Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0690-W/05
Überrechnung bei bestehender Haftungsschuld zwingend vorzunehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-W/05vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 14. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling vom 4. Februar 2005 betreffend Rückzahlung
(§ 239 BAO) im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
nach der am 21. September 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mittels elektronischen Antrages vom 26. Jänner
2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung des auf seinem
Abgabenkonto in Höhe von € 13.487,78 ausgewiesenen
Guthabens.
Das Finanzamt gab dem Antrag mit Bescheid vom
3. Februar 2005 hinsichtlich des Betrages von € 5.690,60 statt
und wies das Ansuchen bezüglich des verbleibenden Guthabens von
€ 7.797,18 mit der Begründung ab, dass dieses gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der beim Finanzamt Wien 2/20
bestehenden Abgabenschuldigkeit verwendet worden wäre.
Dagegen erhob der Bw. am 14. Februar 2005 die Berufung
und brachte vor, dass ein Teil des aus der Einkommensteuerveranlagung 2003
resultierenden Guthabens zu Unrecht zur Tilgung der beim Finanzamt Wien 2/20
bestehenden Abgabenschuldigkeit verwendet worden wäre.
Im Jahr 1997 wären dem Finanzamt für
Körperschaften Unterlagen betreffend die neu gegründete GmbH
zugegangen, die Gesellschaft hätte jedoch niemals eine Tätigkeit
begonnen. Abgesehen von einem Ergänzungsersuchen wären keinerlei
Bescheide an die GmbH ergangen, insbesondere wären auch keine Bescheide
betreffend Festsetzung von Körperschaftsteuerzahlungen rechtsgültig an
den bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Darüber hinaus
wäre auf Ersuchen der Gesellschaft seitens des Finanzamtes Wien 2/20 am
6. Juli 2001 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Liquidation
ausgestellt worden.
Das Finanzamt werde daher aufgefordert, das Guthaben wie am
26. Jänner 2005 beantragt zur Gänze zurückzuzahlen und nicht
rechtswidrig zur Tilgung von Abgabenschulden, die auf Grund von nicht
rechtsgültig zugestellten Bescheiden vorgeschrieben worden wären, zu
verwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2005
wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass
nach Erhebung beim Finanzamt Wien 2/20 der Berufung gegen den dort angefochtenen
Haftungsbescheid kein Erfolg beschieden sein wird.
Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom
6. April 2005 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
In der am 21. September 2005 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der steuerliche Vertreter des
Bw., dass ihm der dem Abgabenrückstand zugrundeliegende Haftungsbescheid
vom Bw. ausgehändigt worden wäre, weshalb eine Zustellung jedenfalls
erfolgt wäre. Jedoch hätte weder der Bw. noch sein steuerlicher
Vertreter eine Berufungsvorentscheidung erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 215 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde ein Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde
hat.
Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß
Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde
hat.
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.
Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem
26. Jänner 2005, auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Guthaben in der
beantragten Höhe von € 13.487,78 bestand.
Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt
werden kann, muss gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO
geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des
Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu
verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der
Behörde überlassen ist (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166).
Das Guthaben war deswegen zum Teil auf das Abgabenkonto der
GmbH, für deren aushaftende Abgabenschulden der Bw. mit Haftungsbescheid
vom 27. Jänner 2003 als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO und damt
gemäß
§ 7 Abs. 1 BAO als Gesamtschuldner in
Anspruch genommen wurde, zu überrechnen, weil § 215 Abs. 1
und 2 BAO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem
Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine
auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden
geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die
gesetzliche Vorschrift, die seine Haftung begründet, aufzufordern, die
Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu
entrichten.
Die
erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung
eines Haftungsbescheides ist gemäß
§ 224
Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur
Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
Obwohl im Rückzahlungsverfahren Einwände
betreffend die Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung auf einem
anderen Abgabenkonto nicht mit Erfolg vorgebracht werden können, wird
informativ festgestellt, dass sich aus dem Einwand des Bw., dass ihm keine -
offenbar dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden - Bescheide über die
Festsetzung von Körperschaftsteuer zugegangen wären, nichts gewinnen
lässt, da sich aus § 224 Abs. 3 BAO ergibt, dass eine
Haftung auch vor der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht werden
darf (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0276).
Ist
ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. geschieht dies
nicht, so gilt die Zustellung als in diesem Zeitpunkt bewirkt, in dem das
Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich
zugekommen ist.
Gemäß
§ 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im
Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem
Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden,
Auf Grund des am 31. Jänner 2003 an den Bw.
direkt ergangenen Haftungsbescheides lag ungeachtet der bestehenden
Zustellungsbevollmächtigung der Steuerberatungskanzlei im Hinblick auf die
Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO eine wirksame
Zustellung vor. Aber auch im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht wäre
dieser Mangel nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach ihm der
Bescheid vom Bw. auch tatsächlich ausgehändigt worden wäre,
gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustG in diesem Zeitpunkt
saniert und die Zustellung bewirkt worden.
Eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und
2 BAO setzt lediglich voraus, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten
fällig sein müssen. Gemäß
§ 224
Abs. 1 BAO trat die Fälligkeit des im Haftungsbescheid in
Höhe von € 8.628,74 ausgewiesenen, durch die bereits am
11. Dezember 2003 erfolgte Überrechnung von € 831,56 auf
€ 7.797,18 verminderten Abgabenrückstandes einen Monat nach
Wirksamwerden der Zustellung, somit vor der - teilweisen - Verwendung des
Guthabens ein.
Daran kann auch die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte
Berufung nichts ändern, da gemäß
§ 254 BAO durch
die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der
Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren
Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine
amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im
gegenständlichen Fall wurde aber kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO gestellt.
Die Beschränkung des Guthabens auf den verbleibenden
Restbetrag von € 5.690,60 erfolgte daher zu Recht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-W/05
- Stammnummer
- 18682
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF