Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0245-W/05
Rechtmäßigkeit der festgesetzten Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-W/05vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 20. Juni 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf
vom 13. Juni 2001 betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Aussetzungszinsen werden neu
mit € 1.180,93 (S 16.250,00) anstatt mit bisher
€ 1.289,14 (S 17.739,00) festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Juni 2001 verfügte das Finanzamt
den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung und setzte mit Bescheid
gleichen Datums für den Zeitraum 19. August 1997 bis 13. Juni 2001
Aussetzungszinsen in Höhe von S 17.739,00 fest.
In der gegen Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen
aus, dass er gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993-1995 und den
Einkommensteuerbescheid 1995 rechzeitig Berufung eingelegt habe.
Die Berufungen seien eingebracht worden, damit diese
Bescheide sachlich und rechtens wieder aufgehoben würden und die
angelasteten Beträge im Sinne der Berufungsbegründung und der
Objektivität der Vornahme von Steuer- und Abgabenbelastungen wieder
vollinhaltlich entlastet würden.
Dessen eingedenk und der zu Recht zu erwartenden Entlastung
des Abgabenkontos und weil die Abgabenverpflichtungen nicht entstanden seien und
auch objektiv in Zukunft nicht entstehen könnten, weil jede
Leistungsgrundlage und jeder Leistungsinhalt im angeführten Zeitraum fehle
und auch nicht nachträglich hinzugedacht oder erfunden werden könne,
lege der Bw. Berufung gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen in Höhe
von S 17.739,00 ein.
In dieser Berufung wende der Bw. ein, dass sich der
Berechnungszeitraum 19. August 1997 bis 13. Juni 2001 mit dem
Berechnungszeitraum 2. September 1997 bis 27. September 1997
gemäß Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von S 794,00 überschneiden würden.
Weiters wende der Bw. aus formalen Gründen ein, dass
in dieser vorliegenden Berechnung weder die Tagesangaben, die dem 9. August 1997
folgen würden, noch die zu den Tagesangaben aufscheinenden
Aussetzungsbeträge durch einen Bescheid oder eine Buchung genau
nachvollzogen werden könnten, sodass gegen den Belastungsbetrag auch
formal, nicht nur inhaltlich und dem Grunde nach berufen werden
müsse.
In diesem Zusammenhang erlaube sich der Bw. darauf
hinzuweisen, dass er seit Ankündigung der Betriebsprüfung, die am
9. Dezember 1996 begonnen habe und hier gegenständlich sei, bis
heute keine Einnahmen in ausgabendeckender Höhe erziele.
Gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen berufe der Bw.
dem Grunde und der Höhe nach, da Beträge auf seinem Konto durch
Bescheide belastet worden seien, gegen die Berufung geführt worden sei,
weil die Belastungen zu Unrecht erfolgt seien, wie insbesondere der
Geschäftsverlauf des Unternehmens zeige. Mit der positiven Erledigung
seiner Berufungen würden die angelasteten Beträge gegenstandslos und
die Grundlage für die Zinsenberechnung würde wieder
wegfallen.
Sachlich und objektiv müsse der Bw. einwenden, dass im
angeführten Zeitraum auf dem Abgabenkonto jeweils ein Guthaben zu seinen
Gunsten bestanden habe, das am 30. Juni 1977 S 19.500,00 betragen
habe und, da eine Auszahlung trotz wiederholter Anträge nicht erfolgt sei,
bis zum 31. März 2001 bereits auf S 79.485,14 angewachsen sei.
Ergänzend dazu bestehe seit dem 31. März 2001 eine gleichfalls
angewachsene Forderung an die Finanzbehörde von S 4,086.369,00, die
derzeit auch noch nicht ausbezahlt sei. Nach Ansicht des Bw. habe daher eine
Abgabenverbindlichkeit, für die Zinsen zu berechnen wären, nicht
entstehen können.
Mit der am 27. Dezember 2001 zugestellten
Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
setzte die Aussetzungszinsen von S 17.739,00 auf S 16.252,00
herab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung für den Fall einer aussichtsreichen
Erfolg versprechenden Berufung die Aussetzung der Einhebung der vom Begehren
umfassten Beträge ermögliche.
Ob und inwieweit eine Berufungserledigung Erfolg
versprechend erscheine, entscheide das Finanzamt. Der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung habe ab dem Einbringungstag einbringungshemmende Wirkung
gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO. Die Aussetzung der Einhebung
sei mit Bescheid vom 8. April 1999 für die Einkommensteuer 1993
und 1994, mit Bescheid vom 8. Juli 1999 für die Einkommensteuer 1995, mit
Bescheid vom 2. März 1998 für die Einkommensteuer 1995 und mit
Bescheid vom 23. August 2000 für die Umsatzsteuer 1993-1995 bewilligt
worden.
Die Berufungen seien mit Berufungsvorentscheidung vom
13. Juni 2001 (richtig wohl: Berufungsentscheidung vom
21. Mai 2001) einer Erledigung zugeführt worden, sodass der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen sei.
Folglich seien zwingend für den Zeitraum ab
Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur Erledigung gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen vorzuschreiben gewesen. Die
Zinsenberechnung sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1993 richtig gestellt
worden, da der vom Aussetzungsbegehren umfasste Betrag nachträglich mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2001 (richtig:
Berufungsentscheidung vom 21. Mai 2001) herabgesetzt worden
sei.
Der Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen über S 794,00 vom 26. September 1997 sei nicht
Gegenstand dieser Berufung, werde jedoch infolge nachträglicher
Abgabenherabsetzung aufgehoben.
Zur Berechnung der Zinsen führte das Finanzamt aus,
dass der Anfangsbestand von S 72.121,00 die Einkommensteuer 1995
(Aussetzungsantrag vom 11. August 1997) sei. Die Erhöhung vom
12. April 2001 über S 95.875,00 betreffe die
Aussetzungsanträge über die Umsatzsteuer 1993, 1994 und 1995 vom
2. Jänner 2000. Mit Bescheid vom 23. August 2000 seien aber
S 42.274,00 an Umsatzsteuer 1993, S 48.364,00 an Umsatzsteuer 1994 und
S 45.611,00 an Umsatzsteuer 1995 ausgesetzt worden. Davon seien mit
Berufungs(vor)entscheidung S 300,00 an Umsatzsteuer 1993, S 21,00 an
Umsatzsteuer 1994 und S 221,00 an Umsatzsteuer 1995 gutgeschrieben worden,
sodass als Differenzbetrag noch S 39.842,00 ab 30. August 2000 in die
Aussetzungszinsenberechnung hineinzunehmen gewesen sei.
Ein Berechnungsblatt war dieser Berufungvorentscheidung
angeschlossen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte der Bw. aus, dass er gegen
die Bescheide (Umsatz- und Einkommensteuer 1993-1995) rechtzeitig Berufung
eingebracht habe. Die Berufungen seien eingebracht worden, damit alle diese
Bescheide in der vorliegenden Gegenständlichkeit sachlich und rechtens
wieder aufgehoben würden und die belasteten Beträge im Sinne der
Berufungsbegründung und der Objektivität der Vornahme von Steuer- und
Abgabenbelastungen wieder vollinhaltlich entlastet würden.
Da diese Entlastung zu erfolgen habe, sei es verwunderlich,
warum sie nicht schon erfolgt sei. Die Finanzbehörde habe sein in Aufbau
befindliches Gewerbeunternehmen, das in der Periode der Betriebsprüfung
Verluste erzielt habe und Ende 1995 daher weiter gestiegene vorgetragene
Verluste von insgesamt S 482.296,35 gehabt habe, mit einer eigenartigen,
bisher unklar und undurchsichtig gebliebenen Verfahrensweise in der
Betriebsprüfung, Betriebsausgaben ignoriert und nicht erzielte
Betriebseinnahmen erfunden, damit die lautstark deklarierten Ziele der
Betriebsprüfung, versteuerbare Gewinne in der Betriebsprüfungsperiode
jedenfalls, auch rechtswidrig zu definieren, erreicht würden.
Eingewendet werde insbesondere gegen die mittels
finanzbehördlicher Bescheide erfundenen Betriebseinnahmen wie
folgt:
|
Bescheid
07.02.1997
|
Einkommensteuer
1993
|
S 160.000,00
|
Bescheid
07.02.1997
|
Umsatzsteuer
1993
|
S 32.000,00
|
Bescheid
10.02.1997
|
Einkommensteuer
1994
|
S 180.000,00
|
Bescheid
10.02.1997
|
Umsatzsteuer
1995
|
S 36.000,00
|
Bescheid
24.02.1997
|
Einkommensteuer
1995
|
S 170.000,00
|
Bescheid
24.02.1997
|
Umsatzsteuer
1995
|
S 34.000,00
|
SUMME
|
|
S 612.000,00
Diese hätten zu Belastungen auf dem Abgabenkonto
geführt, die in der Folge auch als fällige Rückstände
verzinst werden sollten. Auch hätten eifrige Beamte, völlig unbeirrt
von deren Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit die laufenden Verfahren
ignorierend, mittlerweile diese Belastungen bereits in Vollstreckung gebracht,
um weitere Belastungen zu erzeugen und dem Bw. entsprechenden Schaden
zuzufügen.
Eingewendet werde, dass der Bw. durch die Belastungen der
Betriebsprüfung für die Geschäftsjahre 1993-1995, die nunmehr
schon über fünf Jahre dauere, zu den Verlusten Ende 1995 jedes Jahr
neue Verluste hinnehmen müsse. Am 1. Jänner 2001 habe der
Verlustvortrag bereits S 1,853.129,58 betragen. Das Geschäftsjahr 2001
sei gleichfalls von den Tätigkeiten zur Betriebsprüfung geprägt
gewesen und habe daher wieder Verluste gebracht. Die Berufung werde dem Grunde
und der Höhe nach geführt. Zu keinem Zeitpunkt der Periode, für
die Aussetzungszinsen gerechnet würden, habe eine echte Abgabenschuld
bestanden. Hingegen hätten seit dem 4. Quartal 1996 Guthaben bestanden, die
trotz wiederholter Anträge von der Finanzverwaltung nicht beglichen worden
seien. Am Ende des Jahres 2001 hätten die Guthaben gemäß Antrag
auf Rückzahlung vom 11. Jänner 2001 S 384.947,81
betragen und die Forderungen gemäß Antrag auf Begleichung vom
11. Jänner 2001 S 6,153.117,00.
Die Berufung werde geführt, weil der Bw. infolge der
gegenwärtigen Betriebsprüfung und der durch die von der
Finanzverwaltung verursachten Verluste aus dem Gewerbebetrieb auch nach dem 4.
Quartal 1996 keine Einnahmen erziele, dadurch kein Einkommen habe und der Bw.
daher nicht in der Lage sei, für die belasteten Zinsen bis zur Aufhebung
der Belastung "in Vorlage zu treten".
Die Berufung werde geführt, weil der Bw. und der
Gewerbebetrieb nach mehr als fünfjähriger Beeinträchtigung,
Behinderung und Schädigung durch die Finanzverwaltung dieses
Prüfungsverfahren durch eine endgültige rechtliche Bereinigung des
Abgabenkontos von fehlerhaften, unberechtigten und sachlich nicht
begründeten Belastungen zu einem Abschluss bringen habe
wollen.
Die Berufung werde geführt, damit die beeinspruchten
Belastungen nicht irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt aus dem
Abgabenkonto genommen würden, sondern in Anbetracht des bereits mehr als
fünf Jahre dauernden Betriebsprüfungsverfahrens möglichst bald.
Denn in der Folge seien diese Aussetzungszinsen gemäß
§ 212
Abs. 9 BAO ohnedies zur Gänze herabzusetzen.
Die Berufung werde geführt, weil Aussetzungszinsen
nicht zu berechnen gewesen seien und der Bw. durch die Belastung solcher Zinsen
zu dem ohnehin bereits erlittenen Schaden nicht noch einen weiteren Schaden
erleiden wolle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§230 Abs. 6) oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen zu
entrichten.
Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer
über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung, oder
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1995 mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 21. Mai 2001,
GZ.RV/304-15/05/98, abgeschlossen.
Im Hinblick auf die oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen hatte daher das Finanzamt einen Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung zu erlassen. Der diesbezügliche Bescheid vom
13. Juni 2001 erging daher zu Recht. In diesem Zusammenhang wird auch
auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 1. März 2002, GZ.
RV/25-10/02 verwiesen.
Mit Erlassung dieses Ablaufbescheides war das Finanzamt
jedoch verpflichtet, Aussetzungszinsen vorzuschreiben.
Bei seiner Argumentation scheint der Bw. zu übersehen,
dass der Abgabenbehörde beim Vollzug der Bestimmung des § 212a
Abs. 9 BAO kein Ermessen eingeräumt ist.
Weiters ist in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen
über die Rechtmäßigkeit jener Abgabenbescheide, auf Grund derer
die Aussetzung bewilligt worden ist, nicht zu befinden (VwGH 21.7.1998,
98/14/0101).
Betreffend den Einwand, es habe auf dem Abgabenkonto ein
Guthaben bestanden und darüber hinaus noch eine Forderung gegen die
Finanzverwaltung in Höhe von S 6,153.117,00, ist zunächst
festzustellen, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten,
deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen und sonstige Gutschriften sowie
Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen
(§ 212a Abs. 8 BAO). Daraus folgt, dass selbst bei Vorhandensein eines
Guthabens Aussetzungszinsen entstehen können.
Abgesehen davon, dass am Abgabenkonto im vierten Quartal
1996 ein Guhaben in Höhe von S 124,00, welches jedoch am
16. Dezember 1996 zurückgezahlt wurde, wies danach das Abgabenkonto zu
keinem Zeitpunkt ein Guthaben auf. Da auch der Betrag in Höhe von
S 6.153.117,00 bis dato nicht anerkannt wurde, geht das diesbezügliche
Vorbringen ins Leere.
Nachdem im Falle der nachträglichen Herabsetzung die
Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat, stellt sich die Bemessungegrundlage
wie folgt dar:
|
Abgabenart
|
ausgesetzter
Betrag
|
Herabsetzungsbetrag
|
Bemessungsgrundlage
|
Einkommensteuer
1995
|
S 73.717,00
|
S 1.596,00
|
S 72.121,00
|
Umsatzsteuer
1993
|
S
42.284,00
|
S 300,00
|
S 41.984,00
|
Umsatzsteuer
1994
|
S 48.364,00
|
S 21,00
|
S 48.343,00
|
Umsatzsteuer
1995
|
S 45.611,00,00
|
S 221,00
|
S 45.390,00
Die Berechnung der Zinsen für die Einkommensteuer
1995 erfolgte ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Aussetzungsantrages.
Bezüglich der ausgesetzten Umsatzsteuerbeträge konnte das Finanzamt
nicht mit Sicherheit bestätigen, dass dem Aussetzungsbescheid vom
23. August 2000 tatsächlich der Antrag vom
2. Jänner 2000 zugrunde liegt. Die Berechnung dieser Zinsen
erfolgte daher ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung (die Summe wurde gemäß
§ 204 BAO gerundet):
|
Datum
|
Anfangsbestand und
Änderung
|
Aussetzungsbetrag
|
Anzahl der
Tage
|
Jahres
zinssatz
|
Tages
zinssatz
|
Aussetzungszinsen
|
19.08.1997
|
S
72.121,00
|
S 72.121,00
|
598
|
3,50
|
0,0096
|
S 4.140,32
|
09.04.1999
|
0,00
|
S 72.121,00
|
210
|
3,00
|
0,0082
|
S
1.241,92
|
05.11.1999
|
0,00
|
S 72.121,00
|
133
|
3,50
|
0,0096
|
S
920,84
|
17.03.2000
|
0,00
|
S 72.121,00
|
84
|
4,00
|
0,0110
|
S 666,40
|
09.06.2000
|
0,00
|
S 72.121,00
|
82
|
4,75
|
0,0130
|
S 768,81
|
30.08.2000
|
S
135.717,00
|
S 207.838,00
|
37
|
4,75
|
0,0130
|
S 999,70
|
06.10.2000
|
0,00
|
S
207.838,00
|
251
|
5,25
|
0,0140
|
S 7.512,10
|
Summe
|
|
|
|
|
|
S 16.250,00
Dies entspricht € 1.180,93
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-W/05
- Stammnummer
- 14227
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF