…die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle für die Jahre 1998 bis 2000 zu erbringen. Das vom Bw. abgelegte Geständnis (das ein wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung ist) macht eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens entbehrlich. Zusammengefasst besteht somit kein Zweifel an einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung der genannten Jahre…
…Anlassfall 1.869,22 €. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage der Strafbemessung die durch spezifische Schuldform und durch die Gesamtauswirkungen der Tat(en) bestimmte Schuld des Täters. Des Weiteren sind nach § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG bei der Festsetzung der Geld…
…Finanzstraftaten des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit…
…€ 76.272,36. Dabei ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen; ebenso sind auch die persönlichen Verhältnisse und die…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als weitere Mitglieder des Senates…
…sind, dies auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer und des bereits gegen ihn geführten Finanzstrafverfahrens. Dennoch habe er es unterlassen, im Zeitraum 2001 und 2002 die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerjahreserklärung einzureichen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd nichts, als erschwerend hingegen eine Vorstrafe bzw. das…
…Beschuldigten (langjährige Unternehmereigenschaft; steuerliche Vertretung) und andererseits aus dem steuerlichen Vorverhalten (Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2006; Vorprüfung für die Jahre 1998-2000 ohne Beanstandungen hinsichtlich der bestehenden Aufzeichnungspflichten). Ausgehend von den gesetzlichen Strafzumessungsgründen des § 23 FinStrG (insbes. unter Berücksichtigung…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere Mitglieder des Senates in der…
…und Vorsteuern entsprechend zu korrigieren waren. Aus diesen Feststellungen resultieren die im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Verkürzungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer. Die Beschuldigte hat sich vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz umfassend geständig verantwortet. Bei der Strafzumessung wurde das "Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen" als erschwerend…
…den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, tatenlos zu. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. (monatliches Einkommen nunmehr 800,00 € statt 1.000,00 €) erscheint im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2…
…2. Satz FinStrG). Gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32…
…Er ersuche daher, das Strafausmaß aus diesen Gründen neu zu berechnen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Soweit sich die gegenständliche Berufung gegen die Höhe des der Strafzumessung zugrunde gelegten strafbestimmenden Wertbetrages für 2002 richtet, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Berufungswerber hat für 01-12/2002 keine…
…rechnerisch ermittelt. Die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung im erstinstanzlichen Erkenntnis stützte sich auf die Tatwiederholung sowie auf den Umstand, dass die Bw die angekauften Zigaretten gewinnbringend weiterveräußerte. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat, ausgehend vom Strafrahmen von € 102.000.-für die Geldstrafe bzw. €…
…der Beschuldigte über die Notwendigkeit der Verwendung von entsprechenden Registrierkassenstreifen (Journalrolle) durch eine Vorprüfung hinreichend informiert gewesen sei, als erwiesen anzusehen gewesen sei. Ausgehend von den gesetzlichen Strafzumessungsgründen iSd § 23 FinStrG (insbes. Verweis auf die im Anlassfall vorliegenden Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Schadensgutmachung…
…eine Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 363,00 bestimmt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend die Mahrzahl an Fakten gewichtet. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich…
…Gesetzgeber vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe € 3.575,00. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…längeren Tatzeitraumes hingegen als straferschwerend, sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bw. gelangte die Erstbehörde zu der von ihr vorgenommenen Strafausmessung. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 10. Juni 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt…
…habe, dass er durch sein Verhalten den abgabenrechtlich verpönten Erfolg objektiv und subjektiv herbeiführen werde. Bei der Strafbemessung wurde (nach bereits getilgter Vorstrafe) die wiederum gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine teilgeständige Verantwortung als mildernd berücksichtigt, während kein Umstand als erschwerend gewertet wurde…
…was ca. 7,5 % der gesamten Verkürzungen entspreche, ausgefallen sei. Auch sei aus der bekämpften Entscheidung nicht erkenntlich, wie die herangezogenen Strafbemessungsgründe gewichtet worden seien, sodass bei einer möglich zu verhängenden Geldstrafe in Höhe von ca. € 60.000,00 mit der verhängten Strafe, welche…
…Lohnabgaben) gewertet, wobei sich die jeweils erforderliche subjektive Tatkomponente wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt aus den erhobenen Tat- und Täterumständen ergibt. Lediglich unter dem Aspekt der (mit Berufung des Beschuldigten angefochtenen) Strafzumessung ist zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages hinsichtlich des Teilfaktums der Abgabenhinterziehung gemäß §…