Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0152-K/03
Aussetzung der Einhebung, Verwendung von Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0152-K/03vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn auf einem Abgabenkonto während der Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben durchgehend ein Guthaben besteht, darf dieses Guthaben nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen mit ausgesetzten Beträgen verrechnet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder
Mag. P., Herr Mag. B. und Herr Dr. M. im Beisein der Schriftführerin FOI.
O. über die Berufung des K.J., T., vertreten durch Dr. H.,
Steuerberater & Wirtschaftsprüfer, W., vom 17. März 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes V., vertreten durch HR Dr.S., vom
27. Februar 2003 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer nach der am 31.
März 2006 in K., Dr. H.Gasse 3, durchgeführten Sitzung des
Berufungssenates entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 27. Februar 2003 wurden
dem Berufungswerber (Bw.) Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) gemäß
§
212 a Abs. 9 BAO in Höhe von € 2.346,18 vorgeschrieben. Diese
Vorschreibung gründete auf der vom 7. Jänner 2002 bis 27. Feber 2003
aufrechten Aussetzung der Einhebung von Umsatz- und Einkommensteuern in
Höhe von € 58.219,63. Dem Bescheid war ein Berechnungsblatt
über die Ermittlung der vorgeschriebenen Aussetzungszinsen beigeschlossen.
Die ausgesetzten Beträge betrafen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
der Jahre 1989 bis 1997, gegen die Berufung erhoben wurde. Im Zeitraum der
Aussetzung der Einhebung war am Abgabenkonto des Bw. durchgehend ein Guthaben
vorhanden. Am 23.12.2002 zahlte der Bw. einen Betrag iHv. € 15.000,--
mittels Zahlschein auf das Abgabenkonto ein und führte als Verwendungszweck
die Bezeichnung "Kontoausgl." an. Das Finanzamt hat diesen Betrag bei der
Berechnung der Aussetzungszinsen nicht berücksichtigt.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz vom 17. März 2003
gegen den Nebengebührenbescheid Berufung. Begründend führte er
aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil bei der Berechnung der
Zinsen das laufende Guthaben am Abgabenkonto nicht in Anrechnung gebracht wurde.
Er wendet ein, dass die angewendete Gesetzesbestimmung verfassungswidrig sei,
weil durch diese Bestimmung das Recht auf Unversertheit des Eigentums verletzt
werde. Um Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurde ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2003 hat das
Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte
fest, dass Aussetzungszinsen pro Abgabe zu entrichten sind und ein sich aus der
Gebarung ergebendes Guthaben nur dann zu berücksichtigen sei, wenn es
während der Wirksamkeit der Aussetzung der Einhebung und dann nicht nur
kurzfristig bestehen würde. Das Finanzamt führte aus, dass das
bestehende Guthaben durch die Buchung der Aussetzungsbeträge, entsprechend
dem Aussetzungsantrag vom 21.12.2001, entstanden sei. Die Einzahlung des
Betrages iHv. € 15.000,-- am 23.12.2002 habe auf die
Aussetzungsbeträge nicht angerechnet werden können, weil auf dem
Einzahlungsbeleg eine Verrechnungsweisung im Sinne des § 218 a Abs 8 BAO
nicht aufgeschienen ist.
Der Bw. beantragte mit Eingabe
vom 7.7.2003 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Durch den Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der
Bw. führt im Vorlageantrag ergänzend aus, dass die Art der
Zinsenverrechnung sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf
Unversertheit des Eigentums verletze und EU-Rechtswidrigkeit vorliege.
Gleichzeitig beantragte der Bw. gemäß
§ 218 a Abs 8 BAO die
Korrektur der Zinsenberechnung. Der Bw. ersuchte in eventu um Nachsicht der auf
den Einzahlungsbetrag iHv. von € 15.000,-- vom 23.12.2002 entfallenden
Zinsen, da deren Entrichtung eine "vermeidbare
Härte" darstellen würde. Die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat wurde beantragt. Mit Eingabe
vom 3. März 2006 zog der Bw. den Antrag auf mündliche
Berufungsverhandlung zurück. Den Antrag auf Entscheidung durch den
Berufungssenat hielt er aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Der
Bereich der Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ist streng
antragsgebunden.
Im vorliegenden Fall wurde die Einhebung der Umsatz- und
Einkommensteuernachforderung für die Jahre 1989 bis 1998 in Höhe von
insgesamt € 58.219,63 mit Bescheid vom 15. Jänner 2002
antragsgemäß ausgesetzt. Der Aussetzungsbescheid wurde dem Bw.
zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Bw. wurde darauf hingewiesen,
dass die Aussetzung der Einhebung bis zu dem bescheidmäßig zu
verfügenden Ablauf bzw. bis zu deren Widerruf gilt. Die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung besteht im Sinne des § 212 a Abs 5 BAO in einem
Zahlungsaufschub. Dieser endet in der Regel mit dem Ablauf der Aussetzung.
Dieser Ablauf ist wiederum ua anläßlich einer über die Berufung
ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen.
Im Beschwerdefall ist die Wirkung eines am Abgabenkonto
bestehenden Guthabens auf von der Einhebung ausgesetzte Abgabenbeträge
strittig. Der Bw. begehrt die Anrechnung dieses Guthabens auf die ausgesetzten
Beträge. Das Finanzamt verweigert dies und weist darauf hin, dass der Bw.
die Aufrechnung im Sinne des § 218 a Abs 8 BAO nicht beantragt
habe.
Nach § 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung
oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs.
4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
Auf Grund dieser
Verwendungsbeschränkung von
Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der
Einhebung nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen,
sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach
eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach
§ 212 a Abs 8 BAO, somit nur über
ausdrückliches Verlangen des
Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der
kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß
§§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit
den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder
mindern.
Aus den Bestimmungen des § 212 a Abs 6 und 8 BAO
ergibt sich nämlich, dass durchaus neben ausgesetzten Abgabenbeträgen
rückzahlbare Guthaben des Abgabepflichtigen bestehen
können.
Der Bw. hat während aufrechtem Bestand der Aussetzung
der Einhebung die Aufrechnung mit auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben
nicht beantragt. Der Bw. hat am Einzahlungsschein vom 23.12.2002 (ca. 2 Monate
vor Ablauf der Aussetzung) als Verwendungszweck die Bezeichnung
"Kontoausgl." unter Anführung des
Finanzamtes und der Steuernummer angeführt. Damit hat der Bw. jedoch nicht
der vom Gesetzgeber normierten Vorgangsweise entsprochen. Ein Hinweis auf den
ausgesetzten Betrag bzw. die Erklärung, den eingezahlten Betrag mit von der
Einhebung ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten aufrechnen zu wollen ist
nämlich auch dem Zahlschein nicht zu entnehmen. Es wurde weder auf den
Umstand der Aussetzung der Einhebung hingewiesen noch eine
Aufrechnungserklärung mit bestimmten Beträgen abgegeben.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass am
Abgabenkonto des Bw. zum Zeitpunkt der Einzahlung ein Guthaben iHv. €
43.736,91 bestand, welches sich durch die Einzahlung des Betrages iHv. €
15.000,-- auf € 58.736,91 erhöht hat.
Zum Antrag gemäß
§ 218 Abs 8 BAO im
Vorlageantrag vom 7.7.2003 ist festzuhalten, dass dieser nach verfügtem
Ablauf der Aussetzung der Einhebung gestellt wurde und somit auf den
vorliegenden Sachverhalt keine Wirkung mehr entfalten konnte. Der Bw. hat die
vorzeitige Verrechnung eben nicht verlangt, weshalb nach Ansicht des
Berufungssenates die Vorschreibung in dieser Höhe zu Recht erfolgte. Wenn
der Bw. meint, es habe am Abgabenkonto ein Guthaben bestanden, ist dem Bw. zu
entgegnen, dass er während der aufrechten Aussetzung der Einhebung keinen
Antrag im Sinne des § 212 a Abs 8 BAO gestellt hat (VwGH vom
17.12.1996, 96/14/0132; 25.6.1997, 94/15/0167).
Das Eventualbegehren des Bw., man möge die
Bemessungsgrundlage um den Betrag iHv. € 15.000,-- welcher am
23.12.2002 eingezahlt wurde, reduzieren konnte nicht entsprochen werden, weil
der Bw. während der Aussetzung der Einhebung einen diesbezüglichen
Antrag im Sinne des § 212 Abs 8 BAO nicht gestellt hat.
Zum Eventualbegehren des Bw., man möge die
Bemessungsgrundlage um den Betrag iHv. € 15.000,-- welcher am
23.12.2002 eingezahlt wurde, reduzieren und im Nachsichtswege den entsprechenden
Betrag nachsehen, ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz
über dieses Ansuchen bislang noch nicht abgesprochen hat und dieser Antrag
nach wie vor aufrecht ist.
Aus dem Abgabenberechnungsblatt ergibt sich, dass ab
11.12.2001 für den Aussetzungsbetrag iHv. € 58.219,63 ein
Jahreszinssatz iHv. 3,20% (Tageszinssatz: 0,0088%) für die Dauer von 79
Tagen zur Verrechnung gelangt war. Der Aussetzungsbetrag errechnete sich in
Höhe von € 404,74. Für den Zeitraum vom 23.12. 2002 bis 27.2.2003
(65 Tage) begehrt der Bw. nunmehr die Heranziehung einer um € 15.000,--
reduzierten Bemessungsgrundlage, nämlich € 43.219,63. Dies
entspräche einer Reduzierung des ausgesetzten Betrages in diesem Zeitraum
um ca. 23%. Es wird nunmehr Aufgabe der Finanzamtes sein, über diesen
Eventualantrag abzusprechen.
Der Bw. meint, dass die angewendete Bestimmung in §
212 a BAO rechtswidrig wäre und gegen dass verfassungsrechtlich
gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletze, ohne dies
weiter auszuführen.
Die sachliche Rechtfertigung des § 212 a BAO leitet
sich daraus ab, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.1986, G
119/86, die Bestimmung des § 254 BAO aufgehoben hat. Nach Ansicht des
Gerichtshofes müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach
ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den
Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass
es nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen
einer möglicherweise rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange
zu belassen, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.
Mit BGBl 1987/312 wurde die Stammfassung des § 254
unverändert wieder in Geltung gesetzt und die Möglichkeit der
Aussetzung der Einhebung strittiger Abgabenbeträge im Berufungsverfahren
geschaffen. Die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben dient daher vor
allem dem Rechtsschutzbedürfnis der Abgabepflichtigen im
Berufungsverfahren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0152-K/03
- Stammnummer
- 21723
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF