Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0254-W/05
Aussetzung der Einhebung, Ablauf und Aussetzungszinsen im Falle bereits ergangener abschließender Berufungserledigung sowie Vorliegens von res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-W/05vom 23.08.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw.,
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I.
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vom 10. Juli 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juni 2002
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO,
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II.
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vom 17. Juli 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13. Juni 2003
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO,
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III.
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vom 22. Mai 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. April 2003
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO,
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IV.
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vom 20. Juni 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Mai 2003
betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
Abs. 5 BAO,
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V.
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vom 27. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. Juli 2004
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a
Abs. 9 BAO,
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VI.
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vom 17. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Dezember 2004 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen
gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO,
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VII.
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vom 17. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
15. Dezember 2004 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
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I.
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Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
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II.
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Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
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III.
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Der Berufung wird insoweit
Folge geleistet, als der Zahlungstermin nunmehr mit 23. Mai 2003 bestimmt
wird..
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
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IV.
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Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
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V.
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Der Berufung wird stattgegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
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VI.
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Der Berufung wird insoweit
Folge geleistet, als die Aussetzungszinsen nunmehr mit € 93,05
festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
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VII.
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Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die in der am
14. April 1997 gegen die Umsatz- und Einkommersteuerbescheide für die
Jahre 1990-1994 vom 24. März 1997 eingebrachten Berufung vom
Berufungswerber (Bw.) bis zur Erledigung der Berufung beantragte Aussetzung der
Einhebung der am 2. bzw. 5. Mai 1997 in Höhe von
S 468.305,00 (€ 34.033,05)
zu entrichtenden Umsatz- und Einkommensteuer 1990-1994 wurde mit Bescheid
vom 30. April 1997 bewilligt.
Auf Grund der
am 15. Februar 2002 ergangenen - teilweise stattgebenden -
Berufungsentscheidung betreffend U, E 90-94, wodurch die Zahllasten
auf € 16.589,61 reduziert wurden, wurden gemäß
§ 212a Abs 5 BAO mit Bescheid vom 12. März 2002
der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und gemäß
§ 212a Abs 9 BAO für den Zeitraum 5. Mai 1997 bis
12. März 2002 Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.165,00
vorgeschrieben.
Da sich
nachträglich herausgestellt hätte, dass die durch Hinterlegung
zunächst vorgenommene Zustellung der Berufungsentscheidung vom
15. Februar 2002 infolge Ortsabwesenheit des Bw. fehlgeschlagen wäre,
wurde diese nunmehr mit Wirksamkeit der Hinterlegung vom 27. März 2002
zugestellt.
Gegen die
Bescheide betreffend Verfügung des Ablaufes und Festsetzung von
Aussetzungszinsen brachte der Bw. am 5. April 2002 rechtzeitig die Berufung
ein und brachte vor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen
Bescheide, dem 12. März 2002, das Berufungsverfahren gegen die der
Aussetzung zugrunde liegenden Umsatz- und Einkommensteuerbescheide mangels
Zustellung noch nicht beendet gewesen wäre, weshalb die Voraussetzungen
für die Erlassung eines Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der
Einhebung bzw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Bescheiderlassung nicht
gegeben gewesen wären.
Der Bw.
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Aussetzung der
Einhebung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten bzw. der Aussetzungszinsen und
ersuchte abschließend, bei der Berechnung der Aussetzungszinsen die am
Abgabenkonto infolge der Veranlagungen für die Jahre 1995 bis 2002
bestehenden "Guthaben" gemäß
§ 212a Abs 6 BAO
anzurechnen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 wurde der Berufung stattgegeben
und die Bescheide betreffend Verfügung des Ablaufes und Festsetzung von
Aussetzungszinsen aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die
dem Ablauf zugrunde liegende Berufungsentscheidung erst am 18. März
2002 zugestellt worden wäre.
Das Finanzamt
erklärte, die Fälligkeit der Abgaben unter weiter Auslegung des
§ 212a Abs 7 BAO nunmehr mit 2. Mai 2002
festzusetzen.
Schließlich
stellte das Finanzamt fest, dass die beantragte Anrechnung bei der Berechnung
der Aussetzungszinsen nicht hätte durchgeführt werden können, da
die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen durch ein während
der Wirksamkeit einer Aussetzung der Einhebung auf dem Abgabenkonto
ausgewiesenes Guthaben - unabhängig von der Dauer seines
Bestehens - nicht gemindert werden würde (VwGH 25.6.1997,
94/15/0167).
Mit Schreiben
vom 29. April 2002 beantragte der Bw. die Herstellung des zufolge Aufhebung
des Ablaufbescheides gebotenen ursprünglichen Rechtszustandes, da ein
aufgehobener Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und damit auch
keine Rechtswirkungen entfalten würde. Deshalb würde der Bescheid
über die Bewilligung der Aussetzung vom 30. April 1997 wieder in Kraft
treten und wären die festgesetzten Aussetzungszinsen auf dem Abgabenkonto
auch kassenmäßig wieder abzuschreiben.
Weiters brachte
der Bw. vor, dass zwar zutreffenderweise eine Verwendung von Abgabengutschriften
für ausgesetzte Abgaben von Amts wegen nicht zulässig wäre,
diesfalls jedoch das Finanzamt die angeführten Abgabengutschriften auf sein
Konto hätte überweisen müssen. Die Einbehaltung auf dem
Abgabenkonto im Sinne der Berufungsvorentscheidung wäre jedenfalls
rechtswidrig.
Gemäß
§ 212a Abs 8 BAO stünde ihm jedoch das Recht zu, diese
Abgabengutschriften für die ausgesetzten Abgaben zu verwenden ("auf
Verlangen des Abgabepflichtigen"). Von diesem Recht habe er in seiner Berufung
vom 5. April 2002 Gebrauch gemacht, um künftige Verrechnungen von
Aussetzungszinsen zu vermeiden.
Für den
Fall, dass das Finanzamt diesem Verlangen nicht termingerecht (rückwirkend
ab Entstehung der Gutschriften) nachkommen würde, beantragte der Bw. die
sofortige Auszahlung dieser Gutschriften im Sinne seiner Anträge auf
Jahresausgleich bzw. Arbeitnehmerveranlagung.
Mit Bescheid
vom 5. Juni 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 5. Mai
1997 bis 27. März 2002 erneut Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.190,71 fest und führte begründend aus, dass die
Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen
wären, für die auf Grund des Aussetzungsbescheides vom 30. April
1997 ein Zahlungsaufschub eingetreten wäre. Die Zinsen wären bis
27. März 2002 zu berechnen gewesen, da an diesem Tag die Entscheidung
der Finanzlandesdirektion zugestellt worden wäre. Weiters brachte das
Finanzamt vor, dass eine neuerliche Aussetzung der Einhebung mit
anschließendem Ablauf buchungstechnisch nicht mehr möglich gewesen
wäre, da zum Zeitpunkt der Berufung vom 5. April 2002 die Zustellung
der Entscheidungen bereits vollzogen gewesen wäre.
Mit Bescheid
vom 11. Juni 2002 wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1991-1994, Umsatzsteuer 1992-1994 sowie von
Aussetzungszinsen vom 5. April 2002 mit der Begründung ab, dass die
dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden wäre, und
setzte für den Zeitraum 3. Mai 2002 bis 11. Juni 2002
Aussetzungszinsen in Höhe von € 51,70 fest.
In der am
10. Juli 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom
5. Juni 2002 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen über
€ 3.190,71 sowie die Bescheide vom 11. Juni 2002 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sowie Festsetzung von
Aussetzungszinsen über € 51,70 brachte der Bw. vor, dass mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 die Bescheide über den
Ablauf der Aussetzung der Einhebung sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen
aufgehoben worden wären, weshalb eine Festsetzung von Aussetzungszinsen
unzulässig sei.
Darüber
hinaus wäre über den Ablauf der Aussetzung durch die aufhebende
Berufungsvorentscheidung bereits rechtsgültig entschieden worden, weshalb
eine neuerliche Entscheidung wegen res iudicata nicht möglich wäre. Da
aber ein ein neuerlicher Bescheid nicht ergangen wäre, ist die Festsetzung
von Aussetzungszinsen rechtswidrig, da gemäß
§ 212a
Abs 9 BAO Aussetzungszinsen vor der Erlassung des den Antrag auf
Aussetzung der Einhebung erledigenden Bescheides nicht festzusetzen
wären.
Weiters wandte
der Bw. ein, dass sich die Berechnung der Aussetzungszinsen in den angefochtenen
Bescheiden wesentlich von der des angefochtenen Erstbescheides unterscheiden
würde und eine Nachvollziehung nicht möglich wäre, weshalb
Bedenken im Sinne des Art 18 B-VG geltend gemacht
würden.
Schließlich
brachte der Bw. vor, dass seit Fälligkeit der Abgaben, der Zustellung der
Berufungsentscheidung, der Aufhebung des Ablaufbescheides sowie der "Ablehnung"
des Aussetzungsantrages mehr als fünf Jahre verstrichen wären, weshalb
diese Abgaben gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO nicht mehr
eingehoben werden dürften.
Die Bescheide
wären daher ersatzlos aufzuheben und die Gutschriften an Einkommensteuern
1995-2002 sofort zurückzuzahlen.
Abschließend
ersuchte der Bw. um Aussetzung der Einhebung des in Höhe von
€ 15.790,46 bestehenden Rückstandes bis zur Erledigung der
Berufungen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2002 wies das Finanzamt die
Berufung betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.190,71 ab und führte begründend aus, dass der Bescheid
vom 12. März 2002 über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 aufgehoben worden wäre, da
er vorzeitig erlassen worden wäre, weshalb der nunmehr angefochtene
Bescheid vom 5. Juni 2002 auszufertigen gewesen wäre. Der Bescheid
über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 12. März 2002
wäre durch die Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 mit der
"Bedingung" aufgehoben worden, dass unter Berücksichtigung des
§ 212a Abs 7 BAO dieser Bescheid über den Ablauf der
Einhebung nunmehr wieder in Kraft treten würde, wobei auf den zweiten Satz
(gemeint wohl Absatz) der angesprochenen Berufungsvorentscheidung verwiesen
wurde (arg. "Die Fälligkeit wird unter weiter Auslegung des
§ 212a Abs 7 BAO nunmehr mit 2. Mai 2002
festgesetzt.").
Weiters
erklärte das Finanzamt, dass mangels gesetzlicher Möglichkeiten
Gutschriftszinsen für zu viel geleistete Einkommensteuervorauszahlungen
bzw. durch Bescheidberichtigung entstandene Gutschriften für das Jahr 1995
nicht festgesetzt werden könnten.
Ebenso wies das
Finanzamt auch die Berufung betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von € 51,70 mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August
2002 ab. Dazu wurde ausgeführt, dass der neuerliche Antrag auf Aussetzung
der Einhebung mit Bescheid vom 11. Juni 2002 abgewiesen worden wäre.
Für die vom Aussetzungsbegehren umfasst gewesenen Abgaben wären ab dem
Tag der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides
gemäß
§ 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen
vorzuschreiben gewesen. Im gegenständlichen Verfahren werde lediglich
über die Rechtmäßigkeit der Aussetzungszinsenvorschreibung,
nicht aber über andere Ansprüche entschieden.
Mit Schreiben
vom 27. September 2002 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen über € 3.165,08
(gemeint wohl € 3.190,71) sowie € 51,70 zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Aussetzung der Einhebung
der angefochtenen Zinsen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die
festgesetzten Aussetzungszinsen dem Grunde nach rechtswidrig wären, da
entgegen der Ansicht des Finanzamtes der "Widerrufsbescheid" mit der
Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 nicht "bedingt", sondern
endgültig aufgehoben worden wäre, weil eine bedingte Aufhebung in den
Abgabengesetzen nicht vorgesehen wäre. Daran würde auch der Hinweis
auf die geänderte Fälligkeit nichts ändern, da ein aufgehobener
Bescheid keine Fälligkeit entfalten könnte.
Desweiteren
wandte der Bw. die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Aussetzungszinsen der
Höhe nach ein, weil trotz mehrfach gestellter Anträge, die
zwischenzeitig festgesetzten Gutschriften gemäß
§ 212a
Abs 6 BAO in die Bewilligung der Aussetzung miteinzubeziehen oder in
eventu zurückzuzahlen, diese Gutschriften weder bei der Berechnung der
Aussetzungszinsen Berücksichtigung gefunden hätten noch zur Auszahlung
gelangt wären.
Diesem Antrag
gab das Finanzamt mit Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung vom
8. April 2003 statt und hob die Bescheide betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.190,71 sowie € 51,70
mit der Begründung auf, dass noch kein Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung ergangen wäre.
Mit Bescheid
vom 10. April 2003 verfügte das Finanzamt nunmehr den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung, da die Berufung betreffend die zugrunde liegenden
Abgaben erledigt worden wäre. Dieser Bescheid wurde dem Bw. durch
Hinterlegung am 23. April 2003 zugestellt.
Mit Bescheid
vom 14. Mai 2003 verfügte das Finanzamt neuerlich den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung und begründete dies damit, dass ein
Zustellnachweis des Bescheides vom 10. April 2003 mittels Rsb-Briefes durch
die Post nicht habe erbracht werden können, weshalb der Bescheid "nochmals"
mit Rsa-Brief hätte zugestellt werden müssen.
In der gegen
den Bescheid vom 10. April 2003 am 22. Mai 2003 rechtzeitig
eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass gemäß
§ 212a Abs 5 BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich
einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung zu verfügen
wäre, weshalb diese Verfügung bereits mit Erlassung der
Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 ergehen hätte müssen.
Der mit Bescheid vom 10. April 2003 ein Jahr später verfügte
Ablauf wäre aber nicht mehr anlässlich der Berufungsentscheidung
ergangen und daher rechtswidrig.
Der Bw. wandte
weiters ein, dass der Ablauf der ausgesetzten Abgaben ohnehin schon einmal
rechtswidrig verfügt worden wäre, da der Bescheid vom
12. März 2002 durch die Berufungsvorentscheidung vom 22. April
2002 aufgehoben worden wäre. Da aber die zugrunde liegende
Berufungsentscheidung bereits am 28. März 2003 (gemeint wohl 2002)
zugestellt worden wäre, hätte keine ersatzlose Aufhebung, sondern
lediglich eine Abänderung des Bescheides hinsichtlich der Fälligkeit
erfolgen müssen.
Die belangte
Behörde hätte den "Widerruf" anlässlich der Erlassung der
Berufungsentscheidung bzw. anlässlich der Absprache in der
Berufungsvorentscheidung gegen den "Widerrufsbescheid" verfügen
müssen. Dies könne nach Ansicht des Bw. 13 Monate nach
Berufungserlassung und bei Vorliegen einer durch Berufungsvorentscheidung
entschiedenen Sache nicht nachgeholt werden.
Da somit der
"Widerruf" anlässlich der Erlassung der Berufungsentscheidung zu
verfügen wäre, wäre er auch von der Behörde zu
verfügen, welche die Berufungsentscheidung erlassen hätte. Der
angefochtene Bescheid wäre daher von einer unzuständigen Behörde
erlassen worden. Dieser Bescheid wäre auch deshalb aufzuheben, weil
Berufungsentscheidungen über Abgabenbescheide als Abgabenbescheide wirken
würden. Da im Abgabenbescheid neben den Bemessungsgrundlagen und dem
Abgabenbetrag auch die Fälligkeit der Abgabe anzuführen sei,
hätte die Abgabenbehörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung wegen
der Unteilbarkeit des Abgabenbescheides auch über die Fälligkeit
absprechen müssen. Im Falle ausgesetzter Abgaben wäre daher der Ablauf
der Aussetzung sowie die sich gemäß
§ 212a
Abs 7 BAO ergebende Fälligkeit auszuweisen gewesen.
Fehlt der
"Widerruf" und die Fälligkeit in der Berufungsentscheidung, liege ein
fehlerhafter Abgabenbescheid vor, der zu keiner Fälligkeit führen
würde und auch nicht saniert werden könnte. Der Bw. brachte dazu vor,
dass die angesprochene Berufungsentscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof
angefochten wäre, wobei einer der Streitpunkte auch die Fälligkeit
wäre, weshalb eine Entscheidung darüber nunmehr ausschließlich
dem Gerichtshof und nicht mehr einer Abgabenbehörde obliegen
würde.
Schließlich
wäre nach Ansicht des Bw. das Recht des "Widerrufs" ausgesetzter Abgaben
zeitlich begrenzt. Über die am 14. April 1997 gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 1990-1994 eingebrachte Berufung hätte die
Abgabenbehörde gemäß
§ 311 BAO umgehend,
jedenfalls spätestens nach sechs Monaten entscheiden und den Ablauf der
ausgesetzten Abgaben verfügen müssen. Da diese Verfügung erst
fünfeinhalb Jahre später (also länger als die für die
Abgabeneinhebung vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren) erfolgt
wäre, würde ein Missbrauch der hemmenden Wirkung des Rechtsinstitutes
der Aussetzung vorliegen, da die Verjährung der Abgabeneinhebung somit
ausschließlich von der rechtswidrigen Untätigkeit der
Abgabenbehörde abhängen würde. Dies werde dann sogar noch
verstärkt durch den erst 13 Monate nach Erlassung der keine
Fälligkeit enthaltenden Berufungsentscheidung erfolgten
"Widerruf".
Das Recht, die
ausgesetzten Abgaben durch Ablauf fällig zu stellen, würde nach dem
weiteren Vorbringen des Bw. mit dem ungenützten Ablauf der
Entscheidungspflicht über die Berufung, jedenfalls aber mit der Zustellung
der Berufungsentscheidung enden.
Abschließend
brachte der Bw. vor, dass der angefochtene Bescheid vom 10. April 2003
einen "Zahlungstermin " 16. Mai 2003 ausweisen würde. Da eine Abgabe
gemäß
§ 212a Abs 7 BAO einen Monat nach
Bekanntgabe fällig werden würde, hätte der angefochtenen
Bescheid, der am 22. April zugestellt worden wäre, nicht einen
Zahlungstermin 16. Mai 2003, sondern eine Fälligkeit 22. Mai 2003
festsetzen müssen.
Der Bw.
beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Aussetzung
des Streitwertes.
Das Finanzamt
wies mit Bescheid vom 13. Juni 2003 den in der Berufung vom 10. Juli
2002 enthaltenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des in Höhe von
€ 15.790,46 aushaftenden Rückstandes mit der Begründung,
dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden
wäre, ab und setzte für den Zeitraum 15. Juli 2002 bis
13. Juni 2003 Aussetzungszinsen in Höhe von € 382,93
fest.
Mit Schreiben
vom 20. Juni 2003 brachte der Bw. rechtzeitig die Berufung gegen den
(neuerlichen) Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom
14. Mai 2003 ein und führte aus, dass gegenüber dem Bescheid vom
10. April 2003 sowohl das Datum als auch auf Grund der nunmehr fehlenden
Beilagen die Begründung geändert worden wäre, sodass ein neuer
Bescheid vorliegen würde. Da aber über ein und dieselbe Sache nur ein
Bescheid erlassen werden dürfe, beantragte der Bw. die ersatzlose
Aufhebung.
Gegen die
Bescheide vom 13. Juni 2003 betreffend Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen brachte der Bw.
am 17. Juli 2003 fristgerecht Berufung ein und führte begründend
aus, dass der Abweisungsgrund der bereits erledigten Berufung nicht vorliegen
würde, da über die den Aussetzungsanträgen zugrunde liegenden
Berufungen vom 22. Mai 2003 bzw. 20. Juni 2003 bis dato noch nicht
entschieden wäre. Dem Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen würde die Rechtsgrundlage fehlen, da Zinsen nur für
tatsächlich ausgesetzte Abgaben erhoben werden dürften.
Abschließend beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung eines nicht
näher determinierten Betrages von € 12.086,98.
Mit Bescheid
vom 23. Juli 2003 änderte das Finanzamt gemäß
§ 293a BAO den Bescheid vom 13. Juni 2003 über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 382,93 mit der
Begründung ab, dass der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung vom
10. April 2003 erst am 2. Mai 2003 durch Übernahme des
Rückscheinbriefes "zugestellt" worden wäre, und setzte die
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 5. Mai 1997 bis 2. Mai 2003
nunmehr in Höhe von € 3.840,33 fest.
Das Finanzamt
wies mit Bescheid vom 25. Juli 2003 die Berufung des Bw. vom 17. Juli
2003 gegen den Bescheid vom 13. Juni 2003 betreffend Festsetzung von
Aussetzungszinsen von € 382,93 gemäß
§ 273
Abs 1 BAO als nachträglich unzulässig geworden zurück,
da der angefochtene Bescheid durch den am 23. Juli 2003 ergangenen
Abänderungsbescheid aufgehoben worden wäre und deshalb nicht mehr dem
Rechtsbestand angehören würde. Anfechtbar wäre jedoch der
Abänderungsbescheid.
Gegen den
Bescheid vom 23. Juli 2003 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von € 3.840,33 sowie gegen den Bescheid vom 25. Juli
2003 betreffend Zurückweisung der Berufung vom 17. Juli 2003 gegen den
Bescheid vom 13. Juni 2003 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen von
€ 382,93 brachte der Bw. mit Schreiben vom 14. August 2003
rechtzeitig die Berufung ein und führte aus, dass sowohl gegen den Bescheid
vom 14. Mai 2003 über den Ablauf der Aussetzung als auch gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Berufungen erhoben
worden wären, über die jedoch bis dato nicht entschieden wäre. Da
diese Berufungen auch gegen gemäß
§ 293a BAO
abgeänderte Bescheide weiterwirken würden, verwies der Bw. auf die
bisherigen Anträge, Erledigungen und Berufungen.
Schließlich
beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung der in Höhe von
€ 382,93 festgesetzten Aussetzungszinsen.
Das Finanzamt
wies mit Berufungsvorentscheidungen vom 15. September 2003 sämtliche
Berufungen vom 14. August 2003 als unbegründet ab.
Hinsichtlich
der Berufung gegen den Bescheid vom 23. Juli 2003 betreffend
Abänderung gemäß
§ 293a BAO und Festsetzung von
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.457,40 wurde ausgeführt,
dass gemäß
§ 212a Abs 9 BAO Aussetzungszinsen
vorzuschreiben wären, sobald ein Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung erlassen sei, wobei die Rechtskraft des Ablaufbescheides keine
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Festsetzung von
Aussetzungszinsen sei.
Die abweisende
Entscheidung bezüglich der gegen den Zurückweisungsbescheid vom
25. Juli 2003 erhobenen Berufung begründete das Finanzamt damit, dass
der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 2003 durch den
Abänderungsbescheid vom 23. Juli 2003, der gleichfalls angefochten
wäre, ersetzt worden wäre.
Mit Bescheid
vom 16. September 2003 wies das Finanzamt den Antrag vom 14. August
2003 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 13. Juni 2003 in
Höhe von € 382,93 festgesetzten Aussetzungszinsen sowie einen
nicht aktenkundigen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom
23. Juli 2003 in Höhe von € 3.457,40 festgesetzten
Aussetzungszinsen mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrunde
liegende Berufung bereits erledigt worden wäre, wobei die mit einem Betrag
von € 382,93 festgesetzten Aussetzungszinsen unverzüglich zu
entrichten wären, für die Entrichtung der Aussetzungszinsen von
€ 3.840,33 hingegen eine Zahlungsfrist bis 23. Oktober 2003
eingeräumt wurde.
Mit Schreiben
vom 18. Oktober 2003 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen vom
14. August 2003 gegen den Bescheid vom 23. Juli 2003 betreffend
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.840,33, gegen
den Bescheid vom 25. Juli 2003 betreffend Zurückweisung der Berufung
vom 17. Juli 2003 sowie gegen den Bescheid vom 13. Juni 2003
betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen von € 382,93 zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, brachte gegen den
Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages betreffend
Aussetzungszinsen vom 16. September 2003 die Berufung ein und beantragte
die Aussetzung der Aussetzungszinsen von € 382,93 und
€ 3.840,33 bis zum Ergehen einer Berufungsentscheidung.
Darin verwies
der Bw. auf seine bisherigen Berufungsausführungen, insbesondere auf die
fehlende Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung über den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung wegen entschiedener Sache sowie auf das Bestehen
der Einhebungs- und der damit verbundenen Bemessungsverjährung von
Aussetzungszinsen, wobei die Verjährung von Amts wegen festzustellen
gewesen wäre.
Ergänzend
wurde weiters vorgebracht, dass eine "Zurückweisung des mit der
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verbundenen
Aussetzungsantrages" nicht zulässig wäre, da der nunmehr dritte
Versuch der Behörde noch immer offen wäre.
Weiters
monierte der Bw., dass aus der Begründung des den ursprünglichen
Aussetzungszinsenbescheid abändernden Bescheides nicht ersichtlich
wäre, welcher offensichtliche Rechenfehler vorliegen
würde.
Zur
Begründung der gegen den Bescheid vom 16. September 2003 betreffend
Abweisung von Aussetzungsanträgen eingebrachten Berufung wandte der Bw.
ein, dass für den Betrag von € 382,93 unzulässigerweise
keine Nachfristsetzung erfolgt wäre, obwohl das Berufungsverfahren gegen
die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung noch nicht erledigt
worden wäre.
Das Finanzamt
wies mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 den Antrag des Bw. vom
14. August 2003 auf Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen von
€ 382,93 ab und führte begründend aus, dass die Berufung
gegen den Aussetzungszinsenbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2003 abgewiesen worden wäre. Jedoch wären auf Grund
des Vorlageantrages vom 18. Oktober 2003 die Aussetzungsanträge
für die Aussetzungszinsen in Höhe von € 382,93 sowie
€ 3.480,33 neu angemerkt worden.
Gegen den
Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung der
Aussetzungszinsen von € 382,93 vom 28. Oktober 2003 erhob der Bw.
am 1. Dezember 2003 Berufung und brachte vor, dass das Finanzamt über
diesen Antrag sowie alle im Zuge der Berufung gestellten Aussetzungsanträge
rechtzeitig vor Erledigung der Berufung hätte bescheidmäßig
absprechen müssen. Der angefochtene Bescheid wäre auch deshalb
rechtswidrig, weil nicht über eine Vormerkung, sondern über die
Aussetzungsanträge abzusprechen gewesen wäre.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004 wies das Finanzamt die Berufungen
vom 10. Juli 2002 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung für Umsatz- und Einkommensteuer 91-94 vom 11. Juni 2002, vom
22. Mai 2003 betreffend Ablauf der Aussetzung vom 10. April 2003, vom
20. Juni 2003 betreffend Ablauf der Aussetzung vom 14. Mai 2003 sowie
vom 17. Juli 2003 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung für U, E 91-94 ab.
Begründend
wurde ausgeführt, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung
anlässlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung bescheidmäßig zu erlassen wäre.
Die das gegenständliche Berufungsverfahren abschließende Erledigung
würde die Berufungsentscheidung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1991-1994 vom 15. Februar 2002 darstellen. Nach ständiger
Rechtsprechung (z.B. VwGH 21.7.1998, 98/14/0101) bestünde keine gesetzliche
Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei den
Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der
abschließenden Berufungserledigung hinaus auszudehnen, sondern sei der
Ablauf zwingend vorzunehmen (VwGH
20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020).
Dagegen
beantragte der Bw. mit Schreiben vom 18. Juni 2004 die Vorlage der
Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies auf seine
bisherigen Ausführungen. Ergänzend wurde eingewendet, dass neben der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes auch ein formeller Begründungsmangel
vorliegen würde, da in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung auf die
vorgebrachten Ausführungen unter Anderem betreffend mehrfache
Bescheiderlassung über ein und dieselbe Angelegenheit und Schillingbescheid
trotz Euroverpflichtung nicht näher eingegangen worden
wäre.
Betreffend das
Ersuchen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung um Übermittlung
der Berufung vom 22. März 2004 wandte der Bw. ein, dass es von der
Eigenart der bisherigen Vorgangsweise des Finanzamtes zeugen würde, wenn es
in der Berufungsvorentscheidung ein Vorhalteverfahren beginnen und Eingaben
fordern würde, die dem Finanzamt ohnehin vorliegen würden.
Richtigerweise hätte ein solches vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung
eingeleitet werden müssen.
Weiters
monierte der Bw., dass der Ablauf der Umsatzsteuern der Jahre 1990-1992 sowie
die Einkommensteuer 1990 in diversen Bescheiden mit jeweils € 0,00
verfügt worden wäre, weshalb ein Ablauf der in Wahrheit mit
tatsächlich insgesamt € 7.556,99 kontobelastend verbuchten
Abgaben nicht erfolgt wäre.
Darüber
hinaus wären seine Anträge auf Aussetzung der Einhebung vom
10. Juli 2003 (gemeint 2002), 22. Mai 2003, 20. Juni 2003 sowie
17. Juli 2003 weiterhin unerledigt, sodass um bescheidmäßige -
stattgebende - Absprache ersucht werde.
Abschließend
beantragte der Bw. die Aussetzung der Einhebung der "Aussetzungszinsen" in
Höhe von € 15.583,36.
Das Finanzamt
erließ weiters am 20. Juli 2004 eine zweite die Berufung vom
14. August 2003 betreffend Aussetzungszinsen von € 3.840,33
stattgebende Berufungsvorentscheidung und hob den Bescheid auf.
Zugleich jedoch
wurden Aussetzungszinsen ebenfalls mit Bescheid vom 20. Juli 2004 für
den Zeitraum 5. Mai 1997 bis 18. Mai 2004 betreffend
U, E 90-94 in Höhe von € 3.965,91 festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Finanzamt bis zum Ergehen der
Abweisung mittels Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004 mehrere
unerledigte Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vorgelegen wären, weshalb durchgehend
einbringungshemmende Wirkung für die vom Begehren erfassten Abgaben
bestanden hätte. Die nun angeblich unerledigten zwischenzeitig
eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Einhebung könnten nur als
Urgenzanträge angesehen werden, da es undenkbar erscheinen würde,
unzählige weitere Anträge über dieselbe Rechtssache einzubringen,
wenn nur eine einzige Entscheidung getroffen werden könnte.
Die beantragte
Einbeziehung der Einkommensteuergutschriften der Jahre 1995 bis 2001 wäre
jedoch in der Zinsenberechnung nach der beigelegten Aufstellung
berücksichtigt worden.
Dagegen brachte
der Bw. am 27. August 2004 die Berufung ein und beantragte die Aussetzung
der Einhebung der mit € 3.965,91 festgesetzten
Aussetzungszinsen.
Begründend
brachte er vor, dass die betreffenden Umsatz- und Einkommensteuern 1990 bis 1994
mit Bescheiden bis 27. März 1997 festgesetzt und mit Berufung
angefochten worden wären. Die beantragte Aussetzung der Einhebung wäre
mit Bescheid vom 30. April 1997 verfügt worden. Am 18. März
2002 wäre über die Berufung gegen die Abgabenbescheide mit
Berufungsvorentscheidung abgesprochen und am 13. März 2002 der Ablauf
der Aussetzung verfügt worden.
Weiters
führte der Bw. aus, dass das Recht zur Abgabenfestsetzung mit dem Recht zur
Festsetzung der jeweiligen Angabe enden würde. Die Verjährungsfrist
würde gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO für
Aussetzungszinsen fünf Jahre betragen und gemäß
§ 208
Abs. 1 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden wäre, beginnen. Der Abgabenanspruch bezüglich der
Aussetzungszinsen wäre mit der Einbringung des Aussetzungsantrages
entstanden.
Im
gegenständlichen Fall hätte die fünfjährige
Verjährungsfrist daher am 1. Jänner 1998 begonnen und am
31. Dezember 2002 geendet, weshalb die Erlassung eines
Aussetzungszinsenbescheides am 27. April 2004 zufolge eingetretener
Verjährung nicht mehr zulässig wäre.
Diesem Umstand
hätte das Finanzamt insofern Rechnung getragen, als sie die bisher mit
Bescheid vom 13. Juni 2003 bzw. 23. Juli 2003 über diese Abgaben
festgesetzten Aussetzungszinsen, in Übereinstimmung mit dem
Berufungsbegehren mit stattgebender zweiter Berufungsvorentscheidung vom
20. Juli 2004 aufgehoben und die in Höhe von € 3.840,33
festgesetzten Aussetzungszinsen wieder gutgeschrieben hätte.
Mit Erlassung
und Rechtskraft dieser zweiten Berufungsvorentscheidung wäre jedoch
rechtsgültig über die Ansprüche aus dem Titel der
Aussetzungszinsen betreffend die ausgesetzten Abgaben Umsatz- und
Einkommensteuer 1990-1994 entschieden worden. Eine neuerliche Entscheidung
wäre nur im Wege der Wiederaufnahme möglich. Dem Recht auf
Abgabenfestsetzung im Wege einer Wiederaufnahme würde aber die
Verjährung entgegenstehen.
Der Bw.
beantragte daher, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Berufung
ersatzlos aufzuheben.
Das Finanzamt
wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004 ab
und führte begründend aus, dass die Abgabenschuld mit Bescheid
ausgesetzt gewesen wäre, weshalb die Aussetzung mit Ablaufbescheid, der
angefochten worden wäre, hätte beendet werden müssen. Solange die
Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuldigkeiten nicht beendet waren,
wären Aussetzungszinsen für die ausgesetzt gewesenen
Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, da damit Einbringungsschutz
gewährt worden wäre. Falls die Berufung gegen den angefochtenen
Ablaufbescheid stattgebend erledigt werde, könnte der
Aussetzungszinsenbescheid aufgehoben werden.
Mit Bescheid
vom 15. Dezember 2004 wies das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der
Einhebung betreffend Umsatzsteuer 1992-1994, Einkommensteuer 1991-1994 sowie
Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.965,91 mit der Begründung
ab, dass dem Antrag nicht hätte entsprochen werden können, da die
zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden wäre.
Weiters
führte das Finanzamt aus, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 212a BAO, wonach die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen
würde, insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweichen würde oder
auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegen würde,
zurückzuführen sei, abgewiesen worden wäre.
Gegen diese
Berufungsentscheidung wäre Beschwerde - ohne Antrag auf Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung - an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Wenn
gegen eine Berufungsentscheidung Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes eingelegt werde, so würde dies keinen Grund
für eine Aussetzung der Einhebung bilden, da die Voraussetzungen für
eine Aussetzung nach Beendigung des Berufungsverfahrens nicht mehr erfüllt
wären. Es könnte lediglich nach Maßgabe des
§ 30 VwGG der Beschwerde an den Gerichtshof von diesem
aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Das Finanzamt
setzte mit Bescheid gleichen Datums für den Zeitraum 21. Juli 2004 bis
15. Dezember 2004 Aussetzungszinsen in Höhe von € 117,65
fest.
Mit Schreiben
vom 17. Jänner 2005 brachte der Bw. Berufungen gegen die Bescheide vom
15. Dezember 2004 betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung sowie Festsetzung von Aussetzungszinsen und beantragte die Vorlage der
Berufung im Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember
2004 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie erneut die Aussetzung der Einhebung
eines Betrages von € 15.763,61.
Begründend
wurde vorgebracht, dass im Gegensatz zu der im Bescheid betreffend Abweisung des
Antrages auf Aussetzung der Einhebung enthaltenen Begründung eine
Berufungserledigung der Vorlageanträge den Ablaufbescheid und die Abweisung
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung betreffend nicht erfolgt wäre,
da lediglich die Mitteilung ergangen wäre, dass die Berufungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden wären, weshalb die
Aufhebung dieses Bescheides und die antragsgemäße Bewilligung der
Aussetzung im beantragten Ausmaß bis zur Erledigung der Berufung beantragt
werde.
Die Aufhebung
des Bescheides betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen von
€ 117,65 werde deshalb beantragt, weil für den angegebenen
Zeitraum keine Aussetzung bewilligt worden wäre. Dem Antrag auf Aussetzung
der Einhebung würde zwar aufschiebende Wirkung zukommen, Aussetzungszinsen
dürften aber nur für Zeiträume einer tatsächlichen
Aussetzung festgesetzt werden.
Weiters wandte
der Bw. ein, dass die in der Berufung und im Vorlageantrag angeführten
Fehlbuchungen bis dato nicht korrigiert worden wären, sodass sich weiterhin
eine Differenz (in Höhe von € 1.857,30) zwischen dem
"aushaftenden" Rückstand auf dem Abgabenkonto und den im Bescheid
aufgeschlüsselten abgewiesenen Abgaben ergeben würde. Darüber
hinaus würde zwischen dem Verfügungsbescheid vom 12. März
2003 und der Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2003 eine weitere
Differenz in Höhe von € 3.056,50 bestehen.
Betreffend die
Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von € 3.965,91 führte der Bw. aus, dass für
Abgaben, die bisher weiterhin ausgesetzt wären, da kontenmäßig
zwar belastet, jedoch keine Verfügung des Ablaufes der Aussetzung
betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1994 und Einkommensteuer 1990 erfolgt
wäre, keine Aussetzungszinsen berechnet werden dürften. Da die Abgaben
aber bereits verjährt wären - zum Teil länger als
15 Jahre, jedenfalls aber mehr als fünf Jahre - und auch das
Strafverfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung bescheidmäßig
eingestellt worden wäre, könne ohnedies keine Festsetzung
erfolgen.
Abgesehen von
der entschiedenen Sache durch die Stattgabe der Berufung gegen den Erstbescheid
wegen Verjährung der Einhebung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides
wäre der nunmehr nochmals erlassene angefochtene Bescheid auch inhaltlich
falsch, weil Aussetzungszinsen für weiterhin ausgesetzte Abgaben
vorgeschrieben worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Anträge
auf Aussetzung der Einhebung können gemäß
§ 212a
Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die damit in Zusammenhang
stehende Berufung gestellt werden.
Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
gemäß
§ 212a Abs. 4 BAO auf Berufung gegen die
Abweisung derartiger Anträge und auf Anträge auf Entscheidung
über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(§ 276 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu
verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens
einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im
Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276
Abs. 2 BAO) nicht aus.
Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
sind, dürfen gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO
Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des
Abgabepflichtigen verwendet werden. Hierbei ist § 214
Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des
Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu
entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
I.
Betreffend
die Berufung vom 10. Juli 2002 gegen die Abweisung vom 11. Juni 2002
des in der Berufung gegen den Ablaufbescheid vom 12. März 2002
gestellten Antrages auf Aussetzung der Einhebung der Umsatz- und Einkommensteuer
1990-1994 vom 5. April 2002 war festzustellen, dass eine nach
§ 212a Abs. 1 BAO geforderte Abhängigkeit der Höhe
einer Abgabe von der Erledigung einer Berufung bei der gegenständlichen
Berufung gegen den Ablaufbescheid nicht vorliegt. Diese lässt sich auch
nicht mittelbar aus der der ursprünglichen Aussetzung zugrunde liegenden
Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1990-1994
ableiten, da darüber bereits mit der am 27. März 2002
zugestellten Berufungsentscheidung vom 15. Februar 2002 abgesprochen
wurde.
Darüber
hinaus war die am 30. April 1997 bewilligte Aussetzung der Einhebung auf
Grund der mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2002 erfolgten
Aufhebung des - durch die verzögerte Zustellung und damit erst
verspätet wirksamen Berufungsentscheidung - Ablaufbescheides vom
12. März 2002 bis zum Ergehen des neuerlichen Ablaufbescheides vom
10. April 2003 ohnedies weiterhin aufrecht.
Die
Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht.
II.
Ebenfalls
abzuweisen war die Berufung vom 17. Juli 2003 gegen die am 13. Juni
2003 erfolgte Abweisung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung von
U, E 90-94 vom 10. Juli 2002, 27. September 2002 und
22. Mai 2003, da ein nach Berufungserledigung noch unerledigter
Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist (vgl. VwGH vom 3.
Oktober 1996, 96/16/0200).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann ein
Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung verweigert,
außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren
Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde,
unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits abgesprochen ist, den
Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten verletzen (VwGH
10.4.1991, 91/15/0011).
Auf
Grund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgte daher auch die
Abweisung dieser Anträge auf Aussetzung der Einhebung zu
Recht.
III.
Hinsichtlich
der Berufung vom 22. Mai 2003 gegen den Ablaufbescheid vom 10. April
2003, wird auf § 212a Abs. 5 BAO verwiesen, wonach der
Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung anlässlich einer
über die Berufung ergehenden Berufungs(vor)entscheidung oder einer anderen
das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zwingend zu ergehen hat
(VwGH 20.2.1996, 94/13/0266).
Da
im gegenständlichen Fall das Berufungsverfahren durch die am
15. Februar 2002 erlassene Berufungsentscheidung abschließend
erledigt wurde, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der mit Bescheid vom
30. April 1997 bewilligten Aussetzung der Einhebung vom 10. April 2003
zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit
für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für
diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung
vorsieht.
Aus
dem Einwand des Bw., dass der Ablauf erst über ein Jahr nach der
abschließenden Berufungserledigung verfügt worden wäre,
lässt sich nichts gewinnen, da nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes "anlässlich" der Berufungserledigung nicht
gleichzeitig bedeutet (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164). Der Gesetzesauftrag,
anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten
Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu
verfügen, erlischt nämlich nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde
dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des
Berufungsverfahrens nicht nachkommt, da der Ablauf der Aussetzung eines
konstitutiven Aktes bedarf, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann
verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der
Berufungserledigung vorgenommen hatte (VwGH 31.7.2002,
2002/13/0075).
Das
seinerzeitige Versäumnis des Finanzamtes, zugleich mit der Aufhebung vom
22. April 2002 des damals auf Grund der verzögerten Zustellung der
zugrunde liegenden Berufungsentscheidung verfrüht erlassenen
Ablaufbescheides vom 12. März 2002 den Ablauf neuerlich zu
verfügen, wurde daher mit dem Bescheid vom 10. April 2003
schließlich zu Recht nachgeholt.
Auch
dem Vorbringen des Bw., durch die in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene
Aufhebung würde bereits eine entschiedene Sache vorliegen, muss
entgegengehalten werden, dass durch die Aufhebung des Ablaufbescheides die
Aussetzung der Einhebung wiederum aufrecht war und auf Grund der bereits
erfolgten abschließenden Berufungserledigung dem Gesetzesauftrag der
Verfügung des Ablaufes nunmehr - erneut - nachzukommen
war.
Dem
Vorbringen des Bw., dass der Ablauf der Umsatzsteuern 1990-1992 sowie der
Einkommensteuer 1990 in Höhe von € 0,00 verfügt worden
wäre, weshalb diese nach wie vor ausgesetzt wären, muss
entgegengehalten werden, dass die ausgesetzten Abgaben auf Grund der mehrfachen
Anträge auf Miteinbeziehung der Gutschriften aus den
Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1995-2001 gemäß
§ 212a Abs. 8 BAO (teilweise) getilgt wurden und daher nicht
mehr Gegenstand der Aussetzung der Einhebung sind, weshalb hinsichtlich dieser
Abgaben auch kein Ablauf verfügt werden kann.
Ebenso
geht der Einwand des Bw., dass der "Widerruf" anlässlich der
Berufungsentscheidung, daher von der Behörde zu verfügen wäre,
die die Berufungsentscheidung erlassen hätte, diesfalls von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, ins Leere, da für die Verfügung
des Ablaufes immer die Abgabenbehörde erster Instanz, die ja auch die
seinerzeitige Aussetzung bewillgt hatte, zuständig ist (VwGH 19.12.1991,
91/16/0066).
Mit
den Ausführungen hinsichtlich der Verjährung des Rechtes auf
"Widerruf" ausgesetzter Abgaben, die nach der Rechtsansicht des Bw. mit
ungenütztem Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungspflicht über die
Berufung, spätestens aber bei Zustellung der Berufungsentscheidung enden
würde, verkennt der Bw. die Sach- und Rechtslage. Zum Einen wurde entgegen
der Ansicht des Bw. kein Widerruf - in Form einer Abänderung oder
Zurücknahme von Bescheiden, die Begünstigungen, Berechtigungen oder
die Befreiung von Pflichten betreffen - gemäß
§ 294
Abs. 1 BAO verfügt, sondern der Ablauf einer bewilligten
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO.
Zum Anderen kann nach § 207 Abs. 1 BAO lediglich das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe verjähren, nicht daher die Pflicht, den Ablauf
der Aussetzung nach Ergehen der abschließenden Berufungserledigung zu
verfügen.
Das
Vorbringen des Bw., der angefochtene Bescheid dürfte keinen Zahlungstermin
ausweisen, sondern müsste eine Fälligkeit festsetzen, geht ins Leere,
da gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO Abgaben unbeschadet der
in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines
Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig sind. Diese
Fälligkeit kann nicht nachträglich geändert werden und wird auch
durch eine Aussetzung der Einhebung nicht berührt. Die Anführung des
Zahlungstermines erfolgte zu Recht, da gemäß
§ 212a
Abs. 7 BAO dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer
Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines
Monates ab Bekanntgabe (gemäß
§ 97 BAO mit der
Zustellung) des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung
zusteht.
Allerdings
kommt dem Einwand insofern Berechtigung zu, als die gesetzliche einmonatige
Zahlungsfrist durch die verzögerte Zustellung des Bescheides verkürzt
wurde. Da der am 10. Aril 2003 erlassene Ablaufbescheid erst am
23. April 2003 dem Bw. zugestellt wurde, war der ursprünglich
ausgewiesene Zahlungstermin 16. Mai 2003 auf 23. Mai 2003
abzuändern.
IV.
Anderes
gilt jedoch für die Berufung vom 20. Juni 2003 gegen den Bescheid vom
14. Mai 2003, mit dem erneut der Ablauf der mit Bescheid vom 30. April
1997 bewilligten Aussetzung der Einhebung verfügt wurde.
Dabei
war der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass der nunmehr angefochtene
Ablaufbescheid auf Grund des fehlenden Zustellnachweises zu erlassen gewesen
wäre, entgegenzuhalten, dass ein Nachweis (Rückschein) über die
am 23. April 2003 gemäß
§ 17 Abs. 3 ZuStG,
wonach hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt
gelten, wirksam erfolgte Zustellung durch Hinterlegung aktenkundig
ist.
Der
Berufung gegen diesen zweiten Ablaufbescheid war daher wegen res iudicata, der
bereits entschiedenen Sache, stattzugeben und der Bescheid
aufzuheben.
V.
Hinsichtlich
der Berufung vom 27. August 2004 gegen den Bescheid vom 20. Juli 2004
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.965,91 betreffend Aussetzung der Einhebung
U, E 1990-1994 für den Zeitraum 5. Mai 1997 bis 18. Mai
2004 unter Berücksichtigung der Gutschriften aus E 1995-2001 war
festzustellen, dass mit - rechtskräftiger - zweiter
Berufungsvorentscheidung, ebenfalls vom 20. Juli 2004, der Bescheid vom
23. Juli 2003, mit dem Aussetzungszinsen in Höhe von
€ 3.840,33 betreffend Aussetzung der Einhebung
U, E 1990-1994 für den Zeitraum 5. Mai 1997 bis 2. Mai
2003 vorgeschrieben wurden, aufgehoben wurde.
Damit
ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft eines
Bescheides bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage
das Prozesshindernis der entschiedenen Sache bewirkt (VwGH 21. März
2005, 2004/17/0089).
Dabei
ergibt sich der unveränderte Sachverhalt aus dem Absprechen über
denselben Antrag auf Aussetzung der Einhebung, nämlich vom 14. April
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-W/05
- Stammnummer
- 17854
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF