4.15. Tilgung von ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten durch Verwendung von Zahlungen, sonstigen Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen (§ 212a Abs. 8 BAO) Rz 537: § 212a Abs. 8 BAO hat die Entrichtung oder Tilgung ausgesetzter Abgaben vor Beendigung der Aussetzung zum Gegenstand. Rz 538: Allfällige Zahlungen, sonstige…
…In diesem Fall hätte der Bw gem § 212 a Abs. 8 BAO die Verwendung der Gutschriften zur Entrichtung und Tilgung der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Die diesbezügliche Absicht sei bereits daraus ersichtlich, dass eben nur der Saldo aus bestrittenen Nachforderungen und den erwarteten Gutschriften zur…
…dass gemäß § 215 Abs. 1 BAO Guthaben nicht zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten verwendet werden dürften, deren Einhebung ausgesetzt ist, ist entgegenzuhalten, dass die gegenständliche Umsatzsteuer 02/2016, mit der die Vorsteuergutschriften 02/2017 und 04/2017 auf dem Abgabenkonto des Bf. verrechnet wurden, nicht von…
…Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. (2) Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat…
…Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) und Guthaben (§ 215 Abs. 4) BAO zur Entrichtung (Tilgung) ausgesetzter Beträge nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden (§ 212a Abs. 8 BAO). Im Übrigen sei der Aussetzungsantrag vom 10.06.2013 bereits mit Bescheid vom 30.07.2013 abgewiesen worden…
…ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Gemäß § 215 Abs…
…die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht aus. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt sind, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet…
…bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. (8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
…Betreffend den Einwand, es habe auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden und darüber hinaus noch eine Forderung gegen die Finanzverwaltung in Höhe von S 6,153.117,00, ist zunächst festzustellen, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen und sonstige…
…Entrichtung oder Tilgung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften und Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen, kommt eine Umbuchung oder Überrechnung gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht in Betracht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeit ausgesetzt ist…
…Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt war, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Frist bis zum Ablauf eines Monates ab Bekanntgabe des Ablaufbescheides oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 BAO zu (siehe Rz 530 bis Rz 536). Erfolgt eine Tilgung…
…insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall…
…Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden…
… 231 BAO ausgesetzt ist ("AEB"). Für den erfolglosen Einbringungsversuch vom 28.4.2009 setzte das Finanzamt unter Zugrundelegung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes von 313,15 € am 29.4.2009 eine Pfändungsgebühr in Höhe von 10 € (Mindestgebühr) sowie einen Barauslagenersatz in Höhe von 1,10…
…vielmehr wurden in diese - zum Nachteil des Beschwerdeführers - alle ausgesetzt gewesenen Abgaben einbezogen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sind im gegenständlichen Fall aber zwei getrennte Zinsenberechnungen vorzunehmen: 1) eine Berechnung der Zinsen für die aufgrund des Antrages vom 6.7.2017 mit Bescheid vom 11.7…
…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen habe. Im…
…gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zu Gunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…
…nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…
…nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im…
…Dieser Betrag sollte der Bf. aus dem Kaufpreis zufließen und nicht der hypothekarisch besicherten Bank. Aus abgabenrechtlicher Vorsicht verweise sie darauf, im Falle der Bestätigung der bisherigen Rechtsmeinung durch das BFG der Annahme verdeckter Ausschüttungen aus der Nichtverbuchung aus Sanierungsgründen ausgesetzter Mieten, sei der im …