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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0254-W/05

Aussetzung der Einhebung, Ablauf und Aussetzungszinsen im Falle bereits ergangener abschließender Berufungserledigung sowie Vorliegens von res iudicata

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-W/05vom 23.08.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

1997, die Aussetzung derselben Abgaben - U, E 1990-1994 -, denselben Bescheid vom 10. April 2003, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wurde, sowie über denselben Zeitraum, wobei die Erweiterung im angefochtenen Bescheid auf Grund der Unteilbarkeit der Abgabe keine Veränderung des Sachverhaltes zu bewirken vermag. Darüber hinaus erfolgte auch die zugrunde liegende Festsetzung der Aussetzungszinsen (Bescheid vom 13. Juni 2003 und Abänderung vom 23. Juli 2003) wegen der durch die stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2003 bereits entschiedenen Sache zu Unrecht. Da somit dieser Berufung wegen res iudicata stattzugeben war, brauchte daher auf die angesprochene Problematik der Verjährung nicht mehr eingegangen werden. VI. Hingegen bezog sich die weiters bekämpfte Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 117,65 vom 15. Dezember 2004 auf den in der Berufung vom 27. August 2004 gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.965,91 gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ebendieser Aussetzungszinsen. Dem Vorbringen des Bw., dass eine die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtfertigende Berufungserledigung bis dato noch nicht erfolgt wäre, muss entgegengehalten werden, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abschließend mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Dezember 2004 entschieden wurde. Da die abschließende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung zufolge der am 15. Dezember 2004 erfolgten Abweisung bereits ergangen war, waren Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO festzusetzen. Aussetzungszinsen sind nicht nur im Falle einer Bewilligung, sondern - entgegen der Ansicht des Bw. - auch wie im gegenständlichen Fall einer Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung zu entrichten, demnach auch für Zeiträume, in denen auf Grund eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO gehemmt ist, da Einbringungsmaßnahmen diesfalls hinsichtlich der davon nach Maßgabe der nach den Bestimmungen des § 212a BAO betroffenen Abgaben bis zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Einzuschränken war jedoch auf die lediglich beantragte Ausetzung der Aussetzungszinsen in Höhe von € 3.965,91, zumal eine Vorschreibung von Zinsen für U, E 1990-1994 wegen res iudicata ohnedies nicht möglich wäre: | Datum | Anfangsbestand und Änderungen | Aussetzungsbetrag | Anzahl der Tage | Jahres-zinssatz | Tages-zinssatz | Aussetzungs-zinsen | 31. 08. 04 | 3.365,91 | 3.365,91 | 107 | 2,47 | 0,0068 | 93,05 Die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von nunmehr € 93,05 erfolgte daher zu Recht, in Höhe der restlichen € 24,60 hingegen zu Unrecht. VII. Auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 27. August 2004, der mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 abgewiesen und mit Berufung vom 17. Jänner 2005 angefochten wurde, kann nicht anders beurteilt werden als der bereits unter Pkt. II. besprochene Antrag, wonach ein nach Berufungserledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen ist (VwGH 29.6.1995, 95/15/0220), wobei diesfalls auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird. Die Abweisung erfolgte daher auch hier zu Recht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 23. August 2005

Normen und Schlagworte

Aussetzung der EinhebungAblauf Aussetzungszinsenres iudicataentschiedene Sache

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0254-W/05
Stammnummer
17854
Gültig
23.08.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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