Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0254-W/05
Aussetzung der Einhebung, Ablauf und Aussetzungszinsen im Falle bereits ergangener abschließender Berufungserledigung sowie Vorliegens von res iudicata
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-W/05vom 23.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1997, die Aussetzung derselben Abgaben - U, E 1990-1994 -,
denselben Bescheid vom 10. April 2003, mit dem der Ablauf der Aussetzung
der Einhebung verfügt wurde, sowie über denselben Zeitraum, wobei die
Erweiterung im angefochtenen Bescheid auf Grund der Unteilbarkeit der Abgabe
keine Veränderung des Sachverhaltes zu bewirken vermag.
Darüber
hinaus erfolgte auch die zugrunde liegende Festsetzung der Aussetzungszinsen
(Bescheid vom 13. Juni 2003 und Abänderung vom 23. Juli 2003)
wegen der durch die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003
bereits entschiedenen Sache zu Unrecht.
Da
somit dieser Berufung wegen res iudicata stattzugeben war, brauchte daher auf
die angesprochene Problematik der Verjährung nicht mehr eingegangen
werden.
VI.
Hingegen
bezog sich die weiters bekämpfte Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von € 117,65 vom 15. Dezember 2004 auf den in der
Berufung vom 27. August 2004 gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen in
Höhe von € 3.965,91 gestellten Antrag auf Aussetzung der
Einhebung ebendieser Aussetzungszinsen.
Dem
Vorbringen des Bw., dass eine die Festsetzung von Aussetzungszinsen
rechtfertigende Berufungserledigung bis dato noch nicht erfolgt wäre, muss
entgegengehalten werden, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abschließend mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004
entschieden wurde.
Da
die abschließende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
zufolge der am 15. Dezember 2004 erfolgten Abweisung bereits ergangen war,
waren Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
festzusetzen.
Aussetzungszinsen
sind nicht nur im Falle einer Bewilligung, sondern - entgegen der Ansicht
des Bw. - auch wie im gegenständlichen Fall einer Abweisung der beantragten
Aussetzung der Einhebung zu entrichten, demnach auch für Zeiträume, in
denen auf Grund eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung
die Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO gehemmt
ist, da Einbringungsmaßnahmen diesfalls hinsichtlich der davon nach
Maßgabe der nach den Bestimmungen des § 212a BAO
betroffenen Abgaben bis zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen.
Einzuschränken
war jedoch auf die lediglich beantragte Ausetzung der Aussetzungszinsen in
Höhe von € 3.965,91, zumal eine Vorschreibung von Zinsen für
U, E 1990-1994 wegen res iudicata ohnedies nicht möglich
wäre:
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Datum
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Anfangsbestand
und Änderungen
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Aussetzungsbetrag
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Anzahl
der Tage
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Jahres-zinssatz
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Tages-zinssatz
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Aussetzungs-zinsen
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31.
08. 04
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3.365,91
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3.365,91
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107
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2,47
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0,0068
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93,05
Die
Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von nunmehr € 93,05
erfolgte daher zu Recht, in Höhe der restlichen € 24,60 hingegen
zu Unrecht.
VII.
Auch
der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 27. August 2004, der mit
Bescheid vom 15. Dezember 2004 abgewiesen und mit Berufung vom
17. Jänner 2005 angefochten wurde, kann nicht anders beurteilt werden
als der bereits unter Pkt. II. besprochene Antrag, wonach ein nach
Berufungserledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet
abzuweisen ist (VwGH 29.6.1995, 95/15/0220), wobei diesfalls auf die zutreffende
Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.
Die
Abweisung erfolgte daher auch hier zu Recht.
Es
war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-W/05
- Stammnummer
- 17854
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF