Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1457-W/04
Aussetzungszinsen, Höhe der Bemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1457-W/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 18. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9/18/19 und Klosterneuburg vom
13. August 2004 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt 9/18/19 und Klosterneuburg hat mit Bescheid
vom 13. August 2004 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuer
2000 im Betrag von € 2.675,38 und der Umsatzsteuer 2001 im Betrag von
€ 1.186,30 verfügt.
Dagegen richtet sich der Berufung vom 18. August 2004. In
der Begründung wird ausgeführt, dass die geforderte Entrichtung der
Umsatzsteuerbeträge in der angegebenen Höhe rechtswidrig sei, da mit
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 5. Juli 2004 die
Umsatzsteuer für 2000 mit € 1.482,53 und die Umsatzsteuer 2001 mit
€ 843,00 festgesetzt worden sei. Demnach werde die Aufhebung des Bescheides
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2004 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab und
führte dazu aus, dass ursprünglich mit Bescheid vom 10. Dezember 2002
Umsatzsteuer 2000 im Ausmaß von € 7.274,55 und Umsatzsteuer 2001 im
Ausmaß von € 2.083,45 ausgesetzt worden sei.
Nach den Ergebnissen des Rechtsmittelverfahrens ergäbe
sich für Umsatzsteuer 2000 im Vergleich zu der bisherigen Vorschreibung von
€ 6.081,70 eine Gutschrift in der Höhe von € 4.599,17, der
Ablauf der Aussetzung der Einhebung von € 7.274,55 führe daher zu
einer Belastung von € 2.675,38.
Zum Erstbescheid 2001 in der Höhe von € 1.740,15
ergäbe sich nunmehr eine Gutschrift von € 897.15, der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung von € 2.083,45 führe demnach zu einer
Belastung in der Höhe von € 1.186,30.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom
9. September 2004. Zur Begründung wird die Behauptung aufgestellt, die
Berechnung der im Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
angeführten Beträge sei unrichtig. Der mit Berufungsentscheidung
festgestellte Betrag sei jeweils von der ursprünglichen
Abgabenvorschreibung abzuziehen. Daraus errechnen sich Gutschriften im
Ausmaß von € 5.792,02 und € 1.240,45, es werde daher der
Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt und um Berichtigung im Sinne der zu
Grunde liegenden Berufungsentscheidung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs.2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs.3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben
(§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies
beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung
der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs.8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs.9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich die Höhe der vom Ablauf der Aussetzung betroffenen
Jahresumsatzsteuer 2000 und 2001.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass am 10.
Oktober 2002 ein Umsatzsteuerjahresbescheid 2000 erging, mit dem Umsatzsteuer im
Ausmaß von € 6.081,70 festgesetzt wurde. Da zuvor für das Jahr
2000 ein Umsatzsteuerguthaben auf dem Abgabenkonto in Höhe von €
1.192,85 bestanden hatte, ergibt sich aus diesem Bescheid in Summe ein
Nachforderungsbetrag in Höhe von € 7.274,55, dessen Einhebung auf
Antrag der Bw. am 10. Dezember 2002 ausgesetzt wurde.
Mit Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004, RV/4498-W/02
und RV/4499-W/02 wurde die Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2000 mit
€ 1.482,53 festgesetzt.
Demnach resultiert aus der Neufestsetzung im
Rechtsmittelverfahren im Vergleich zum Erstbescheid (6.081,70 minus 1.482,53)
eine Gutschrift in der Höhe von € 4.599,17.
Zieht man nunmehr diese Gutschrift von dem ausgesetzten
Betrag ab, verbleibt eine Belastung in der Höhe von € 2.675,38.
Der Gedankenfehler der Bw. liegt in dem Umstand, dass
übersehen wurde, dass die Abgabennachforderung laut Berufungsentscheidung
der ursprünglichen Gutschrift vor Ergehen des Erstjahresbescheides 2000
gegenübergestellt werden muss. Daraus ergibt sich - allenfalls
anschaulicher - die Verprobung: Ursprünglich Gutschrift €
1.192,85 zuzüglich Nachforderung laut Berufungsentscheidung € 1.482,53
= € 2.675,38 zu bezahlender Differenzbetrag.
Die Sachlage für das Jahr 2001 stellt sich analog dazu
wie folgt dar:
Bei Erlassung des Erstbescheides für 2001 bestand am
Abgabenkonto betreffend Umsatzsteuer 2001 ein Guthaben von € 343,30. Die
Festsetzung erfolgte im Ausmaß von € 1.740,15. Die Einhebung des
sich daraus ergebenden Nachforderungsbetrages in der Höhe von €
2.083,45 wurde wiederum auf Antrag der Bw. am 10. Dezember 2002
ausgesetzt.
Im Rahmen der o.a. angeführten Berufungsentscheidung
wurde nunmehr die Gesamtumsatzsteuerzahllast für das Jahr 2001 mit €
843,00 bestimmt.
Stellt man den neu festgesetzten Betrag der Festsetzung
laut Erstbescheid gegenüber (€ 1.740,15 minus € 843,00)
ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von € 897,15.
Ausgesetzter Betrag € 2.083,45 minus Gutschrift €
897,15 = Belastung € 1.186,30.
Zur Veranschaulichung auch hier die
Gegenprobe:
Die ursprüngliche Gutschrift € 343,30
zuzüglich Festsetzung laut Berufungsentscheidung € 843,00 ergibt
den zu bezahlenden Differenzbetrag in Höhe von €
1.186,30.
Die Berechnungen der Abgabenbehörde erster Instanz im
bekämpften Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung,
sowie in der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2004 haben
sich somit als richtig erwiesen, die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1457-W/04
- Stammnummer
- 12796
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF