Veranschaulichung auch hier die
Gegenprobe:
Die ursprüngliche Gutschrift € 343,30
zuzüglich Festsetzung laut Berufungsentscheidung € 843,00 ergibt
den zu bezahlenden Differenzbetrag in Höhe von €
1.186,30.
Die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung
vom 16. September 2004 baut auf diesen Berechnungen auf und stellt rechtsrichtig
dar, dass von dem ursprünglichen Aussetzungsbetrag, zur Berechnung der
Zinsenbemessungsgrundlage, die Beträge abzuziehen sind, um die die
Abgabennachforderung herabgesetzt wurde.
Der Gedankenfehler der Bw. liegt - wie bereits in der
Entscheidung zu RV/ 1457-W/04 ausgeführt wurde - wiederum darin, dass
sie die ursprünglich geltend gemachten Gutschriften in ihre Berechnungen
nicht einbezogen hat.
Von dem ursprünglichen Aussetzungsbetrag in Summe von
€ 9.358,00 sind daher für Umsatzsteuer 2000 € 4.599,17 und
für Umsatzsteuer 2001 € 897,15 abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage
für die Zinsenberechnung ist demnach ein Betrag in der Höhe von
€ 3.861,68. Aus der Anzahl der von der Aussetzung der Einhebung
betroffenen Tage und den Jahreszinssätzen ergeben sich Aussetzungszinsen in
der Höhe von € 172,57.
Die Berechnungen der Abgabenbehörde erster Instanz
sind richtig, daher war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 23. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1542-W/04
- Stammnummer
- 12815
- Gültig
- 23.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF